Die in Polen ansässige Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Kaufpreis für bestellte Lieferungen im Zeitraum 21. Januar bis 4. März 2002 in Höhe von 29.728,30 EUR in Anspruch. Die Forderung setzt sich zusammen aus Rechnungen der Klägerin über 3.963,06 EUR + 4.564,50 EUR + 4.113,40 EUR + 3.963,06 EUR + 4.564,50 EUR + 3.812,70 EUR + 4.747,08 EUR. Die Beklagte hat seit Jahren von der Klägerin gebrauchte Europaletten bezogen.
An die Beklagte wurden von der … im Zeitraum 25. März bis 9. Dezember 2000 gebrauchte Europaletten in Höhe eines Zollwerts von 255.099,- DM (Bl. 89 der Akten) von der … im Zeitraum 24. Januar bis 22. November 2001 gebrauchte Europaletten in Höhe eines Zollwerts von 666.979,50 DM (Bl. 96, 97 der Akten), von der Klägerin … im Zeitraum 27. November 2000 bis 23. November 2001 gebrauchte Europaletten in Höhe eines Zollwerts von 708.879,- DM (Bl. 92, 93 der Akten) und von der … im Zeitraum 14. August bis 10. Dezember 2001 gebrauchte Europaletten in Höhe eines Zollwerts von 709.312,50 DM (Bl. 87, 88 der Akten) geliefert.
Bei der Beklagten fand ab dem 29. Januar 2002 eine Zollaußenprüfung für den Zeitraum vom 1. Oktober 1999 bis zum 31. Dezember 2001 statt (Bl. 33 ff., 113 der Akten). Hierbei stellte sich heraus, dass die gelieferten Europaletten nicht die zugesicherten Eigenschaften hatten. Der Entwurf des Berichtes über diese Prüfung ging der Beklagten spätestens am 03. Juni 2002 per Telefax zu.
Am 18. Juni 2002 hat die Beklagte telefonisch die Mangelhaftigkeit der Ware gegenüber der Klägerin gerügt. Am gleichen Tag haben die Klägerin (Bl. 68 der Akten), die … (Bl. 67 der Akten), die … (Bl. 69 der Akten) und die … (Bl. 66 der Akten) der Beklagten schriftlich bestätigt, dass die gelieferten Europaletten polnischen Ursprungs sind, d.h. in Polen hergestellt wurden bzw. in anderen Ländern hergestellt aber in Polen repariert worden sind, wobei die Reparaturkosten mindestens 60- 70 % des Neupreises ausmachten.
Sämtliche Unternehmen haben dieselbe Anschrift, Telefon-, Fax- und Mobilfunknummer. Ebenfalls am 18. Juni 2002 fand auf Wunsch der Beklagten eine Schlussbesprechung mit dem Hauptzollamt Saarbrücken statt. Der abschließende Prüfungsbericht vom 21. Juni 2002 ging bei der Beklagten am 29. Juli 2002 ein.
Die gelieferten Europaletten wurden durch Bescheid vom 15. Juli 2003 mit einem Einfuhrzoll in Höhe von insgesamt 35.765,45 EUR belegt. Im Zusammenhang mit Lieferungen der Klägerin beläuft sich der Einfuhrabgabenbescheid auf 10.873,32 EUR. Ein Betrag von 3.781,52 EUR wurde wegen Lieferungen der … festgesetzt, ein weiterer Betrag von 10.230,64 EUR wurde wegen Lieferungen der … und ein Betrag von 10.879,97 EUR wegen Lieferungen der … festgesetzt.
Die Beklagte hat wegen der gegen sie festgesetzten Einfuhrabgaben die Aufrechnung gegen die Klageforderung mit einer Gegenforderung zunächst in Höhe von 35.896,83 EUR und zuletzt in Höhe von 35.765,45 EUR erklärt.
Mit Schreiben vom 23. August 2002 ist die Beklagte zur Zahlung der fälligen Beträge zum 9. September 2002 aufgefordert worden.
Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 30. August 2002 hat die Beklagte erneut die Mangelhaftigkeit der Ware gegenüber der Klägerin gerügt.
Die Klägerin behauptet, hinsichtlich der Handelsbedingungen sei die … vereinbart worden. Der Ursprung der Paletten sei auf den Kufen eingebrannt und daher sofort I erkennbar gewesen. Die Beklagte sei daher gemäß Art. 38 CISG verpflichtet gewesen, die Mängel sofort nach der Lieferung zu rügen.
Verzug sei durch die Erteilung der Rechnungen eingetreten und zwar 14 Tage nach Lieferung der Ware. Diese Frist habe ihre Grundlage in der ständigen Rechtsprechung des höchsten polnischen Gerichts. Der Zinsanspruch von 8 % ergebe sich aus Art. 481 § 2 des polnischen Zivilgesetzbuchs.
Die Klägerin beantragt:
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 29.728,30 EUR nebst 8 % Zinsen aus 3.963,06 EUR seit 21. Januar 2002, aus 4.564,50 EUR seit 6. Februar 2002, aus 12.640,96 EUR seit 28. Februar 2002 und aus 8.559,78 EUR seit 4. März 2002 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt:
Klageabweisung
Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe ihr den tatsächlichen Ursprung der Ware zugesichert.
Die Klägerin habe ihr unter dem Namen der genannten Unternehmen die Waren geliefert, wobei es sich jeweils um die Klägerin gehandelt habe.
Die Mangelhaftigkeit der Ware habe für die Beklagte erst nach Zugang des Schreibens des Hauptzollamts Saarbrücken vom 4. Juli 2003 endgültig festgestanden, da darin bestätigt wurde, dass die ausgestellten Ursprungserklärungen zu Unrecht erfolgt sind. Sie habe zu keinem Zeitpunkt Zweifel an der Korrektheit der gelieferten Ware gehabt. Zweifel seien erstmals bei der Zollprüfung aufgekommen. Daher habe sie sich an die Klägerin gewandt, die ihr die Korrektheit der Ware bestätigt habe.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Die von Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit ist gegeben, weil die Beklagte ihren Sitz in Deutschland hat (Art. 2 Abs. 1 EuGVVO).
In der Sache ist die Klage im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen war die Klage abzuweisen.
I. Auf die Rechtsbeziehungen der Parteien ist das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) vom 11. April 1980(BGBl. 1989 II 588, berichtigt BGBl. 1990 II 1699) anzuwenden, da Polen und Deutschland Vertragsstaaten sind. Beide Parteien haben jeweils eine gewerbliche Niederlassung in einem Vertragsstaat und die Waren sind auch nicht für den privaten Gebrauch bestimmt (Art. 1 Abs. 1 lit. a), Art. 2, Art. 3 Abs. 1 CISG). Dem steht nicht entgegen, dass die Parteien in ihren Schriftsätzen unter Bezugnahme auf Bestimmungen des polnischen (Klägerin) und des deutschen Rechts (Beklagte) argumentieren, weil diese Handhabung noch nicht zu einem stillschweigenden Ausschluss des UN-Kaufrechts führt (vgl. Piltz NJW 1996, 2770 mwN, BGH NJW 1999, 1259).
II. Nach Art. 53 CISG hat die Klägerin einen Anspruch auf den Kaufpreis in Höhe von 29.728,30 EUR, was von der Beklagten auch nicht bestritten wird.
Die Beklagte hat die Aufrechnung gegen die Kaufpreisforderung mit einem angeblichen Anspruch aus Art. 45 Abs. 1 b) iVm Art. 74 CISG auf Schadensersatz wegen Vertragswidrigkeit der Ware erklärt.
Sie hat das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen nicht verloren, weil sie die Vertragswidrigkeit der Ware rechtzeitig gerügt hat. Eine wesentliche Vertragsverletzung der Klägerin im Sinne des Art. 25 CISG ist gegeben, wenn der Beklagten im Wesentlichen entgeht, was sie nach dem Vertrag hätte erwarten dürfen Dies kann in der Lieferung vertragswidriger Ware begründet sein (vgl. Schlechtriem, in Caemmerer/Schlechtriem, Komm. zum Einheitlichen UN-KaufR, 3. Aufl., Art. 25 Rn. 20). Bei der Beklagten fand für den Zeitraum 1. Oktober 2001 bis 31. Dezember 2001 eine Zollaußenprüfung statt. Dadurch stellte sich heraus, dass die gelieferten Europaletten nicht polnischen Ursprungs waren, d.h. in Polen hergestellt wurden bzw. in anderen Ländern hergestellt aber in Polen repariert worden sind, wobei die Reparaturkosten mindestens 60- 70 % des Neupreises ausmachten. Deshalb wurden die gelieferten Europaletten durch Bescheid vom 15. Juli 2003 mit einem Einfuhrzoll in Höhe von insgesamt 35.765,45 EUR belegt. Im Zusammenhang mit Lieferungen der Klägerin selbst beläuft sich der Einfuhrabgabenbescheid auf 10.873,32 EUR.
Ohne Erfolg macht die Beklagte die Aufrechnung auch mit dem überschiessenden Betrag geltend. Die Beklagte behauptet zwar, die Klägerin habe der Beklagten unter dem Namen der genannten Unternehmen Waren geliefert hat, wobei es sich jeweils um die Klägerin gehandelt habe. Für diese Behauptung hat sie aber keinen Beweis angetreten. Allein die Tatsache, dass sämtliche Unternehmen dieselbe Anschrift, Telefon-, Fax- und Mobilfunknummer haben und dass die Bankverbindung der Klägerin und der … identisch ist, genügt nicht, um von Identität der Unternehmen auszugehen. Für die Klägerin und die … hat ein Herr … unterzeichnet, für die … und die … hat ein Herr … unterzeichnet. Unter diesen Umständen kann es sich – wie die Klägerin behauptet – auch um eine Bürogemeinschaft handeln.
Eine von der Beklagten behauptete Firmenfortführung scheidet bereits deshalb aus, weil es sich um unterschiedliche Firmenbezeichnungen handelt und weil die Lieferungen der Unternehmen sich von den Zeiträumen her überschneiden, was sich aus den von den Beklagten vorgelegten Lieferunterlagen (Bl. 87 – 97 der Akten) ergibt.
An die Beklagte wurden von der … im Zeitraum 25. März bis 9. Dezember 2000 gebrauchte Europaletten in Höhe eines Zollwerts von 255.099,- DM (Bl. 89 der Akten) von der … im Zeitraum 24. Januar bis 22. November 2001 gebrauchte Europaletten in Höhe eines Zollwerts von 666.979,50 DM (Bl. 96, 97 der Akten), von der Klägerin (B.H.Z. ECO-PAL) im Zeitraum 27. November 2000 bis 23. November 2001 gebrauchte Europaletten in Höhe eines Zollwerts von 708.879,- DM (Bl. 92, 93 der Akten) und von der … im Zeitraum 14. August bis 10. Dezember 2001 gebrauchte Europaletten in Höhe eines Zollwerts von 709.312,50 DM (Bl. 87, 88 der Akten) geliefert. Die Lieferungen der … der Klägerin und der … überschneiden sich in 2001, so dass von einer Firmenfortführung keine Rede sein kann. Die Beklagte hat die Unternehmen in ihrer Aufstellung auch selbst als getrennte Lieferanten geführt. Auch die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 2004 vorgelegte Urkunde, aus der sich ergibt, dass bei Lieferungen der ... in zwei Fällen nachträglich 3 % Einfuhrzoll abgezogen worden ist, zeigt, dass die Beklagte hier genau differenziert hat, wer ihr die Ware geliefert hat und dass sie nicht pauschal und immer davon ausgegangen ist, dass als Verkäufer nur die Klägerin in Betracht kommt. Mangels Nachweis der Identität der verschiedenen Unternehmen, ist davon auszugehen, dass es sich um unterschiedliche Unternehmen handelt, so dass die Beklagte wegen des überschiessenden Betrages die anderen Lieferanten gesondert in Anspruch nehmen muss. Demnach kommt nur eine Aufrechnung in Betracht, soweit der Abgabenbescheid Lieferungen der Klägerin betrifft.
Die Rüge der Mangelhaftigkeit ist rechtzeitig erfolgt. Nach rügeloser Abnahme der Wate durch den Käufer hat dieser ihre Vertragswidrigkeit und nicht der Verkäufer ihre Vertragsgemäßheit darzulegen und zu beweisen (vgl. Herber/Czerwenka, Int. KaufR, 1991, Art. 35 Rn. 9; Piltz, Int. KaufR, 1993, § 5 Rn. 21). Die Beklagte hat die gebrauchten Europaletten mit ihrer körperlichen Übernahme (Art. 60 lit b CISG) am Bestimmungsort in Deutschland abgenommen. Nach Art. 38 CISG hat der Käufer eine den Umständen angepasste, kurze Frist zur Verfügung, um die Ware zu untersuchen. Festgestellte Mängel muss er dem Verkäufer nach Art. 39 Abs. 1 CISG in angemessener Frist anzeigen (Staudinger/Magnus, CISG, 13. Bearb., 1999, Art. 38 Rn. 1). Will der Käufer aus der Vertragswidrigkeit der Ware Rechte herleiten, so muss er diese dem Verkäufer ordnungsgemäß, nämlich frist- und formgerecht anzeigen (Staudinger/Magnus, aaO, Art. 39 Rn. 1). Hierbei muss der Käufer die Vertragswidrigkeit genau bezeichnen; pauschale Angaben genügen nicht (Staudinger/Magnus, aaO, Art. 39 Rn. 21).
Zu Recht beruft sich die Beklagte darauf, der Mangel sei nicht erkennbar gewesen und habe daher mangels Erkennbarkeit und fehlendem Wissen von Seiten der Beklagten nicht sofort gerügt werden können. Die angemessene Anzeigefrist des Art. 39 CISG beginnt, sobald der Käufer die Vertragswidrigkeit der Ware festgestellt hat bzw. sie bei gebotener Untersuchung nach Art. 38 CISG hätte feststellen müssen, wodurch sich ein unterschiedlicher Fristbeginn bei erkennbaren und verborgenen Mängeln ergibt. Verborgen sind solche Mängel, die auch bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht entdeckt werden können, bei ihnen beginnt die angemessene Frist jedoch ohne weiter Untersuchungsfristen mit dem Zeitpunkt der Feststellung der Vertragswidrigkeit durch den Käufer (Staudinger/Magnus, aaO, Art. 39 Rn. 31). Diese Feststellung beginnt zwar nicht bereits bei ersten aufkommenden Verdachtsmomenten, jedoch dann, wenn ein verständiger Käufer aufgrund der sich ergebenen und vorliegenden Verdachtsmomente Schritte zur Untersuchung und Anspruchsverfolgung einleiten würde (Staudinger/Magnus, aaO, Art. 39 Rn. 32).
Bei der Beklagten fand ab dem 29. Januar 2002 eine Zollaußenprüfung statt, der Entwurf des entsprechendes Berichtes des Hauptzollamtes über diese Prüfung, aus dem sich die Vertragswidrigkeit der Ware ergeben hat, ging der Beklagten am 03. Juni 2002 per Telefax zu. Am 17. Juni 2002 ging der Klägerin eine von der Beklagten formulierte Erklärung zu, in der sie bestätigen sollte, dass die gelieferten Paletten polnischen Ursprungs sind. Anschließend fand am 18. Juni 2002 auf Wunsch der Beklagten eine Schlussbesprechung mit dem Hauptzollamt Saarbrücken statt, infolge dessen der abschließende Prüfungsbericht der Beklagten mit Schreiben vom 24. Juli 2002 am 29. Juli 2002 zuging.
Die Rüge vom 18. Juni 2002 war rechtzeitig, es sei denn, der Mangel sei sofort erkennbar gewesen, was die Klägerin mit Schriftsatz vom 9. März 2004 erstmals behauptet hat, und was auch ihrer eigenen schriftlichen Bestätigung widerspricht.
Die Beweislast für die fehlende Erkennbarkeit des Mangels trägt der Käufer der Sache, weil es sich um eine für ihn günstige Tatsache handelt.
Nach dem Zollbericht (Bl. 82) sind die Einbrände der Bahngesellschaften kein ausreichender Ursprungsnachweis für die Europaletten, denn diese können dennoch aus Drittländern angeschafft worden sein. Eine Erkennbarkeit des Mangels ist daher zu verneinen.
Im Zusammenhang mit Lieferungen der Klägerin beläuft sich der Einfuhrabgabenbescheid auf 10,873,32 EUR. Dieser Betrag stellt den Schaden der Beklagten dar und ist daher von der Klageforderung in Abzug zu bringen. Dann errechnet sich eine Restforderung in Höhe von 29.728,30 EUR. – 10.873,32 EUR = 18.854,98 EUR. Die weitergehende Klage war abzuweisen.
III. Nach Art. 78 CISG ist der nicht rechtzeitig bezahlte Verkäufer ohne weitere Voraussetzungen berechtigt, Zinsen auf die ausstehenden Zahlungen zu verlangen.
Danach reicht Fälligkeit für die Berechtigung. Zinsen zu verlangen aus. Ein Verzug muss nicht gegeben sein (vgl. Eberstein/Bacher in Caemmerer/Schlechtriem, aaO, Art. 78 Rn. 9).
Die Aufrechnung greift zunächst gegen die älteren Forderungen. Wegen der weitergehenden Ansprüche kommt wegen der Rückwirkung der Aufrechnung kein Zinsanspruch in Betracht. Der maßgebende Zeitpunkt ist bezüglich des Betrages von 3.963,06 EUR der 21. Januar 2002, bezüglich des Betrages von 4.564,50 EUR der 6. Februar 2002, bezüglich des Betrages von 10.327,42 EUR der 28. Februar 2002 denn zu diesem Zeitpunkt war die Ware geliefert.
Das UN-Kaufrecht regelt jedoch lediglich den Zinsanspruch dem Grunde nach und trifft keine Aussage zur Höhe der Zinsen. Soweit die Parteien hierzu keine Absprache getroffen haben, sind in erster Linie nach Art. 9 CISG beachtliche Gebräuche zu berücksichtigen. Solche sind hier weder dargelegt, noch sonst ersichtlich. Im Übrigen ist der gesetzliche Zinssatz der Rechtsordnung maßgeblich, die nach den IPR-Regeln des Forums für die von dem UN- Kaufrecht nicht abgedeckten Rechtsfragen gilt. Insofern ist die polnische Rechtsordnung nach Art. 28 Abs. 2 EGBGB maßgeblich. Der Vertrag hat die engsten Verbindungen mit Polen, denn die in Polen ansässige Klägerin hatte als Verkäuferin die charakteristische Leistung (Lieferung der Kaufsache) zu erbringen. Nach Art. 481 § 2 des polnischen Zivilgesetzbuchs iVm der Kabinettsverordnung zur Festlegung gesetzlicher Verzugszinsen vom 10. März 1989 in der Form vom 15. Dezember 2001 sind Valutabeträge mit 8 % p.a. zu verzinsen. Dies ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin an deren Richtigkeit keine Zweifel bestehen was im Rahmen des § 293 ZPO zur Überzeugung des Gerichts ausreicht.