Die Klägerin ist eine in Hamburg ansässige Großhandelsfirma. Die Beklagte betreibt eine Konservenfabrik in Frankreich.
Am 13. Februar 1973 einigten sich die Parteien auf Grund der Vermittlung der Maklerfirma … über den Kauf von Bohnen. Am selben Tag schickte die Maklerfirma beiden Parteien die Schlußnote Nr. 5129/454 – Anlage 1 – gleichlaufenden Inhalts, die u.a. den folgenden Satz enthielt:
„Ich freue mich, Ihnen den Kauf zu bestätigen, den Sie am heutigen Tage durch meine Vermittlung mit Herrn (Name der jeweiligen Partei) geschlossen haben.“
Das Schreiben enthält ferner u.a. die folgenden Einzelheiten: „Menge: about 150 tons by trucks of 22/25 tons each. Ware: U.S. No. 1 GReAT NORTHERN BEANS, crop 1972 U.S. D.A. Grading Certificate final. Verladung: on spot in Rotterdamm – delivery according schedule (see below). Preis: UStiny_mce_markeramp;nbsp;425.00 per 1.000 kilos gross for net Duty Paid. Bestimmungsort: franco Messrs...(buyer`s plant). Zahlungsweise: cash on delivery. Allgemeine Geschäftsbedingungen: -- -- -- “
Am 15. Februar schickte die Klägerin die Contract-Note Nr. C- 1524 – Anlage 2 – an die Maklerfirma …, die abweichend von den in der Schlussnote der Maklerfirma aufgeführten Punkten die folgenden Einzelheiten enthielt:
„insurance: to be covered by Sellers. payment: net cash on delivery through … Kommanditgesellschaft, Hamburg. Contract Terms: Hamburg Pulses Contract.”
Das Schreiben schließt mit dem Satz:
„This contract has been concluded through … by confirmation-no. 5129/454 of 13/2/1973.“ Einen Text des „Hamburg Pulses Contract“ fügte die Klägerin ihrem Schreiben nicht bei. Mit „Hamburg Pulses Contract“ wollte die Klägerin den Hamburger Hülsenfrucht- Schlussschein des V … e. V. bezeichnen, von dem inhaltlich unterschiedliche Nummern 1 bis 5 existieren. Die Schlussscheine sind wie folgt überschrieben:
Nr. 1: Für Lieferungsgeschäfte in Hülsenfrüchten ausländischer Herkunft, die über die trockene Grenze eingeführt werden, gesund auszuliefern. – Anlage 17 -
Nr. 2: Für cif Geschäfte in Bohnen, Erbsen und Linsen ausländischer Herkunft, ausgenommen von Nord- und Südamerika und Japan, gesund auszuliefern. – Anlage 18 -
Nr. 3: Für CIF-Geschäfte in Bohnen, Erbsen und Linsen nord- und südamerikanischer Herkunft. – Anlage 19 -
Nr. 4: Für Loco-Geschäfte in Hülsenfrüchten. – Anlage 20 -
Nr. 5: Für Geschäfte in Hülsenfrüchten frei, Binnenschiffer, frei Waggon/LKW, ab Kai/ Lager, frei an Bord, frachtfrei und cif. – Anlage 21 –
Nur die Scheine Nr. 2 und 3 liegen in englischer Sprache vor, die übrigen sind in deutscher Sprache abgefasst.
Alle Nummern enthalten die Klausel: Gerichtsstand Hamburg. Im übrigen weichen sie in vielen Punkten voneinander ab.
Die Maklerfirma … leitete das Schreiben der Klägerin vom 15. Februar 1973 weiter an die Beklagte, die es am 20. Februar 1973 erhielt. Die Beklagte vollzog die Gegenzeichnung unter Beifügung ihres Firmenstempels und schickte das Schreiben an die Maklerfirma zurück. Diese leitete es am 27. Februar 1973 an die Klägerin weiter.
Die Ware gelangte bei der Beklagten wie folgt zur Ablieferung: je 1 LKW am 26. und 27. Februar, 2 LKW am 28. Februar, je 1 LKW am 1., 2. und 5. März. Hierüber schickte die Klägerin der Beklagten am 5. März die Rechnung Nr. 798/12904 über UStiny_mce_markeramp;nbsp;62. 496, 68, die wie folgt lautet: ... Contract No. 5122/454 of 15/2/1973 Ref. C-1524. In Fulfilment of the above mentioned contract you have received ... Contract: Hamburg Pulses Contract ...“ – vgl. Anlage 11 -
Die Bohnen wurden zwischen dem 4. und 7. März im Betrieb der Beklagten zu Konserven verarbeitet. Danach stellte die Beklagte fest, daß der Konserveninhalt einen – ihrer Ansicht nach – auf chemische Zusätze hindeutenden Beigeschmack hatte. Am 8. März ließ die Beklagte der Klägerin mitteilen, daß ihrer Meinung nach die von ihr – der Klägerin – gelieferten Bohnen mit diesem Beigeschmack behaftet seien. Daraufhin schickte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 8. März 1973 u. a. das Bean Certificate des United States Department of Agricultural zu Nr. A- 1133 vom 29. November 1972, das die folgenden Spalten enthält:
Grade and Class: U S NO 1 GREAT NORTHERN BEANS Split Beans: % Damaged Beans: % Contraltin Classes: % Foreign Material: % Total Defects: % Sound Beans: 98,1 % Blistered and Wrinkled: % Broken Beans: % Badlv Damaged: % Classes That (überstempelt, unleserlich): % Moisture: % ...
Nur die Spalte „Sound Beans“ ist ausgefüllt (mit 98 %)‚ die übrigen enthalten keine Eintragung. Das zugehörige Begleitschreiben lautet wie folgt:
„Dear Sirs, re: Contract … 5129/454 of 13/2/73 My Contract NO C-1524 of 15/2/75 ...
Im folgenden leitete die Beklagte beim Handelsgericht in … ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren ein. Der Tologe Prof. … wurde zum Sachverständigen ernannt.
Am 20. März besuchten ein Angestellter der Klägerin, … vom Institut …, sowie der Makler … den Betrieb der Beklagten.
Am 23. März 1975 erfuhr die Klägerin von ihrer Bank, daß die Beklagte die Zahlung des Kaufpreises wegen geltend gemachter Qualitätsmängel verweigert hatte. Am 26. März 1973 forderte die Klägerin die Beklagte per Fernschreiben zur Zahlung auf und leitete am selben Tag mit einer Eingabe an … gegen die Beklagte eine Zahlungsarbitrage trage ein. Die Beklagte wandte sich gegen die von der Klägerin unter Berufung auf die Klausel „Hamburg Pulses Contract“ geltend gemachte Zuständigkeit des Schiedsgerichts.
Mit Beschluß vom 29. Mai 1973 lehnte das Schiedsgericht gemäß § 18 der Schiedsgerichtsordnung des Vereins der Getreidehändler der Hamburger Börse e.V. eine Entscheidung sowohl zur Zuständigkeit als auch zur Sache selbst ab.
Die Klägerin ist der Ansicht, zwischen ihr und der Beklagten sei der in Contract Note C-1524 dokumentierte Vertrag zustande gekommen. Daher sei wegen der Klausel „Hamburg Pulses Contract“ der Inhalt des Schlußscheins des Vereins der Getreidehändler ... vereinbart worden.
Die Klägerin meint, der Beklagten sei somit bekannt gewesen bzw. sie habe durch ihre Unterschrift akzeptiert, daß Gerichtsstand Hamburg vereinbart worden sei.
Derartige Vereinbarungen seien üblich und auch zu erwarten, wenn die Ortsbezeichnung Hamburg verwandt werde.
Ferner sei wegen der Zahlungsklausel „net cash on delivery through ... Kommanditgesellschaft Hamburg“ im Kontrakt vom 15. Februar 1973 nach französischem Recht Hamburg der Erfüllungsort, sodaß – hilfsweise – Hamburg Gerichtsstand des Erfüllungsortes sei.
Die Klägerin behauptet, die von ihr gelieferten Bohnen seien nicht mit einem schlechten Beigeschmack versehen gewesen.
Sie trägt vor, die Beklagte habe erst nach der restlosen Verarbeitung der Bohnen deren angeblichen Mängel gerügt und den Beauftragten der Klägerin bei deren Besuch am 20. März 1973 keine Proben mehr zur Verfügung stellen können. Die Klägerin behauptet, sich unter Hinweis auf diesen Grund auf das genannte Beweissicherungsverfahren vor dem Handelsgericht in … nicht eingelassen zu haben und daher auch nichts über dessen Ausgang zu wissen. Die Klägerin ist der Ansicht, die Rüge sei von der Beklagten zu spät ausgesprochen worden, sodaß etwaige Gewährleistungsrechte als verwirkt anzusehen seien.
Die Klägerin meint ferner, daß wegen der vertraglich vereinbarten finalen Maßgeblichkeit des genannten Bean Inspection Certificate weitergehende, die Beschaffenheit der Ware betreffende Rechte ausgeschlossen seien. Außerdem sei die Beklagte laut Hamburg Pulse Contract zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises selbst bei angeblichen Mängeln verpflichtet und dürfe auch nicht aufrechnen.
Die Klägerin führt aus, die Beklagte befinde sich spätestens seit Eingang der Nachricht über ihre Zahlungsverweigerung bei der Bank der Klägerin, d. h. seit dem 23. März 1973, in Zahlungsverzug.
Die Klägerin verlangt Begleichung der Kaufpreissumme zu dem am 25. März gültig gewesenen US$/DM-Umrechnungskurs von 2.823 mit dem entsprechenden DM-Gegenwert von DM 176.428,13. Ferner verlangt sie die Verzinsung dieser Forderung seit dem 24. März in Höhe von 10 %, da sie wegen und in Höhe dieser Forderung ausweislich der Bankbescheinigung vom 16. April 1973 Bankkredit in Anspruch nehme.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin DM 176.428,13 nebst 10 % Zinsen seit dem 24. März 1973 zu zahlen.
Die Beklagte rügt vorab die internationale und örtliche Zuständigkeit des Gerichts und beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, nicht der Kontrakt Nr. C-1524, sondern der Kontrakt Nr. 5129/454 vom 13. Februar 1973 sei Grundlage der Vertragsbeziehungen.
Der Hinweis „Hamburg Pulses Contract“ sei wegen der vorhandenen fünf verschiedenen Fassungen des Hamburger Hülsenfrucht-Schlußscheins zu unbestimmt. Diese seien auch in Frankreich weder handelsüblich noch erhältlich.
Die Beklagte verweist ferner darauf, daß die Geschäftsverhandlungen mit der Klägerin auf Englisch geführt worden seien. Es habe die Klägerin im Schiedsgerichtsverfahren die Ansicht vertreten, der nur auf Deutsch vorhandene Hamburger Hülsenfrucht-Schlußschein Nr. 5 sei in Bezug genommen worden. Sie – die Beklagte – habe sich die Schlußscheine mit großer Mühe beschaffen, und, da sie der deutschen Sprache nicht mächtig sei, unter großem Zeitaufwand ins Französische übersetzen müssen. Eine den Anforderungen des Art. 17 des EWG – Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 entsprechende Gerichtsstandvereinbarung sei daher nicht zustande gekommen. Die Beklagte ist der Meinung, die klägerischen Schreiben vom 5. und 8. März seien ein Zeichen dafür, daß die Klägerin ebenfalls von der Maßgeblichkeit des Maklerkontraks ausgegangen sei. Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe für die beiden vorigen Geschäfte mit ihr immer dieselben Nummern, d. i. C-1524 verwandt, während die ebenfalls immer daran beteiligte Maklerfirma … verschiedene Nummern benutzt habe. Die Beklagte ist der Meinung, auch die Lieferung durch die Klägerin vor Erhalt der unterschriebenen Contract-Note C-1524 zeige, daß die Klägerin den Maklerkontrakt für maßgeblich gehalten habe.
Die Beklagte trägt ferner vor, sie habe der Klägerin am 22. Februar 1973 ihre Auftragsbestätigung übersandt. Die Auftragsbestätigung, deren Erhalt die Klägerin bestreitet, enthält u.a. den folgenden Satz: (ins Deutsche übersetzt) Allgemeine Einkaufsbedingungen:
Die Annahme unserer Aufträge zieht für den Lieferanten seine förmliche Zustimmung zu unseren allgemeinen Einkaufbedingungen nach sich, die auf der Vorder- und Rückseite dieses Auftragsscheins aufgestellt worden sind.
Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Beklagten enthalten unter 5) den folgenden Satz (ins Deutsche übersetzt)
Alle Rechtsstreitigkeiten unterliegen der ausschließlichen Zuständigkeit des Handelsgerichts ….
Die Beklagte behauptet ferner, bei den vorangegangenen Geschäften habe die Klägerin die Einkaufbestätigungen am 24. Januar und 8. Februar 1973 erhalten, die entsprechend derjenigen vom 22. Februar 1973 ebenfalls auf die allgemeinen Einkaufsbedingungen Bezug genommen hätten.
Die Beklagte führt aus, die Klägerin habe sich als Kaufmann sagen müssen, daß die Beklagte dann auch diesmal nur zu ihren eigenen Bedingungen abzuschließen wünsche.
Die Beklagte ist der Ansicht, daß, selbst wenn durch das Schreiben der Klägerin vom 15. Februar 1973 an sich eine Gerichtsstandsklausel hätte vereinbart werden können, dies wegen der sich kreuzenden, inhaltlich sich widersprechenden Geschäftsbedingungen nicht geschehen sei.
Die Beklagte ist ferner der Ansicht, daß wegen Art. 5 Nr. 1 des genannten EWG – Übereinkommens iVm den allgemeinen Grundsätzen des deutschen IPR iVm Art. 4 Abs. 1 des Haager-Abkommens über das auf den internationalen Kauf beweglicher Sachen anwendbare Recht vom 15.6.1955 der Erfüllungsort nach deutschem Recht zu bestimmen sei. Erfüllungsort wäre aber selbst bei Zugrundelegung der angeblich vereinbarten Klausel „net cash on delivery through … Kommanditgesellschaft, Hamburg“ nach § 269 Abs. 1 BGB Wohnort des Käufers. Auch aus Art. 2 Abs. 1 des genannten EWG- Übereinkommens folgte die ausschließliche Zuständigkeit französischer Gerichte.
Die Beklagte behauptet, wegen der großen Mengen bezogener Ware sei ihr eine sofortige Überprüfung der Bohnen aus technischen Gründen nicht möglich gewesen. Sie führe aber zweimal wöchentlich ein Probekochen durch. Die Beklagte führt weiter aus, nach sofortigen Ermittlungen sei lediglich die Lieferung der Klägerin als Ursache des schlechten Beigeschmacks des Konserveninhalts in Frage gekommen. Die Bohnen seien nicht restlos verarbeitet worden. Vielmehr habe der Toxikologe Professor … der nach streitiger Verhandlung vor dem Handelsgericht … an der auch die Klägerin teilgenommen habe – durch Urteil vom 27. März 1973 zum Sachverständigen ernannt worden sei, einen Restposten zur Untersuchung erhalten. Ferner habe das von der Klägerin genannte ... auf deren Veranlassung drei Prüfungsberichte angefertigt und in ihnen für einen Teil der Bohnen Geschmacksabweichungen festgestellt.
Die Beklagte vertritt die Ansicht, die Klausel „U.S.D.A. Grading Certificate final“ bewirke keinen Ausschluß der Verkäuferhaftung für versteckte Mängel, sondern nur für solche der äußeren Beschaffenheit. Allein deren Vorhandensein, nicht aber das von Unkraut- und Insektenvertilgungsmitteln, auf die die Geschmacksveränderung offensichtlich zurückgehe, sei ausweislich des Certificats untersucht worden.
Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei berechtigt mit einer entsprechenden Schadensersatzforderung aufzurechnen.
Die Klägerin verteidigt ihre Auffassung, daß das angerufene Gericht zuständig sei mit Rechtsausführungen.
Hinsichtlich der früheren vertraglichen Beziehungen der Parteien, verweist sie auf die Anlagen 25 und 26, von der Beklagten unterschriebene Kontraktausfertigungen der Klägerin vom 18. Januar 1973 und 9. Februar 1973, in denen neben dem gedruckten Hinweis „Contract Terms“ aufgeführt ist „Hamburg Pulses Contract“.
Im übrigen wird für das Vorbringen der Parteien auf ihr Schriftsätze und die überreichten Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Gemäß § 275 ZPO ist abgesonderte Verhandlung über die internationale Zuständigkeit angeordnet worden.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unzulässig. Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist nicht gegeben.
Die internationale Zuständigkeit regelt sich nach dem Übereinkommen der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (BGBl. 72 II 774; abgedruckt bei Baumbach-Lauterbach 32. Aufl. Schlußanhang V C 1), das in Frankreich am 13. Januar 1973 und in der Bundesrepublik Deutschland am 1. Februar 1973 in Kraft getreten ist. Nach Art. 20 dieses Übereinkommens hat sich das Gericht von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn sich der Beklagte, der keinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertrags-Staates hat und der vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaates verklagt wird, auf das Verfahren nicht einläßt und eine Zuständigkeit des angerufenen Gerichts auf Grund der Bestimmungen des Übereinkommens nicht begründet ist.
Nach Auffassung der Kammer greifen die Vorschriften des Übereinkommens, die eine Ausnahme von dem in Art. 3 statuierten Grundsatz, daß der Wohnsitz auch die internationale Zuständigkeit begründet, zulassen, nicht ein, sodaß eine Zuständigkeit für die in Frankreich ansässige Beklagte nicht gegeben ist.
Insbesondere liegt keine wirksame Vereinbarung über die Zuständigkeit im Sinne des Art. 17 vor. Allerdings ist entgegen der Auffassung der Beklagten für die Prüfung der Frage, ob eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen worden ist, das Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 15. Februar 1973 – Anlage 2 – heranzuziehen. Denn dieses ist von der Beklagten unterschrieben worden. Auch wenn der Kaufvertrag schon durch die Übersendung des Maklerschlußscheines vom 13. Februar 1973 – Anlage 1 – an die Parteien und deren Schweigen hierauf zustande gekommen sein sollte, hat das von der Klägerin übersandte Schreiben – Anlage 2 – die Bedeutung, daß die Klägerin zusätzliche Fragen, nämlich Versicherung, Zahlungsort, Geschäftsbedingungen regeln wollte und mit dem Schreiben ein entsprechendes Angebot gemacht hat, das die Beklagte durch ihre Unterschrift angenommen haben könnte.
Eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung durch Unterzeichnung des Schreibens vom 15. Februar 1973 ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil die von der Klägerin behauptete Vereinbarung „Gerichtsstand Hamburg“ nicht in dem Schreiben selbst, sondern in den Bedingungen des Hamburger Hülsenfruchtscheines enthalten ist, auf die sie mit dem Hinweis „Hamburg Pulses Contract“ Bezug nehmen wollte. Denn die schriftliche oder mündliche, schriftlich bestätigte Vereinbarung über den Gerichtsstand im Sinne des Art. 17 braucht nicht ausdrücklich und besonders getroffen worden sein (vgl. v. Hoffmann AWD 1973 S. 57 ff., 62). Das ergibt sich aus einem Umkehrschluß zu dem zu Gunsten der in Luxemburg wohnenden Personen vereinbarten Vorbehalt gemäß Art. 1 Abs. 2 des Protokolls zu dem Übereinkommen (BGBl. 1973 II, 60); diese sind nämlich durch eine Gerichtsstandsklausel nur gebunden, wenn sie sie „ausdrücklich und besonders“ angenommen haben. Im übrigen kann ein Gerichtsstand auch durch die Verweisung auf allgemeine Geschäftsbedingungen zulässiger Weise begründet werden.
Ob die Unterzeichnung des Schreibens vom 15. Februar 1973 – Anlage 1 – mit der Klausel „Contract Terms: Hamburg Pulses Contract“ durch die Parteien eine materiell wirksame Gerichtsstandsvereinbarung darstellt, ist nach französischem Recht zu beurteilen.
Das Zustandekommen der Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 17 des Übereinkommens ist nämlich nach dem Kollisionsrecht der lex fori zu bestimmen (v. Hoffmann aa. O. S. 63; BGHZ 49, 384, 387). Dabei richtet sich das Zustandekommen einer Gerichtstandsvereinbarung grundsätzlich nach dem Vertragsstatut des Hauptvertrages (vgl. BGH aa. O. u. BGHZ 57, 72, 75, 76; NJW 1971, 323). Die für dessen Bestimmung in erster Linie nacheinander maßgebundenen Anknüpfungspunkte, nämlich ausdrückliche Rechtswahl, stillschweigende Rechtswahl und hypothetischer Parteiwille lassen eine eindeutige Entscheidung über das anzuwendende Recht im vorliegenden Fall nicht zu.
Eine ausdrückliche Vereinbarung über das anzuwendende Recht haben die Parteien nicht getroffen.
Auch eine stillschweigende Rechtswahl läßt sich aus dem hierfür maßgebenden Umständen des Vertragsabschlusses nicht ableiten. Dabei kann auf die Klausel „Hamburg Pulses Contract“ als möglichen Hinweis auf deutsches Recht nicht abgestellt werden, weil deren wirksame Vereinbarung gerade erst ermittelt werden soll. Die übrigen Umstände wie Vertragssprache und Währung sind für die Ermittlung des von den Parteien gewollten Vertragsstatuts nicht geeignet, weil nach dem übereinstimmenden Vorbringen beider Parteien im vorliegenden Rechtsstreit nur eine Wahl des französischen oder deutschem Rechts in Betracht kommt, nicht aber des englischen oder amerikanischen Rechts, auf das diese Umstände hinweisen könnten. Der einzig verbleibende Umstand der Einschaltung eines französischen Maklers und damit des möglichen Vertragortes Paris reicht aber für sich allein nicht aus, hieraus auf eine stillschweigende Wahl französischen Rechts zu schließen. Denn der Vertragsschluß ist durch widerspruchslose Hinnahme der Schlußnote oder schriftlich erfolgt, sodaß dem ohnehin schwer feststellbaren Vertragsort keine ausschlaggebenden Bedeutung beizumessen ist (siehe hierzu auch Martiny Vertragstatut im Reithmann Internationales Vertragsrecht S. 44).
Schließlich läßt sich auch kein hypothetischer Parteiwille bestimmen, nämlich kein Schwerpunkt des Vertrages der es bei Abwägung der Interessen der Parteien auf Grund der vorliegenden objektiven Umstände zuläßt, daß ein bestimmtes einheitliches Recht auf den Vertrag Anwendung findet (vgl. BGHZ 7, 231, 235; 9, 221, 223; 17, 89, 92; 19, 110, 113 u. ständig).
Die räumlichen Beziehungen des streitigen Rechtsverhältnisses, auf die es entscheidend ankommt, z.B. Wohnsitz der Parteien, Abschluß- und. Erfüllungsort haben kein so verschiedenes Gewicht, daß eine Beziehung vor allen anderen den Ausschlag gibt (so BGHZ 57, 72). Insbesondere ist kein allgemeiner Grundsatz anzuerkennen, daß für Kaufverträge im Auslandshandel das Heimatrecht des Verkäufers als Vertragsstatut für den ganzen Vertrag zu Grunde gelegt wird, weil die Sachleistungspflicht des Verkäufers gegenüber der Geldleistungspflicht des Käufers die verwickeltere ist und leichter Anlaß zu Rechtsstreitigkeiten gibt (BGHZ 57/72). Dieser Gesichtspunkt ist zwar der entscheidende für das Reformvorhaben der Europäischen Gemeinschaft für die Schaffung eines einheitlichen Internationalen Privatrechts, findet aber de lege lata keine hinreichende Stütze in den für die Bestimmung des hypothetischen Parteiwillens maßgebenden Kriterien, bei denen es nach der Rechtsprechung des BGH, der der Kammer folgt, vorwiegend auf die räumlichen Beziehungen des streitigen Rechtsverhältnisses ankommt.
Aber auch für die Anwendung französischen Rechts liegen keine hinreichenden Anknüpfungspunkte vor. Da Wohnsitz und Erfüllungsorte für die beiderseitigen Verpflichtungen, die nach der lex fori zu bestimmen sind, gleichwertig auf beide in Betracht kommende Rechtsordnungen verweisen, kommt nur die Einschaltung eines französischen Maklers für die Bestimmung eines Schwerpunkts des Vertrages in Frankreich in Betracht. Diese reicht aber wie für die Bestimmung eines stillschweigenden Parteiwillens auch für die Bestimmung des Schwerpunkts des Vertrages nicht aus, da bei der Vermittlung des Verkaufs von aus den USA über Rotterdam kommender Ware die Einschaltung eines französischen Maklers hinsichtlich der anzuwendenden Rechtsordnung als zufällig erscheint, zumal auch der Makler sich für die Formulierung der Vertragsbedingungen der englischen Sprache bedient hat.
Nach dem hilfsweise heranzuziehenden Erfüllungsort ist aber auf den geltendgemachten Anspruch französisches Recht anzuwenden. Denn zur Ermittlung des anzuwendenden Rechts ist der Erfüllungsort nach der lex fori, also nach § 269 BGB zu bestimmen. Danach ist aber die Kaufpreisschuld grundsätzlich am Wohnsitz des Käufers zu erfüllen (vgl. Palandt-Heinrichs BGB 33.Aufl. Anm. 5 zu § 269). Die Übernahme der Versendung durch den Käufer ändert gemäß § 270 Abs. 4 BGB den Leistungsort nicht. Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob die Zahlungsklausel „net cash on delivery though … KG, Hamburg“ nachträglich wirksam vereinbart worden ist. Denn auch sie regelt nur die Versendungskosten u. Gefahr, enthält möglicherweise auch einen Aufrechnungsausschluss, ändert aber den Leistungsort nicht (vgl. Palandt-Heinrichs aa D Anm. 9 zu § 269).
Eine Rückverweisung auf das deutsche Recht kommt für die Beurteilung der Frage, ob eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung getroffen worden ist, nicht in Betracht.
Zwar sind Rückverweisungen der Rechtsordnung, die durch den Erfüllungsort bestimmt werden, grundsätzlich zu beachten (BGH NJW 58/750; 60/1720; Palandt-Heinrichs aaO Vorbem. vor EGBGB 12 2 c). Das in Frankreich ratifizierte Haager Abkommen über das auf den internationalen Kauf beweglicher Sachen anwendbare Recht vom 15. Juni 1955 (abgedruckt bei Reithmann aa O S. 203 ff), das in Art. 3 Abs. 1 bei Fehlen einer Rechtswahlvereinbarung das Wohnsitzrecht des Verkäufers für maßgebend erklärt, betrifft nur das auf den abgeschlossenen Kaufvertrag anwendbare Recht, nicht aber die Frage, ob eine Gerichtsstandsvereinbarung im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag wirksam getroffen worden ist. Dementsprechend hat auch der BGH (BGHZ 57/72) bei der Kaufpreisklage eines deutschen Unternehmers gegen seinen französischen Vertragshändler französisches Recht für die Beurteilung der Frage, ob eine in den allgemeinen Verkaufsbedingungen des deutschen Unternehmers enthaltene Gerichtsstandsklausel wirksam ist, für maßgeblich erklärt (ebenso Palandt – Heinrichs aa O; Anm. 6a; Schmidt – Salzer NJW 72, 392).
Nach dem maßgeblichen französischen Recht ist aber durch die Unterzeichnung des Schreibens vom 15. Februar 1973 – Anlage 2 – die Zuständigkeit des LG Hamburg nicht wirksam vereinbart worden.
Zwar läßt das französische Recht grundsätzlich Vereinbarungen von allgemeinen Geschäftsbedingungen zu u. zwar auch in der Form des Hinweises auf die im Bestätigungsschreiben und Schweigen hierauf (vgl. Schröder Contrat d`adhesion u. der Schutz des Adherenten vor unbilligen allgemeinen Geschäftsbedingungen im französischen und deutschen Recht, 1967 S. 50 ff: Ferid, Das französische Zivilrecht, Bd I S. 420). Es enthält aber ausdrückliche Regeln über die Behandlung unklarer oder widersprüchlicher allgemeiner Geschäftsbedingungen. So ist in Art. 1162 CC bestimmt, daß ein Vertrag im Zweifel gegen den ausgelegt wird, der sich etwas ausbedungen hat u. zugunsten dessen, der die Verpflichtung übernommen hat.
Insbesondere für Kaufverträge ist in Art. 1602 CC geregelt, daß der Verkäufer das, wozu er sich verpflichtet, deutlich auszudrücken hat und daß jede unklare oder doppelsinnige Vereinbarung gegen den Verkäufer ausgelegt wird.
Derartige Unklarheiten, für die der Verfasser von vertraglichen Vereinbarungen mit der Rechtsfolge ihrer Unwirksamkeit die Verantwortung tragen soll (vgl. Schröder aa O. S. 62; Ferid aa. O S. 420) sind aber im vorliegenden Fall gegeben. Der Hinweis „Hamburg Pulses Contract“ ist nämlich nicht eindeutig. Die der englischen Sprache mächtige Beklagte konnte zwar aus diesem Hinweis schließen, daß die Klägerin sich auf Geschäftsbedingungen für den Handel mit Hülsenfrüchten beziehen wollte. Von diesem gibt es aber 5 unterschiedliche, sodaß die Beklagte nicht wissen konnte, welche Vereinbarung die Klägerin mit ihr treffen wollte. Allerdings scheiden von den 5 von der Klägerin vorgelegten Hamburger Hülsenfrucht-Schlußscheinen drei für die Anwendung auf das vorliegende Geschäft aus. Denn der Schlußschein Nr. 1 gilt nur für Hülsenfrüchte, die über die trockene Grenze eingeführt worden sind. Der Schluß-Schein Nr. 2 schließt ausdrücklich aus Amerika eingeführte Hülsenfrüchte aus und der Schluß-Schein Nr. 4 bezieht sich nur auf Loco – Geschäfte. Es verbleiben aber 2 Schlußscheine unterschiedlichen Inhalts, die auf das vorliegende Geschäft anwendbar sind, nämlich der Schluß-Schein Nr. 3, der u.a. Cif – Geschäfte in Bohnen nordamerikanischer Herkunft regelt und der Schluß-Schein Nr. 5, der Hülsenfruchtgeschäfte frei Binnenschiff, frei Wagon/LKW, ab Kai/Lager, frei an Bord, frachtfrei und cif betrifft.
Bereits ein flüchtiger Vergleich der Vertragsformulare ergibt, daß sie sich in zahlreichen Regelungen unterscheiden (z.B. Mengenspielraum Nr. 33 % Nr. 55 %, Feiertage Nr. 3 nur gesetzliche Nr. 5 auch 24. und 31. Dezember, Rücktritt bei Nichterfüllung Nr. 3: ohne Fristsetzung Nr. 5 erst nach Nachfristsetzung).
Zwar enthalten beide Formulare den Hinweis auf Hamburg als Gerichtsstand. Hierauf kommt es aber nicht entscheidend an. Denn die Klägerin wollte keine isolierte Gerichtsstandsvereinbarung treffen, sondern alle etwaigen Streitigkeiten aus dem Vertrag nach den Bedingungen des Hamburger Hülsenfrucht – Scheins Nr. 3 oder 5 regeln. Diese Bedingungen, das heißt entweder die einen oder die anderen, sollten als Block gelten. Wenn aber nicht klar ist, welcher von zwei Blöcken gelten soll, ist es nicht möglich, einzelne Bedingungen, die übereinstimmen, als vereinbart anzusehen. Es kann der Beklagten nicht zugemutet werden, eine vergleichende Vertragstextanalyse vorzunehmen, um festzustellen, welche übereinstimmenden und einander widersprechenden Bedingungen in den beiden in Betracht kommenden Formularen vorhanden sind. Das gilt umsomehr, als sie der deutschen Sprache nicht mächtig sind und den notwendigen Vergleich gar nicht selbst hätte vornehmen können, auch wenn ihr die Formulare zugesandt worden wären.
Eine andere Entscheidung kann auch nicht damit begründet werden, daß die Beklagte überhaupt gar keine Kenntnis davon hatte, daß unterschiedliche Schlußscheine existierten. Zwar ist auch nach französischem Recht die Unterwerfung unter allgemeine Geschäftsbedingungen ohne deren Kenntnis im Einzelnen möglich. Diese ist aber nur dann wirksam, wenn eindeutige und klare Bedingungen im Sinne der Art. 1162 und 1602 CC vorliegen, was nach objektiven Maßstäben zu bestimmen ist, ohne daß es auf die Kenntnis des Geschäftsgegners ankommt.
Es kann auch nicht – abgesehen von der zu verneinenden wirksamen Vereinbarung allgemeiner Geschäftsbedingungen – die Klausel „Hamburg Pulses Contract“ allein als Gerichtsstandsvereinbarung angesehen werden, wie die Klägerin meint. Denn der Hinweis auf den Ort Hamburg bringt nicht eindeutig für den Erklärungsempfänger zum Ausdruck, daß die Klägerin hiermit eine Gerichtsstandsvereinbarung treffen wollte. Eine solche Auslegung würde auch den Absichten des EWG Übereinkommens, klare Verhältnisse über die internationale Zuständigkeit zu schaffen, zuwiderlaufen.
Eine Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist auch nicht gemäß Art. 5 Ziffer 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 gegeben. Denn der Erfüllungsort für die geltend gemachte Kaufpreisverpflichtung ist nicht Hamburg sondern … in Frankreich. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Zahlungsklausel „Net cash on delivery through … KG Hamburg“ nach französischem Recht Hamburg als Erfüllungsort begründet. Denn für die Bestimmung des Erfüllungsortes ist nicht französisches Recht, sondern das als Vertragsstatut geltende deutsche Recht kraft der Rückverweisung gemäß Art. 3 Abs. 1 des Haager Abkommens vom 15. Juni 1955 maßgebend. Daß diese Rückverweisung zu beachten ist und daß nach deutschem Recht der Erfüllungsort in Frankreich liegt, ist oben bereits angeführt worden.
Schließlich kann die Klägerin sich auch nicht mit Erfolg auf Art. 5 Nr. 5 des Übereinkommens vom 27. September 1968 berufen. Es handelt sich im vorliegenden Fall nicht um eine Streitigkeit aus dem Betrieb einer Agentur im Sinne dieser Vorschrift. Aus der Zusammenfassung der in Nr. 5 geregelten Streitigkeiten aus dem Betrieb einer „Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung“ ergibt sich, daß Streitigkeiten aus Verträgen, die ein selbständiger Handelsmakler vermittelt hat, nicht erfasst sein sollten. Die Anwendung der Vorschrift könnte nur in Betracht kommen, wenn der Makler … in irgendeiner Weise in den Geschäftsbetrieb der Klägerin eingegliedert wäre. Dafür ergibt sich aus ihrem Vorbringen aber nichts.