Der Antragsgegner ist unter der Bezeichnung „Firma …“ durch Versäumnisurteil des Handelsgerichts (Rechtsbank …) in …, vom 16. Dezember 1982 (Register-Nr. …) verurteilt worden, an die Antragsstellerin 61.676 … nebst den gerichtlichen Zinsen seit dem 16. November 1982 sowie die Kosten des Prozesses zu zahlen, die auf 8.085 … festgesetzt worden sind. Entsprechend dem Antrag der Antragsstellerin hat der Vorsitzende der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld mit Beschluß vom 5. Juli 1984 das genannte Urteil für vollstreckbar erklärt. Die Rechtspflegerin des Landgerichts hat daraufhin am 25. Juli 1984 die begehrte Vollstreckungsklausel mit der Maßgabe erteilt, dass die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur Sicherung nicht hinausgehen dürfe, bis die Gläubigerin ein Zeugnis vorlege, daß die Zwangsvollstreckung unbeschränkt stattfinden dürfe.
Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde ist gemäß Art. 36 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen der Staaten der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in der Fassung des Übereinkommens über den Beitritt vom 9. Oktober 1978 (GVÜ) statthaft und auch innerhalb der dort vorgeschriebenen Frist eingelegt. Dieses Abkommen hat im Rahmen seiner Regelung bereits das zwischen der … und dem Königreich … am 30. Juni 1958 geschlossene Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen (BGBl 1959 II, 766 ff.) abgelöst (z.B. Geimer-Schütze, Internationale Urteilsanerkennung 1984, Bd. I, 2. Halbband S. 1802). Die Beschwerde unterliegt nicht dem Anwaltszwang, weil sie. auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts hätte eingelegt werden können (§§ 569 Abs. 2, 78 Abs. 2 ZPO, 12 Abs. 1 Satz 3 des Ausführungsgesetzes vom 29. Juli 1972, BGBl I, 1328 ff.).
Die Beschwerde, welcher die Antragstellerin entgegengetreten ist, hat auch in der Sache Erfolg.
Es kann auf sich beruhen, ob nach den von der Antragstellerin vorgelegten Urkunden dem Antragsgegner das das Verfahren vor dem belgischen Gericht einleitende Schriftstück ordnungsgemäß zugestellt worden ist, (Art. 34 Abs. 2 iVm Art. 27 Nr. 2 GVÜ). Die Zustellung des prozeßeinleitenden Schriftstücks ist danach ordnungsmäßig, wenn sie einem im Urteilsstaat geltenden Abkommen oder dem autonomen Recht des Urteilsstaates entspricht (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 1982, Rn. 23 zu Art. 27, Linke in Bülow-Böckstiegel, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Anm. III 4. a) zu Art. 27 GVÜ). Klage und Ladung sind am 16. November 1982 durch den zuständigen … Gerichtsvollzieher gemäß dem zwischen der … und … in … geschlossenen bilateralen Abkommen vom 25. April 1959 für die Mitteilung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen an den Anwalt des Königs beim Gericht erster Instanz in … in Ausfertigung übergeben worden. Damit verbunden war die Bitte, zwei Ausfertigungen „dem für den Wohnort der oben genannten Zustellungsempfängerin zuständigen Amtskollegen zu übersenden, mit der Bitte, eine der Ausfertigungen zustellen zu lassen und die zweite Ausfertigung mit der Zustellungsbescheinigung oder der Angabe der Gründe, warum die Zustellung nicht erfolgen konnte, zurückzusenden“. Den Nachweis, daß dies geschehen ist, hat die Antragstellerin allerdings nicht vorgelegt.
Deshalb läßt sich die – jedenfalls von den deutschen Gerichten zu prüfende – Frage (Kropholler aaO Rn. 28 zu Art. 27), ob Klage und Ladung dem Beklagten so rechtzeitig zugestellt worden – das heißt hier: tatsächlich zugegangen – sind, daß er sich noch verteidigen konnte, nicht im Sinne der Antragstellerin bejahen. Zwar muß im Regelfall entsprechend der Fassung des Art. 27 Nr. 2 GVÜ, wenn der Schuldner nicht das Gegenteil beweist, davon ausgegangen werden, daß er Klage und Ladung so rechtzeitig erhalten hat, wie es zu seiner angemessenen Verteidigung erforderlich war. Um einen solchen Regelfall handelt es sich hier aber nicht. Der Schuldner war nämlich, möglicherweise weil er so im Geschäftsverkehr aufgetreten ist, unter der abgekürzten Bezeichnung „…“ bezeichnet. Da der Vorname des Schuldners fehlte, konnte es zu Fehlleitungen aber auch zu Verzögerungen in der Übermittlung kommen. Demgemäß macht nach deutschem Recht z.B. die unrichtige Bezeichnung des Adressaten eine Zustellung in aller Regel sogar unwirksam (z.B. RG 99, 270 ff., 272; Zöller, ZPO, 14. Aufl., Rn. 5 zu § 191 und 8 zu § 253). Hier behauptet der Antragsgegner, daß ihm Klage und Ladung niemals zugegangen sind. Dafür sprechen wegen der falschen Schuldnerbezeichnung in der Klage und des Fehlens der eigens erbetenen Zustellungsbescheinigung immerhin gewichtige Anhaltspunkte. Deshalb ist im vorliegenden Falle eine Umkehrung der Beweislast gerechtfertigt derart, daß die Antragstellerin die weiteren Voraussetzungen des Art. 27 Nr. 2 GVÜ positiv nachzuweisen hat. Anders als im Falle der Urteilszustellung hat sie aber eben keine Bestätigung darüber vorgelegt, daß dem Schuldner, wenn auch mit der unrichtigen Bezeichnung, unter seiner damaligen Anschrift Klage und Ladung zum Termin tatsächlich zugegangen sind und wann das geschehen ist.
Aus diesen Gründen mußte der angefochtene Beschluß abgeändert und der Antrag der Antragstellerin, das belgische Urteil in der … für vollstreckbar zu erklären, zurückgewiesen werden.