Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Der Kostenfestsetzungsantrag der Antragsteller wird kostenfällig zurückgewiesen.
Gegenstandswert: 3.934 DM.
Gründe
I. Die Antragsteller haben die Antragsgegnerin in dem auf Erteilung der Vollstreckungsklausel nach dem Übereinkommen vom 27. Dezember 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl. II 1972, 774, - GVÜ -)- anwaltlich vertreten und unter dem 4. Januar 1990 die Kostenfestsetzung gegen die eigene Partei gemäß § 19 BRAGO beantragt. Entsprechend diesem Antrag hat die Rechtspflegerin des Landgerichts nach Anhörung der Antragsgegnerin durch Beschluß vom. 1. Februar 1990 die von der Antragsgegnerin an die Antragsteller. zu zahlende Vergütung auf 3.934 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 5. Januar 1990 festgesetzt.
Gegen diesen ihr am 2. April 1990 zugestellten Beschluß wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde (Erinnerung) vom 4. April 1990, die am 9. April 1990 beim Landgericht eingegangen ist. Die Antragsgegnerin macht geltend: Sie habe im Prozeßverfahren in Amsterdam Kostenfreiheit genossen und deshalb auch. Anspruch auf kostenlose Rechtshilfe in Deutschland. Dies sei Rechtsanwalt B… aufgrund der ihm überreichten Unterlagen erkennbar gewesen.
Die Antragsteller sind der Beschwerde, der nicht abgeholfen worden ist, mit Schriftsatz vom 6. Juni 1990 bestreitend entgegengetreten.
Im einzelnen wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Rechtsmittel ist. gemäß §§ 21 Abs. 2, 11 Abs. 2 RpflG, 104 Abs. 3 ZPO zulässig und begründet. Es führt zur Aufhebung des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses und zur Zurückweisung des Kostenfestsetzungsantrags der Antragsteller. Der Kostenfestsetzungsbeschluß vom 1. Februar 1990 kann gemäß § 19 Abs. 4 BRAGO keinen rechtlichen Bestand haben, da die Antragsgegnerin Einwendungen erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Die Antragsgegnerin beruft sich darauf, daß ihr im Erkenntnisverfahren in den Niederlanden Prozeßkostenhilfe gewährt worden ist und daß die Antragsteller dies aufgrund der ihnen zur Verfügung.gestellten Unterlagen erkennen und für die Antragsgegnerin im Klauselerteilungsverfahren vor dem Landgericht Duisburg nach Art. 47 Nr. 2 GVÜ durch Vorlage der niederländischen Armenrechtsbewilligungsurkunde geltend machen konnten.
Damit erhebt die Antragstellerin den Vorwurf einer anwaltlichen Pflichtverletzung mit der Folge, daß ein Gebührenanspruch aus dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes entfallen kann. Dieser Einwand ist nicht gebührenrechtlicher Art (vgl. OLG Koblenz in VersR 1988, 1164; Gerold/Schmidt, BRAGO, 10. Aufl., § 19 Rdnr. 32) und steht einer Kostenfestsetzung im Verfahren nach § 19 BRAGO entgegen. Die Einwendung der Antragsgegnerin ist nicht offensichtlich haltlos, sondern durchaus schlüssig und wird angesichts des Bestreitens der Antragsteller unter Umständen in einem ordentlichen Gebührenrechtsstreit geklärt werden müssen.
Nach Art. 44 GVÜ genießt der Antragsteller, dem in dem Staat, in dem die Entscheidung ergangen ist, ganz oder teilweise das Armenrecht oder Kosten- und Gebührenbefreiung gewährt worden ist, in dem Klauselerteilungsverfahren nach den Art. 32 bis 35 hinsichtlich des Armenrechts oder der Kosten- und Gebührenbefreiung die günstigste Behandlung, die das Recht des Vollstreckungsstaates vorsieht. Diese Bevorzugung kommt dem Antragsteller zugute, ohne daß ein Bewilligungsverfahren im Vollstreckungsstaat stattfindet. Das nach Art. 32 mit dem Antrag befaßte Gericht darf nicht prüfen, ob das Armenrecht im Urteilsstaat zu Recht gewährt wurde und ob die Gründe für die Bewilligung weiter bestehen. Der Antragsteller hat lediglich nach Art. 47 Nr. 2 eine Urkunde vorzulegen, durch die nachgewiesen wird, daß er das Armenrecht. im Urteilsstaat genießt. Unter den Voraussetzungen des Art. 48 kann das Gericht von diesem Nachweis absehen (vgl. hierzu Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht, Kommentar zum EuGVÜ, 2. Aufl., Art. 4.4 Rdnr. 4).
Wenn die Behauptung der Antragsgegnerin zutrifft, hätte sie bei pflichtgemäßem Verhalten der Antragsteller im Verfahren vor dem Landgericht Duisburg die Stellung einer Partei erlangt, der ratenfreie Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zusteht. In diesem Falle wäre ein Gebührenanspruch der Antragsteller nicht gegen die Antragsgegnerin, sondern gegen die Landeskasse entstanden (vgl. §§ 121 ff. BR.AGO).
Der Beschwerde war hiernach mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO stattzugeben.