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unalex. Rechtsprechung Entscheidung DE-758
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Entscheidung DE-758  



BGH (DE) 16.05.1991 - IX ZB 81/90
Art. , EuGVÜ – unalexVollstreckbarerklärung aufgrund rein formeller Prüfung –unalexVerbot der materiellen Prüfung –unalexPrüfungsumfang des Rechtsbehelfsgerichts im Anwendungsbereich des EuGVÜ/LugÜ1988

BGH (DE) 16.05.1991 - IX ZB 81/90, unalex DE-758


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de - Kommentar zur VO(EG) 44/2001 und zum Übereinkommen von Lugano (4 cit.) erweiternde - Kommentar zur VO(EG) 44/2001 und zum Übereinkommen von Lugano (4 cit.)



Die Rüge fehlender Parteifähigkeit des Gläubigers kann der Schuldner jedenfalls dann, wenn diese auch für das Verfahren vor dem Gericht des Urteilsstaates vorausgesetzt wird, nur insoweit erheben, als die Gründe, auf denen die Rüge beruht, erst nach dem Erlaß der Entscheidung entstanden sind.

Das Nachprüfungsverbot gemäß Art. 34 Abs. 3 EuGVÜ umfasst sowohl den materiellen Gehalt der ausländischen Entscheidung, als auch ihr Zustandekommen.


-  Zusammenfassung der Entscheidung 

Das Berufungsgericht Rennes (FR) verurteilte am 26.10.1988 die Gläubigerin zur Zahlung an verschiedene Kläger. Gleichzeitig wurde eine Gesellschaft dazu verurteilt, der Gläubigerin Gewährleistung für die zu ihren Lasten ausgesprochenen Verurteilungen zu erbringen. Die Gläubigerin erwirkte einen Beschluss des Landgerichts Hamburg (DE) gegen die Schuldnerin als Rechtsnachfolgerin dieser Gesellschaft, mit dem das Urteil des französischen Gerichts in der Weise für vollstreckbar erklärt wurde, dass die Schuldnerin an die Gläubigerin Zahlung in bestimmter Höhe zu leisten habe. Die Schuldnerin legte Beschwerde beim Oberlandesgericht Hamburg (DE) unter anderem mit der Begründung ein, die Gläubigerin sei 1986 nach liberianischem Recht „annulliert“ worden. Das Gericht wies daraufhin den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurück. Dagegen legte die Gläubigerin Rechtsbeschwerde ein.

Der Bundesgerichtshof (DE) entscheidet, dass das Rechtsmittel begründet sei. Bezüglich der „Annullierung“ führt er aus, dass das Berufungsgericht Rennes (FR) die Gläubigerin für rechtsfähig hielt und ihr vollstreckbare Ansprüche zuerkannt habe. Diese Entscheidung dürfe von den Gerichten des Vollstreckungsstaates gemäß Art. 34 Abs. 3 EuGVÜ nicht auf ihre Gesetzmäßigkeit nachgeprüft werden. Das angebliche Erlöschen der Rechtsfähigkeit hätte vielmehr bereits im Ausgangsverfahren gerügt werden müssen.

 JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission

-  Entscheidungstext 

I. Durch Urteil des Berufungsgerichts Rennes vom 26. Oktober 1988 wurde die Gläubigerin verurteilt, an fünf verschiedene Kläger Beträge von zusammen FF 436.709,02 nebst Zinsen zu zahlen. Die Gesellschaft P. C. Befrachtungskontor wurde verurteilt, der Gläubigerin „für die hiermit zu ihren Lasten ausgesprochenen Verurteilungen die Gewährleistung in der Hauptsumme und den Zinsen zu erbringen“ sowie FF 6.000 für Kosten zu zahlen.

Mit der Behauptung, die Schuldnerin sei die Rechtsnachfolgerin der Gesellschaft P. C. Befrachtungskontor, hat die Gläubigerin einen Beschluß des Landgerichts Hamburg erwirkt, durch den das Urteil des Berufungsgerichts Rennes für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in der Weise für vollstreckbar erklärt wurde, daß die Schuldnerin an die Gläubigerin FF 436.709,02 nebst Zinsen sowie FF 6.000 zu zahlen hat.

Im Beschwerdeverfahren hat die Schuldnerin unter anderem gerügt, die Gläubigerin sei nach liberianischem Recht 1986 „annulliert“ worden. Ihre Verfahrensbevollmächtigten seien nicht ordnungsgemäß bevollmächtigt. Die Gläubigerin hat daraufhin eine Verfahrensvollmacht für ihre Rechtsanwälte vorgelegt, die von G. T. als „Director/Secretary“ unterschrieben ist (Anlage K 8). Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht den Beschluß des Landgerichts Hamburg geändert und den Antrag der Gläubigerin auf Vollstreckbarerklärung des Urteils des Berufungsgerichts Rennes zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin.

II. Die nach §§ 17 und 18 AVAG zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Die Gläubigerin habe nicht dargetan, daß die von G. T. unterschriebene Verfahrensvollmacht von einem hierzu ermächtigten Vertreter erteilt worden sei. Es sei nicht nachgewiesen, daß die drei Personen, die 1986 bei einem „meeting of shareholders and directors“ T. unter anderem zur prozessualen Vertretung der Gläubigerin ermächtigt hätten, ihrerseits hierzu befugt gewesen seien. Auch sei nicht ausgeführt, daß die drei anderen Personen, die 1987 an einem protokollierten Beschluß eines „special meeting of the shareholders“ mitgewirkt hätten, T. eine Vollmacht zur prozessualen Vertretung hätten erteilen dürfen.

2. Demgegenüber bringt die Rechtsbeschwerde vor: Die drei Personen, die 1986 die Ermächtigung von G. T. beschlossen hätten, seien die damaligen gesetzlichen Vertreter der Gläubigerin gewesen. Die drei Teilnehmer der Versammlung im Jahre 1987, die einen neuen board of directors gewählt hätten, seien die einzigen Gesellschafter der Gläubigerin gewesen. Im übrigen sei der Haftpflichtversicherer der Gläubigerin, der UK P. & I. Club, nach den Versicherungsbedingungen befugt gewesen, einen Prozeßvertreter zu bestellen; er habe für den Rechtsstreit in Frankreich Rechtsanwalt L. in P. und dieser habe sodann mit Schreiben vom 19. Dezember 1988 die erst- und zweitinstanzlichen Rechtsanwälte der Gläubigerin in Hamburg beauftragt. Der angefochtene Beschluß verstoße gegen § 138 Abs. 1 ZPO und Art. 103 Abs. 1 GG, weil die Gläubigerin in ihrem letzten Schriftsatz vom 8. Juni 1990 um einen gerichtlichen Hinweis gebeten habe, falls weitere Aufklärung erforderlich sei. Das Oberlandesgericht habe jedoch ohne einen solchen Hinweis alsbald nach Eingang der Stellungnahme der Schuldnerin entschieden, ohne der Gläubigerin Gelegenheit zu einer Replik zu geben.

3. Das neue tatsächliche Vorbringen der Gläubigerin ist hier zulässig. Zwar ist der Bundesgerichtshof gemäß § 19 Abs. 1 und 2 AVAG an die im angefochtenen Beschluß getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden und kann grundsätzlich nur überprüfen, ob der Beschluß auf einer Rechtsverletzung beruht. Für die entsprechende Vorschrift des Revisionsrechts (§ 561 ZPO) ist jedoch anerkannt, daß das Revisionsgericht die zur Beurteilung des Vorliegens von Sachurteilsvoraussetzungen nötigen tatsächlichen Feststellungen ohne Bindung an den Tatrichter in jeder Richtung selbst zu treffen hat (BGHZ 31, 279, 281 f). Insbesondere kann eine schriftlich erteilte Prozeßvollmacht, die bereits bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz ausgestellt worden war, im Revisionsverfahren berücksichtigt werden mit der Folge, daß das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen ist (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes BGHZ 91, 111, 115; BFHE 90, 280, 281 f; 102, 442, 444; 106, 257, 258; BSGE 32, 253, 254). Allerdings gilt das nicht, soweit die Prozeßvollmacht in Schriftform erstmals im Revisionsverfahren erteilt wird (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes BGHZ 91, 111, 115 f; Senatsurt. v. 17. Dezember 1970 – IX ZR 282/69, MDR 1971, 483; BAGE 17, 32, 36). Im vorliegenden Verfahren geht es hingegen allein um die Frage, ob die bereits dem Tatsachengericht vorgelegte Vollmachtsurkunde rechtswirksam war oder nicht. Ausführungen zu dieser Zulässigkeitsfrage können aus denselben Gründen noch im Revisionsverfahren nachgeholt werden, wie dort sogar eine früher schriftlich erteilte Vollmacht insgesamt nachgereicht werden darf. Denn genau wie das Fehlen jeglicher Vollmacht führt die Verneinung der Wirksamkeit einer vorgelegten Vollmacht zur Abweisung des Gesuchs als unzulässig. Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für das Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 19 AVAG, das dem Revisionsverfahren nachgebildet ist.

4. Aufgrund des neuen Vorbringens der Gläubigerin steht fest, daß ihre erst- und zweitinstanzlichen Rechtsanwälte von ihr ordnungsgemäß bevollmächtigt waren. Nach der bereits im zweiten Rechtszug vorgelegten Niederschrift über „a special meeting of the Directors“ der Gläubigerin am 30. November 1986 (Anlage K 8) haben die drei anwesenden directors den als „secretary“ amtierenden director G. T. ermächtigt, „to... handle any lawsuits or other claims whatsoever“ für die Gläubigerin. Die in der Niederschrift bezeichneten drei Personen bildeten zu jener Zeit allein den board of directors. Das ergibt sich mit Sicherheit aus der ebenfalls schon im Beschwerdeverfahren eingereichten Niederschrift über das „special meeting of the shareholders“ der Gläubigerin vom 5. Oktober 1987 (Anlage K 11), wonach wegen des zwischenzeitlichen Ausfalls zweier der zuvor genannten directors eine Neuwahl aller drei erforderlich war. Die Echtheit dieser Niederschrift ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nachgewiesen worden. Denn jedenfalls aufgrund der inhaltlich nicht angezweifelten „affidavits“ von K. und V. P. vom 28. November 1990 steht fest, daß mit den an der Sitzung vom 5. Oktober 1987 teilnehmenden Mitgliedern der Familie P. sämtliche shareholders der Gläubigerin anwesend waren; diese mußten die Zusammensetzung des board of directors erfahrungsgemäß kennen.

Das Rechtsbeschwerdegericht kann diese eidesstattlichen Erklärungen bei der Beurteilung der Wirksamkeit der erteilten Prozeßvollmacht berücksichtigen. Denn bei Prüfung der Prozeßvoraussetzungen findet auch im Revisionsverfahren Freibeweis statt (BGH, Urt. v. 12. Januar 1951 – V ZR 11/50, NJW 1951, 441, 442), so daß der Beweis mit allen möglichen Mitteln geführt und erhoben werden kann. Dazu gehören eidesstattliche Versicherungen (Schellhammer, Zivilprozeßrecht 4. Aufl. Rn. 510; vgl. auch BGH, Beschl. v. 9. Juli 1987 – VII ZB 10/86, NJW 1987, 2875, 2876), die für einzelne Verfahrensarten oder -teile vom Gesetz ausdrücklich als Mittel der Beweisführung anerkannt sind. Sogar unter Berücksichtigung der an sich inhaltlich begrenzten Beweiskraft eidesstattlicher Versicherungen, die oft allenfalls zu einer Glaubhaftmachung führen mögen (§ 294 Abs. 1 ZPO), genügen die hier vorgelegten Erklärungen, um den Senat von der Richtigkeit der bekundeten Tatsachen zu überzeugen (§ 286 ZPO). Denn sie stehen uneingeschränkt im Einklang mit den vorgelegten Urkunden, insbesondere mit Art. 2 section 1 des Gesellschaftsstatuts (articles of incorporation) für die Gläubigerin in Verbindung mit § 6.1 des liberianischen Business Corporation Act von 1976. Danach führt der board of directors die Geschäfte und übt alle Befugnisse der Gesellschaft selbst oder im Wege der Delegation („under authority“) aus. Nach Art. 2 section 2 des Gesellschaftsstatus besteht der board aus drei directors; das entspricht der in § 6.3 des genannten liberianischen Gesetzes vorgesehenen Mindestzahl.

Demgegenüber genügt das Bestreiten der Schuldnerin, daß der zu den Akten gereichte Text des Gesellschaftsstatutes noch dem neuesten Stand entspräche, nicht. Denn die umfassende Vertretungsbefugnis des board of directors ergibt sich – in Übereinstimmung mit allgemeinem angelsächsischem Gesellschaftsrecht – ohne weiteres aus dem liberianischen Gesetz. Art. 2 section 1 des Gesellschaftsvertrages verweist darauf nur.

Das liberianische Recht ist auf die Vertretungsverhältnisse der Gläubigerin anwendbar, weil das zu vollstreckende Urteil des Berufungsgerichts Rennes als Sitz der Gläubigerin Monrovia ausweist. Unter dieser Voraussetzung bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit des Vorspruchs zum Gesellschaftsstatut, demzufolge die Gläubigerin als „corporation pursuant to the provisions of the Liberian Business Corporation Act“ gegründet wurde.

Wenn ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 5. Oktober 1987 die drei Gesellschafter der Gläubigerin erneut G. T. in umfassender Weise zur Vertretung der Gläubigerin insbesondere im Rahmen von Prozessen ermächtigt haben, ergibt sich daraus jedenfalls kein Anhaltspunkt für ein Erlöschen der ihm früher erteilten Vollmacht. Für deren Erteilung und Widerruf war nämlich, wie ausgeführt, der board of directors kraft eigenen Rechts zuständig, nicht eine Gesellschafterversammlung. Bis zu einem wirksamen Beschluß des neu gewählten board of directors galt die früher erteilte Vollmacht fort. Deren Beendigung ist nicht konkret dargetan.

5. Der Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel ist nicht mit Rücksicht auf die Behauptung der Schuldnerin unzulässig, die Gläubigerin sei nach liberianischem Recht im Jahre 1986 „annulliert“ worden.

In deutschen Verfahren auf Erteilung der Vollstreckungsklausel kann auch eine ausländische juristische Person parteifähig sein (§ 50 Abs. 1 ZPO). Die Gläubigerin ist nach ihrer Darstellung eine rechtsfähige Gesellschaft liberianischen Rechts. Das Berufungsgericht Rennes hat sie in seinem Urteil vom 26. Oktober 1988 – um dessen Vollstreckung es hier geht – für rechtsfähig gehalten und ihr vollstreckbare Ansprüche zuerkannt. Diese Entscheidung darf von den Gerichten des Vollstreckungsstaates nicht auf ihre Gesetzmäßigkeit nachgeprüft werden (Art. 34 Abs. 3 EGÜbk). Das Nachprüfungsverbot umfaßt sowohl den materiellen Gehalt der ausländischen Entscheidung als auch ihr Zustandekommen (Geimer/Schütze, Internationale Urteilsanerkennung Bd. I 1. Halbb. § 159 I 1, S. 1202; Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht 2. Aufl. Art. 29 EGÜbk Rn. 2; vgl. auch BGH, Beschl. v. 13. April 1983 – VIII ZB 38/82, NJW 1983, 2773, 2774). Das französische Zivilverfahrensrecht setzt wie das deutsche die Parteifähigkeit (Capacite d'ester en justice) voraus, die grundsätzlich nur rechtsfähige Personen haben. Rügen betreffend ein angebliches Erlöschen der Rechtsfähigkeit wären also im Ausgangsverfahren zulässig gewesen. Einwendungen gegen den durch das Urteil festgesetzten Anspruch kann der Schuldner hingegen nach § 13 Abs. 1 AVAG nur insoweit geltend machen, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Erlaß der Entscheidung entstanden sind. Das ist wegen des Zwecks der Vorschrift, die Vollstreckung zu erleichtern, weit auszulegen und gilt auch für die Rüge, der Gläubiger sei aus tatsächlichen Gründen nicht rechts- und parteifähig. Nachträglich eingetretene Umstände legt die Schuldnerin hier nicht dar. Nach ihrem Vorbringen soll die Gläubigerin als Rechtspersönlichkeit schon während des Verlaufs des Berufungsverfahrens in Frankreich erloschen sein.

6. Das Verfahren ist nicht zur Endentscheidung reif, weil die Entscheidung insbesondere von der Feststellung des französischen Rechts über die Art der Vollstreckbarkeit eines auf Garantie lautenden Urteils oder von der Feststellung der Befriedigung der Kläger durch die Gläubigerin abhängt. Zur Entscheidung über die Begründetheit des Gesuchs ist die Sache deshalb an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.

Die Vollstreckungsfähigkeit eines auf Zahlung der „gesetzlichen Zinsen“ lautenden französischen Urteils hat der Senat bereits mit Beschluß vom 5. April 1990 (IX ZB 68/89, WM 1990, 1122 = NJW 1990, 3084) anerkannt.

7. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind gemäß § 97 Abs. 2 ZPO der Gläubigerin aufzuerlegen, weil sie nur aufgrund eines neuen Vorbringens zur Stellung und Zusammensetzung ihres board of directors obsiegt, das sie schon im zweiten Rechtszug geltend zu machen imstande war. Die angefochtene Entscheidung ist nicht aus anderen Gründen unrichtig. Insbesondere sind die dagegen erhobenen Verfahrensrügen nicht gerechtfertigt. Das Beschwerdegericht hat seine Aufklärungspflicht nicht verletzt. Die Schuldnerin hatte die dem gegnerischen Verfahrensbevollmächtigten erteilte Vollmacht erstmals mit Schriftsatz vom 23. Oktober 1989 gerügt (§ 88 Abs. 2 ZPO) und mit Schriftsatz vom 5. Januar 1990 um eine gerichtliche Fristsetzung gebeten. Die von der Gläubigerin daraufhin vorgelegte Vollmacht hatte die Schuldnerin mit Schriftsatz vom 19. Februar 1990 als nicht ausreichend bezeichnet sowie dies näher ausgeführt. Aufgrund eingehender Erörterung in der mündlichen Verhandlung vom 5. April 1990 hatte das Beschwerdegericht den Auflagenbeschluß vom 12. April 1990 erlassen und die darin gesetzte Frist antragsgemäß bis 8. Juni 1990 verlängert. Damit war für die Gläubigerin hinreichend erkennbar, daß sie die wirksame Bevollmächtigung ihres Verfahrensvertreters umfassend darzutun hatte. Weiterer Hinweise des Gerichts hierzu bedurfte es nicht allein wegen der entsprechenden Bitte der Gläubigerin im Schriftsatz vom 8. Juni 1990. Das Oberlandesgericht hat auch nicht das Grundrecht der Gläubigerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Der Schriftsatz der Schuldnerin vom 2. Juli 1990 enthielt zur Frage der Bevollmächtigung kein neues tatsächliches Vorbringen, sondern lediglich ein Bestreiten. Die angefochtene Entscheidung stützt sich ausschließlich auf rechtliche Gesichtspunkte, die spätestens aufgrund des Auflagenbeschlusses vom 12. April 1990 von der Gläubigerin im einzelnen darzulegen und unter Beweis zu stellen waren.





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