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unalex. Rechtsprechung Entscheidung DE-742
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unalex. Rechtsprechung

Entscheidung DE-742  



LG Mainz (DE) 13.02.1976 - 1 RO 138/75
Art. 5 Nr. 1, EuGVÜ – unalexErfüllungsort bei anderen Verträgen als Kauf- oder Dienstverträgen –unalexErfüllungsortvereinbarung –unalexZulässigkeit von Erfüllungsortvereinbarungen –unalexForm der Gerichtsstandsvereinbarung –unalexGrundsatz der "halben Schriftlichkeit" –unalexSchriftliche Bestätigung

LG Mainz (DE) 13.02.1976 - 1 RO 138/75, unalex DE-742


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de - Kommentar zur VO(EG) 44/2001 und zum Übereinkommen von Lugano (1 cit.) erweiternde - Kommentar zur VO(EG) 44/2001 und zum Übereinkommen von Lugano (1 cit.)



Die Vereinbarung eines Erfüllungsorts, der nicht den tatsächlichen Leistungsort, sondern nur den Gerichtsstand bestimmen soll, begründet keine internationale Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ.

Eine Gerichtsstandsvereinbarung kann gemäß Art. 17 EuGVÜ auch dadurch wirksam vereinbart werden, dass eine Vertragspartei im Anschluss an einen mündlich abgeschlossenen Vertrag der anderen Partei eine Auftragsbestätigung übersendet, auf deren Vorderseite sich ein Hinweis auf ihre umseitig abgedruckten Geschäftsbedingungen befindet, und die andere Partei auf dieses Schreiben antwortet, ohne die in den Geschäftsbedingungen befindliche Gerichtsstandsvereinbarung zu rügen. Bestätigt die andere Partei die Auftragsbestätigung lediglich "ordnungshalber", so kann sie sich nicht auf eine auf diesem Schreiben am unteren Rand in Kleindruck abgedruckte anderslautende Gerichtsstandsvereinbarung berufen.


-  Zusammenfassung der Entscheidung 

Die deutsche Klägerin hat der französischen Beklagten die Lieferung von Maschinen angeboten. Diesem Angebot lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Klägerin zugrunde, welche eine Klausel enthielten, die sowohl einen Erfüllungsort als auch einen Gerichtsstand an ihrem Sitz begründete. Die Beklagte hat eine Bestellung abgegeben. Daraufhin hat die Klägerin der Beklagten eine Auftragsbestätigung gesendet, auf deren Vorderseite sich ein Hinweis auf ihre umseitig abgedruckten AGB befand. Die Beklagte hat den Auftrag auch ihrerseits mit einem Schreiben bestätigt, auf dessen Vorderseite sich ein Hinweis auf einen Gerichtsstand in Frankreich befand. Bei einem vorher zwischen denselben Parteien abgeschlossenen Vertrag war in gleicher Weise verfahren worden. Die Beklagte hat mehrere Rechnungen der Klägerin nicht beglichen. Diese klagt nunmehr gegen die Beklagte vor einem deutschen Gericht auf Zahlung fälliger Beträge.

Das Landgericht Mainz (DE) findet, dass die deutschen Gerichte international zuständig seien. Zwar ergebe sich ihre Zuständigkeit nicht aus Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ, da die Vereinbarung eines Erfüllungsorts, der nicht den tatsächlichen Leistungsort, sondern nur den Gerichtsstand bestimmen solle – wie dies hier der Fall sei – keine Zuständigkeit nach dieser Vorschrift begründe. Die deutschen Gerichte könnten jedoch ihre Zuständigkeit auf Art. 17 EuGVÜ stützen. Eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung nach dieser Vorschrift sei zustande gekommen, weil die eine Gerichtsstandsklausel enthaltenden AGB der Klägerin in den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag einbezogen worden seien. Dies folge daraus, dass die Beklagte die Auftragsbestätigung der Klägerin, welche einen Hinweis auf die umseitig abgedruckten AGB enthalten habe, ohne Widerspruch bestätigt habe. Dem auf das Schreiben der Beklagten aufgedruckten Hinweis auf einen Gerichtsstand in Frankreich könne nämlich nicht die Bedeutung eines Widerspruchs gegen die AGB der Klägerin beigemessen werden.

 JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission

-  Entscheidungstext 

Auf die in den Jahren 1974 und 1975 begründeten Vertragsbeziehungen der Parteien ist das Übereinkommen vom 27.9.1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil– und Handelssachen (BGBl. 1972 II 774 f.); das am 1.2.1973 in Kraft getreten ist (BGBl. 1973 II 60), anzuwenden im Nachfolgenden: GVÜ. Dieses Übereinkommen gilt zur Zeit nur für die sechs ursprünglichen EWG Staaten, zu denen u. a. die Bundesrepublik Deutschland und die französische Republik gehören.

Hier hat die Kl. ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, die Bekl. in der französischen Republik. Nach Art. 2 GVÜ sind Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben grundsätzlich vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen. Auf den Wohnsitz des Klägers ist nicht abzustellen. Liegt jedoch der Wohnsitz eines Beklagten in einem Vertragsstaat, in dem der Kläger keinen Wohnsitz hat, so ist die Zuständigkeit des Gerichtsstaates nur dann gemäß Art. 3 GVÜ begründet, wenn in dem Gerichtsstaat ein Gerichtsstand nach den Vorschriften der Art. 5 18 GVÜ gegeben ist. Das ist hier der Fall.

Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich allerdings nicht aus Art. 5 Nr.1 GVÜ. Hiernach ist bei Klagen aus Verträgen das Gericht zuständig, an dem die klagebegründende Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Der Hinweis der Kl. nun, daß hier der Erfüllungsort liegt, an dem die Bekl. ihrer Zahlungsverpflichtung nachzukommen habe, ist unbeachtlich. Die Vereinbarung eines Erfüllungsortes, der nicht den tatsächlichen Leistungsort, sondern nur den Gerichtsstand bestimmen soll, begründet keine Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 1 GVÜ. Anderenfalls würde auf diese Weise die Regelung der Gerichtsstandsvereinbarung in Art. 17 GVÜ unterlaufen (Samtleben, Internationale Gerichtsstandsvereinbarungen nach EWG Übereinkommen und Gerichtsstandsnovelle: NJW 1974, 1590, insbes. 1591).

Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich vielmehr aus Art. 17 GVÜ. Hiernach, ist ein Gericht ausschließlich zuständig, wenn die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, u. a. durch eine schriftliche Vereinbarung bestimmt haben, daß ein Gericht eines Vertragsstaates über eine künftige, aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden soll.

Diese Vereinbarung ist hier dadurch erfolgt, daß die Parteien die Geschäftsbedingungen der Kl. zum Gegenstand ihrer Vertragsbeziehungen erhoben haben. Hierfür genügt eine Verweisung auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dabei wird jedoch weiterhin vorausgesetzt, daß diese Verweisung eindeutig von dem erklärten Willen der Vertragspartner umfaßt wird. Dieses Formerfordernis des Art. 17 GVÜ will das leicht zu übersehende Einfügen von Gerichtsstandsklauseln in das Vertragsverhältnis verhindern. Deshalb reicht z. B. ein formularmäßiger Aufdruck auf Briefbögen und Rechnungen nicht aus (Samtleben aa0 1592). Hier ist zunächst bedeutsam, daß die Kl. aus Anlaß des ersten, am 14.10.1974 mündlich abgeschlossenen Vertrages am 15.10.1974 der Bekl. eine Auftragsbestätigung übersandte, auf deren Vorderseite sich auch in französischer Sprache der Hinweis auf ihre umseitig abgedruckten Geschäftsbedingungen befindet. Die Bekl. beantwortete dieses Schreiben mit Schreiben vom 21.10.1974. Zwar nimmt die Bekl. in diesen ihren beiden Schreiben auf das Angebot der Kl. vom 28.8.1974 Bezug. Ob diesem Angebot der Kl. deren Geschäftsbedingungen beigefügt waren, ist streitig. Dies kann aber offenbleiben. Die Bekl., die der deutschen Sprache mächtig ist, konnte auf jeden Fall dem Schreiben der Kl. vom 15.10.1974 entnehmen, daß diese nur bereit war, auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen mit der Bekl. Geschäfte abzuwickeln. Die Bekl. ließ auch in .der Folgezeit die Kl. die Anlage am 4.11.1974 und 2.12.1974 ausliefern, ohne dabei darauf hinzuweisen, daß sie mit den Geschäftsbedingungen der Kl. nicht einig gehe. Im Gegenteil: Sie bezahlte den am 2.12.1974 in Rechnung gestellten Kaufpreis für die erste Anlage und bestellte sogar vor Durchführung des ersten Kaufvertrages bereits am 29.11.1974 eine weitere Anlage, ohne hierbei darauf hinzuweisen, daß sie keinesfalls dieses Geschäft auf der Grundlage der Geschäftsbedingungen der Kl. abzuwickeln gedenke. Die Auftragsbestätigung der Kl. vom 2.12.1974, die in Form und Inhalt mit der Auftragsbestätigung vom 15.10.1974 übereinstimmt, beantwortete die Bekl. am 7. 1. 1975. In einem der beiden Schreiben vom 7.1.1975 heißt es u. a. ausdrücklich, daß die Auftragsbestätigung der Kl. vom 2.12.1974 seitens der Bekl. noch einmal bestätigt wird. Mit diesem in deutscher Sprache abgefaßten Schreiben gab die Bekl. somit ihr Einverständnis zu der Abwicklung des Geschäfts auf der Grundlage der Auftragsbestätigung der Kl. vom 2.12.1974 und damit auch auf der Grundlage der ihr schon längere Zeit bekannten Geschäftsbedingungen der Kl. zu erkennen. Die Bekl. sandte dieses Schreiben, wie es dort weiter heißt, ordnungshalber ab. Im Zusammenhang mit dem übrigen Inhalt ihres Schreibens und dem bei der Abwicklung des ersten Auftrages an den Tag gelegten Verhalten muß sich die Bekl. daher nun entgegenhalten lassen, daß ihre Erklärung sich auch auf die Geschäftsbedingungen der Kl. erstreckt. Unter diesen besonderen Umständen kann sich die Bekl. nicht mit Erfolg auf den Passus “lieu de juridiction: Strasbourg“ berufen, der sich, fast in einer Perlschrift am unteren Rande ihrer beiden Schreiben vom 21.10.1974 und 7.1.1975 befindet.

Es fällt in diesem Zusammenhange auf, daß sich die Bekl. vor und bei Abschluß des zweiten Vertrages in Kenntnis der Geschäftsbedingungen der Kl. hierauf nicht berufen hat und die Bekl. im Anschluß an die mündliche Verhandlung, in der diese Frage erörtert wurde, auch in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 6.1.1975 nichts in dieser Richtung vorbringt. Das läßt erkennen, daß die Bekl. dem aufgedruckten Hinweis am unteren Rande ihrer Schreiben vom 21.10.1974 und 7.1.1975 früher nicht die Bedeutung eines Widerspruchs gegen die Geschäftsbedingungen der Kl. insbesondere die dort enthaltene Gerichtsstandsklausel beilegte, wie sie es nun vorbringt.

In der Annahme, daß die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts hier wirksam nach Art. 17 GVÜ vereinbart wurde, wird die Kammer noch durch folgende Erwägungen bestätigt: Nach Art. 17 GVÜ genügt auch die sogenannte halbe Schriftlichkeit, also die schriftliche Bestätigung einer mündlichen Gerichtsstandsvereinbarung. Das bedeutet, daß in einem solchen Falle jedenfalls im kaufmännischen Verkehr unter gewöhnlichen Umständen aus dem Schweigen des Empfängers des Bestätigungsschreibens auf das Vorliegen einer mündlichen Vereinbarung auch dann geschlossen werden kann, wenn in dem Bestätigungsschreiben auf eine in den AGB enthaltene Gerichtsstandsklausel verwiesen wird (Samtleben aa0 1592). Dann aber muß aus den dargelegten besonderen Umständen hier eine schriftliche Gerichtsstandsvereinbarung erst recht als erwiesen angesehen werden. Hier sind beide Parteien Kaufleute, und die Bekl. mußte davon ausgehen, daß ein deutscher Exporteur üblicherweise den Sitz seiner Firma als Gerichtsstand vereinbart.





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