Die Parteien sind oder waren Eheleute, welche unter den im Rubrum genannten Anschriften getrennt leben. lm Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens verpflichtete ein französisches Gericht (…) durch eine Annexentscheidung den Antragsgegner, einen monatlichen Kindesunterhalt von FF 2500 zu zahlen. Ferner heißt es in diesem Beschluß, daß die Unterhaltsverpflichtung an einen im einzelnen erläuterten Index gebunden ist und demgemäß regelmäßig angepaßt werden soll. Der Antragsgegner legte gegen dieses Urteil, das dem Antragsgegner Unterhaltspflichten für die zwei gemeinschaftlichen Kinder auferlegte, Berufung ein. Das Rechtsmittelverfahren endete durch Urteil des Cour d’Appel in … am 7.12.1993. Darin wurde lediglich ein Unterhaltsanspruch für den bei der Antragstellerin lebenden Sohn … aufrechterhalten. Die Antragstellerin hat am 10.10.1994 beantragt, diese Unterhaltsentscheidung mit der deutschen Vollstreckungsklausel zu versehen Hinsichtlich der Zinsen und der Anpassungsklausel hat die Antragstellerin beantragt, in die Vollstreckbarerklärung klarstellende Hinweise aufzunehmen. Der Antrag bezieht sich auf das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) vom 27.9.1968. Im einzelnen führt die Antragstellerin aus, die französischen Entscheidungen seien dem Antragsgegner ordnungsgemäß zugestellt worden. Der Vorsitzende der angerufenen Zivilkammer des Landgerichts Köln hat durch Beschluß vom 31.10.1994 antragsgemäß entschieden. Hinsichtlich der erbetenen Klarstellung zu den in den Ausgangsentscheidungen festgesetzten Zinsen unterblieb ein Beschluß. Um entsprechende Ergänzung ist gebeten, eine Entscheidung dazu steht noch aus. Gegen den am 2.12.1994 zugestellten Beschluß hat der Antragsgegner am 14.12.1994 Beschwerde eingelegt. Das Rechtsmittel rügt die Zuständigkeit des Vorsitzenden der Zivilkammer, die Anwendung französischen Rechts in den jetzt zur Vollstreckung gestellten Ausgangsentscheidungen. Ferner werden im einzelnen begründete formelle und materielle Einwendungen gegen die Berechtigung des Unterhaltsanspruchs erhoben.
Die Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß Art. 36 EuGVÜ zulässig (vgl. zum Text des Abkommens, Zöller, 19. Aufl. ZPO, Anh. I, Art. 36, Rn. 1). Der Antragsgegner kann sich nach dieser Vorschrift gegen die Zulassung der Vollstreckung binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung mit einem Rechtsbehelf beim zuständigen Oberlandesgericht wehren. Diese Monatsfrist ist eingehalten. In der Sache selbst ist die Beschwerde des Antragsgegners jedoch unbegründet.
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners mußte die Vollstreckbarerklärung des streitbefangenen französischen Unterhaltsurteils nicht durch das zuständige Familiengericht erfolgen Die Vollstreckung ausländischer Unterhaltstitel richtet sich nach dem Haager Übereinkommen vom 2.10.1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen (BGBl 1986 II 220). Nach § 1 Abs. 1 des deutschen Ausführungsgesetzes vom 25.7.1986 (BGB1 1156) ist zur Entscheidung; darüber, ob die Vollstreckung erfolgen kann, das Landgericht ausschließlich zuständig, wobei nach § 3 Abs. 3 des Ausführungsgesetzes der Vorsitzende der Zivilkammer entscheidet. Das Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge in Zivil- und Handelssachen (AVAG) vom 30.5.1988 (BGBl I 662) hat diese Regelung sachlich unverändert übernommen. So bleibt das Landgericht für die Vollstreckung von Entscheidungen, nicht nur nach dem EUGVÜ, sondern auch nach dem Haager Vollstreckungsübereinkommen 1973 (vgl. 1 Abs. 1, 35 AVAG) ausschließlich zuständig (§ 2 AVAG), auch wenn der Streitfall wie hier eine Familiensache mit innerstaatlich ausschließlicher Zuständigkeit des Amtsgerichts beinhaltet. Etwas anderes gilt nur dann, wenn für die Vollstreckbarerklärung auf das frühere Haager Vollstreckungsübereinkommen von 1958 über die Unterhaltspflicht gegenüber Kindern zurückgegriffen werden muß. Nach § 1 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zu diesem Übereinkommen (vom 18.7.1961, BGBl 1961 I 1033) ist für eine Zulassung der Vollstreckung hier das Amtsgericht zuständig. Das Vollstreckungsübereinkommen 1958 findet jedoch nur für Unterhaltsforderungen Anwendung, die vor Inkraftreten des Vollstreckungsübereinkommens 1973 fällig wurden. Denn dieses Abkommen 1973 gilt nach Art. 29, 24, 24 Abs. 2 auschließlich bei allen Unterhaltsforderungen, die nach lnkraftreten dieses Abkommens im Vollstreckungsstaat fällig werden. Das Vollstreckungsabkommen 1958 hat deshalb nur noch Bedeutung für ältere Unterhaltstitel. Um einen Unterhaltsanspruch dieser Qualität geht es im gegenständlichen Fall nicht. Die erste geforderte Fälligkeit des gegen den Antragsgegner ausgeurteilten Unterhaltes beginnt mit dem 1.10.1992, also eindeutig nach Inkrafttreten des Unterhaltsübereinkommens 1973 (vgl. zu alledem OLG Frankfurt, DAVorm. 1989, 102; OLG Stuttgart, DAVorm. 1989 103; BGHZ 88, 113).
Der Antragsgegner rügt ferner vergeblich, das französische Gericht habe in seiner Entscheidung deutsches Recht anwenden müssen; dies ergebe sich aus der ehevertraglichen Bindung der Parteien im Falle der Scheidung deutsches Recht anzuwenden. Im übrigen folge dies aus der Anwendung des Haager Übereinkommens über das auf die Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2.12 1973 (BGBl 1986 II 837) Zu Unrecht beruft sich der Antragsgegner auch darauf, der nach deutschem Recht zu zahlende Unterhalt betrage monatlich 450,‑ DM. Mehr sei für ihn nicht zumutbar. Zunächst tragen schon die dazu gegebenen Gründe die Schlußfolgerungen des Beklagten nicht. Das von ihm angesprochene Haager Übereinkommen über das auf die Unterhaltpflichten anzuwendende Recht sieht in Art. 4 ausdrücklich vor, das am Aufenthalt des Berechtigten geltende Recht für die Unterhaltsbemessung heranzuziehen. Bei diesem rechtlichen Ausgangspunkt mußte das französische Gericht für den Unterhaltsanspruch des in Frankreich lebenden Sohnes französisches Recht anwenden Der vom Antragsgegner in Anspruch genommene Vorbehalt nach Art. 15 des Übereinkommens gibt für den gegenständlichen Fall nichts her. Die Regelung besagt nur, daß ein deutsches Gericht, wenn es über den Unterhaltsanspruch des in Frankreich lebenden Sohnes des Antragsgegners zu befinden hätte, nach deutschem Recht judizieren könnte. Unabhängig von alledem sind alle diese Erwägungen des Antragsgegners Einwendungen gegen den Unterhaltsanspruch selbst. Dazu bestimmt § 13 AVAG, dass ein Schuldner mit der Beschwerde nach Art. 36 des Abkommens Einwendungen gegen den im ausländischen Urteil zuerkannten Anspruch selbst insoweit geltend machen kann, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach Erlaß der ausländischen Entscheidung entstanden sind. Damit sind vergleichbar der Bestimmung des § 767 ZPO alle Einwendungen gegen den Anspruch, dessen Vollstreckung hier betrieben werden soll, ausgeschlossen, die vor dem Erlaß der Entscheidung entstanden waren. Dieser Ausschluß kommt hier zum Tragen Die Einwendungen des Antragsgegners zur Anwendung französischen Rechts, zur Höhe und Zumutbarkeit des ausgeurteilten Unterhaltes sind allesamt schon vor der abschließenden Entscheidung in Frankreich entstanden. Sie haben lediglich im zur Vollstreckung gestellten Urteil des Cour d' Appel in … wohl keine Berücksichtigung gefunden. Bestätigt und untermauert wird diese Einschätzung im Vorbringen des Antragsgegners selbst. Er spricht von seinen Versuchen, die französischen Gerichte von der Richtigkeit seiner Rechtsansichten zu überzeugen. Einwendungen gegen den Unterhaltsanspruch, die nach den Urteilen in Frankreich entstanden, hat der Antragsgegner nicht dargetan. Bei den vom Antragsgegner geschilderten Vorgängen und Verhaltensweisen ist denkbar, deshalb einen Anspruch auf Ehegattenunterhalt in Frage zu stellen, vgl. § 1579 BGB. Der Antragsgegner übersieht indes, daß nicht Ehegatten- sondern Kindesunterhalt zur Vollstreckung gestellt ist. Eine Herabsetzung von Kindesunterhalt wegen Fehlverhaltensweisen der sorgeberechtigten Eltern ist auch im deutschen Recht nicht vorgesehen, vgl. § 1611 BGB.
Unerheblich bleiben letztendlich die Hinweise auf den Ablauf der Gerichtsverfahren in Frankreich. Soweit der Antragsgegner das Verhalten seines französischen Bevollmächtigten beanstandet, berührt dies allein das dazu bestehende Mandatsverhältnis. Ein Fehler im Gerichtsverfahren kann damit nicht begründet werden. Ohne Auswirkungen sind die vom Antragsgegner angesprochenen Zustellungsmängel. Selbst wenn die Ausgangsentscheidung des Gerichts in … die Ladungsfristen des französischen Rechts nicht eingehalten haben sollte, ist nicht erkennbar, daß darin ein gravierender der Vollstreckung jetzt entgegenstehender Verfahrensmangel liegt. Der Antragsgegner hat beschrieben, wie der Gerichtstermin in … für ihn verlaufen ist. Damit hat der Antragsgegner hinreichend deutlich gemacht, daß er die Möglichkeit hatte, seine verfahrensmäßigen Rechte in Frankreich wahrzunehmen. Er war geladen, vor Ort anwesend und hat lediglich am Gerichtstermin selbst nicht teilgenommen. Hinzu tritt entscheidend, daß er gegen die Entscheidung der 1. Instanz in … Berufung eingelegt hat und mögliche Verfahrensverstöße damit hat rügen können.
Der Bitte des Antragsgegners, das Vollstreckungsverfahren so lange auszusetzen, bis das Ergebnis von Rechtsmitteln im französischen Verfahren bekannt ist, darf nicht entsprochen werden. Nach Art. 38 EUGVÜ kann das mit dem Rechtsbehelf befaßte Gericht das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung aussetzen, wenn gegen die Entscheidung im Ursprungsstaat ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt oder jedenfalls die Frist dafür noch nicht verstrichen ist. Diese Vorrausetzungen bestehen nicht. Der Antragsgegner trägt vor, daß er den möglichen lnstanzenzug ausgeschöpft hat und ihm weitere Rechtsbehelfe derzeit nicht zur Verfügung stehen. Bei dieser Sachlage läuft der Aussetzungsantrag des Antragsgegners auf eine derzeit unbegrenzte Aussetzung hinaus. Dazu gibt es keine rechtliche Grundlage. Mit dieser Situation ist der Antragsgegner überdies nicht unbillig belastet. Auch das deutsche Unterhaltsrecht kennt eine der vom Antragsgegner in Frankreich geschilderten Rechtslage vergleichbare Situation. Eine im Verlauf des Scheidungsverfahrens erlassene einstweilige Anordnung zu Kindesunterhalt reicht als Vollstreckungsgrundlage aus. Auch hierzu bestehen nur eingeschränkte Rechtsmittelmöglichkeiten, §§ 620 b, 620 c ZPO.
Nach alledem muß die Beschwerde erfolglos bleiben. Die formellen Vorraussetzungen einer Zwangsvollstreckung im Inland sind vom Vorsitzenden der Zivilkammer zutreffend angenommen worden. Der Beschwerdeführer hat hierzu keine Beanstandungen. erhoben.