Die Beklagte ist eine geschlossene Gesellschaft niederländischen Rechts mit Sitz in den Niederlanden. Geschäftsgegenstand ist der Vertrieb von postalisch bestellten Waren. Zu diesem Zweck versendet sie unter anderem an Kunden in Deutschland unaufgefordert Warenkataloge in deutscher Sprache.
Am 03.07.2000 erhielt die Klägerin ein an sie persönlich adressiertes Schreiben der Beklagten. Das Schreiben ist von einer Frau M J. unter Angabe der Funktionsbeschreibung „Geschäftsleitung/Kundenbetreuung“ unterzeichnet und überschrieben mit dem Satz
„Herzlichen Glückwunsch zu Ihrem
1. Gewinn in Höhe von 65.000,‑ DM Gesamtgewinnsumme
2. Marken-Geschirrspüler oder 1.599,‑ DM in bar“
Nach einer an die Klägerin persönlich gerichteten Anrede heißt es ferner:
„Sie haben sich sicher gewundert, dass Sie heute die Nachricht über die
Auszahlung in Höhe von 65.000,‑ DM von der Offiziellen Kanzlei für Bargeldüberweisung durch Dr. G. A. erhalten. Der Grund ist ganz einfach.
Wir wollen in diesem Fall ganz deutlich machen, dass es keinen Zweifel gibt und alles vollständig korrekt abgewickelt wird. So können Sie sich selbst vom Vergabeablauf überzeugen.
Sie erhalten 100 % sicher garantiert 65.000,‑ DM Gesamtgewinnsumme sofort! (siehe im Einzelnen das Schreiben von Dr. G. A.)
Im Auftrag von H & F hat die Offizielle Kanzlei für Bargeld-Überweisung auch unseren Katalog für Sie beigelegt.
Damit es sich für Sie doppelt lohnt, unverbindlich Ware anzufordern, darf ich Ihnen noch die Auslieferung eines Markengeschirrspülers oder von 1.599,‑ DM in bar ankündigen (streng nach Teilnahmebedingungen).
Wenn Sie auch wieder für mindestens 25,‑ DM Ware zum Test anfordern, kreuzen Sie bitte noch auf dem Bestellschein an, ob Sie den Markengeschirrspüler oder 1.599,‑ DM in bar haben möchten.“
Es folgt eine persönlich gehaltene Schlussformel, in der die Beklagte der Klägerin „viel Spaß mit Ihren tollen Gewinnen“ wünscht. Dem Schreiben war ferner ein ebenfalls persönliche adressiertes und von einem als Kanzlei-Direktor firmierenden Dr. G. A. unterzeichnetes Schreiben einer „Offiziellen Kanzlei für Bargeld-Überweisung O.“ beigefügt, in dem es unter anderem heißt:
„Wir möchten Sie davon in Kenntnis setzen, dass uns die Firma H. & F. beauftragt hat, 65.000,‑ DM in bar an Sie auszuzahlen. Die Auszahlung erfolgt nur an Sie persönlich. Wir sind verpflichtet, uns streng an die Teilnahmebedingungen zu halten. Der Anspruch ist nicht übertragbar.“
Ferner wird der Klägerin mitgeteilt, dass der genannte Betrag unverzüglich zur Anweisung gelange, nachdem sie den hierfür vorgesehenen Abschnitt auf den Anforderungsschein geklebt und eine unverbindliche Testanforderung gemacht habe. Dem Schreiben war ferner ein Katalog der Beklagten, ein Antwortumschlag, ein persönlicher Adressaufkleber sowie ein „Offizieller Schein für Bargeld-Überweisungen“ beigefügt, auf dem neben der Unterschrift des Dr. G. A. der Stempel „beglaubigt“ abgedruckt ist. Wegen des Wortlauts der beiden Schreiben nebst Anlagen wird auf die der Klageschrift beigefügten Anlage K2 (Bl. 8 ff. der Akten) Bezug genommen.
Vor dem 07.07.2000 füllte die Klägerin den Gewinnabschnitt aus, bestellte Waren für insgesamt 39,90 DM und kreuzte in dem hierfür vorgesehenen Abrufabschnitt an, dass sie statt des Marken-Geschirrspülers den Betrag in Höhe von 1.599,‑ DM in bar abrufe. Während die bestellten Waren geliefert wurden, unterblieb eine Gewinnauszahlung.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.08.2000 mahnte die Klägerin die Gewinnzusage an. Die Beklagte verwies mit Schreiben vom 01.09.2000 darauf, dass die Klägerin nicht gewinnberechtigt sei, da sie die entsprechenden Unterlagen nicht als erste eingesandt habe.
Die Klägerin hält die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für gegeben und ist der Ansicht, dass das deutsche Recht zur Anwendung gelange. Sie behauptet, dem Schreiben der Beklagten sei kein gesondertes Blatt mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen beigefügt gewesen; allenfalls hätten sich solche auf der Innenseite des Briefumschlages befunden.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 66.599,‑ DM nebst 4 % Zinsen seit der am 24.11.2001 eingetretenen Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, der am 03.07.2000 bei der Klägerin eingegangenen Sendung habe ein gelbes DIN A 5-Blatt beigelegen, auf dem die Liefer-, Teilnahme- und Geschäftsbedingungen abgedruckt gewesen seien. Aus diesen habe sich ergeben, dass der Gewinn und das Geschenk nur jeweils einmal vergeben werden. Diese Teilnahmebedingungen lauteten auszugsweise:
„Gewinner von Preisen über 100,‑ DM werden immer persönlich zur Preisvergabe eingeladen oder telefonisch informiert. Unabhängig von allen im werblichen Umfeld des Kataloges gemachten Gewinnzusagen oder vergleichbaren Mitteilungen und dem durch die Gestaltung erweckten Eindruck, ist erst durch diese Einladung zur Preisvergabe die Sicherheit gewährleistet, einen Preis im Wert über 100,‑ DM zu erhalten.... Der Rechtsweg ist ausgeschlossen....“
Wegen des Wortlautes dieser Liefer-, Teilnahme- und Geschäftsbedingungen wird auf die als Anlage B1 zum Schriftsatz vom 29.11.2001 vorgelegte Kopie (Bl. 40 der Akten) Bezug genommen. Ferner ist die Beklagte der Ansicht, die deutsche Gerichtsbarkeit sei nicht gegeben und deutsches Recht könne nicht zur Anwendung gelangen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig.
Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist jedenfalls gemäß Art. 5 Nr. 1 des Europäischen Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27.09.1968 (EuGVÜ, BGBl. 1972 II, 774) gegeben. Dieses Abkommen ist für Deutschland am 01.02.1973 unter anderem im Verhältnis zu Belgien und den Niederlanden in Kraft getreten und gilt gemäß Art. 10 des Einigungsvertrages seit dem 03.10.1990 auch für die neuen Bundesländer. Der sachliche Anwendungsbereich des EuGVÜ ist gemäß dessen Art. 1 Abs. 1 eröffnet, da sich zwischen den Parteien ein zivilrechtlicher Streit ergeben hat. Der persönliche Anwendungsbereich ist gemäß Art. 2 EuGVÜ eröffnet, da es sich bei der Klägerin um eine deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland handelt und die Beklagte als juristische Person niederländischen Rechts ihre effektive Verwaltung von dort aus oder jedenfalls vom Sitz der Geschäftsführerin in Belgien aus führt.
In Abweichung von dem allgemeinen Grundsatz des Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ, wonach Personen, die ihren Sitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit grundsätzlich vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen sind, ist im vorliegenden Fall die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte jedenfalls gemäß Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ gegeben.
Hierbei kann es dahinstehen, ob das streitige Rechtsverhältnis kollisionsrechtlich als Verbrauchersache im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ zu qualifizieren ist, für die gemäß Art. 14 EuGVÜ die besondere Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzstaates des Verbrauchers besteht. Gemäß Art. 13 EuGVÜ ist eine Verbrauchersache unter anderem dann gegeben, wenn der Verbraucher aufgrund eines ausdrücklichen Angebotes oder einer Werbung von seinem Wohnsitzstaat aus einen Vertrag über die Lieferung beweglicher Sachen abgeschlossen hat. Ob hiervon auch der Vorgang der Vertragsanbahnung erfasst ist, beurteilt sich nicht nach dem nationalen Recht, sondern unterliegt der einheitlichen, vertragsautonomen Auslegung, zu der gemäß des Protokolls vom 03.06.1971 (BGBl. 1972 II, 846) der Europäische Gerichtshof berufen ist (EuGH, Slg. 1983, 987, Rn. 10; Slg. 1988, 1539, Rn. 11). Die eingangs aufgeworfene Frage liegt dem EuGH derzeit aufgrund eines Vorlagebeschlusses des Österreichischen OGH vom 15.02.2000 (The European Legal Forum – kurz: ELF – 2000/01, 338). Auch wenn eine Entscheidung in diesem Vorlageverfahren (Rs. C-96/00) bislang noch nicht ergangen ist, lassen die Schlussanträge des Generalanwalt Jacobs vom 13.12.2001 (abrufbar im Internet unter www.curia.eu.int) die Tendenz erkennen, den Vorlagefall (der dem hier zu entschiedenen Fall nahe kommt) dem Statut des Art. 13 EuGVÜ zu unterstellen. Hierauf kommt es jedoch vorliegend nicht darauf an, da sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte hier aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt ergibt, sodass es einer Verfahrensaussetzung wegen Vorgreiflichkeit des Vorlagebeschlusses des OGH gemäß § 148 ZPO nicht bedarf.
Es kann ferner dahinstehen, ob sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte aus Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ ergibt. Nach dieser Vorschrift bestimmt sich im Falle einer unerlaubten Handlung die internationale Zuständigkeit nach dem Ort des Schadenseintritt. Durch die Regelung des § 661 a BGB sanktioniert der Gesetzgeber unerlaubtes Wettbewerbsverhalten mit den Mitteln des Schuldrechts (BT-Drucks. 14/2658, S. 48 f.; Lorenz, NJW 2000, 3305, 3306; ders., JuS 2000, 833, 842; Tonner, BB 2000, 1413, 1418; Rauscher/Schülke, ELF 2000/01, 334, 336). Hieraus wird bisweilen der Schluss gezogen, dass Ansprüche, die auf diese Norm gestützt werden, dem Statut des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ unterliegen (Rauscher/Schülke, ELF 2000/01, 334, 337 f.; Lorenz, NJW 2000, 3305, 3309 f.).
Dies kann dahinstehen, da sich im vorliegenden Fall die Zuständigkeit der deutschen Gerichte jedenfalls aus Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ ergibt. Nach dieser Vorschrift kann eine Person, die ihren Sitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, am Erfüllungsort verklagte werden, wenn vertragliche Ansprüche geltend gemacht werden. Der Begriff der „vertraglichen Ansprüche“ ist dabei autonom zu bestimmen: die Auslegung hat sich nicht an dem jeweiligen nationalen Recht, sondern in erster Linie an der Systematik unter Zielsetzung des EuGVÜ selbst zu orientieren. Hierunter fallen auch Ansprüche, die sich aus der Vertragsanbahnung ergeben (Lorenz, NJW 2000, 3305, 3309 mwN). Dies gilt insbesondere für den vorliegenden Fall, in dem die Gewinnzusage den Adressaten zur Vornahme von Bestellungen verführen sollte, da diese Voraussetzung für den Bezug des Gewinns darstellten.
Die örtlich und sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Potsdam ist ebenfalls gegeben. Der Rechtsweg ist auch nicht durch von der Beklagten angeblich beigefügten AGB ausgeschlossen. Selbst wenn dem streitgegenständlichen Schreiben von der Beklagten dargelegten Teilnahmebedingungen beigelegen haben sollten, wären diese jedenfalls gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam, da sie gegen den Regelungszweck des § 661 a BGB verstoßen.
Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Auszahlung des Gewinnbetrages in Höhe von 65.000,‑ DM gemäß § 661 a BGB zu.
Auf das vorliegende Rechtsverhältnis ist das deutsche Recht anwendbar. Auch für die Frage der Anwendbarkeit des materiellen Rechts kann es – ebenso wie für die Frage der internationalen Zuständigkeit – dahingestellt bleiben, ob das vorliegende Rechtsverhältnis als vorvertragliches Verhältnis oder deliktisch zu qualifizieren ist, da sich die Anwendbarkeit des deutschen Rechts jedenfalls aus der Anknüpfung von Vertrauens- und Rechtsscheinstatbeständen im deutschen internationalen Privatrecht ergibt (vgl. Lorenz, NJW 2000, 3305, 3308 f.). Nach den hierzu entwickelten Grundsätzen findet diejenige Rechtsordnung Anwendung, die für den Ort maßgeblich ist, an dem der Rechtsschein erzeugt und das Vertrauen erweckt wurde. Dies ist der Ort, an dem die Gewinnmitteilung bestimmungsgemäß vom Adressaten empfangen wurde, also der Wohnsitz der Klägerin. Da dieser in Deutschland liegt, findet das deutsche Recht Anwendung.
Die Regelung des § 661 a BGB ist auf den vorliegenden Fall anwendbar, da das im Streit stehende Rechtsverhältnis nach dem Inkrafttreten dieser Norm, also nach dem 29.6.2000, entstanden ist, Art. 229 § 2 Abs. 1 EGBGB.
Die Beklagte ist Unternehmerin im Sinne von § 14 BGB. Dabei kommt es nicht darauf an, ob in dem Verhältnis der Parteien untereinander tatsächlich ein Rechtsgeschäft abgeschlossen wird, da die Regelung des § 14 BGB bereits seine Anwendung findet, wenn lediglich ein Rechtsgeschäft vorbereitet wird (Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl. , § 14, Rn. 4 und ders./Sprau, aaO, § 661 a, Rn. 2). Die Klägerin ist Verbraucherin im Sinne von § 13 BGB.
Die streitgegenständlichen Schreiben stellen eine Gewinnzusage im Sinne von § 661 a BGB dar. Eine Gewinnzusage ist dann gegeben, wenn der Empfänger bei objektiver Betrachtung (§ 133 BGB) die Mitteilung aufgrund ihres Inhaltes dahingehend verstehen muss, er werde den Gewinn erhalten; dies kann sich etwa aus einer persönlichen Ansprache des Adressaten oder aus der unbedingten Mitteilung ergeben, bereits gewonnen zu haben (Palandt/Sprau, aaO, § 661 a, Rn. 2; Lorenz, NJW 2000, 3305, 3306). Versteckte Hinweise, wonach es sich bei dem angekündigten Gewinn lediglich um ein „unverbindliches Gewinnspiel“ oder ähnliches handle, vermögen den Eindruck eines bereits gewonnenen Preises nicht zu zerstören (Lorenz, NJW 2000, 3305, 3306).
Vorliegend ergibt sich aus den Schreiben, die die Klägerin am 03.07.2000 erhalten hat, eine unbedingte Gewinnzusage. Sowohl das Schreiben der Beklagten, als auch dasjenige der „Offiziellen Kanzlei für Bargeld-Überweisung“ waren persönlich an die Klägerin adressiert und enthielten mehrfach persönliche Anreden. Ferner wurde der Klägerin zu dem Gewinn gratuliert, der „100 % sicher garantiert“ sei und an dem es „keine Zweifel“ gebe. Überdies wurde durch die Einschaltung einer „Offiziellen Kanzlei für Bargeld-Überweisung, Dr. G. A.“ ein besonderer Eindruck der Seriosität erweckt. Gleiches gilt für den „Offiziellen Schein für Bargeld-Überweisungen“, auf den zur Bestätigung neben der Unterschrift des Dr. G. A. der Stempel „beglaubigt“ abgedruckt war.
Auf die von der Beklagtenseite vorgelegten Teilnahmebedingungen, die dem Schreiben beigelegen haben sollen, kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht an. Denn diese Teilnahmebedingungen waren nicht geeignet, den Gesamteindruck eines Gewinns zu zerstören – im Gegenteil. Die Teilnahmebedingungen enthielten den Hinweis, die Ziehung sei bereits durchgeführt worden. Soweit diese Teilnahmebedingungen den Gewinn von einer weiteren Einladung abhängig machen, wären sie wegen Verstoßes gegen §§ 9 und 3 AGBG unwirksam. Das AGBG bezieht sich auch auf Teilnahmebedingungen von Gewinnspielen (OLG Karlsruhe, NJW-RR 1988, 303; Palandt/Heinrichs, aaO, § 1 AGBG, Rn. 2 a). Da die angeblich beigefügten Teilnahmebedingungen insoweit in Widerspruch zu dem Schreiben der Beklagten und des OKBÜ stehen, als sie einen Gewinn von einer gesonderten Einladung zur Gewinnvergabe abhängig machen, widersprechen sie dem Transparenzgebot des § 9 AGBG (Palandt/Heinrichs, aaO, § 9 AGBG, Rn. 15 ff.) und stellen zugleich eine Zweckvereitelung dar (vgl. Palandt/Heinrichs, § 9 AGBG, Rn. 28 ff.). Zudem sind sie als überraschende Klausel gemäß § 3 AGBG unwirksam, da sie nach dem Erscheinungsbild der Gewinnmitteilung eine ungewöhnliche Klausel darstellen, mit der die Klägerin nicht zu rechnen brauchte.
Überdies ist die Bedingung, unter welcher die Gewinnmitteilung entsprechend § 158 Abs. 1 BGB stand, eingetreten. Insbesondere hat die Klägerin den Gewinnabschnitt ausgefüllt und zurückgeschickt. Es kann dahinstehen, ob der Gewinn der 65.000,‑ DM auch unter der Voraussetzung stand, dass Waren für mindestens 25,‑ DM bestellt werden, wie dies nach dem Schreiben des OKBÜ, nicht jedoch nach dem Schreiben der Beklagten den Anschein hat. Denn jedenfalls hat die Klägerin eine solche Bestellung ausgelöst.
Die Klägerin kann ferner gemäß § 661 a BGB die Zahlung von 1.599,‑ DM an Stelle des ebenfalls versprochenen Geschirrspülers verlangen. Zwar stand die Gewährung dieses Gewinns ausweislich des Schreibens der Beklagten unter der Einschränkung „streng nach Teilnahmebedingungen“. Allerdings hat die Klägerin die hierfür gestellten Teilnahmebedingungen erfüllt. Der in dem Schreiben der Beklagten enthaltene Verweis auf die Teilnahmebedingungen stellt nämlich keinen Verweis auf das angeblich beigefügte gelbe DIN A5-Blatt dar. Vielmehr besteht nach dem Schreiben der Beklagten die Gewinnbedingung darin, dass zur Erlangung des Marken-Geschirrspülers oder der 1.599,‑ DM eine Bestellung von Waren im Wert von mindestens 25,‑ DM erfolgen müsse. In dem streitgegenständlichen Schreiben der Beklagten ist nämlich nach dem Hinweis „streng nach Teilnahmebedingungen“ unmittelbar der Verweis abgedruckt, dass zur Abrufung des Marken-Geschirrspülers eine Warenanforderung in Höhe von mindestens 25,‑ DM erforderlich sei. Diese Warenanforderung hat die Klägerin vorgenommen. Ferner hat sie an Stelle der Lieferung des Marken-Geschirrspülers die Barauszahlung von 1.599,‑ DM gewählt.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 284 Abs. 1 Satz 2, §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB nF. Die zuletzt genannte Norm findet gemäß Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB in ihrer seit dem 1.5.2000 geltenden Fassung Anwendung, da der streitgegenständliche Anspruch nach dem 30.4.2000 entstanden ist.