unalex.eulex
  • de | ...
  • unalex Bibliothek
  • Kommentarliteratur
  • EuLF
  • Allgemeine Quellen
  • Normtexte
  • Rechtsprechung
  • unalex Compendium
  • unalex Projekte
  • Project Library
  • unalex Plattform
  • PopUpAbkürzungen
unalex. Rechtsprechung Entscheidung DE-750
Bearbeitet von

unalex unalex Redaktion

Suche
Entscheidungssuche
Zuletzt aufgerufen
DE-750
Zitierung
unalex Diese Entscheidung zitieren
unalex Redaktion
unalex Entscheidung vorschlagen
unalex Schreiben Sie der Redaktion
unalex.
Sie befinden sich im einsprachigen ModusZum Einblenden der anderssprachigen Textteile

unalex. Rechtsprechung

Entscheidung DE-750  



LG Mannheim (DE) 23.03.2001 - 7 O 310/00
Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ – unalexAnwendung von Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO in besonderen Rechtsbereichen –unalexVerletzung von Rechten des geistigen Eigentums –unalexUrheberrechtsverletzungen

LG Mannheim (DE) 23.03.2001 - 7 O 310/00, unalex DE-750



Im Falle der Verletzung des Leistungsschutzrechtes aus § 75 II UrhG ist der Ort, an den die rechtswidrig hergestellten und vertriebenen Tonbandaufnahmen geliefert wurden, als Erfolgsort im Sinne von Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ anzusehen.


-  Zusammenfassung der Entscheidung 

Der in England ansässige Beklagte und die in Deutschland ansässigen Kläger streiten darum, ob der Beklagte über eine Einwilligung der Mitglieder des Bayreuther Festspielorchesters als ausübende Künstler verfügte, die von ihm in Verkehr gebrachten Tonbandaufnahmen von Aufführungen der Meistersinger und dem Ring der Nibelungen aus dem Jahre 1951 herzustellen und zu vertreiben oder ob der Vertrieb der Aufnahmen das Verbreitungsrecht der ausübenden Künstler, welches ein absolutes Recht darstellt, verletzte. Die Kläger haben den Beklagten auf Unterlassung der Herstellung und des Vertriebs der streitgegenständlichen Tonbandaufnahmen verklagt.

Das Landgericht Mannheim (DE) bejaht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ für die Unterlassungsklage. Die ohne Einwilligung der Kläger vertriebenen Tonbandaufnahmen seien nach Heidelberg (DE) geliefert worden, so dass hier der Ort der unerlaubten Handlung im Sinne von Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ liege.

 JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission

-  Entscheidungstext 

Die Parteien streiten um Leistungsschutzrechte der Orchestermitglieder des … an einer 1951 entstandenen Aufnahme der ... die im Jahr 1951 im ... unter Leitung von … aufgeführt wurde.

Der in England ansässige Beklagte stellt her und vertreibt Tonträger mit einer Aufnahme der …, die im Jahr 1951 im ... unter der Leitung von ... aufgeführt wurde (Booklet der CD in Anlage K 1). Diese liefert er an seinen deutschen Vertriebspartner in Heidelberg.

Die Parteien streiten darum, ob die Orchestermitglieder als ausübende Künstler in den Vertrieb des Tonträgers eingewilligt haben. Unstreitig stellt der Beklagte die Tonträger unter Verwendung der von der Schallplattenfirma … erzeugten Masterbänder her.

Ein Vertrag über die weitere Verwendung der Aufnahme auf diesen …-Bänder kam mit der Festspielleitung unstreitig nicht zustande. Im Vorfeld der Aufführung der Festspiele hatte neben der Fa … auch die mit der Fa. … konkurrierende Firma … (Rechtsnachfolgerin: Fa …) um die Aufnahmerechte an den Meistersingern und dem Ring der Nibelungen mit der Festspielleitung gerungen. Beide Schallplattenfirmen hatten Aufnahmeteams vor Ort und zeichneten die Proben und Aufführungen auf, was für alle Musiker sichtbar war und geduldet wurde. Ein Vertragsschluss über die Verwendung der Aufnahmen kam jedoch allein mit der Rechtsvorgängerin der Fa. … zustande (Vertrag aus dem Jahr 1951 in englischer Fassung in Anlage K 6 sowie in Deutscher Übersetzung in Anlage K l). Hinsichtlich der Einzelheiten des Vertragsschlusses wird auf die vorgelegten Anlagen verwiesen. Zwischen den Parteien ist nicht im Streit, dass die Rechtsvorgängerin der Fa. … von ihrem exklusiven Verwertungsrecht aus dem Jahr 1951 tatsächlich keinen Gebrauch gemacht hat.

Der Beklagte hatte die …-Bänder aufgefunden und für seine Produktion verwendet. Er hat die mit Schreiben vom 18.08.1998 (Anlage B 3) erteilte Erlaubnis der … Classics, als Rechtsnachfolgerin der … - auch hinsichtlich deren damals vereinbarten Exklusivvertriebsrechts - seine auf der… Aufnahme beruhen den Tonträger zu vertreiben.

Eine „Freigabe“ der streitgegenständlichen Aufnahme durch die Festspielleitung auf Bitte des Beklagten mit Schreiben vom 30.04.1998 wurde ausweislich der Schriftwechsel in Anlagen K 8 bis K 13 sowie in Anlage B 4 nicht erteilt.

Die Kläger beantragen, wie zugesprochen.

Der Beklagte beantragt Klageabweisung.

Der Beklagte stellt im übrigen hinsichtlich des ausgeschiedenen Klägers … Kostenantrag.

Der Beklagte meint, die Kläger seien nicht prozeßstandschaftbefugt. Gründung und Zusammensetzung des Orchesters würden mit Nichtwissen bestritten, ebenso wie der Umstand, dass es sich bei den Klägern um gewählte Vertreter des Orchesters handle.

Im Übrigen fehle es den Klägern, bzw. dem von ihnen vertretenen Orchester an der Aktivlegitimation. Die Rechte der ausübenden Künstler läge nicht mehr beim Orchester, sondern nach § 79 UrhRG bei deren Dienstherr, dem Festspielhaus. Dies ergebe sich im übrigen auch aus dem Vertrag zwischen Festspielleitung und … nach dem die Festspielleitung garantiere, dass sie für die Zwecke der Festspiele 1951 die Dienste aller Künstler, Orchester und Chöre, welche bei dem Festspiel mitwirken, unter Kontrolle habe und in der Lage sei, dass sie weitere erwähnte Rechte und die Genehmigung zu den im folgenden Vertrag festgesetzte Bedingungen zu gewährleisten. Im übrigen hätten die Musiker des Orchesters die Aufnahmen auch geduldet, so dass sie sich nicht fast 50 Jahre später darauf berufen könnten, diese Aufnahmen seien unrechtmäßig zustande gekommen.

Und schließlich habe die …, der von der Festspielleitung die alleinigen und ausschließlichen Rechte übertragen worden seien, in die Veröffentlichung der angegriffenen Aufnahme durch den Beklagten mit Schreiben vom 18.08.1998 zugestimmt.

Letztlich würden im übrigen die Leistungsschutzrechte zum 31.12.2001 nach § 81 UrhRG ablaufen.

Auf die gewechselten Schriftsätze wird ergänzend ebenso verwiesen wie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.02.2001 (AS. 49, 50).

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die vom Beklagten hergestellte und auf einem Tonträger vertriebene Aufnahme der … unter Leitung von … im … aus dem 1951 ist entgegen § 75 Abs. 2 UrhRG nicht mit Zustimmung der ausübenden Künstler des Orchesters hergestellt und vertrieben worden. Den Klägern stehen daher die geltend gemachten Ansprüche zu.

Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Mannheim ist international und örtlich nach Art. 5 Nr. 3 EUGVÜ, § 32 ZPO i§ 104, 105 UrhRG i.V. mit § 13 der Zuständigkeitsverordnung des Landes Baden-Württemberg (GBI. B.-W. 1998, 680 if.) zuständig, denn es handelt sich um eine Urherberstreitsache und die streitgegenständlichen Aufnahmen wurden nach Heidelberg und somit in den Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe geliefert.

Die Kläger sind prozessführungsbefugt. Nach § 80 Abs. 2 UrhRG ist zur Geltendmachung der individuellen Leistungsschutzrechte der § 74 - 77 UrhRG bei Orchesteraufführungen für die mitwirkende Künstlergruppe jeweils deren Vorstand in gesetzlicher Prozeßstandschaft ermächtigt. Diese Befugnis gilt auch für Ansprüche, welche zu einer Zeit entstanden sind, als ein anderer Vorstand amtierte und das Orchester aus anderen Mitgliedern bestand (ebenso Landgericht Hamburg, ZUM 1991, Seite 98 f.). Soweit der Beklagte ursprünglich die Wahl des Orchestervorstandes mit Nichtwissen bestritten hatte, haben die Kläger inzwischen das Protokoll der Wahl vom 15. Aug. 2000 vorgelegt (AS. 48). Diese Wahl ist nicht bestritten. Die Kläger sind als Vorstand des Orchesters des … Festspielhauses folglich gem. § 80 Abs. 2 UrhRG in gesetzlicher Prozeßstandschaft für das Orchester zur Geltendmachung der individuellen Leistungsschutzrechte ermächtigt, zu denen auch die aus einer Rechtsverletzung fließenden Ansprüche, wie Auskunfts- und Schadensersatzansprüche gehören (allg. Meinung., vergl. Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl., § 80 RN 16 unter Hinweis auf die amtl. Begründung).

Die Klage ist auch begründet. Die Kläger sind hinsichtlich der Wahrnehmung der Rechte des Festspielorchesters aktivlegitimiert, sie haben die Rechte an ihren Dienstherren nicht übertragen. Der Beklagte verfügt über keine Einwilligung, die in den Verkehr gebrachten Aufnahmen herzustellen und zu vertreiben.

Die Mitglieder des … Festspielorchesters in gesetzlicher Prozeßstandschaft vertreten durch ihren Orchestervorstand, können Unterlassen der Herstellung und des Vertriebs der streitgegenständlichen Tonaufnahme von dem Beklagten verlangen, da die Aufnahme entgegen § 75 UrhRG nicht mit Einwilligung der ausübenden Künstler vervielfältigt und verbreitet wurde.

Durch den Vertrieb der streitbefangenen Tonträger ist das Verbreitungsrecht der ausübenden Künstler des Festspielorchesters … verletzt worden. Zum Zeitpunkt der Aufnahme 1951 stand den Orchestermitgliedern ein fiktives Bearbeiterurheberrecht nach § 2 Abs. 2 Satz 1 LUG zu. Nach § 2 Abs. 2 LUG stand einer Bearbeitung des Werkes gleich, wenn ein Werk der Tonkunst durch einen persönlichen Vortrag auf Vorrichtung für Instrumente übertragen wurde, die der mechanischen Wiedergabe für das Gehör dienten. Dabei ist anerkannt, dass § 2 Abs. 2 LUG dem ausübenden Künstler an seiner Wiedergabeleistung die Rechte eines Werkbearbeiters nur unter der Voraussetzung gewährt, dass diese bereits auf einem Tonträger festgehalten ist, weil nur durch eine solche Festlegung seine anderenfalls vergängliche Leistung von der unmittelbaren Bindung an seine Person und den flüchtigen Leistungsvorgang befreit und damit ähnlich einem Geisteswerk wiederholter Nutzung zugänglich wird. § 2 Abs. 2 LUG betrifft daher nur solche Rechte an bereits her gestellten Schallvorrichtungen, nicht jedoch die Frage der Zulässigkeit der erstmaligen Festlegung der Leistung des Orchesters auf einem „Tonband“ (BGH GRUR 1960, 614, 616 - Figaros Hochzeit). Ein Bearbeiterurheberrecht entstand somit nach § 2 Abs. 2 LUG an der auf den Masterbändern der … festgelegten Aufnahme.

Kein fiktives Bearbeiterurheberrecht, wohl aber ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht, bzw. in die Erwerbsmöglichkeiten des ausübenden Künstlers als sittenwidrige Vermögensschädigung nach § 826 BGB hätte dagegen der Fall dargestellt, wenn gegen den Willen der Orchestermitglieder die Leistung der Orchestermitglieder auf Ton- oder Bildträger festgelegt würde (BGH a.a.O S. 617 - Figaros Hochzeit). In diesem Fall wäre ein Bearbeiterurheberrecht der Orchestermitglieder nach § 2 Abs. 2 LUG nicht entstanden und ein solches auch nicht nach § 129, 135 in das seit 1. Jan. 1966 in Kraft getretene heutige Urheberrechtsgesetz als Leistungsschutzrecht übergeleitet worden. Im vorliegenden Fall erfolgte die erste Festlegung, die Aufnahme auf Masterbänder durch die Fa. … jedoch nicht ohne Einwilligung der Künstler. Beide Parteien schildern übereinstimmend, dass sowohl bei den Proben, als auch bei den Aufführungen die Mikrofone allseits für die Orchestermitglieder wahrnehmbar waren und diese mit der Fertigung der Aufnahme auf Masterbänder auch einverstanden waren. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Orchestermitglieder nicht nur passiv das Aufstellen der Mikrofone geduldet haben, sondern mit der Fertigung der Aufnahme - nicht jedoch mit dem daran anschließenden Vertrieb ohne ein entsprechendes Einverständnis zu erzielen - einverstanden waren. Die in den … Bändern erfolgte Festlegung stellt somit keine heimliche Aufnahme dar, die lediglich zu einer Verletzung der Persönlichkeitssphäre geführt hätte (vgl. auch Allfeld, das Urheberrecht an Werken der Literatur- und Tonkunst, 1928, § 2 LUG, Ziff. 8), sondern um eine mit Einverständnis der Orchestermusiker erfolgte Festlegung. Im Zeitpunkt der / Festlegung im Jahre 1951 bestand damit für die Orchestermitglieder ein fiktives Bearbeiterurheberrecht nach § 2 Abs. 2 LUG, das nach § 135, 129 UrhRG in das seit 1. Jan. 1966 geltende Urheberrechtsgesetz übergeleitet wurde. Ausschließlich den ausübenden Künstlern des Orchesters steht daher nach § 135 i.V.m. § 75 UrhRG das Recht zu, Tonträger zu vervielfältigen und zu verbreiten.

Die Mitglieder des Orchesters haben dieses Recht auch nicht abgetreten. Dabei war im Jahr 1951 § 78, 79 UrhRG nicht anwendbar, aber auch ohne diese gesetzliche Regelung ist eine Abtretung dieser Bearbeiterrechte grundsätzlich möglich und kann sich im Einzelfall auch aus dem Wesen des Dienstverhältnisses ergeben (BGH a.a - Figaros Hochzeit, S 619) Ausdrückliche Vertragsbestimmungen zwischen den Musikern und dem Festspielhaus hinsichtlich der auf den … Bändern festgelegten Aufführung der … aus dem Jahr 1951 unter Leitung von … sind nicht bekannt. Eine ausdrückliche Abtretung der Einwilligungsrechte in den Vertrieb von Tonträgern auf der Grundlage der … Bänder kann - entgegen der Auffassung des Beklagten - auch zur Überzeugung der Kammer nicht aus dem Vertrag zwischen der Festspielleitung und der … (Anlage K l) aus dem Jahr 1951 geschlossen werden. Zu Unrecht meint der Beklagte, dass sich daraus eine generelle Einwilligung der Orchestermitglieder in den Vertreib der Aufnahme auf Tonträger ergäbe, die dann auch das Bearbeiterurheberrecht (Leistungsschutzrecht) an der Herstellung und am Vertrieb von Tonträgern auf Grundlage der … Aufnahme umfasse. Dabei ist den Parteien auch im Fall der Aufführung und der Aufnahme der … die Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses zwischen Orchestermusikern und Festspielleitung nicht näher bekannt. Der Beklagte schließt im Fall dieser Aufnahme jedoch aus dem Vertrag zwischen Festspielleitung und … (in Anlage K 7) auf eine generelle Einwilligung der Orchestermitglieder gegenüber der Festspielleitung. Zwar spricht zunächst für das Verständnis des Beklagten die Präambel des Vertrages zwischen der Festspielleitung und der … (Anlage K 7), wonach die Festspielleitung garantiere, dass sie für die Zwecke der Festspiele 1951 die Dienste aller Künstler, Orchester und Chöre, welche bei den Festspielen mitwirke, unter Kontrolle habe und in der Lage sei, das im weiteren erwähnte Recht (Anmerkung: das alleinige und ausschließliche Recht und die Genehmigung Schallplatten zum Zweck der Wiedergabe der Aufführungen herzustellen) und die Genehmigungen zu den im folgenden Vertrag festgesetzten Bedingungen zu gewährleisten. § 2 der Vereinbarung stellt jedoch klar, dass die Festspielleitung noch nicht über eine entsprechende Einwilligung der einzelnen Mitglieder des Orchesters verfügt, denn dort ist festgehalten, dass die Festspielleitung die vorherige schriftliche Einwilligung jedes einzelnen Mitgliedes des Orchesters (...) für Schallplattaufnahmen und Wiedergabe ihrer Leistungen noch zu erbringen habe. Hiermit korrespondiert § 5 des Vertrages, nachdem die … keine Schallplatte der besagten Leistungen veröffentlichen darf bevor diese nicht von der Gesellschaft und der Festspielleitung genehmigt wurde. Aus dem Vertrag lässt sich jedenfalls nicht mit einer für die Kammer zur Überzeugungsbildung erforderlichen Sicherheit entnehmen, dass die Orchestermitglieder ihr Recht auf Einwilligung bzgl. des Vertriebs von Tonträgern in ihrem Dienstvertrag generell an die Festspielleitung abgetreten hätten. Anhaltspunkte für eine ausdrückliche Abtretung der Leistungsschutzrechte der Orchestermitglieder an die Festspielleitung bezüglich der hier streitgegenständlichen … Aufnahme lassen sich dem Vertrag zwischen Festspielleitung und … nicht entnehmen. Soweit sich der Beklagte im nachgelassenen Schriftsatz auf das Zeugnis von … beruft, die Festspielleitung habe von den Mitgliedern von Chor und Orchester von 1951 das Recht erhalten, Tonträger fertigen zu lassen, betrifft dieser Zeugenbeweis ausweislich der damit verbundenen Erwägung von Schadensersatz allenfalls die Aufnahmen der Fa. …, die jedoch von den Beklagten nicht für die Herstellung und den Vertrieb der angegriffenen Tonträger genutzt wurden.

Eine solche Abtretung lässt sich auch dem Wesen der Dienstverpflichtung nicht entnehmen. Es handelt sich bei dem … Festspielorchester um ein Bühnenorchester, das grundsätzlich Bühnenwerke aufführt. Es ist im Wesen des Dienstverhältnisses keinesfalls intendiert, diese Bühnenwerke aufzunehmen und in jedwelcher Zukunft an jedem Ort ab spielen zu können. Dies trifft im besonderen Fall für das … Festspielorchester zu, das unstreitig in jedem Jahr allein für die Aufführungen der Festspiele zusammengestellt wird, es sich somit nicht um ein dauerhaftes Engagement handelt. Die Mitglieder des Orchesters stehen nicht in einer auf Dauer gesicherten - und wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung „Figaros Hochzeit“, GRUR 1960, 614, 619 ausführt - „beamtenähnlichen“ Stellung mit Altersversorgung, sondern es handelt sich um ein kurzzeitiges Engagement in einem Bühnenorchester, das nicht beinhaltet, dass auf die Rechte auf die Vervielfältigung und den Vertrieb von Tonträgern zugunsten des Dienstherrn verzichtet worden ist. Die Rechte aus den § 74 f. UrhRG wurden somit von den ausübenden Künstlern nicht im Wege der erweiterten Vertragsauslegung dem Wesen und der Art des Dienstverhältnisses nach an die Festspielleitung als Dienstherrn abgetreten. Die ausübenden Künstler sind nach wie vor Inhaber der ausschließlichen individuellen Leistungsrechte nach § 75 Abs. 2 UrhRG.

Nach § 75 Abs. 2 UrhRG steht den Orchestermitgliedern als ausübenden Künstlern das ausschließliche Recht zu, die Tonträger zu vervielfältigen und zu verbreiten. Die Kläger sind daher als Orchestervorstand zur Wahrnehmung dieser Rechte aktivlegitimiert (§ 80 Abs. 2 UrhRG). Dabei gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass die urheberrechtlichen Schutzfristen zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht abgelaufen waren.

Gegen dieses den ausübenden Künstlern zustehende absolute Recht verstößt der Beklagte, indem er die streitgegenständliche Aufnahme aus dem Jahr 1951 auf CDs vervielfältigt und verbreitet.

In diese Vervielfältigung und Verbreitung haben die ausübenden Künstler, vertreten durch den Orchestervorstand ( 80 Abs. 1 UrhRG), nicht eingewilligt. Dies trägt auch der Beklagte nicht vor. Der Beklagte trägt vor, die ausschließlich berechtigte Firma …, als Rechtsnachfolgerin der … habe in die Verbreitung und den Vertrieb mit Schreiben vom 18. Aug. 1998 eingewilligt. Hierzu ist die Fa. … jedoch nicht befugt. Der Fa. … stehen keine Rechte der Orchestermitglieder an der Aufnahme der … -Bänder zu. Sie kann daher auf die Wahrnehmung der Rechte der Orchestermitglieder auch nicht verzichten. Soweit der FA. ... als Rechtsnachfolgerin ausschließliche Rechte zustehen, beziehen diese sich allein auf die von ihr, bzw. ihrer Rechtsvorgängerin gefertigten Aufnahmen, nicht jedoch auf Aufnahmen der FA. … Der Beklagte kann daher seinen Vertrieb nicht auf die Einwilligung der nicht berechtigten Fa. … stützen.

Die Klage ist damit zulässig und begründet: Die Orchestermitglieder haben im Jahr 1951 ein fiktives Bearbeiterurheberrecht an den Masterbändern der FA. … erlangt. Aus diesem fiktiven Bearbeiterurheberrecht entstand in Überleitung in das heutige Urheberrechtsgesetz nach § 135, 129 UrhRG das individuelle Leistungsschutzrecht nach § 75 Abs. 2 UrhRG. Dieses steht den ausübenden Künstlern dergestalt zu, dass sie das ausschließliche Recht haben, Tonträger zu vervielfältigen und zu verbreiten. Auf dieses Recht hat das … Festspielorchester in seinem Dienstvertrag mit der Festspielleitung nicht verzichtet. Eine entsprechende Einwilligung ergibt sich auch nicht aus dem Wesen des Dienstvertrages. Die ausübenden Künstler haben daher das ausschließliche Leistungsschutzrecht erlangt und es nicht an die Festspielleitung übertragen. Unstreitig hat der Beklagte keine Einwilligung des Orchestervorstandes eingeholt. Die Einwilligung der Fa. … als Nichtberechtigte ist unwirksam.

Der Verstoß gegen die Rechte nach § 75 Abs. 2 UrhRG indiziert die Wiederholungsgefahr. Den Klägern steht daher der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu.

Dem Festspielorchester steht wegen Verstoßes gegen das absolute Recht nach § 75 Abs. 2 i.V.m. § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhRG ein Schadensersatzanspruch wegen Verstoßes gegen die ausschließliche Berechtigung der Orchestermitglieder zu. Das für den Feststellungsantrag erforderliche Feststellungsinteresse besteht. Ein Schaden ist für die Kläger mangels Erteilung der Auskunft noch nicht bezifferbar. Das für den Schadensersatzanspruch erforderliche Verschulden des Beklagten besteht, denn dieser handelte durch Herstellung und Vertrieb der streitgegenständlichen Tonträger unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfaltspflicht. Dass dem Beklagten die Schwierigkeit der Rechtslage bekannt war, ergibt sich bereits aus seinem Anschreiben an die Festspielleitung vom 30. April 1998 (Anlage K 8), denn er wusste, dass es zu einer entsprechenden Einigung noch nicht gekommen war. So hatte er die Festspielleitung um Zustimmung für die Veröffentlichung der Aufnahme gebeten, wenn diese bereit sei, angemessene finanzielle Bedingungen zu diskutieren, bzw. sich auf diese zu verständigen, „die alle Rechte unter der Kontrolle der … Festspiele abdecken.“ Dem Beklagten war damit bewusst, dass es auch an der Einwilligung des … Festspielorchesters noch fehlte. Dem Festspielorchester steht damit der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegenüber dem Beklagten zu.

Die Orchestermitglieder haben darüber hinaus Anspruch auf die begehrte Auskunft nach den §§ 242, 259, 260 BGB, soweit es um den Umfang der bisher vorgenommenen Verletzungshandlungen geht. Die Berechtigten sind in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang ihres Rechts im Ungewissen, sie können nicht über Kenntnisse aus der betrieblichen Sphäre des Beklagten verfügen. Der Beklagte als Verpflichteter ist durch die Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht unbillig belastet, da er diese ohne tatsächliche Schwierigkeiten geben kann. Der Anspruch auf Auskunft über den Vertriebsweg, d.h. über Stückzahl, Preise, Namen und Adressen der Abnehmer ergibt sich aus § 101 a UrhRG.





PopUpNutzungshinweise
Impressum
AGB
Datenschutz
unalex kontaktieren
Preisliste

 

 

 

unalex. Das Portal zum internationalen Rechtunalex.


unalex.