Die Klägerin ist ein 1970 gegründetes Unternehmen, das in Form der Kommanditgesellschaft mit Mitteln der Kommanditisten Hotelanlagen auf ... errichtet. Gemäß § 2 des Gesellschaftsvertrages sind unter anderem Erwerb, Einrichtung und Betrieb solcher Projekte Gegenstand des Unternehmens. Auch der Beklagte war am … als Kommanditist der Klägerin beigetreten und hat einen eigenen Kommanditanteil erworben.
Weitere Kommanditistin der Klägerin war unter anderem auch die Firma … deren persönlich haftender Gesellschafter der Kaufmann … war. Nachdem 1972 vier Kommanditbeteiligungen an der Klägerin übernommen wurde, verstarb der Komplementär … im Jahre 1974. Der daraufhin bestellte Nachlasspfleger zeigte zusammen mit den Kommanditisten der … KG am 28.08.1975 gegenüber dem Handelsregister das Erlöschen der Firma an, die auch am 26.08.1977 vom Registergericht verfügt wurde, wobei davon ausgegangen wurde, daß eine Liquidation mangels Vermögenswerten nicht stattfinde, auch die Beteiligung der … an der Klägerin wurde für wertlos gehalten.
Gleichzeitig wurde die Kommanditbeteiligung der … an der Klägerin auf vier verschiedene Personen, worunter sich auch der Beklagte zu 2) befand, übertragen, ohne daß dazu von der … KG eine Bevollmächtigung vorlag. Ein förmlicher Kauf- und Abtretungsvertrag über den Kommanditistenanteil der … auf den Beklagten zu 2) wurde nicht abgeschlossen. Gleichwohl nahm der Beklagte zu 2) in der Folgezeit am inneren und äußeren Geschäftsleben der Klägerin auch auf der Grundlage der übertragenen Kommanditbeteiligung der … KG teil.
Als die Klägerin unter mehreren Projekten u. a. auch das Hotel … auf ... errichten ließ, wurden deren Kommanditisten aufgrund eines Nachfinanzierungsbedarfs zur Aufbringung weiterer finanzieller Mittel gebeten. Für die erfolgten Nachfinanzierungen wurden den daran beteiligten Kommanditisten Appartments verschiedener Kategorien – darunter auch die Variante ... – im Wege der Zulosung angeboten. Voraussetzung dafür war jedoch, daß mit der Klägerin Treuhandverträge abgeschlossen wurden, woraus sich ergab, daß das Eigentum nur treuhänderisch zu halten war und zudem die Nachfinanzierung erbracht werden mußte.
Der Beklagte zu 2) gab sowohl aufgrund seiner eigenen originär erworbenen Kommanditbeteiligung an der Klägerin als auch auf der Grundlage des ihm übertragenen einen Kommanditanteils der … KG eine Verpflichtung zur Nachfinanzierung ab. Es wurde ihm dann mit Urkunde Nr. .... des Notars … vom 30.11.1975 unter anderem ein Appartment zugelost, das wie folgt bezeichnet war: …
Darüber hinaus erhielt er ein weiteres Appartment auf seine von Anfang an bestehende Kommanditbeteiligung zugelost. Ob dem Beklagten zu 2) insoweit Treuhandeigentum übertragen wurde und ob er die Nachfinanzierung diesbezüglich geleistet hat, ist streitig zwischen den Parteien, dieses Objekt ist jedoch nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens.
Mit Schreiben vom 03.01.1976 äußerte der Beklagte zu 2) seine Enttäuschung über das seiner Ansicht nach schlecht gelegene Appartment …, welches ihm für die übertragene Kommanditbeteiligung der … KG zugelost wurde und seine Absicht, daß nicht nur ihm, sondern auch seiner Ehefrau, der Beklagten zu 1) je zur Hälfte das Eigentum daran übertragen werden sollte. Daraufhin bekamen die Beklagten im Austausch für das zugeloste Appartment … ein ebenfalls der … KG zugelostes anderes Appartment … zugeteilt, das sich durch eine günstigere Lage auszeichnete. Die erforderliche Nachfinanzierung für dieses Appartment hat der Beklagte zu 2) geleistet. Hinsichtlich dieses Appartments … erfolgte danach zu Gunsten beider Beklagten die Eintragung in das spanische Grundbuch, nachdem sowohl der Beklagte zu 2) als auch die Beklagte zu 1) mit Datum vom … einen gemeinsamen Treuhandvertrag diesbezüglich unterzeichnet hatten, der von der Klägerin mit Datum vom … gegengezeichnet wurde. Dieser Treuhandvertrag enthält unter anderem folgende Bestimmungen:
§ 11
„Für das Vertragsverhältnis gilt spanisches Recht. …“
§12
„Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Puerto de la Cruz, Teneriffa“.
Die Klägerin meint, das Landgericht Bochum sei für das Verfahren örtlich zuständig, da Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ als Prüfungsnorm nicht anwendbar sei und die in § 12 erfolgte Gerichtsstandsvereinbarung sowohl gemäß § 38 ZPO als auch gemäß § 9 AGB Gesetz unwirksam sei, zumindest sei jedoch aufgrund der Interessenlage bei unterstellter Wirksamkeit diese Gerichtsstandsvereinbarung im Rahmen des § 38 ZPO nur als fakultative Vereinbarung auszulegen. Darüber hinaus hat die Klägerin vorgetragen, daß die Beklagten zur Rückgabe des Treuhandeigentums nach dem beendeten Treuhandverhältnis verpflichtet seien, denn sie hätten das Eigentum an dem Appartment Nr. … nur treuhänderisch für die Klägerin mit der an sich jederzeitigen Rückgabeverpflichtung erhalten. Zudem seien sie auch aus Bereicherungsrecht zur Rückgabe verpflichtet, denn die Beklagten hätten das Eigentum rechtsgrundlos erlangt, da die Beteiligung an der … KG vom Beklagten zu 2) nicht wirksam übernommen worden sei, was in einem Vorprozeß rechtskräftig bereits festgestellt worden sei. Insoweit sei es für die Rückübertragung der einfachste Weg der Klägerin eine entsprechende Vollmacht, wie hauptsächlich begehrt, zu geben, hilfsweise seien die Beklagten zur Rückübertragung der Miteigentumsanteile verpflichtet.
Die Klägerin beantragt, die Beklagten zu verurteilen,
der Klägerin die nachfolgend wiedergegebene Vollmacht zu erteilen: …, wohnhaft in ... verfügen,
daß sie unwiderruflich Vollmacht erteilen, so weit und umfangreich wie rechtlich notwendig und ausreichend sein sollte, zu Gunsten der Firma … mit Sitz in Hannover, eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht Hannover unter der Bezeichnung …, vertreten durch die … mit Sitz in Hannover, eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht … unter der Bezeichnung …, vertreten durch ihren jeweiligen Geschäftsführer, zur Zeit Herr …, wohnhaft in …. Damit er nur mit seiner Unterschrift die Immobilien, Eigentum des Vollmachtgebers veräußern kann, dessen Beschreibung im Nachstehenden folgt, wenn es auch in die juristische Figur der Selbstkontrahierung fällt, der Fall von doppelter/vielfacher Vertretung auftritt oder gegenteilige Interessen zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten bestehen sollten.
I. Beschreibung des Eigentums
Stadtgrundstück, bebaubares Grundstück, bezeichnet mit der Nr. 1 des unter dem Namen … bekannten Erschließungsgebietes, eingetragen als Grundstück … auf Seite … des Buches … für …, Teneriffa, Band … des Archivs, eingetragen auf Herrn … ist jeweils zur Hälfte ein Miteigentumsanteil von 0,3589383 % am Grundstück … Seite … Buch … für …, Teneriffa., Band … des Archivs, Eintrag vom … eingetragen als … im Journal … Eintrag vom … lfd. Nr. … eingetragen als … im Journal …
II. Beschreibung des Eigentums
Appartment Typ Master mit der Nr. … im Gebäude … errichtet auf einem Grundstück mit der Nr. 1 in dem Erschließungsgebiet … in …, Teneriffa, Größe: 35,49 m², davon entfallen 5,76 m² auf den Balkon zur Westseite,e s besitzt eine Quote von 0,3589383 % im Verhältnis zum gesamten Wert des Hauptbesitzes, worin es liegt, eingetragen auf Herrn … jeweils zur Hälfte im Grundbuch von …, Teneriffa, Kanarische Inseln auf Seite …, Buch …, Grundstück ….
Er kann frei über das genannte Eigentum verfügen und es zum Preis, unter den Vereinbarungen und Bedingungen verkaufen, die er für angebracht hält.
hilfsweise,
den jeweils hälftigen Miteigentumsanteil an dem Appartement Typ Master … im Gebäude …, errichtet auf einem Grundstück Nr. 1 in dem Erschließungsgebiet … in … Teneriffa, zur Größe von 35,49 am, eingetragen im Grundbuch von …, Teneriffa, Kanarische Inseln, auf Seite …, Buch …, Grundstück … an die Klägerin zu übereignen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Zunächst erheben die Beklagten die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des angerufenen Landgerichts Bochum. Diesbezüglich vertreten die Beklagten die Auffassung, mit § 12 des Treuhandvertrages sei eine wirksame und ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung gemäß § 17 Abs. 1 EuGVÜ, der auch anwendbar sei und dessen Voraussetzungen erfüllt seien, vereinbart worden, so daß das Gericht in … Teneriffa, für die geltend gemachten Ansprüch der Klägerin ausschließlich zuständig sei. Das nationale Recht des § 38 ZPO werde insoweit durch Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ verdrängt.
Darüber hinaus machen die Beklagten, geltend, daß ein Rückübertragungsanspruch schon deshalb nicht bestehe, weil der Treuhandvertrag bis zum 31.12.1982 befristet gewesen sei, seit diesem Zeitpunkt hätten sie das uneingeschränkte Eigentum an dem Appartment … erhalten. Weiterhin hätten sie insoweit Zahlungen auf eine Darlehnsverpflichtung in Höhe von 35.560 DM, Mehrkosten in Höhe von 16.580 DM und einen weiteren Betrag von 3.990 DM für dieses Appartment an die Klägerin geleistet. Rechtsgrund für den Eigentumserwerb sei auch nicht mehr die Gesellschafterstellung des Beklagten und der übertragene Kommanditanteil, vielmehr hätten sie das Eigentum aufgrund des Treuhandvertrages erhalten, womit ein Bereicherungsanspruch ausscheide. Selbst wenn als Vertragsgrundlage dennoch eine damalige Gesellschafterbeteiligung anzusehen sei, so könne sich der Beklagte zu 2) auf das Rechtsinstitut einer fehlerhaften Gesellschaft für den Übertragungszeitpunkt an die Beklagten bezüglich des erhaltenen Kommanditanteils der … an der Klägerin berufen.
Zudem machen die Beklagten geltend, daß das Rückgabeverlangen der Klägerin auch treuwidrig sei und ihnen hilfsweise ein Zurückbehaltungsrecht aufgrund der geleisteten Zahlungen für das Appartment und den Erwerb in Höhe eines Betrages von 130 DM zustehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze in der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unzulässig und deshalb als unzulässig abzuweisen.
Die Klage hat vor dem Landgericht Bochum keinen Erfolg, da das Landgericht Bochum mangels örtlicher Zuständigkeit für dieses Verfahren und die geltend gemachten Ansprüche nicht zuständig ist. Vielmehr ist nach § 12 des hier maßgeblichen Treuhandvertrages zwischen den Parteien von der internationalen und örtlichen Zuständigkeit des maßgeblichen Gerichts für … in Teneriffa auszugehen. Die Parteien haben nämlich in § 12 des Treuhandvertrages eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen, mit der sie die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtsstandes … Teneriffa, vereinbart haben. Diese Regelung gilt auch sowohl für die Ansprüche unmittelbar aufgrund des Treuhandverhältnisses als auch für von der Klägerin geltend gemachte etwaige Ansprüche aus § 812 BGB, weil auch insoweit im Rahmen des möglichen Rechtsgrundes des Bereicherungsanspruches das Treuhandverhältnis bzw. der Treuhandvertrag von maßgeblicher Bedeutung ist. Eine Gerichtsvereinbarung erfasst im Rahmen des § 17 des Brüsseler EWG-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil und Handelssachen (EuGVÜ) in der Regel auch alle konkurierenden Anspruchsgrundlagen, soweit sie im Rahmen der Begründung des Rechtsverhältnisses Bedeutung erlangen können (vgl. dazu z.B.: Schlosser, Kommentar zum EuGVÜ, § 17 Rn. 37 39).
Insoweit erscheint es zweifelhaft, ob sich die Beklagten bezüglich der örtlichen Unzuständigkeit durch den in § 12 des Treuhandvertrages vereinbarten Gerichtstand auch auf § 38 ZPO berufen können. Selbst wenn die Gerichtsstandsvereinbarung auf der Grundlage des § 38 ZPO wirksam wäre zu etwaigen Bedenken im Rahmen dieser Vorschrift später ist im Rahmen des § 38 ZPO stets gesondert zu prüfen, ob eine Gerichtästandsvereinbarung Rahmen dieser Vorschrift ausschließliche oder nur fakultative Bedeutung hat, da es eine entsprechende Vermutung im Rahmen des national anwendbaren § 38 ZPO hier nicht gibt (vgl. dazu z.B. BGHZ 59, 116 (119); OLG Hamburg Riw 1983, 124 (126)). Ob hier nach der Interessenlage nun ein ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart worden wäre wie das Landgericht Bremen im Urteil vom 18.12.1996 wohl in einem Parallelverfahren angenommen hat oder ob hier nur ein fakultativer Gerichtsstand im Rahmen des 38 ZPO vereinbart worden wäre, kann die Kammer dahingestellt bleiben lassen. Hier scheidet die Anwendung des § 38 ZPO allein deshalb aus, weil sich die Wirksamkeit allein und ausschließlich aus Art. 17, 54, EuGVÜ ergibt; entgegen der Meinung der Klägerin werden durch Art. 17 EuGVÜ § 38 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO verdrängt und sind daneben nicht mehr anwendbar (vgl. dazu z.B. OLG München ZIB 1981, 287 (288); OLG Hamm IBRax 1991, 324 (325); LG München IPRax 1996, 266 (267); Zöller, ZPO, 20. Aufl., Art. 17 EuGVÜ Rn. 12; Kroppholer, Europäisches Zivilprozeßrecht, 5. Aufl., Art. 17 EuGVÜ, Rn. 16).
Die Voraussetzungen für eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung auf der Grundlage von Art. 17, 54 EuGVÜ liegen hier vor.
Das Übereinkommen ist im Verhältnis zu Spanien zum 01.12.1994 in Kraft. Laut Bekanntmachung vom 25.10.1994 (BGBL II, 3707) ist das Übereinkommen vom 26.05.1989 über den Beitritt Spaniens und Portugals zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof (BGBL II 1994, 518) für Deutschland zum 01.12.1994 in Kraft getreten.
Der vorliegende Treuhandvertrag vom 26.12.1975/01.03.1976 und die darin in § 12 enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung ist zwar zeitlich weit vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens im Verhältnis zu Spanien geschlossen worden. Gemäß Art. 29 des dritten Beitrittsabkommens von 1989 bestimmt sich die Wirksamkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen aber auch bei früher vor Inkrafttreten geschlossenen Vereinbarungen nach Art. 17 EuGVÜ. Insoweit bestimmt nämlich Art. 29 des dritten Beitrittsabkommens (abgedruckt bei Zöller, aaO, Art. 54 Rn. 3; Schlosser, EuGVÜ, Art. 54, Einleitung), daß die Vorschrift des Übereinkommens im Verhältnis zu Spanien auf solche Klagen in vollem Umfang Anwendung finden, die nach Inkrafttreten des Übereinkommens im Ursprungsstaat erhoben worden sind. Insoweit stimmt also diese Regelung im Kern mit Art. 54 des ursprünglichen Übereinkommens von 1968 überein und ist demnach ebenso zu verstehen und auszulegen. Im Rahmen des Art. 54 EuGVÜ geht die ganz überwiegende Auffassung allerdings davon aus, daß die Vorschriften des EuGVÜ und insbesondere Art. 17 EuGVÜ auch für vorherige Zuständigkeitsvereinbarungen gelten, die bereits vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens geschlossen worden sind; maßgeblicher Zeitpunkt für die Anwendung der Vorschriften ist danach allein also der Zeitpunkt der Klageerhebung (vgl. dazu: EuGH NJW 1980, 1218; OLG Köln NJW 1988, 2182; OLG Hamm IPRax 1991, 324 (325); LG München IPRax 1996, 266 (267); Kroppholer aaO, Art. 17 Rn. 11 und Art. 54 Rn. 4; Schlosser, aaO, Art. 17 Rn. 8).
Die Kammer hält diese Auffassung grundsätzlich für zutreffend und überzeugend. Eine Gerichtsstandsvereinbarung stellt ihrem Wesen nur eine Zuständigkeitsoption dar, die ohne rechtliche Folgen bleibt, solange noch kein gerichtliches Verfahren eingeleitet ist. Erst mit Klageerhebung entfaltet sie dann rechtliche Wirkungen, so daß die Grundregel des Art. 54 EuGVÜ die einzig notwendige und ausreichende Anwendungsvoraussetzung ist.
Im Zeitpunkt der Klageerhebung am 27.05.1997 war das EuGVÜ im Verhältnis zu Spanien schon inkraft, mithin ist alleiniger Überprüfungsmaßstab für die Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung Art. 17 EuGVÜ.
In § 12 des Treuhandvertrages haben die Parteien hier allerdings eine gemäß Art. 17 Abs. 1 S. 2 a EuGVÜ wirksame Gerichtsstandsvereinbarung getroffen.
Wie ausgeführt fällt die hier maßgebliche Gerichtsstandsvereinbarung in den zeitlichen Anwendungsbereich des Art. 54 EuGVÜ. Auch der sachliche Anwendungsbereich ist gemäß Art. 1 Abs. 1 EuGVÜ einschlägig, denn bei dem anhängigen Rechtsstreit handelt es sich um eine Zivil und Handelssache, die Klägerin macht nämlich Ansprüche aus einem Treuhandverhältnis als Grundlage geltend bzw. stützt sie ihre Ansprüche auf Bereicherungsrecht, für daß das Treuhandverhältnis ebenfalls maßgebliche Bedeutung haben kann.
Auch der persönliche Anwendungsbereich ist erfüllt, denn sowohl die Klägerin als auch die Beklagten haben bei Vertragsschluß ihren Sitz (Art. 53 EuGVÜ) bzw. Wohnsitz (Art. 52 EuGVÜ) in Deutschland als einem Vertragsstaat gehabt. Art. 17 Abs. 1 S. 2 a EuGVÜ gilt auch dann, wenn zwei Personen, die ihren Sitz bzw. Wohnsitz in demselben Vertragsstaat haben, in einem internationalen Fall die Zuständigkeit des Gerichts eines anderen Vertragsstaates vereinbaren (vgl. dazu: Kroppholler, aaO, Art. 17 Rdnr,. 3) Die Internationalität des Falles ergibt sich hier bereits daraus, daß Erfüllungsort für Ansprüche aus dem Treuhandvertrag bzw. möglicherweise aus dem Bereicherungsrecht ebenfalls …, Teneriffa, sein sollte und sich die streitbefangene Liegenschaft gerade dort auf Teneriffa befindet. Zudem haben die Parteien auf dieser Grundlage für das Treuhandverhältnis in § 11 auch die Anwendung spanischen Rechts für materielle Rechtsbeziehung vereinbart.
Selbst wenn man was allerdings sehr streitig ist – als ungeschriebene Voraussetzung des Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ eine „Auslandsberührung“ verlangen würde, wären diese Voraussetzungen danach, wie ausgeführt, erfüllt.
Auch die Voraussetzungen einer schriftlichen Willenseinigung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 S. 2 a EuGVÜ liegen vor. Mit § 12 des Treuhandvertrages haben die Parteien eindeutig und unmißverständlich bestimmt, daß Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Treuhandverhältnis unmittelbar bzw. auch soweit es im Rahmen einer anderen Anspruchsgrundlage als Grundlage Anwendung findet, …, Teneriffa, also der Liegenschaft sein sollte. Selbst wenn es sich bei der Vorschrift um eine Formularklausel handelt, ergibt sich die Willensübereinstimmung klar und deutlich aus dieser Vorschrift im abgedruckten Text des Vertrages selbst, so daß mit der Unterschrift die beiderseitige Einverständniserklärung auch die Gerichtsstandsvereinbarung umfaßt und dem Schriftformerfordernis genügt. Die Vereinbarung war auch zulässig, denn diese bezog sich auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis und sie legte sogar ein örtlich zuständiges Gericht, fest.
Die Regelung in § 12 des Vertrages stellt auch keine Regelung und Vereinbarung nur und ausschließlich zu Gunsten der Klägerin im Sinne von Art. 17 Abs. 4 EuGVÜ dar. Aufgrund des Ausnahmecharakters des Art. 17 Abs. 4 EuGVÜ im Vergleich zu Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ muß eine nur einseitige Begünstigung eindeutig und unmißverständlich zum Ausdruck kommen, da bei Vereinbarungen im Zweifel der gemeinsame Wille der Parteien zu respektieren und im Zweifel demnach keine einseitige Begünstigung gewollt ist (vgl. dazu z.B.: Kroppholler, aaO, Art. 17 Rn. 102, 103; Thomas Putzo, ZPO, 20. Aufl., Art. 17 EuGVÜ, Rn. 23). Hier ergibt sich aus dem Treuhandvertrag nicht mit der gebotenen Deutlichkeit, daß damit allein und ausschlißlich die Klägerin einseitig begünstigt werden sollte. Dazu reicht auch nicht, daß die Formulierung in dem von ihr erstellten Formularvertrag enthalten war.
Folge ist, daß die Parteien demnach eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung getroffen haben, die nach dem Wortlaut des Art. 17 Abs. 1 S. 1 EuGVÜ anders als z.B. bei 38 ZPO – einen ausschließlichen Gerichtsstand begründet. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut der Norm, zumindest ist die ausschlließliche Zuständigkeit die Regel und im Zweifel anzunehmen (vgl. dazu z.B. EuGH Urteil vom 17.01.1980 Az. 56/79; Kroppholler, aaO, Art. 17 Rn. 96; Thomas-Putzo, aaO, Art. 17 EuGVÜ, Rn. 21; Schlosser, aaO, Art. 17 Rn. 33). Etwaige abweichende Umstände, die eine von der Regel abweichende Vereinbarung nahelegen, hat die Klägerin nicht dargetan. Allein die von der Klägerin im Rahmen des von ihr für anwendbar gehaltenen § 38 ZPO dargestellte Interessenlage kann zumindest im Rahmen des Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ nicht derartig schwerwiegende Zweifel begründen, dass eine von der Regel bzw. vom Wortlaut der Ausschließlichkeit des vereinbarten Gerichtsstandes abweichende Vereinbarung anzunehmen ist. Dies zeigt sich schon daran, daß im Rahmen des bei nationalem Recht anwendbaren § 38 ZPO gerade keine Vermutung zu Gunsten einer fakultativen oder ausschießlichen Gerichtsstandsvereinbarung spricht, wie bereits oben dargetan wurde, vielmehr erst die Abwägung und Auslegung der Interessen ergibt, was die Parteien tatsächlich mit der Gerichtsstandsvereinbarung wollten. Im Rahmen des hier anwendbaren Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ ist demgegenüber die Ausschließlichkeit des vereinbarten Gerichtsstandes die Regel, so daß eine davon abweichende Vereinbarung sich aus dem Inhalt und den Umständen ergeben muß. Insoweit mag es den Parteien nicht generell verwehrt werden können, einen nur konkurrierenden oder fakultativen Gerichtsstand im Rahmen des Art. 17 EuGVÜ zu vereinbaren (vgl. dazu z.B.: Kroppholler, aaO, Art. 17 Rn. 98; Schlosser, aaO, Art. 17, Rndr. 33). Dies erfordert jedenfalls im Rahmen des Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ eine eindeutige und unmißverständliche Regelung, in der der von Art. 17 Abs. . 1 EuGVÜ abweichende Wille deutlich und unmißverständlich zum Ausdruck kommt. Der Inhalt der Vereinbarung in § 12 des Treuhandvertrages ergibt jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, daß damit abweichend vom Grundsatz in Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ nur ein fakultativer oder konkurrierender Gerichtsstand vereinbart werden sollte.
Zum gleichen Ergebnis gelangt man im übrigen auch dann, wenn man in Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ mit einer Mindermeinung nur eine Vermutung für die Ausschließlichkeit des vereinbarten Gerichtsstandes sieht, da aus den gleichen Gründen dann diese Vermutung nicht widerlegt wäre.
Gegen die Anwendung des Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ kann die Klägerin auch nicht als Einwand geltend machen, dies stelle eine verfassungswidrige Rückwirkung dar. Daran könnte man allenfalls dann denken, wenn eine ursprünglich, bei Vertragschluß wirksame Gerichtsstandsvereinbarung nach nationalem Recht, durch die ein bestimmter vereinbarter Gerichtsstand begründet wurde, später durch Inkrafttreten des EuGVÜ und durch die Anwendung des Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ nachträglich aufgrund der nach dieser Vorschrift zu erfüllenden Voraussetzungen wieder unwirksam geworden wäre. Hier wird in der Tat in Rechtsprechung und Schriftum diskutiert, ob diese Gerichtsstandsvereinbarung z.B. unter Vertrauensschutzgesichtspunkten dann gleichwohl ihre Wirksamkeit behält und Art. 17 Abs. 1, 54 EUGVÜ eine Einschränkung gleich in welcher Form oder auf welchem Weg erfahren (vgl. z.B.: Verneinend: LG München IPRax 1996, 266 (267); bejahend z.B.: Trunk IPRax 1996, 249 (251 ff.); Schlosser, aaO, Art. 17 Rn. 9, Zöller, aaO § 2 EuGVÜ Rn. 17; Thomas Putzo, aaO, § 17 EuGVÜ Rn. 19; Offengelassen: Kroppholler, aaO Art. 17 Rn. 11 und Art. 54 Rndr 4).
Ein solcher Fäll liegt hier gerade nicht vor. Die Gerichtsstandsvereinbarung war nämlich nach nationalem Recht ursprünglich unwirksam. Dabei ergibt sich die Unwirksamkeit nicht aus § 9 AGB Gesetz, denn der Treuhandvertrag mit der Gerichtsstandsvereinbarung wurde am … geschlossen, also deutlich vor Inkrafttreten des AGB Gesetzes zum01.01.1977, so daß dessen Vorschriften nicht anwendbar sind (§ 28 Abs. 1 AGB Gesetz) da ein Fall des § 28 Abs. 2 AGB Gesetz nicht vorliegt.
Die Unwirksamkeit dieser Gerichtsstandsvereinbarung ergibt sich aus § 38 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit den §§ 139, 242 BGB. Waren, wie die Klägerin behauptet, beide Beklagte keine Kaufleute, so ergibt sich die ursprüngliche Unwirksamkeit bereits unmittelbar aus § 38 Abs. 1 ZPO. War dagegen, wie die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 2) damals als Kaufmann im Handelsregister eingetragen, so war aber zumindest die Gerichtsstandsvereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) gemäß § 38 Abs. 1 ZPO unwirksam, da diese unstreitig kein Kaufmann war. Da es jedoch um einen einheitlichen Rückabwicklungsanspruch aus einem einheitlichen Rechtsverhältnis geht, wird durch diese Unwirksamkeit der Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) bezüglich des Gerichtsstandes gemäß den §§ 139, 242 im Zweifel letztlich auch die an sich wirksame Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2) erfasst, denn im Zweifel sollte die Geltendmachung der Ansprüche gegen beide Beklagte an einem Gerichtsstand erfolgen.
Für diesen Fall einer ursprünglich unwirksamen Gerichtsstandsvereinbarung nach nationalem Recht hat der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 13.11.1979 (EuGH NJW 1980, 1218 = RIW 1980, 285 ff.) gerade entschieden, daß vor Inkrafttreten des EuGVÜ geschlossene Gerichtsstandsvereinbarungen im Hinbick auf nach diesem Zeitpunkt erhobenen Klagen auch dann als nach Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ wirksam anzusehen sind, wenn sie zuvor nach dem zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden nationalen Vorschriften unwirksam waren (insoweit zustimmend: Trunk Iprax 1996, 249 (251); Kroppholler, aaO, Art. 54.Rn. 4; Thomas Putzo, aaO Art. 17 EuGVÜ, Rn. 19). Hier stellt sich also kein Vertrauensschutz oder Rückwirkungsproblem, denn das Vertrauen auf eine Unwirksamkeit einer zuvor gewollten Gerichtsstandsvereinbarung verdient keinen besonderen rechtlichen Schutz.
Durch diese Auslegung wird die Klägerin nach Auffassung der Kammer auch nicht unbillig und unangemessen belastet, denn sie hält nach den nunmehr maßgeblichen Vorschriften doch gerade den Gerichtsstand, der nach ihrem eigenen Vortrag ihrer damaligen Interessenlage am meisten entsprach. Selbst wenn man demnach eine Mißbrauchskontrolle ebenfalls noch für zulässig hält, so sind hier keine Gerichtspunkte ersichtlich, daß die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit durch die Beklagten rechtsmißbräuchlich ist und die Klägerin durch die verneinte Zuständigkeit des Landgerichts Bochum aufgrund der wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung in § 12 des Treuhandvertrages unbillig belastet ist.
Da somit § 12 des Treuhandvertrages eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung zu Gunsten …, Teneriffa, enthält und damit gemäß Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet wurde, ist für die Klage das Landgericht Bochum örtlich unzuständig, die Klage ist mithin vor dem angerufenen Gericht als unzulässig abzuweisen, da eine Verweisung insoweit nicht in Betracht kommt (vgl. zu diesem Aspekt noch: OLG Köln NJW 1988, 2182 (2183)).