Der Kläger macht Ansprüche aus §§ 32 a, b GmbHG gegen die Beklagte geltend. Die Parteien streiten um die internationale und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts.
Der Kläger ist gemäß der Bescheinigung vom 8. November 1994 (Bl. 8 der Akten) Konkursverwalter über das Vermögen der Firma K. Kommerz GmbH, Schifffahrt, Handel und Verkehr mit Sitz in B., die Anfang Dezember 1993 Konkursantrag gestellt hatte. Alleingesellschafterin der Gemeinschuldnerin ist die Firma A. Holding GmbH, deren Alleingesellschafterin wiederum die Beklagte ist. Die Beklagte besitzt – nach dem Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils unstreitig – die schwedische Staatsangehörigkeit. Sie unterhält in der O.-Straße Nr. ... in H. eine Wohnung mit einem Telefonanschluß unter ihrem Namen und ist dort gemeldet.
Hausbank der A. Holding GmbH und weiterer mit dieser verbundener Unternehmen war die S. E.-Banken AG (im folgenden: SE-Bank). Diese stellte der Gemeinschuldnerin Kredite in Höhe von mehr als DM 10 Mio. zur Verfügung. Die Darlehen wurden abgesichert durch Forderungsabtretung der Gemeinschuldnerin und durch eine Bürgschaft der Beklagten.
Im Verlaufe des Konkursverfahrens zog der Kläger die an die SE-Bank abgetretenen Forderungen ein, teilweise ging auch die SE-Bank ihrerseits aus den abgetretenen Forderungen gegen die Drittschuldner vor. Der Kläger vereinbarte mit der SE-Bank, daß die eingezogenen Beträge zur Hälfte der Masse und zur anderen Hälfte der SE-Bank zustehen sollten. Die SE-Bank verbuchte aus diesen Eingängen bisher DM 880.867,39 auf einem gesonderten Sicherheitenerlöskonto.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte, die die Gemeinschuldnerin über die A.-Holding gesteuert und beherrscht habe, sei wie eine Gesellschafterin zu behandeln. Er hat behauptet, zum Zeitpunkt der Darlehensvalutierung durch die SE-Bank und Sicherheitenhingabe durch die Beklagte (Bürgschaft) habe sich die Gemeinschuldnerin bereits in der Krise befunden und sei bereits seit längerem überschuldet gewesen. Ohne eine entsprechende Absicherung durch die Beklagte hätte die SE-Bank der Gemeinschuldnerin kein Darlehen gewährt. Der Gemeinschuldnerin hätten aber zu diesem Zeitpunkt Eigenkapital und nicht Kreditmittel zugeführt werden müssen, so daß die Sicherheitenhergabe durch die Beklagte wie ein eigenkapitalersetzendes Darlehen durch einen Gesellschafter zu behandeln sei.
Hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit des Landgerichts Bremen hat der Kläger die Auffassung vertreten, die Zuständigkeit ergebe sich schon daraus, daß die Beklagte einen Wohnsitz in Deutschland, in H., unterhalte. Auch nach Art. 5 Ziff. 1, 3, 5 und 6 des Luganer Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16.9.1988 (BGBl 1994 II S. 2660 f., im folgenden: Luganer Übereinkommen) sei das Landgericht Bremen zuständig.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 880.867,39 zu zahlen nebst 10 % Zinsen seit dem 20. Oktober 1995;
2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger den über Ziffer 1 hinausgehenden Betrag zu zahlen, soweit die S. E.-Banken AG, S., H., durch die Verwertung von Sicherheiten für die Firma K. Kommerz GmbH Schifffahrt, Handel und Verkehr gewährten Darlehen Zahlungen erhält.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, ihren Lebensmittelpunkt seit 1994 in Schweden zu haben. Dort unterhalte sie dementsprechend ihren Wohnsitz. Eine Zuständigkeit de deutscher Gerichte ergebe sich auch aus keiner anderen Vorschrift des Luganer Übereinkommens. Sie ist dem geltend gemachten Anspruch auch materiell entgegengetreten.
Das Landgericht hat durch Beschluß vom 5. Juni 1997 angeordnet, daß über die Zulässigkeit der Klage abgesondert zu verhandeln sei (§ 280 Abs. 1 ZPO), und mit Zwischenurteil vom 19. Juni 1997 festgestellt, daß ein deutscher internationaler Gerichtsstand begründet und das angerufene Landgericht Bremen örtlich zuständig sei.
Es hat dahinstehen lassen, ob die Beklagte in Deutschland einen Wohnsitz habe. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergebe sich bereits aus Art. 5 Ziff. 1 des Luganer Übereinkommens, weil der Kläger Ansprüche aus einem Vertrag geltend mache, die in Bremen zu erfüllen wären. Die Ansprüche aus §§ 32 a, b GmbHG ergäben sich zwar aus dem Gesetz, konkretisierten aber nur Rechte der Gesellschaft, die sich aus der mit dem Abschluß des Gesellschaftsvertrages eingegangenen Verpflichtung der Gesellschafter zur Erbringung des Stammkapitals ergäben. Erfüllungsort für die Ansprüche der Gesellschaft gegen die Gesellschafter sei der Sitz der Gesellschaft, mithin B. Auf die Tatsache, daß die Beklagte gar nicht Gesellschafterin der Gemeinschuldnerin gewesen sei, komme es nicht an, entscheidend sei allein der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 108, 109 der Akten) Bezug genommen.
Das Urteil ist der Beklagten am 20. Juni 1997 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 27. Juni 1997, bei Gericht eingegangen am 30. Juni 1997, hat sie gegen das Urteil Berufung eingelegt und diese sogleich begründet.
Sie ist der Auffassung, bei den vom Kläger geltend gemachten Ansprüchen handele es sich um gesetzliche Ansprüche, die nicht auf Verpflichtungen in einem Gesellschaftsvertrag beruhten. Es gebe keine vertraglichen Verpflichtungen der Beklagten, so daß Art. 5 Ziff. 1 des Luganer Übereinkommens nicht eingreife. Da eine Zuständigkeit deutscher Gerichte sich auch nicht aus anderen Vorschriften dieses Übereinkommens ergebe, sei die Klage unzulässig. Hilfsweise wendet sie ein, daß auch die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bremen gemäß § 22 ZPO nicht gegeben sei.
Sie beantragt, das Urteil des Landgerichts Bremen dahingehend abzuändern, daß die Klage abgewiesen wird.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, die Beklagte müsse sich wie eine Gesellschafterin behandeln lassen, weil sie mittelbar die einzige Gesellschafterin der Gemeinschuldnerin gewesen sei und ein erhebliches Interesse an dieser gehabt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im übrigen zulässig. § 512 a ZPO ist bei einem Streit über die internationale Zuständigkeit nicht anwendbar (vgl. BGHZ (GS) 44 S. 46 f.).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet, denn das Landgericht Bremen ist für die Entscheidung des Rechtsstreits international und örtlich zuständig.
Auf das Prozeßverhältnis des Klägers zu der Beklagten mit schwedischer Staatsangehörigkeit ist für die Frage der internationalen und örtlichen Zuständigkeit das Luganer Übereinkommen und nicht das Brüsseler EG-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27.9.1968 (EuGVÜ) anwendbar. Zwar ist Schweden zum 1.1.1995 Mitglied der europäischen Gemeinschaft geworden und hat sich auch im 4. Beitrittsübereinkommen am 29.11.1996 dem EuGVÜ unterworfen. Dieses Beitrittsübereinkommen ist jedoch von Deutschland noch nicht ratifiziert und bekanntgemacht worden, so daß es bei der Anwendbarkeit des Luganer Übereinkommens bleibt.
Allerdings ergibt sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht aus Art. 2 Abs. 1 des Luganer Übereinkommens (Wohnsitzzuständigkeit). Dazu sind vom Kläger objektive Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, daß die Beklagte Deutschland ständig zum Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse machen wollte bzw. will, nicht hinreichend vorgetragen worden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß und wie häufig die Beklagte sich in H. aufhält.
Die Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit ergibt sich aber aus Art. 5 Ziff. 1 des Luganer Übereinkommens. Danach kann eine Person mit ausländischem Wohnsitz im Inland verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden und wenn die Verpflichtung im Inland erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre.
Zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits liegen unstreitig keine Vertragsbeziehungen vor, denn der Kläger macht Ansprüche als Konkursverwalter geltend. Da es sich aber nicht um solche Ansprüche handelt, die sich aus dem Konkursrecht ergeben, wie etwa die Anfechtung von Rechtshandlungen (zur internationalen Zuständigkeit insofern: Brödermann ZIP 1996 S. 491, 496), vielmehr um eine Forderung der Gemeinschuldnerin, ist entscheidend, daß zwischen dieser und der Beklagten zumindest vertragsähnliche Beziehungen vorliegen.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu Art. 5 Ziff. 1 EuGVÜ (z.B. IPrax 1984 S. 85, 87) – die nach der Präambel zum Protokoll Nr. 2 über die einheitliche Auslegung des Luganer Übereinkommens für dessen Anwendung entsprechend herangezogen werden kann (dazu Münchner Kommentar/Gottwald Art. 1 des Protokolls Nr. 2, Rn. 4) – ist die Frage, ob Ansprüche aus Vertrag vorliegen, autonom, d.h. aus dem Sinnzusammenhang des Übereinkommens auszulegen. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche wegen der Freigabe von Sicherheiten geltend, die diese für Darlehen der Gemeinschuldnerin gewährt hatte.
Für die Einordnung dieser Ansprüche als solche aus Vertrag ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht entscheidend, daß es sich bei diesen Ansprüchen nicht um solche handelt, die direkt in dem Vertrag vereinbart worden sind, sondern sich aus dem Gesetz (in Deutschland aus §§ 32 a, b GmbHG) ergeben. Das Bestehen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und damit das Vorliegen eines Gesellschaftsvertrages ist zwingende Voraussetzung für die Entstehung dieser Ansprüche. Die Rechtslage ist insoweit vergleichbar mit Ansprüchen wegen Nichterfüllung eines Vertrages, Ansprüchen aus sonstigen Vertragsverletzungen bzw. aus Rückabwicklungsverhältnissen, die ebenfalls als Ansprüche aus Vertrag anzusehen sind (dazu Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozeßrecht, 4. Aufl., § 3 Rn. 177; Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht, 3. Aufl., Art. 5 EuGVÜ Rn. 17), obwohl sich auch diese Rechtsfolgen in der Regel nicht aus dem Vertrag selbst, sondern aus dem Gesetz ergeben.
Allerdings ist die Beklagte selbst nicht Partei dieses Gesellschaftsvertrages, sie ist lediglich Alleingesellschafterin der einzigen Gesellschafterin der Gemeinschuldnerin. Auch darauf kommt es jedoch nicht an, weil sie sich wie eine Gesellschafterin behandeln lassen muß.
Die Inanspruchnahme des „Dritten“ beruht auf seiner besonderen Stellung zu der Gesellschaft bzw. zu einem der Gesellschafter, insbesondere auf seinem eigenen Interesse am Schicksal der Gesellschaft. Nur wer ein der Mitgliedschaft vergleichbares Eigeninteresse an der Gesellschaft hat (vgl. Hachenburg/Ulmer, 8. Aufl., § 32 a, b GmbHG Rn. 118) bzw. wer sich gesellschaftsrechtlich vermittelte Vorteile von dem Fortbestehen der Gesellschaft verspricht (vgl. Rowedder, 3. Aufl., § 32 a GmbHG Rn. 32) ist den Gesellschaftern im Hinblick auf eigenkapitalersetzende Darlehen oder Darlehensbesicherungen gleichgestellt. Der Dritte rückt aufgrund dieses Eigeninteresses quasi in die Gesellschafterstellung bzw. in deren Nähe und ist „wie ein Gesellschafter zu behandeln“ (Lutter/Hommelhoff, 14. Aufl., § 32 a, b GmbHG Rn. 61; vgl. auch Baumbach/Hueck, 16. Aufl., § 32 a Rn. 20).
Für die Beurteilung der Frage, ob derartige Ansprüche noch unter Art. 5 Ziff. 1 des Luganer Übereinkommens fallen, ist zwar einerseits zu berücksichtigen, daß es sich bei dieser Regelung um eine Ausnahmevorschrift zu Art. 2 dieses Übereinkommens handelt. Andererseits hat der Europäische Gerichtshof in der Entscheidung Effer/Kanther zu Art. 5 EuGVÜ (Slg. 1982 S. 825, 834) ausgeführt, daß dieses Übereinkommen eine Reihe von Vorschriften enthalte, die im Interesse der Rechtssicherheit sowie im Interesse der Parteien die Bestimmung desjenigen nationalen Gerichts ermöglichen, das in territorialer Hinsicht zu Entscheidungen über einen Rechtsstreit am besten geeignet ist. In einer weiteren Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof (IPrax 1984 S. 85, 87) für Ansprüche eines Vereins gegen seine Mitglieder, die ebenfalls nicht auf einem Vertrag, sondern allein auf dem Beitritt der Mitglieder beruhen, folgendes entschieden: Das Gericht des Ortes, an dem sich der Sitz des Vereins befindet, könne in der Regel die Vereinssatzung, -bestimmungen und -beschlüsse sowie die Umstände, die mit der Entstehung des Rechtsstreits zusammenhängen, am besten verstehen. Daraus ist zu erkennen, daß bei für die Anwendung des Art. 5 des EuGVÜ auch auf den Gesichtspunkt der Sachnähe des erkennenden Gerichts abzustellen ist. Beide Entscheidungen können nach dem erwähnten Protokoll Nr. 2 zur einheitlichen Auslegung des Luganer Übereinkommens für dessen Anwendung sinngemäß herangezogen werden.
Nach allgemeiner Auffassung ist auch – der insofern wortgleiche – Art. 5 Ziff. 1 EuGVÜ trotz des beschriebenen Ausnahmecharakters großzügig anzuwenden (OLG Oldenburg NJW 1976 S. 1043, 1044; Münchner Kommentar/Gottwald Art. 5 EuGVÜ Rn. 4) und auf alle Ansprüche aus privatautonomer Selbstbindung anzuwenden (Schlosser IPrax 1984 S. 65, 66). Diese Überlegung ist für das Luganer Übereinkommen entsprechend heranzuziehen. Die Verpflichtung des Dritten knüpft an dessen autonome Entscheidung zur Hergabe eines Darlehens bzw. einer Versicherung für Drittdarlehen im Interesse der Gesellschaft an. Aufgrund dieser eigenen Entscheidung ist deshalb unter Umständen im Falle von Rechtsstreitigkeiten ein anderer als der Wohnsitzgerichtsstand gegeben, nämlich der für die Gesellschaft – in deren Interesse der Dritte bewußt gehandelt hat – für Ansprüche gegen die Gesellschafter bestehende Gerichtsstand.
Es kommt in diesem Rechtsstreit hinzu, daß die Beklagte eine besonders enge Beziehung zu der Gesellschafterin der Gemeinschuldnerin hatte. Sie war Alleingesellschafterin der Gesellschafterin und damit nur durch die Zwischenschaltung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung aus der eigenen Gesellschafterrolle verdrängt. Auch aus diesem Grunde muß sie sich wie eine Gesellschafterin behandeln lassen.
Die Frage des Erfüllungsortes der streitigen Verbindlichkeit richtet sich auch nach der entsprechend heranzuziehenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nach der lex causae, d.h. nach dem gemäß deutschem Kollisionsrecht anwendbaren Recht (vgl. EuGH NJW 1977 S. 491; dazu Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozeßrecht, 4. Aufl., § 3 Rn. 179, 180). Das ist in diesem Fall das deutsche Gesellschaftsrecht, weil die Gemeinschuldnerin ihren Sitz in Deutschland hatte. Zwar gelten gem. Art. 37 Ziff. 2 EGBGB die Art. 27, 28 EGBGB nicht für Fragen betreffend das Gesellschaftsrecht. Nach der herrschenden „Sitztheorie“ (ständige Rechtsprechung; zuletzt BGH NJW 1996 S. 54, 55; Palandt/Heldrich, 56. Aufl., Anh. zu Art. 12 EGBGB mwN), der sich der Senat anschließt, ist jedoch das Recht des Staates anwendbar, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat.
Nach deutschem Gesellschaftsrecht ist einheitlicher Erfüllungsort für die Forderungen der Gesellschaft gegen ihre Gesellschafter der Sitz der Gesellschaft (BayObLG NJW-RR 1990 S. 742; Palandt/Heinrichs, 56. Aufl., § 269 BGB Rn. 13; Münchner Kommentar/Keller, 3. Aufl., § 269 BGB Rn. 38; für die Einlage des Kommanditisten schon RGZ 46 S. 352, 353; für Organhaftung BGH NJW-RR 1992 S. 800, 801). Auch insoweit muß sich die Beklagte wie eine Gesellschafterin behandeln lassen, so daß die Forderung der Gemeinschuldnerin – im Falle ihres Bestehens – in Bremen und damit in Deutschland zu erfüllen wäre.
Aufgrund der Doppelfunktionalität der Vorschriften des Luganer Übereinkommens (vgl. Zöller/Geimer, 20. Aufl., Art. 2 EuGVÜ Rn. 23) ergibt sich im Falle der Zuständigkeit eines Nichtwohnsitzstaates aus den Vorschriften des Übereinkommens zugleich die örtliche Zuständigkeit. Das Landgericht Bremen ist daher gemäß Art. 5 Ziff. 1 des Luganer Übereinkommens auch örtlich zuständig.