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Zusammenfassung der Entscheidung Der Kläger ist ein Rechtsanwalt mit Sitz in Deutschland. Die Beklagte ist eine italienische Gesellschaft. Sie ließ ihre Produkte in Deutschland durch die deutsche Firma „H.“ vertreiben. Um festzustellen, ob der Verkauf eines von der Beklagten entwickelten Produkts gegen bestehende Patentrechte verstieß, hat die Firma „H.“ nach einem Gespräch mit der Beklagten dem Kläger den Auftrag erteilt, bestimmte Nachforschungen anzustellen. Der Kläger klagt nunmehr gegen die Beklagte vor einem deutschen Gericht auf Zahlung von Anwaltsgebühren. Die Beklagte bestreitet, dass zwischen ihr und dem Kläger ein Vertrag zustande gekommen sei.
Der Bundesgerichtshof (DE) äußert Bedenken, ob Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ vorliegend einen Gerichtsstand in Deutschland eröffne. Zwar sei nach dem auf den Vertrag anwendbaren deutschen Recht für den Anwaltsvertrag ein einheitlicher Erfüllungsort an dem Ort anzunehmen, an dem die Dienste des Anwalts zu erbringen seien. Fraglich sei jedoch, ob Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ auch dann heranzuziehen sei, wenn das Zustandekommen des Vertrages, aus dem der Klageanspruch hergeleitet werde, zwischen den Parteien streitig sei. Da eine Antwort auf diese Frage für den Erlass einer Entscheidung erforderlich sei, legt das Gericht dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vor: “Steht dem Kläger der Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ auch dann zur Verfügung, wenn das Zustandekommen des Vertrages, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, zwischen den Parteien streitig ist?“.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
1. Auszulegen ist Art. 5 Nr. 1 des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen und Handelssachen vom 27. September 1968 (BGBl II S 774).
2. Der Kläger betreibt in D. eine Praxis als Patentanwalt. Er verlangt von der beklagten italienischen Firma mit Sitz in C. M. (B.) ein der Höhe nach unstreitiges Honorar.
Die Beklagte stellt Krananlagen her und ließ sie durch die Firma „H.“ in Deutschland vertreiben. Um festzustellen, ob der Verkauf eines von der Beklagten entwickelten klappbaren Kranauslegers gegen bestehende Patentrechte verstieß, sollte ein Patentanwalt in Deutschland bestimmte Nachforschungen anstellen. Nach einem Gespräch zwischen der Beklagten und der Firma „H.“ erteilte letztere dem Kläger im Dezember 1971 den Auftrag.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Firma „H.“ den Kläger namens der Beklagten oder im eigenen Namen beauftragt hat und ob die internationale Zuständigkeit deutscher oder italienischer Gerichte gegeben ist.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
3. Der Erfüllungsort bestimmt sich nach Auffassung des Senats nach deutschem Recht, da nach dem hypothetischen Parteiwillen der Schwerpunkt des Vertrages auf die deutsche Rechtsordnung für das ganze Vertragsverhältnis hinweist. Danach ist für den Anwaltsvertrag ein einheitlicher Leistungsort an dem Ort anzunehmen, an dem die Dienste zu erbringen sind und wo sich die Anwaltskanzlei befindet, also in der Bundesrepublik Deutschland. Für den Erlaß eines Urteils durch den Bundesgerichtshof ist es daher erforderlich, die eingangs gestellte Frage über die Auslegung des Art. 5 Nr. 1 des Übereinkommens zu entscheiden, weil anderenfalls nach Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens die internationale Zuständigkeit italienischer Gerichte gegeben wäre.