Die Klägerin produziert und vertreibt Reinigungsmittel. Am 3.3.1993 schlossen die Parteien einen Rahmenvertrag über den Vertrieb des „Universal-Stein“ der Klägerin. Den Beklagten wurden die Exklusivverkaufsrechte für die Niederlande und Belgien eingeräumt. Gem. § 2 überließ die Klägerin den Beklagten für ein Jahr leihweise einen neuen Messestand nebst Zubehör zu einem monatlich im voraus zu zahlenden Mietzins von 200,‑ DM. Im weiteren vereinbarten die Parteien feste Ein- und Verkaufspreise für die von der Klägerin anzuliefernden Waren. § 6 lautete wie folgt:
„Die Zahlung an die Firma ... für die von ihr ausgeführten Lieferungen erfolgen bar anläßlich einer neuen Lieferung, spätestens jedoch sechs Wochen nach Auslieferung der Waren ...“
In § 8 heißt es schließlich:
„Als Gerichtsstand vereinbaren die Parteien den für den Wohnsitz der Firma ... zuständigen Gerichtsort.“
Am 12.10.1993, am 26.2.1994 und am 6.12.1994 erhielten die Beklagten weitere Messestände nebst Zubehör. Darüber hinaus wurden ihnen ein Anhänger sowie ein Marktschirm leihweise zur Verfügung gestellt. Im Jahre 1994 kam es zu Zahlungsschwierigkeiten der Beklagten, so daß im Oktober/November Wechsel und Schecks nicht eingelöst wurden. Am 16.12.1994 schlossen die Parteien eine Vereinbarung, in der zunächst festgehalten wurde, daß die Beklagten der Klägerin derzeit 65.044,‑ DM schuldeten. Die Beklagten könnten bei ihrer Hausbank einen Kredit von 90.000,‑ hfl erhalten, wenn die Klägerin zur Sicherung dieses Kredits eine auf fünf Jahre befristete Bankbürgschaft von 50.000,‑ hfl stelle. Hierzu erklärte sich die Klägerin bereit. Zug um Zug sollte die Klägerin von der Hausbank der Beklagten die ihr zustehenden 65.000,‑ DM erhalten. Unter B II a der Vereinbarung heißt es weiter:
„Künftige Warenlieferungen
Die Firma ... bezieht künftig ihre Warenlieferungen ausschließlich von der Firma ... zu deren Geschäftsbedingungen.
Die nächste Lieferung wird durch die Firma ... in der Weise kreditiert, daß bei der darauffolgenden Lieferung die davor erfolgte Lieferung bezahlt wird bzw. bezahlt worden ist. Hierüber besteht zwischen den Parteien Einigkeit.“
Am 23.9.1995 gewährte die Klägerin den Beklagten ein zinsloses Darlehen von 10.000,‑ DM, das Ende 1995 zurückzuzahlen war.
Am 3. und 10.11.1995 lieferte die Klägerin den Beklagten letztmalig Ware im Werte von 35.280,‑ DM. Zwar bestellten die Beklagten per Fax vom 4.3.1996 zur Lieferung am 8.3.1996 nochmals diverse Ware. Die Klägerin teilte jedoch per Fax vom 5.3.1996 mit, die Beklagten könnten die Ware erst dann abholen, wenn die noch offenstehenden Beträge dem Konto der Klägerin gutgeschrieben seien. Die Beklagten machten per Fax vom selben Tage geltend, gemäß der letzten Vereinbarung sei die vorige Lieferung erst bei der folgenden Lieferung zu bezahlen, was am 8.3.1996 per telefonischer Banküberweisung geschehen werde. Sie kündigten weiter an, die Klägerin bei Nichtlieferung auf Schadensersatz in Anspruch nehmen zu wollen. Mit Fax vom 5.3.1996, 20.51 Uhr erklärte sich die Klägerin daraufhin bereit, den Beklagten die bestellte Ware zu liefern, allerdings nur, falls diese bis zum 6.3.1996, 10.00 Uhr bei ihrer Hausbank in ... 35.280,‑ DM (Rechnung vom 10.11.1995) plus 10.000,‑ DM (fälliges Darlehen) einzahlten und deren Direktor ... der Klägerin die Überweisung avisiere. Natürlich könnten die Beklagten die Ware auch selbst abholen und die offenen Posten bar bezahlen. Auf eine telefonische Überweisung nach Lieferung der Ware werde man sich in Anbetracht früherer geplatzter Schecks nicht einlassen. Zur Lieferung kam es nicht. Die Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien wurden beendet.
Am 1.4.1996 ließ die Klägerin durch den Gerichtsvollzieher in ... diverse Gegenstände bei den Beklagten sicherstellen, die vom Gerichtsvollzieher am 7.1.1997 im Einverständnis mit den Beklagten an die Klägerin ausgehändigt wurden.
Am 20.6.1996 wurde die Kreissparkasse ... von der Hausbank der Beklagten aus der Bankbürgschaft auf Zahlung von 40.000,‑ hfl = 35.730,40 DM nebst Kosten von 65,53 DM in Anspruch genommen und belastete entsprechend das Konto der Klägerin.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagten zu verurteilen, an sie 81.075,93 DM nebst 10 % Zinsen auf 45.280,‑ DM seit dem 12.8.1996 sowie auf weitere 35.795,93 DM seit dem 12.11.1996 zu zahlen sowie
2. diverse noch im Besitz der Beklagten befindliche Gegenstände (Messestände nebst Zubehör) herauszugeben.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie haben die Auffassung vertreten, das Landgericht Aurich sei hinsichtlich des geltend gemachten Darlehensrückzahlungsanspruches von 10.000,‑ DM, der angeblichen Inanspruchnahme aus der Bankbürgschaft von 35.795,93 DM sowie hinsichtlich des geltend gemachten Herausgabeanspruchs bezüglich der nicht im Rahmenvertrag vom 3.3.1993 erwähnten Gegenstände örtlich unzuständig. Auf das Vertragsverhältnis der Parteien sei das europäische Gerichtsstandsübereinkommen anzuwenden. Nach dessen Art. 3 könnten Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, grundsätzlich nur dort verklagt werden. Als Ausnahme komme hier eine Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 17 in Betracht. Eine solche sei zwar in § 8 des Vertrages vom 3.3.1993 enthalten. Diese beziehe sich aber nur auf Ansprüche aus der Lieferung von Waren (hier 35.280,‑ DM aus der Rechnung vom 10.11.1995) und auf Herausgabe des in § 2 erwähnten Messestandes nebst Zubehör, nicht hingegen auf die übrigen Ansprüche, deren Entstehung seinerzeit gar nicht absehbar gewesen sei. Im übrigen seien die Beklagten zur Herausgabe irgendwelcher Gegenstände nicht in der Lage, weil alle vom Gerichtsvollzieher gepfändet worden seien.
Hinsichtlich der übrigen Ansprüche sei das Landgericht Aurich zwar örtlich zuständig, die Klage sei aber unbegründet. Bezüglich der Herausgabe der in § 2 des Vertrages aufgezählten Gegenstände gelte das oben Gesagte entsprechend. Was den Kaufpreisanspruch angehe, so fehle es bereits an einem schlüssigen Vortrag zum Abschluß eines Kaufvertrages, denn nach dem hier anzuwendenden UN Kaufrecht reicht die bloße Tatsache der Lieferung hierfür nicht aus. Hiervon abgesehen seien etwaige Ansprüche nicht fällig. Nach der am 16.12.1994 zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung müßten Warenlieferung erst bei der darauffolgenden nächsten Lieferung gezahlt werden. Hierzu sei es nicht gekommen, weil die Klägerin entgegen der ausdrücklichen Regelung in § 4 Satz 1 des Vertrages vom 3.3.1993 eine Anlieferung weiterer Ware verweigert habe. Schließlich haben die Beklagten hilfsweise die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen erklärt. Sie haben behauptet, aufgrund der vertragswidrigen Nichtbelieferung sei ihnen im Jahre 1996 ein Gewinn von 63.967,65 DM entgangen.
Das Landgericht Aurich hat der Klage durch Urteil vom 14.2.1997, mit Ausnahme der Höhe des Zinsanspruchs, stattgegeben.
Gegen diese, ihnen am 24.2.1997 zugestellte, Entscheidung haben die Beklagten am 24.3.1997 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihr gewährten Fristverlängerung am 5.5.1997 begründet.
Die Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt, daß sie die am 3. und 10.11.1995 gelieferten Waren bestellt hätten und daß der Kaufpreisanspruch zumindest heute fällig sei. Demgemäß erfolgt die von den Beklagten weiterhin erklärte Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen nunmehr primär und nicht mehr hilfsweise.
Die Parteien haben weiter übereinstimmend erklärt, der Anhänger sei bereits zurückgegeben. Insoweit hat die Klägerin mit Zustimmung der Beklagten die Klage zurückgenommen.
Hinsichtlich der übrigen herausverlangten Gegenstände behaupten die Beklagten, sie hätten diese nicht mehr in Besitz. Den Marktschirm nebst Ständer habe man schon im Herbst 1995 einem Fahrer der Klägerin mitgegeben. Die restlichen Gegenstände seien ebenfalls an die Klägerin zurückgegeben worden.
Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
1. die Berufung zurückzuweisen,
2. hilfsweise den Rechtsstreit wegen der von ihr geltend gemachten Forderungen aus dem gewährten Darlehen und der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft an das Gericht in Almelo zu verweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung hat Erfolg soweit die fehlende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte zur Entscheidung über die geltend gemachten Ansprüche aus Darlehen und Bürgschaft gerügt wird. Im übrigen ist sie unbegründet.
1. Zulässigkeit der Klage
Gemäß Art. 3 Satz 1 EuGVÜ können Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, grundsätzlich nur vor den Gerichten dieses Vertragsstaates verklagt werden, es sei denn, es ist eine besondere Zuständigkeit gegeben. Mithin wären die Beklagten grundsätzlich vor einem niederländischen Gericht zu verklagen.
Jedoch haben die Parteien in § 8 des Vertrages vom 3.3.1993 eine Gerichtsstandsvereinbarung iSv Art. 17 EuGVÜ getroffen, wonach das Landgericht Aurich zuständig sein sollte. Streitig ist, welche der von der Klägerin geltend gemachten Forderungen von dieser Gerichtsstandsvereinbarung erfaßt werden.
Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ verlangt, daß sich die Zuständigkeitsvereinbarung auf eine bereits entstandene oder auf eine künftige, aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit bezieht. Durch dieses Erfordernis soll die Geltung einer Gerichtsstandsvereinbarung auf die Rechtsstreitigkeiten eingeschränkt werden, die ihren Ursprung in dem Rechtsverhältnis haben, anläßlich dessen die Vereinbarung geschlossen wurde. Eine Partei soll nicht dadurch überrascht werden, daß die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts für sämtliche Rechtsstreitigkeiten begründet wird, die sich eventuell aus den Beziehungen mit ihrem Vertragspartner ergeben und die ihren Ursprung in einer anderen Beziehung als dejenigen haben, anläßlich derer die Begründung des Gerichtsstands vorgenommen wurden. Das Erfordernis soll es insbesondere ausschließen, daß ein wirtschaftlich überlegener Vertragspartner der schwächeren Seite mit einer einzigen umfassenden Klausel auch für Streitigkeiten aus noch nicht vorherzusehenden künftigen Vertragsverhältnissen einen Gerichtsstand aufnötigt (OLG München WM 1989, 602, 604; Bülow/Böckstiegel/Müller, Der Internationale Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Art. 17 III 3; Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht, 5. Aufl. , Art. 17 Rn. 63). Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ ist eng auszulegen (BGH NJW 1996, 1819). Auf Streitigkeiten, die nicht unmittelbar aus dem Vertrag entstehen, in dem die Gerichtsstandsvereinbarung getroffen worden ist, ist die Gerichtsstandsvereinbarung nur anwendbar, wenn das den Streitigkeiten zugrundeliegenden Rechtsverhältnis zum Zeitpunkt der Vereinbarung nach Art und Gegenstand bereits hinreichend bestimmbar war. Bestehen muß es zu dieser Zeit noch nicht. Es genügt, wenn im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen wiederkehrende Geschäfte einer bestimmten Gattung geschlossen werden. (Bülow/Böckstiegel/Müller Art. 17 III 3; Kropholler Art. 17 Rn. 64; MK ZPO /Gott wald Art. 17 Rn. 37; Schlosser, EuGVÜ, Art. 17 Rn. 13).
Ausgehend von diesen Grundsätzen bedarf keiner näheren Erörterung, daß die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Bezahlung der gelieferten Ware und Herausgabe der in § 2 des Rahmenvertrages vom 3.3.1993 aufgezählten Gegenstände durch die in § 8 desselben Vertrages getroffene Gerichtsstandsvereinbarung erfaßt werden. Gleiches gilt nach Auffassung des Senats hinsichtlich der weiteren, zwischen Oktober 1993 und Dezember 1994 gelieferten Messeständen nebst Zubehör und Marktschirm. Zwar bestanden die jeweiligen konkreten Rechtsverhältnisse, d.h. Miet- oder Leihverträge, am 3.3.1993 noch nicht. Sie waren aber aber hinreichend bestimmbar. An diesem Tage war bereits die Lieferung eines Messestandes vereinbart worden. Soweit sich die Geschäftsbeziehungen positiv entwickelten, war angesichts des großen Vertriebsgebietes der Beklagten voraussehbar, daß die Beklagte nicht nur mehr Ware, sondern auch mehr Messestände zum Vertrieb der Wage benötigen würde. Daß für Streitigkeiten aus diesen Rechtsverhältnissen die ursprüngliche Gerichtsstandsvereinbarung aus dem Rahmenvertrag vom 3.3.1993 gelten sollte, lag auf der Hand.
Anders liegt der Fall hingegen hinsichtlich der Ansprüche auf Rückzahlung des am 23.9.1995 gewährten Darlehens und auf Ersatz der von der Klägerin als Bürgin gezahlten Beträge. Zwar steht fest, daß die Übernahme der Bürgschaft durch die Klägerin erfolgte, um die Zahlung offener Forderungen aus Warenlieferungen an die Beklagten zu erreichen. Weiter steht zu vermuten – wenngleich die Klägerin hierzu nicht konkret vorgetragen hat – daß auch die Gewährung des Darlehens von 10.000,‑ DM im September 1995 auf den geschäftlichen Beziehungen der Parteien beruhte. Gleichwohl ist die Gerichtsstandsvereinbarung vom 3.3.1993 nicht anwendbar, weil zu jener Zeit nicht vorauszusehen war, daß es in der Folgezeit zum Abschluß solch atypischer Verträge kommen könnte. Das zukünftige Rechtsverhältnis war somit nach Art und Gegenstand nicht hinreichend bestimmbar.
Die Klage war daher insoweit, d.h. in Höhe von insgesamt 45.795,93 DM, wegen Fehlens der internationalen Zuständigkeit unzulässig, die Berufung mithin begründet. Für die hilfsweise beantragte Verweisung an das zuständige niederländische Gericht ist nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur kein Raum (OLG Köln NJW 1988, 2182, 2183; OLG Hamm OLG Rp 1995, 69; Kropholler aaO Art. 19 Rn. 2; Baumbach/Hartmann ZPO 55. Aufl. § 281 Rn. 4; Stein/Jonas/Leipold ZP0 21. Aufl. Rn. 2; Zöller/Greger ZPO 20. Aufl. Rn. 4).
2. Begründetheit der Klage
a. Soweit sich die Beklagten gegen die Verurteilung zur Herausgabe diverser Gegenstände wenden, hat ihre Berufung keinen Erfolg. Unstreitig sind diese im Eigentum der Klägerin stehenden Gegenstände von der Klägerin an die Beklagten verliehen und an diese ausgeliefert worden. Die Beweislast für ihre, von der Klägerin bestrittene, Behauptung, die Klägerin habe diese Gegenstände alle zurückerhalten, obliegt den Beklagten. Diese haben ihre Beweisantritte insoweit jedoch zurückgezogen.
b. Die – nunmehr unstreitige – Kaufpreisforderung der Klägerin in Höhe von 35.280,‑ DM ist nicht durch die von den Beklagten erklärte Aufrechnung erloschen. Den Beklagten stehen keine Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung zu. Zwar war die Klägerin grundsätzlich gemäß § 4 Satz 1 des Rahmenvertrages vom 3.3.1993 verpflichtet, den Beklagten ihre Produkte zu liefern und durfte diese Lieferung nach Treu und Glauben auch nicht von heute auf morgen einstellen. Auf der anderen Seite war die Klägerin aber nur dann zur Lieferung verpflichtet, wenn die Beklagten ihrerseits den vertraglichen Zahlungspflichten nachkamen. Dies war jedoch nicht der Fall. Im Gegenteil schuldeten die Beklagten der Klägerin aus Warenlieferungen 35.280,‑ DM, die seit mehr als zwei Monaten fällig waren. Nach Auffassung des Senats galt auch 1995/96 nach wie vor § 6 des Rahmenvertrages vom 3.3.1993. Danach hatten die Zahlungen an die Klägerin für die von ihr ausgeführten Lieferungen bar anläßlich einer neueren Lieferung, spätestens jedoch sechs Wochen nach Auslieferung der Ware zu erfolgen. Diese Regel war, wie sich aus Teil I der Vereinbarung vom 16.12.1994 ergibt, in der Folgezeit nicht immer eingehalten worden. So hatten die Beklagten zumindest einen Wechsel und einen Scheck begeben, die am Fälligkeitstage nicht eingelöst wurden. Unter diesen Umständen ist die Formulierung in Ziff. II a der Vereinbarung vom 16.12.1994
„… Die nächste Lieferung wird durch die Firma ... in der Weise kreditiert, daß bei der darauffolgenden Lieferung, die davor erfolgte Lieferung bezahlt wird bzw. bezahlt worden ist ....“
nicht etwa so zu verstehen, daß in Abänderung des Rahmenvertrages künftig erst bei der nächsten Lieferung zu zahlen sei, unabhängig davon, wann diese erfolgte. Vielmehr sollte die Zahlungsweise erkennbar wieder an der Regelung in § 6 des Rahmenvertrages ausgerichtet werden. Der Kaufpreisanspruch für die Lieferungen vom 3. und 10.11.1995 war somit am 22.12.1995 fällig.
Unter diesen Umständen war die Klägerin berechtigt, die Anlieferung weiterer Ware von der vorherigen Zahlung der Schulden abhängig zu machen. Wenn die Beklagten hierzu nicht willens oder in der Lage waren, so haben sie sich etwaige daraus erwachsene Gewinneinbußen selbst zuzuschreiben.