Der Kläger ist durch Beschluß des Amtsgerichts A. vom 29. Juli 1994 (19 N 105/94) zum Konkursverwalter über das Vermögen der Firma M. Automation Technology (MAT) GmbH in A. bestellt worden. Er nimmt den Beklagten aus Konzernhaftung, unerlaubter Handlung und Konkursanfechtung in Anspruch. Bis Mitte des Jahres 1990 waren an der Gemeinschuldnerin, die über ein Stammkapital in Höhe von 500.000 DM verfügte, zwei Gesellschafter beteiligt. Die Me. A/S in S. /Norwegen hielt Anteile im Wert von 350.000 DM und ein Herr S. solche im Werte von 150.000 DM. Geschäftsführer der Firma Me. A/S waren der Beklagte und seine Ehefrau H.N., Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin war seinerzeit ein Herr B. Der Beklagte war und ist Inhaber von 20 % der Aktien der Firma Me. A/S. Unter dem 02. Juli 1991 übertrug die Me. A/S ihre Gesellschaftsanteile an der Gemeinschuldnerin an die Firma M. Automation Technology (MAT) in B., deren Geschäftsführer der Bruder des Beklagten war. Herr S. übertrug am 26. September 1991 ebenfalls die Gesellschaftsanteile an der Gemeinschuldnerin an die Firma MAT B. Unter dem 14. Juni 1993 schloß die Gemeinschuldnerin, vertreten durch ihren Geschäftsführer, Herrn G., mit der Firma M. Automation Technology Inc., Newport News, V., einen Vertrag über den Transfer von Technologie aus dem Bereich der Lagerung und Wiederauffindung. Darin wurde der Gemeinschuldnerin das Recht eingeräumt, die gesamte von der MAT Inc. entwickelte Systemtechnologie zu nutzen. Zuvor, spätestens bis zum 31. Dezember 1993 sollte die Gemeinschuldnerin eine Summe von 150.000 US$ an die MAT Inc. zahlen. Zu einem Technologietransfer ist es nicht gekommen.
Unter dem 28. Dezember 1993 stellte der Beklagte der Gemeinschuldnerin unter dem Absender „Me. of V. Inc.“ eine Summe von 14.800 DM in Rechnung und bat darum, eine entsprechende Banktratte an ihn nach Norwegen zu senden. Mit Schreiben vom 29. Dezember 1993 forderte der Beklagte die Gemeinschuldnerin unter Bezugnahme auf das Schreiben vom Vortag auf, Banktratten über 25.160 DM und 255.000 DM an ihn zu senden. Die Gemeinschuldnerin übersandte dem Beklagten mit Schreiben vom 05. Januar 1994 zwei Verrechnungsschecks in Höhe der vorgenannten Beträge. In einem Telefax vom 27. Januar 1994 teilte der Beklagte der Gemeinschuldnerin mit, daß die Ausstellung der Schecks auf ihn nicht seinen Anweisungen entsprochen habe; er habe darum gebeten, die Schecks auf die Firmen Me. of V. Inc. und M. Automation Technology auszustellen. Mit Schreiben vom 01. Februar 1994 setzt die F.bank (Norwegen) die Gemeinschuldnerin davon in Kenntnis, daß ihr die MAT A/S B. Forderungen gegen die Gemeinschuldnerin abgetreten habe und sie die Forderungen ihrerseits an die MAT A/S in Luxemburg verkauft habe. Die Gemeinschuldnerin veranlaßte am 07. Februar 1994 die Überweisung einer Summe von 315.000 DM an die Fa. MAT A/S in Luxemburg. Diesen Betrag, die Valuta der Verrechnungsschecks und eine weitere Summe von 25.000 DM macht der Kläger mit der Klage geltend.
Er hat behauptet, der Beklagte stehe infolge seiner Beteiligung an der Me. an der Spitze eines Konzerns und habe seine Leitungsmacht zu seinem Zwecke mißbraucht. Forderungen der Firma MAT A/S Norwegen gegen die Gemeinschuldnerin hätten nicht bestanden. Im Gegenteil hätte der Gemeinschuldnerin gegen die norwegische Muttergesellschaft ein Anspruch in Höhe von 635.923,25 DM zugestanden. Die Vereinbarung über den Technologietransfer benachteilige die Gemeinschuldnerin einseitig.
Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu veurteilen, an ihn 620.160 DM nebst 4 % Zinsen ab Klagezustellung (13.02.1996) zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat behauptet, eine Beherrschung der Gemeinschuldnerin durch ihn oder durch die Firma Me. habe es zu keinem Zeitpunkt gegeben. Der Betrag von 255.000 DM sei an die Firma MAT Inc. USA, an der er nicht beteiligt sei, geflossen. Die Summe von 350.000 DM habe der Prokurist der Gemeinschuldnerin an die Firma MAT in Luxemburg, an der der Beklagte gleichfalls nicht beteiligt sei, überwiesen.
Das Landgericht hat den Beklagten durch ein am 17. September 1996 verkündetes Teilurteil – 1 0 368/95 – zur Zahlung von 570.000 DM nebst Zinsen verurteilt. Es hat die Voraussetzungen einer Konkursanfechtung als gegeben angesehen. Wegen weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der Begründung der Kammer wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 123-131 der Akten) Bezug genommen.
Gegen dieses am 24. September 1996 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 24. Oktober 1996 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung am 23. Dezember 1996 begründet.
Er verweist darauf, daß die Gemeinschulderin nur mit der Firma MAT A/S B. in gesellschaftsrechtlichen Beziehungen gestanden habe. Der Beklagte rügt ferner die internationale Zuständigkeit des Landgerichts A. Er meint, auch nicht der richtige Anfechtungsgegner zu sein. Eine Benachteiligungsabsicht der Gemeinschuldnerin habe zu keinem Zeitpunkt vorgelegen.
Der Beklagte beantragt, das Teilurteil des Landgerichts A. vom 17. September 1996 – 1 0 368/95 – aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen, ihm nachzulassen, erforderliche Sicherheiten durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu stellen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und behauptet, auch die Firma MAT USA habe unter dem faktischen Einfluß des Beklagten bestanden. Die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin habe spätestens Anfang 1994 vorgelegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die prozessual bedenkenfreie Berufung des Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.
Das Landgericht A. ist für die Entscheidung der dem Teilurteil zugrundeliegenden Forderungen international nicht zuständig. § 512 a ZPO gilt nach einhelliger Auffassung nicht für die internationale Zuständigkeit (Zöller/Gummer, ZPO, 20. Aufl., § 512 a Rn. 5; Zöller/Geimer IZPR, Rn. 94 m. zahlr. w. Nachw.). Der Beklagte hat seinen Wohnsitz in Norwegen. Einen Gerichtsstand des Vermögens etwa dergestalt, daß der Beklagte über Konten in Deutschland verfügt, behauptet der Kläger nicht.
Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts A. unter dem Gesichtspunkt der Konkursanfechtung ist weder nach dem Luganer Abkommen noch nach § 32 ZPO gegeben. Entgegen der Auffassung in dem angefochtenen Urteil fallen Anfechtungsklagen des Konkursverwalters nicht unter das Luganer Abkommen. Nach Art. 1 Abs. 2 Ziffer 2 des Luganer Abkommens sind Konkursverfahren von dem Abkommen nicht erfaßt. Anfechtungsklagen des Konkursverwalters sind keine Zivil- und Handelssachen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Luganer Abkommens; sie haben vielmehr ihre Rechtsgrundlage im Konkursrecht (BGH NJW 1990, 990, 991; Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht, 5. Aufl. 1996, Art. 1 Rn. 33). Da das europäische Übereinkommen über Insolvenzverfahren erst am 01. Januar 1999 in Kraft treten wird (Flessner IPRAX 1997, 1, 2) richtet sich die internationale Zuständigkeit nach der örtlichen Zuständigkeit (Geimer, IZPR, 2. Aufl., Seite 251 mwN). Bei Konkursanfechtungsklagen ist auch im Falle der Absichtsanfechtung nach heute herrschender Meinung das Gericht des allgemeinen Gerichtsstandes des Anfechtungsschuldners zuständig; der Anfechtungsanspruch ist kein deliktischer Schadensersatzanspruch (BGH, NJW 1990, 990, 991; Kuhn/Uhlenbruck, KO, 10. Aufl., § 29 Rn. 51 mwN; Kilger/Karsten Schmidt, KO, 16. Aufl., § 29 Anm. 22; Jaeger, KO, 9. Aufl., 1997, § 37 Rn. 141 m.zahlr.w.Nachw. auch zur abweichenden Auffassung des Reichsgerichts). Sinn der §§ 29 ff. KO ist es, Verkürzungen der Masse, die mit dem Zweck der gleichmäßigen Befriedigung der Konkursgläubiger unvereinbar sind, rückgängig zu machen. Ein Unwerturteil über die Handlungen des Anfechtungsgegners ist damit nicht verbunden.
Das Landgericht A. ist auch unter dem Gesichtspunkt eines Anspruchs aus Konzernhaftung weder nach Art. 5 Nr. 3 des Luganer Abkommens noch nach § 32 ZPO international zuständig.
Die konzernrechtliche Haftung knüpft an die mißbräuchliche Ausnutzung einer das Unternehmen beherrschenden Stellung an, weshalb hierdurch der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung begründet wird (Wieczorek/Schütze/Hausmann, ZPO, 3. Aufl., § 32 Rn. 15). Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung ist dann gegeben, wenn der Kläger schlüssig Tatsachen darlegt, aus denen sich das Vorliegen einer unerlaubten Handlung ergibt (Zöller/Vollkommer, ZPO, 20. Aufl., § 32 Rn. 18). Der Kläger hat die Voraussetzungen für einen Anspruch aus Konzernhaftung gem. § 302 Aktiengesetz analog nicht schlüssig dargetan. Nach ständiger Rechtsprechung (BGHZ 95, 330, 341 ff; BGHZ 107, 7, 15 ff; BGHZ 115, 187, 192 ff; BGHZ 122, 123, 126 ff) sind die Vorschriften über den aktienrechtlichen Vertragskonzern grundsätzlich auf den qualifiziert faktischen GmbH-Konzern analog anwendbar. Vorliegend findet § 17 Aktiengesetz indes keine Anwendung. Der Kläger hat die Unternehmenseigenschaft des Beklagten nicht schlüssig dargetan. Natürliche Personen sind nach der Rechtsprechung des BGH nur dann Unternehmen, wenn sie außerhalb der Gesellschaft unternehmerische Interessen verfolgen, die stark genug sind, die ernste Besorgnis zu begründen, daß sie ihretwillen zum Nachteil der Gesellschaft handeln werden (BGHZ 95, 330, 337; BGHZ 115, 187, 189 f; BGH NJW 1994, 446). Der Kläger hat nicht hinreichend substantiiert dargelegt, an welchen anderen Gesellschaften mit welchem Geschäftsgegenstand außer der Me. AS in Norwegen und in welcher Form der Beklagte beteiligt bzw. tätig gewesen sein soll. Sein Beweisantrag, Auskünfte der Handelsregister zu den gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen der verschiedenen Me,‑und M.firmen einzuholen, stellt mangels näherer Darlegung der gesellschaftsrechtlichen Verflechtung einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar.
Ein Anspruch des Klägers aus Konzernhaftung scheitert darüber hinaus an einem weiteren Grund: Für die analoge Anwendung des § 302 Aktiengesetz auf den GmbH-Konzern ist es erforderlich, daß ein Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag besteht, bzw. – bei Fehlen eines solchen Vertrages – daß das herrschende Unternehmen die dauerhafte und umfassende Leitungsmacht über das beherrschte Unternehmen hat (BGHZ 95, 330, 344; BGHZ 107, 7, 17). Der Kläger hat nicht schlüssig dargetan, daß der Beklagte die dauerhafte und umfassende Leitungsmacht über die Gemeinschuldnerin gehabt hat. Der Vortrag des Klägers läßt zwar den Schluß zu, daß der Beklagte einen gewissen Einfluß auf die Geschäfte der Gemeinschuldnerin gehabt hat. Für die Annahme einer dauerhaften und umfassenden Leitungsmacht reicht er jedoch nicht aus.
Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts A. ist auch unter dem Gesichtspunkt des § 823 Abs. 2 BGB in Verb. mit § 283 c StGB weder nach dem Luganer Abkommen noch nach § 32 ZPO gegeben.
In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob nach Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 des Luganer Übereinkommens die Anwendbarkeit des Übereinkommens auch dann ausgeschlossen ist, wenn Schadensersatzansprüche wegen einer Konkursstraftat geltend gemacht werden. Denn jedenfalls ist eine Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 des Übereinkommens nicht begründet, da der Kläger die Voraussetzungen einer unerlaubten Handlung nicht schlüssig dargetan hat. Aus dem Klägervortrag ergibt sich nicht, daß der Beklagte gegen ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB verstoßen hat. Für die behauptete Anstiftung zu einer Gläubigerbegünstigung fehlt es schon an der erforderlichen Haupttat des Zeugen H. nach § 283 c StGB. Der Kläger hat nicht schlüssig dargetan, daß der Zeuge H. einem Gläubiger eine Befriedigung gewährt hat, die dieser nicht zu beanspruchen hatte.
Hinsichtlich der Zahlung von 315.000 DM an die M. AS in Luxemburg behauptet der Kläger, dieser Forderung hätten weit höhere Gegenforderungen der Gemeinschuldnerin gegen die MAT B. aufrechenbar gegenüber gestanden. Der Kläger bestreitet im Berufungsverfahren nicht mehr, daß tatsächlich eine Hauptforderung von 315.000 DM gegen die Gemeinschuldnerin bestanden hat. Das folgt schon daraus, daß nach Auffassung des Klägers der Tatbestand einer Gläubigerbegünstigung gem. § 283 c StGB verwirklicht worden ist. § 283 c StGB greift nur ein, wenn ein Gläubiger eine ihm nicht zustehende Befriedigung erhält. Bei Leistung an einen Nichtgläubiger kommt dagegen nur die Anwendung von § 283 StGB in Betracht. Der Kläger hat indes die behaupteten Gegenforderungen nicht substantiiert dargetan, obwohl ihm dies anhand der Unterlagen der Gemeinschuldnerin möglich gewesen wäre. Darüber hinaus scheitert die Strafbarkeit des Zeugen H. nach § 283 c StGB an dessen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit. Der Kläger hat in der Klageschrift behauptet, der Gemeinschuldnerin sei durch die Ausführung der streitgegenständlichen Zahlungen sämtliche Liquidität entzogen worden. Es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, daß das Konkursverfahren hätte vermieden werden können, wenn es nicht zu dem unberechtigten Entzug der Liquidität gekommen wäre. Er hat damit geltend gemacht, daß die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin gerade durch Ausführung der streitgegenständlichen Zahlungen herbeigeführt worden ist. Eine Strafbarkeit nach § 283 c StGB kommt aber nur in Betracht, wenn die Befriedigungshandlung bei Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit vorgenommen worden ist (Leipziger Kommentar/Tiedemann, StGB, 10. Aufl., § 283 Rn. 1). Im zweiten Rechtszug hat der Kläger behauptet, Anfang 1994 seien die meisten der nunmehr im Konkursverfahren angemeldeten Forderungen von insgesamt annähernd 1,9 Millionen Deutsche Mark bereits fällig gewesen, ohne dies näher zu konkretisieren. Selbst wenn der Senat davon ausgeht, daß bei Vornahme der Zahlungen Anfang 1994 die nach § 283 c StGB erforderliche Zahlungsunfähigkeit gegeben war, fehlen jedenfalls Darlegungen zur Kenntnis des Zeugen H. von der Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin. Der Kläger behauptet im Gegenteil, daß der Zeuge H. in das Buchwerk der Gemeinschuldnerin keinen hinreichenden Einblick gehabt habe.
Durch die Zahlung von 255.000 DM hat der Zeuge H. eine fällige Forderung der MAT Inc. V./USA erfüllt. Es fehlt insoweit an einer inkongruenten Befriedigung. Die Forderung der MAT Inc. USA ergibt sich aus den §§ 11, 12 der Vereinbarung vom 14. Juni 1993, in denen eine Vorleistungspflicht der Gemeinschuldnerin bis spätestens 31. Dezember 1993 vorgesehen ist. Die Bedenken, die von dem Kläger gegen die Ausgewogenheit des Vertrages vorgetragen werden, sind nicht ausreichend, um die Unwirksamkeit des Vertrages nach § 138 BGB anzunehmen. Wenn die Vereinbarung tatsächlich dazu gedient haben sollte, der Gemeinschuldnerin zu Lasten ihrer Gläubiger die letzten liquiden Mittel zu entziehen, dann hätte dies dem Zeugen G., der als ehemaliger Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin den Vertrag geschlossen hat, bewußt sein müssen. Der Kläger hat aber keinerlei Umstände vorgetragen, die auf ein subjektiv sittenwidriges Verhalten des Zeugen G. bei Abschluß des Vertrages hindeuten würden. Auch die pauschale Behauptung des Klägers, der Vertrag sei ein Knebelungsvertrag und wäre unter Dritten so nie geschlossen worden, reicht nicht aus, um die Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 BGB anzunehmen.
Zur Begleichung der Forderung der MAT Inc. USA hat der Zeuge H. einen Scheck über 255.000 DM an den Beklagten als Empfangsboten der MAT übesandt. Die Weiterleitung des Geldes an die Gläubigerin hat der Beklagte durch Urkunden belegt. Darüber hinaus fehlt es auch bei der Überweisung der 255.000 DM an der erforderlichen Kenntnis des Zeugen H. von der Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin.
Da nach alledem der Kläger nicht schlüssig dargetan hat, daß der Zeuge H. den Tatbestand des § 283 c STGB verwirklicht hat, kommt auch keine Anstiftung des Beklagten zur Gläubigerbegünstigung in Betracht.
Das Landgericht A. ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer unerlaubten Handlung nach § 826 BGB international zuständig. Der Beklagte hat die Gemeinschuldnerin nicht in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt. Hinsichtlich der Zahlung von 255.000 DM ergibt sich das schon daraus, daß der Beklagte nur auf die Erfüllung einer ohnehin fälligen Verbindlichkeit hingewirkt hat. Selbst wenn die Erfüllung eine nach den §§ 29 ff. KO anfechtbare Rechtshandlung darstellen sollte, wären hierdurch nicht gleichzeitig die Voraussetzungen des § 826 BGB erfüllt (BGH, NJW 1990, 990, 991).
Hinsichtlich der Zahlung von 315.000 DM an die MAT AS in Luxemburg liegen die Voraussetzungen des § 826 BGB ebenfalls nicht vor. Der Beklagte hat keine Schädigungshandlung begangen. Er hat sich durch seinen Geprüftvermerk allenfalls zum Umrechnungskurs und zum Bestehen und der Höhe der Forderungen geäußert. Zu der Frage der Aufrechenbarkeit mit Gegenforderungen der Gemeinschuldnerin hat er hingegen nicht Stellung genommen. Daß der Zeuge H. nicht aufgerechnet hat, kann nicht dem Beklagten angelastet werden.