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unalex. Rechtsprechung Entscheidung DE-755
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unalex. Rechtsprechung

Entscheidung DE-755  



BGH (DE) 25.11.1993 - IX ZB 78/93
Art. EuGVÜ – unalexVerfahren

BGH (DE) 25.11.1993 - IX ZB 78/93, unalex DE-755


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de - Kommentar zur VO(EG) 44/2001 und zum Übereinkommen von Lugano (1 cit.) erweiternde - Kommentar zur VO(EG) 44/2001 und zum Übereinkommen von Lugano (1 cit.)



Die Rechtsbeschwerde iSv Art. 37 EuGVÜ kann in Deutschland nach § 18 Abs. 1 AVAG in Verbindung mit § 78 Abs. 1 ZPO nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt wirksam eingelegt werden. Das widerspricht nicht den Normen des EuGVÜ, weil insbesondere Art. 37 EuGVÜ auf die nationalen „Vorschriften, die für das streitige Verfahren maßgebend sind", verweist. Rechtsbeschwerden können auch dann nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt wirksam eingelegt werden, wenn sie sich gegen Beschlüsse bayerischer Oberlandesgerichte richten.


-  Zusammenfassung der Entscheidung 

Das Landgericht L. (IT) verpflichtete den Schuldner zur Zahlung. Sowohl das Landgericht Nürnberg-Fürth (DE) als auch das Oberlandesgericht Nürnberg (DE) lehnten den Antrag der Gläubigerin auf Erteilung der Vollstreckbarerklärung ab. Dagegen legte die Gläubigerin, vertreten durch Rechtsanwälte, die in München zugelassen sind, Rechtsbeschwerde ein.

Der Bundesgerichtshof (DE) entscheidet, dass das Rechtsmittel unzulässig sei. Gemäß § 18 Abs. 1 AVAG in Verbindung mit § 78 Abs. 1 ZPO könne Rechtsbeschwerde nur durch einen beim Bundesgerichtshof (DE) zugelassenen Rechtsanwalt wirksam eingelegt werden. Dies widerspreche auch nicht den Normen der EuGVÜ, weil insbesondere Art. 37 EuGVÜ bezüglich der Rechtsbehelfe auf die nationalen Vorschriften verweise.

 JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission

-  Entscheidungstext 

Durch Vollstreckungsbescheid (Decreto Ingiuntivo) des Landgerichts L. vom 20. April 1993 (Az.: 891/93) wurde der Schuldner zur Zahlung von 493.349,86 DM nebst Zinsen an die Gläubigerin verpflichtet. Deren Antrag, den Titel gemäß Art. 31 ff. EuGVÜ in Deutschland vollstreckbar zu erklären, blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Dagegen hat die Gläubigerin – vertreten durch Rechtsanwälte, die in München zugelassen sind – Rechtsbeschwerde unmittelbar beim Bundesgerichtshof eingelegt.

Das Rechtsmittel ist unzulässig (§ 19 Abs. 3 AVAG, § 574 ZPO).

Die Rechtsbeschwerde kann nach § 18 Abs. 1 AVAG in Verbindung mit § 78 Abs. 1 ZPO nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt wirksam eingelegt werden (amtliche Begründung zu § 18 AVAG, BT-Drucks. 11/351 S. 24). Das widerspricht, anders als die Beschwerdeführerin meint, nicht den Normen des Brüsseler Abkommens von 1968, weil insbesondere Art. 37 EuGVÜ wegen der Rechtsbehelfe auf die nationalen „Vorschriften, die für das streitige Verfahren maßgebend sind“, verweist.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, daß der Rechtsanwalt der Gläubigerin in Bayern zugelassen ist. Nach § 7 EGZPO kann zwar ein dort zugelassener Rechtsanwalt beim Bayerischen Obersten Landesgericht Revision einlegen. Das gilt aber nicht für Rechtsbeschwerden nach § 17 AVAG. Diese können nur beim Bundesgerichtshof eingelegt werden, ohne daß Ausnahmen vorgesehen wären. Zudem scheidet sachlich die Anwendung von Landesrecht allgemein aus, so daß eine Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts von vornherein nicht in Betracht kommt. Statt dessen dient das Verfahren gemäß dem Bundesgesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge in Zivil- und Handelssachen vom 30. Mai 1988 (BGBl I 662 – AVAG) der möglichst einheitlichen Ausführung derartiger Verträge, also von internationalem und Bundesrecht.





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