I. Die Klägerin, ein ungarisches Unternehmen, das sich mit der Herstellung, Bearbeitung und dem Vertrieb von Textilien befasst, nimmt die Beklagte, die mit Textilien handelt, auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 20.327,‑ EUR für verschiedene, unstreitig erfolgte Lieferungen von T-Shirts in Anspruch.
Die Beklagte hat die Aufrechnung erklärt mit Schadensersatzansprüchen wegen mangelhafter bzw. nicht rechtzeitig erfolgter Lieferungen.
Das Landgericht hat die Beklagte mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen zur weiteren Sachverhaltsdarstellung Bezug genommen wird, antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, aufrechenbare Gegenansprüche der Beklagten bestünden nicht, weil diese eine ordnungsgemäße Mängelrüge nicht dargetan habe bzw. der hierzu gehaltene Vortrag verspätet sei.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihre Gegenforderungen aufrechterhält und sich außerdem auf einen von den Warenlieferungen in Abzug zu bringenden Partnerschaftsbonus von 3 % gemäß Ziffer 3. des zwischen den Parteien geschlossenen Rahmenvertrages beruft, der im Streitfall 572,18 EUR ausmache. Das Urteil des Landgerichts nimmt sie in Höhe eines Teilbetrages von 4.326,85 EUR hin.
Die Beklagte beantragt im Berufungsverfahren, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Koblenz vom 16. Dezember 2005 die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte zu mehr als 4.326,85 EUR verurteilt wurde.
Die Klägerin beantragt im Berufungsverfahren, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 8. Juni 2006 (Bl. 203 GA), 29. Juni 2006 (Bl. 207 ff GA) und 15. August 2006 (Bl. 241 ff GA) durch Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 8. Juni 2006 (Bl. 203 ff GA) und 28. September 2006 (Bl. 255 ff GA) Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat überwiegend Erfolg.
Die mit der Berufung noch angegriffene restliche Kaufpreisforderung der Klägerin in Höhe von 16.000,15 EUR (20.327,‑ EUR abzüglich 4.326,85 EUR) ist durch Aufrechnung in Höhe von 11.952,10 EUR erloschen. Insoweit steht der Beklagten aus dem Geschäft mit der Firma W. ein Schadensersatzanspruch in entsprechender Höhe zu. Weitergehende Gegenansprüche der Beklagten bestehen nicht. Der Klägerin steht damit ein restlicher Kaufpreisanspruch in Höhe von 8.374,90 EUR zu.
1. Auf die zwischen den Parteien geschlossenen Kaufverträge über die Lieferung von T-Shirts ist das Übereinkommen der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) anzuwenden, das für die Bundesrepublik Deutschland am 1. Januar 1991 und für Ungarn am 1. Januar 1998 in Kraft getreten ist.
2. Der Kaufpreisanspruch der Klägerin in Höhe von zunächst 20.327,‑ EUR für die unstreitig erfolgten Lieferungen von T-Shirts ergibt sich aus Art. 53 CISG.
3. Dieser Kaufpreisanspruch ist durch Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen der Beklagten in Höhe von 11.952,10 EUR erloschen.
a) Der Beklagten steht aus dem Geschäft mit der Firma W. ein Schadensersatzanspruch in entsprechender Höhe aus Art. 74, 45 Abs. 1 b CISG zu. Hiernach kann die Klägerin Schadensersatz für die durch die Klägerin begangene Pflichtverletzung verlangen. Zu ersetzen ist der der Beklagten infolge der Vertragsverletzung entstandene Verlust, einschließlich des entgangenen Gewinns.
Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs der Beklagten sind im Streitfall erfüllt.
aa) Die Klägerin ist ihrer sich aus Art. 35 ergebenden Pflicht, die Ware hinsichtlich Menge, Qualität, Art sowie Verpackung vertragsgemäß zu liefern, nicht nachgekommen.
Dies steht zur Überzeugung des Senats nach Vernehmung des Zeugen J. M., dem Einkäufer der Firma W., an die die Lieferung der T-Shirts unmittelbar erfolgte, fest. Der Zeuge hat den Vortrag der Beklagten vollumfänglich bestätigt, wonach die T-Shirts absprachewidrig lose in die Kartons geworfen wurden, teilweise Webfehler aufwiesen und verschmutzt waren. Er hat ferner bestätigt, dass statt bestellter kurzärmeliger T-Shirts mit Rund- oder V-Ausschnitt teilweise langärmelige T-Shirts geliefert wurden. Der Senat hat keine Zweifel, den Angaben des Zeugen zu glauben. Er hat einen glaubwürdigen Eindruck vermittelt und kein Interesse an einem bestimmten Ausgang des Rechtsstreits. Seine Angaben sind zudem durch die vorgelegten Lichtbilder bestätigt worden.
Entgegen der Auffassung der Klägerin kann nicht angenommen werden, dass nur ein Teil der Lieferung mängelbehaftet war. Der Zeuge M. hat ausgeführt, stichprobenweise ca. 10 der gelieferten Kartons geöffnet und dabei durchweg mängelbehaftete T-Shirts festgestellt zu haben. Der Senat erachtet die Anzahl der Stichproben als ausreichend; eine weitergehende Untersuchungspflicht war angesichts der bei sämtlichen Stichproben aufgetauchten Mängel an den T-Shirts nicht erforderlich.
bb) Die Beklagte hat die mangelhafte Lieferung gegenüber der Klägerin auch rechtzeitig gerügt.
Für die Untersuchungs- und Rügepflicht gilt entgegen der Annahme des Landgerichts nicht § 377 HGB, sondern Art. 38 f CISG. Nach Art. 38 Abs. 1 CISG hat der Käufer die Ware innerhalb einer so kurzen Frist zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, wie es die Umstände erlauben. Art. 39 Abs. 1 CISG regelt, dass der Käufer das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen verliert, wenn er sie dem Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt, in dem er sie festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, anzeigt und dabei die Art der Vertragswidrigkeit genau bezeichnet.
Diese Untersuchungs- und Rügepflichten hat die Beklagte beachtet.
Es kann dahinstehen, ob die von der Klägerin bestrittene zeitnahe Rüge bereits deshalb als zugestanden anzusehen ist, weil der Geschäftsführer der Klägerin, entgegen dem bisher gehaltenen Vortrag, in der mündlichen Verhandlung am 28. September 2006 eingeräumt hat, von dem Zeugen T. S. bereits am 6. Juli 2003 angerufen und auf die Mangelhaftigkeit der Lieferung hingewiesen worden zu sein. Nach der Erklärung des Geschäftsführers der Klägerin soll sich die Rüge allerdings lediglich auf einen Karton bezogen haben; insoweit habe der Geschäftsführer der Klägerin zugestanden, dass der Inhalt ohne Berechnung durch die Klägerin weggeworfen werden könne.
Jedenfalls hat die Beklagte zur Überzeugung des Senats nachgewiesen, am 10. Juli 2003 die Mängel per Faxschreiben gerügt zu haben. Der Einwand der Klägerin, das Faxschreiben nicht erhalten zu haben, ist unerheblich. Denn nach Art. 27 CISG trägt der Verkäufer das Übermittlungsrisiko für die Mängelanzeige, d. h. die Rechte des Käufers bleiben mit Absendung, also auch dann gewahrt, wenn die Anzeige nicht, verspätet oder mit anderem Inhalt beim Verkäufer eintrifft (Schlechtriem/Schwenzer, Kommentar zum einheitlichen UN-Kaufrecht -CISG – 4. Aufl., Art. 39 Rn. 11 mwN). Dass das Fax-Schreiben, wie es sich als Anlage B 4 zum Schriftsatz der Beklagten vom 21. November 2005 in den Akten befindet (Bl. 54 ff GA) am 10. Juli 2003 an die Klägerin versandt worden ist, steht aufgrund der Aussage des Zeugen S. und des von der Beklagten vorgelegten Auszugs aus der Faxchronik vom 14. Juli 2003 (Bl. 50 GA) fest.
Entgegen dem Vortrag der Klägerin verhält sich dieser Auszug nach der Überzeugung des Senats nicht zu einem Auftrag vom selben Tag über 25.042 T-Shirts. Ein entsprechender Auftrag über die vorgenannte Stückzahl datiert vielmehr vom 16. Juni 2003 (Anlage B 3 zur Klageerwiderung, Bl. 34 GA) oder vom 26. Juni 2003 (Anlage K 6 zum Schriftsatz der Klägerin vom 29.05.2006, Bl. 194 GA) und betrifft ein Geschäft über die Lieferung von T-Shirts an die Firma ... & ... R. (s. auch nachfolgend b)). Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Auszug aus der Faxchronik ein zweiseitiger Rahmenvertrag zugrunde liegt. Ein solcher wurde mit der Klageschrift (Anlage K 1, Bl. 10 GA) zwar mit einem Fax-Datum 10. Juli 2003 vorgelegt, allerdings lautet die angegebene Uhrzeit „16.29 Uhr“, während der Auszug aus der Faxchronik als Sendezeit „10.14 Uhr“ ausweist.
Ist demnach von einer Rüge am 10. Juli 2003 auszugehen, erweist sich die Rüge auch im Sinne von Art. 39 Abs. 1 CISG als innerhalb angemessener Frist angebracht. Bei der Bestimmung der angemessenen Frist sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Entscheidend ist dabei u. a. ob es sich um verderbliche Ware oder Saisonware handelt. Im Regelfall dürfte von einem „groben Mittelwert“ von etwa 1 Monat auszugehen sein (BGH NJW 1995, 2099). Im Streitfall sieht der Senat die angemessene Frist bei einer Auslieferung der T-Shirts an die Firma W. am 4. Juli 2003 und einer Rüge spätestens am 10. Juli 2003 jedenfalls als gewahrt an.
Der bei der Beklagten durch die mangelhafte Lieferung entstandene Schaden besteht in Höhe des zur Aufrechnung gestellten Nettobetrages gemäß der Belastungsanzeige der Firma W. vom 4. August 2003 in Höhe von 11.952,10 EUR (Anlage 1 zur Berufungsbegründung, Bl. 127 GA).
Der Vortrag der Beklagten, die Firma W. habe sie vor die Alternative gestellt, entweder die Belastung eines Minderpreises zu akzeptieren oder die gesamte Ware zurückzunehmen hat der Zeuge M., dem der Senat auch insoweit Glauben schenkt, bestätigt.
Dadurch, dass sich die Beklagte auf die Belastung eines Minderpreises statt einer Retournierung des Auftrags eingelassen hat, ist sie ihrer Schadensminderungspflicht aus Art. 77 CISG nachgekommen.
Der Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 21. November 2005 zu der erfolgten Rüge am 10. Juli 2003 ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht verspätet. Das Landgericht hat den Vortrag als unsubstantiiert und soweit vorgetragen wurde als verspätet angesehen. Die Zurückweisung wegen Verspätung erfolgte fehlerhaft, weil unsubstantiierter Sachvortrag nicht verspätet sein kann. Der Senat kann die Zurückweisung auch nicht mit anderer Begründung aufrechterhalten (BGH Z 83, 371,378; NJW 1991, 2773); das Vorbringen ist vielmehr zuzulassen (Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl., § 531 Rn. 10).
b) Ein weiterer aufrechenbarer Gegenanspruch der Beklagten aus Art. 74 CISG aus einer Vertragsverletzung der Klägerin im Zusammenhang mit einem Geschäft über die Lieferung von T-Shirts an die Firma ... & ... R. besteht nicht.
Die Beklagte hat nicht aufzuklären und zu beweisen vermocht, dass die Klägerin eine Vertragsverletzung im Sinne von Art. 74, 35 CISG begangen hat.
Es ist auch nach der Vernehmung der Zeugen T. S. und P. S. und Würdigung der wechselseitig vorgelegten Schriftstücke für den Senat unklar geblieben, ob überhaupt und wenn ja, welche vertragliche Vereinbarungen zwischen den Parteien getroffen worden sind.
Nach dem Vortrag der Beklagten liegt der beabsichtigten Lieferung ein Auftrag vom 16. Juni 2003 über 25.042 T-Shirts (15.172 T-Shirts Rundhals und 9.870 T-Shirts V-Ausschnitt) zugrunde (Anlage B 3 zur Klageerwiderung, Bl. 34 GA). Als Liefertermin sei der 10. Juli 2003 verbindlich vereinbart gewesen.
Die Klägerin behauptet einen Auftrag über 25.512 T-Shirts (15.642 bedruckte T-Shirts Rundhals und 9.870 bedruckte T-Shirts V-Ausschnitt) gemäß E-Mail-Schreiben vom 26. Juni 2003 mit einem Auslieferungstermin am 15. Juli 2003 (Anlage K 6 zum Schriftsatz vom 29. Mai 2006, Bl. 194 GA). Hierauf habe sie am 27. Juni 2003 mitgeteilt, den Auftrag, der nunmehr eine Lieferung bedruckter T-Shirts in einer höheren Anzahl vorsah, nicht erfüllen zu können.
Die Beklagte wiederum richtete unter dem 10. Juli 2003 ein Schreiben an die Klägerin das sich über ein erst noch abzuschließendes Geschäft über 25.512 T-Shirts (15.642 bedruckte T-Shirts Rundhals und 9.870 bedruckte T-Shirts V-Ausschnitt) verhält („bevor ein Auftrag zustande kommen kann“). Ebenfalls am 10. Juli 2003 will die Beklagte der Klägerin aber schon eine Nachlieferungsfrist für die komplette Lieferung an ... & ... R. für den 18. Juli 2003 gesetzt haben, verbunden mit einer Ablehnungsandrohung für den Fall nicht fristgerechter Lieferung, obwohl gemäß der Order vom 26. Juni als Liefertermin der 15. Juli 2003 vorgesehen war. Eine Nachfristsetzung am 10. Juli 2003 lässt sich auch nicht in Übereinstimmung bringen mit dem Schreiben vom 10. Juli 2003 über den avisierten Auftrag. Nach den Angaben des Zeugen T. S. habe ... & ... R. eine Lieferung über insgesamt 44.000 T-Shirts nachgefragt; insoweit handele es sich bei dem Schreiben vom 10. Juli 2003 um eine Anfrage bei der Klägerin für einen weiteren Auftrag. Die Zeugin P. S., seinerzeitige Mitarbeiterin bei der Beklagten, konnte sich hingegen nur an einen Auftrag erinnern.
Unterstellt man zugunsten der Beklagten, dass es sich bei dem Schreiben vom 10. Juli 2003 um die Vorbereitung eines weiteren Auftrags handelt – dagegen spricht die identische Spezifikation der T-Shirts wie in der Order vom 26. Juni 2003 -, so verbleibt es angesichts der ablehnenden Erklärung der Klägerin vom 27. Juni 2003 bei der Unklarheit, ob sich die Klägerin auf die von dem Auftrag vom 16. Juni 2003 abweichende Bestellung vom 26. Juni 2003 (bedruckte T-Shirts statt unbedruckter T-Shirts) überhaupt in einer vertraglich bindenden Weise eingelassen hat.
Die letztlich nicht aufklärbaren Gesamtumstände gehen zu Lasten der für eine Vertragsverletzung der Klägerin darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten. Aufrechenbare Schadensersatzansprüche der Beklagten scheiden damit aus.
c) Die Beklagte ist auch nicht berechtigt, einen 3 %igen Partnerbonus gemacht Ziffer 3. des Rahmenvertrages in Abzug zu bringen. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die Voraussetzungen für einen Abzug im Streitfall gegeben sind. Nach Ziffer 3.2. des Rahmenvertrages soll der vereinbarte Bonus vom Verkäufer, also jedenfalls nicht der Beklagten, auf der betreffenden Warenrechnung jeder Lieferung abgezogen werden. Die Beklagte soll gemäß Ziffer 3.3 berechtigt sein, die betreffende Warenrechnung um 3 % zu kürzen, falls der Bonus vom Lieferanten, also der Klägerin, nicht in Abzug gebracht wurde. Wie es sich hierzu im Streitfall verhält, hat die Beklagte nicht dargetan.
4. Zinsen auf die verbliebene Kaufpreisforderung stehen der Klägerin aus Art. 78 CISG iVm den ergänzend heranzuziehenden §§ 352 HGB, 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB als Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 % vom 4. Juli 2003 bis zum 26. Juli 2004 und als Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Juli 2004, dem Datum der Zustellung des Mahnbescheids, zu.
Art. 78 legt einen Zinsanspruch nur dem Grunde nach fest. Über die Höhe finden sich im CISG keine ausdrücklichen Regelungen. Voraussetzung der Zinszahlungspflicht ist lediglich die Fälligkeit der Kaufpreisschuld (Schlechtriem/Schwenzer aaO, Art. 78 Rnr. 2, 7).Diese trat mangels anderweitiger Parteivereinbarung im Streitfall mit der Lieferung an die Firma W. am 4. Juli 2003 ein, Art. 58 Abs. 1 CISG.
Bei der streitigen Frage in welcher Höhe Zinsen zu entrichten sind (vgl. zum Meinungsstand Schlechtriem/Schwenzer aaO, Art. 78 Rnr. 27 ff) vertritt der Senat mit der wohl herrschenden Meinung die Auffassung, dass die Zinshöhe dem ergänzend anwendbaren nationalen Recht zu entnehmen ist, dass wiederum nach Maßgabe der Kollisionsregeln des Forumsstaats zu ermitteln ist. Im Streitfall ist damit gemäß Art. 28 EGBGB ergänzend auf die Vorschriften des bundesdeutschen Rechts, namentlich des HGB und BGB zurückzugreifen. Mangels Rechtswahl unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist. Dies ist im Streitfall die Bundesrepublik Deutschland. Die Ware sollte nach Deutschland an einen von der Beklagten benannten Empfänger geliefert und verkauft werden. Die Beklagte hat ihren Sitz ebenfalls in Deutschland. Dass wegen der Zinsen auf deutsches Recht zurückgegriffen werden soll, sieht offensichtlich auch die Klägerin so, weil sie Verzugszinsen nach BGB beantragt hat.
Demnach stehen der Klägerin auf den verbliebenen Kaufpreisanspruch Fälligkeitszinsen gemäß § 352 HGB in Höhe von 5 % seit dem 4. Juli 2003 bis zum 26. Juli 2004 und Verzugszinsen gemäß §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Juli 2004, dem Datum der Zustellung des Mahnbescheids, zu.