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Zusammenfassung der Entscheidung Der deutsche Kläger hat mit dem dänischen Beklagten, einem Ferienhausvermittler, einen Mietvertrag über eine in Dänemark belegene Ferienwohnung abgeschlossen. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Beklagten war eine Rücktrittsversicherung enthalten. Der Kläger macht nunmehr gegen den Beklagten vor einem deutschen Gericht Ansprüche aus dem Mietverhältnis geltend.
Das Landgericht Bonn (DE) führt aus, dass Art. 16 Abs. 1 lit. a) EuGVÜ vorliegend der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte entgegen stehe. Diese Vorschrift begründe nämlich die ausschließliche internationale Zuständigkeit der dänischen Gerichte am Belegenheitsort der Mietsache. Dieser Gerichtsstand gelte auch für Streitigkeiten aus Mietverträgen über Ferienwohnungen, insbesondere dann, wenn den Vermieter keine weiteren Pflichten als die Gebrauchsüberlassung der Mietsache träfen. Die Tatsache, dass die AGB der Beklagten eine Bestimmung über eine Rücktrittsversicherung enthielten, reiche nicht aus, um die Rechtsnatur des Vertrages als Mietvertrag zu ändern. Darüber hinaus finde Art. 16 Abs. 1 a) EuGVÜ auch dann Anwendung, wenn sich Eigentümer und Mieter bei dem Rechtsstreit nicht unmittelbar gegenüberstünden, sondern, wie es hier der Fall sei, die Vermittlerin für den Eigentümer Ansprüche geltend mache oder in Anspruch genommen werde.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Mit zutreffender rechtlicher Würdigung hat das Amtsgericht die Zulässigkeit der Klage verneint, weil nach Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ für diese Klagen eine ausschließliche (internationale) Zuständigkeit des Staates der belegenen Sache gegeben ist.
Dieser Gerichtsstand gilt jedenfalls dann auch für Streitigkeiten aus einem Mietverhältnis von Ferienwohnungen, wenn keine Ansprüche wegen entgangener Urlaubsfreuden oder Ersatz wegen unnütz aufgewandter Fahrtkosten geltend gemacht werden (vgl. Zöller, Kommentar zur ZPO, 22. Aufl., Rn. 2 zu Art. 16 EuGVÜ mwN). Der EuGH (EuGH NJW 2000, 2009) hat aufgrund eines Vorlagebeschlusses des Landgerichts Heilbronn (LG Heilbronn ZMR 1997, 655) in seiner letzten Entscheidung in diesem Zusammenhang klargestellt und damit seine vorhergehende Rechtsprechung (EUGH NJW 1992, 1029) insoweit abgeändert, dass Art. 16 EuGVÜ auch auf Verträge der vorliegenden Art anzuwenden ist. Die Kammer geht davon aus, dass dem Verfahren bei dem LG Heilbronn genau die Vertragstypen der hiesigen Beklagten zugrunde gelegen haben.
Insbesondere ist nach Auffassung des EuGH die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltene Nebenbestimmung über eine Rücktrittsversicherung für sich alleine betrachtet nicht geeignet, den Charakter des Mietvertrages zu ändern. Nur dann, wenn weitere Leistungen durch die Beklagte angeboten würden, könnte der Vertrag seinem Wesen nach als Dienstleistungsvertrag eingestuft werden, so dass er als Verbrauchervertrag unter Art. 13 EuGVÜ fallen würde. Hierzu ergeben sich im vorliegenden Rechtsstreit keine Anhaltspunkte.
Weiterhin hat der EuGH mit seiner Entscheidung auch geklärt, dass Art. 16 Nr. 1 a) EuGVÜ auch dann Anwendung findet, wenn sich Eigentümer und Mieter bei dem Rechtsstreit nicht unmittelbar gegenüberstehen, sondern für den Eigentümer die Vermittlerin Ansprüche geltend macht oder in Anspruch genommen wird (EuGH NJW 2000, 2009, 2010; zustimmend Tonner/Krause, NJW 2000, 3665).
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des EuGH und der Ansicht der Literatur nur dann eine enge Auslegung geboten ist, wenn der Schutz des Beklagten dies erfordert (Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht, 6. Aufl., Rn. 3 zu Art. 16 mwN). Dies gilt insbesondere dann, wenn durch diese internationale Zuständigkeit der Rechtsstreit in einem Land geführt werden müßte, der für keine der beiden Parteien ein Heimatland ist (Kropholler, aaO, Rn. 10 zu Art. 16). Diese Voraussetzungen liegen offensichtlich nicht vor.