Das angerufene Gericht ist für die Entscheidung zuständig. Zwar haben die Parteien in dem Vertrag unstreitig ein Schiedsgericht in Rotterdam beziehungsweise London vereinbart. Nach Art. 17 des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27.9.1968 (GVÜ) sind diese Schiedsgerichte deshalb zur Entscheidung von Streitigkeiten ausschließlich zuständig. Nach Art. 3 GVÜ ist für die Entscheidung in der Hauptsache auch der § 23 ZPO ausgeschlossen, so daß sich auch aus dieser Vorschrift für die Hauptsache kein inländischer Gerichtsstand ergibt. Gleichwohl folgt die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts aus §§ 919, 23 ZPO. Nach Art. 24 GVÜ können nämlich die in dem Recht eines Vertragsstaates (hier Bundesrepublik Deutschland) vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, bei dem Gericht dieses Staates auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen Vertragsstaates (hier Niederlande) auf Grund des GVÜ zuständig ist. Für den Arrestprozeß bleibt mithin die auf die Belegenheit des Vermögensgegenstandes im Inland gegründete deutsche internationale Zuständigkeit unberührt. Die Art der zu verfügenden Maßnahmen richtet sich nach dem innerstaatlichen Recht des betreffenden Landes, hier also nach der ZPO (vgl. Geimer, RIW 1975, 81, 85; Bülow, RabelsZ 29 [1965] 502; Bauer, DB 1973, 2337; Hoffmann, AWD 1973, 64; Schütze, RIW 1975, 80; Stein-Jonas-Grunsky, ZPO, 19. Aufl., § 919 ZPO Anm. III; Bericht zu dem GVÜ zu Art. 24 bei Zöller, ZPO, 11. Aufl., Anh. S. 1406).
Die Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts wird auch nicht dadurch berührt, daß zur Entscheidung in der Hauptsache in den Niederlanden oder Großbritannien kein staatliches Gericht, sondern ein Schiedsgericht zuständig ist. Für die Entscheidung über einen beantragten Arrest bleibt auch dann das staatliche Gericht zuständig (vgl. Stein-Jonas-Grunsky, vor § 916 ZPO Anm. II 6 mit Rechtspr.; Baumbach-Lauterbach, ZPO, 33. Aufl., § 919 ZPO Anm. 2 B).
Schließlich steht dem Erlaß eines Arrestes auch nicht die Tatsache entgegen, daß die Arrestbeklagte in den Niederlanden ihre Zahlungen eingestellt hat und ihr ein beantragtes Moratorium bewilligt worden ist. Dabei braucht nicht aufgeklärt zu werden, ob es sich insoweit um ein Konkurs- oder Vergleichs- verfahren handelt. Denn nach § 237 KO ist die Zwangsvollstreckung in das inländische Vermögen eines Schuldners sogar dann zulässig, wenn über sein Vermögen im Ausland das Konkursverfahren eröffnet worden ist. Diese Vorschrift erkennt – wie die meisten ausländischen Konkursgesetze – die Universalitätswirkung eines im Ausland eröffneten Konkurses für das deutsche Gericht nicht an und geht davon aus, daß Vermögensgegenstände des Gemeinschuldners, die sich im Inland befinden, nicht zur ausländischen Konkursmasse gehören (vgl. Jaeger, KO, 8. Aufl., § 237 KO Anm. 74; Mentzel-Kuhn, KO, 7. Aufl., § 237 Anm. 3; RGZ 153, 200, 207).
Auch ein Vergleichsverfahren würde unter § 237 I KO fallen, denn der internationalrechtliche Begriff des Konkurses ist mit Jaeger (§ 237 KO Anm. 9) wie folgt zu definieren: „Konkurs ist jedes staatliche Verfahren der Verwaltung eines Inbegriffs von Vermögensgegenständen mit dem Ziel, alte Gläubiger, denen diese zur vollen Befriedigung voraussichtlich unzureichenden Vermögensgegenstände haften, gleichmäßig zu befriedigen“ (vgl. auch Bley, VglO, 3. Aufl., § 2 Anm. 63). Zwar ordnet Abs. 2 der Bestimmung an, daß Ausnahmen von Abs. 1 getroffen werden können. Solche Ausnahmeregelungen sind aber bisher nicht ergangen (vgl. Jaeger, § 237 KO Anm. 66; Mentzel-Kuhn, § 237 KO Anm. 15; Bley, § 2 VglO Anm. 63). Auch das GVG enthält keine Vereinbarung darüber. Nach Art. 1 ist es dazu auf Konkurs, Vergleiche und ähnliche Verfahren nicht anzuwenden.
Das Bestehen der zu sichernden Forderungen der Arrestklägerin ist unstreitig. Ein Arrestgrund ist schon deshalb gegeben, weil das Urteil im Ausland vollstreckt werden müßte (§ 917 II ZPO). Das Gericht vermag dabei der Rechtsauffassung der Arrestbeklagten, § 917 II ZPO gelte nur dann, wenn ein im Inland zu erwirkendes Urteil im Ausland vollstreckt werden müsse, nicht zu folgen. Zwar kann sich die Arrestbeklagte für ihre Ansicht auf verschiedene Entscheidungen berufen. So hat das OLG Hamburg (VersR 1972, 1115) anläßlich der Entscheidung eines Streites über die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung in den Gründen ausgeführt, § 917 II ZPO beziehe sich nur auf inländische Urteile und wolle nur die Schwierigkeiten vermeiden, die sich aus der Zwangsvollstreckung eines inländischen Urteils im Ausland ergeben könnten. Als Begründung hat es sich auf den Kommentar von Stein-Jonas-Grunsky (§ 917 ZPO Anm. II 1 a.E.) bezogen. An dieser Stelle wird in N. 39 lediglich auf das Urteil des OLG Frankfurt vom 10. 12. 1958 (NJW 1959, 1088) verwiesen. Dieses Gericht wiederum hat in seiner Entscheidung lediglich ausgeführt, der Rechtsgedanke des § 917 II ZPO sei unbestritten, den Arrestgrund dann zu ersetzen, wenn ein deutscher Titel in der Hauptsache ohne Erlaß des Arrests im Ausland vollstreckt werden müsse; die Vorschrift habe aus hoheitsrechtlichen Erwägungen den Zweck, den Wert des deutschen Titels in der Zwangsvollstreckung dadurch zu erhalten, daß durch den Erlaß eines Arrestes der Gläubiger vor der Notwendigkeit bewahrt wird, im, Ausland vollstrecken zu müssen. Auch das OLG Stuttgart (NJW 1952, 831) und das Obergericht Danzig (JW 1936, 887) haben ausgeführt, die Bedeutung der Vorschrift des § 917 II ZPO liege darin, daß die Vollstreckung des inländischen Urteils unter allen Umständen im Inland gesichert werden solle. Das soll sogar dann gelten, wenn beide Parteien dieselbe ausländische Staatsangehörigkeit haben und in ihrem Heimatland wohnen (siehe OLG Stuttgart, MW 1952, 831). Schließlich hat das OLG München (MDR 1960, 146) im Falle des Streits zwischen zwei israelischen Staatsangehörigen das Vorliegen des Arrestgrundes des 917 II ZPO unter Hinweis auf die zitierte Entscheidung des OLG Stuttgart und darauf bejaht, daß jedoch ein inländischer Gerichtsstand des § 23 ZPO gegeben sein müsse.
Keines dieser Gerichte – und auch nicht das KG (ZZP 49, 257) – hat seine Ansicht überzeugend begründet. In der Regel hat jedes Gericht auf die Entscheidung eines anderen der zitierten Gerichte verwiesen. Selbst Rosenberg (Lehrbuch des Zivilprozeßrechts, 9. Aufl., 1089) zitiert nur die Entscheidungen des Obergerichts Danzig und des OLG Stuttgart.
Aus dem Wortlaut des § 917 II ZPO ergibt sich für die Ansicht der Arrestbeklagten nichts. In Abs. 2 wird lediglich gefordert, daß „das Urteil“ im Ausland vollstreckt werden müsse. „Das Urteil“ ist aber mit dem Begriff des Urteils in Abs. 1 der Bestimmung gleichzusetzen. Dort heißt es schlechthin „Vollstreckung des Urteils“. Daß bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 ein Arrest auch dann erlassen werden kann, wenn in der Hauptsache kein inländisches, sondern ein ausländisches Gericht oder Schiedsgericht entscheiden müßte (siehe oben Stein-Jonas-Grunsky aaO und Baumbach-Lauterbach aaO), stellt selbst die Arrestbeklagte nicht in Abrede. Wollte man aber den Fall des § 917 II ZPO anders behandeln, wäre ein vernünftiger Grund dafür nicht ersichtlich.
Auch aus den Materialien zur CPO läßt sich für die Ansicht der Arrestbeklagten nichts herleiten. Schon im Entwurf entsprach der damalige § 742 CPO wörtlich dem heutigen § 917 ZPO. In der Begründung zu dieser Vorschrift ist lediglich die Rede davon, daß der Fall, daß das Urteil im Ausland vollstreckt werden müsse, deshalb speziell habe hervorgehoben werden müssen, weil dieser Fall in den Arrestrechten der einzelnen deutschen Reichsgebiete verschieden geregelt sei (Motive zum E III 449 bei Hahn-Stegemann, Die gesamten Materialien zu den Reichsjustizgesetzen, 2. Aufl., II/1, 471). Auch die Protokolle der Kommission 1. Lesung, enthalten zu dieser Frage nichts (aaO 869).
So ist denn auch den Entscheidungen weiterer deutscher Gerichte nicht zu entnehmen, daß § 917 II ZPO nur dann angewendet werden kann, wenn über die durch den Arrest zu sichernde Forderung ein deutsches Gericht entscheiden könnte (siehe OLG Celle, NJW 1969, 1541; OLG Bremen, OLGZ 1972, 247 und MDR 1955, 749; OLG Neustadt/Weinstraße, BB 1955, 4; KG, JW 1917, 862 und 1922, 398; OLG Karlsruhe, OLGZ 1973, 58). In der letztgenannten Entscheidung hat es das Gericht ausdrücklich dahingestellt gelassen, ob der Schuldner im Zeitpunkt des Arrestantrages überhaupt inländisches Vermögen besitzen muß, und weiter ausgeführt, daß das Gesetz auch in anderen Fällen Personen mit Wohnsitz im Ausland ungünstiger stellt als Inländer. Daraus kann der Schluß gezogen werden, daß § 917 II ZPO nicht das inländische Urteil begünstigen will, sondern denjenigen, der die Möglichkeit hat, im Inland zu vollstrecken.
Weiter ist darauf hinzuweisen, daß das OLG Frankfurt (aaO) Überlegungen darüber angestellt hat, ob in dem von ihm entschiedenen Fall (die Parteien hatten für die Hauptsache das Schiedsgericht der internationalen Handelskammer in Paris vereinbart) der Spruch dieses Schiedsgerichts auf jeden Fall ein ausländischer Schiedsspruch sei oder ob er einem inländischen Schiedsspruch gleichstehe. Es ist zum Ergebnis gelangt, daß in dem zu entscheidenden Fall nur ein ausländischer Schiedsspruch zu erwarten sei. Das OLG Hamburg hat in seinem Urteil vom 24.4.1907 (OLGRspr. 15, 21) ausgeführt, der Arrest setze eine in Deutschland vollstreckbare oder vollstreckbar zu machende Forderung voraus.
Ist der im vorliegenden Fall in Rotterdam beziehungsweise London ergehende Schiedsspruch in der Bundesrepublik Deutschland vollstreckbar – und daran besteht angesichts des GVÜ kein Zweifel –, dann ist auch aus diesem Grunde nicht einzusehen, weshalb er dann anders behandelt werden soll als eine im Inland ergehende Entscheidung.
Die Anwendung des § 917 II ZPO für den vorliegenden Fall ergibt sich auch aus Art. 24 GVÜ. Durch diese Bestimmung wird ausdrücklich die Anwendung des Rechts vorgeschrieben, das in dem Staat gilt, in dem der Arrest erwirkt werden soll. Keine Vorschrift ist ausgenommen worden, so daß auch der für den Hauptprozeß abbedungene § 23 ZPO für das Arrestverfahren vollen Umfangs gilt. Würden die EG-Partner gewollt haben, daß weitere nationale Vorschriften von der Anwendung ausgeschlossen sein sollten (etwa die des § 917 II ZPO), hätten sie das – da doch in Art. 3 GVÜ Bestimmungen, die nicht angewendet werden dürfen, im einzelnen ausgeführt sind – besonders vereinbaren müssen. Das haben sie nicht getan. Auch dem deutschen Ausführungs-Gesetz zum GVÜ ist hierzu nichts zu entnehmen. So hat Bauer (DB 1973, 2337) die Pfändung eines im Hafen von Amsterdam liegenden Schiffes für zulässig erklärt, auch wenn für den Hauptprozeß das Gericht in Hamburg zuständig ist. Geimer (RIW 1975, 85 f.) bejaht ebenfalls die Anwendung des § 917 II ZPO auf Grund des Art. 24 GVÜ. In N. 43 führt er ausdrücklich aus, das Gesetz biete keine Grundlage für die Ansicht, der Arrestgrund des § 917 II ZPO setze voraus, daß die Hauptsache vor einem deutschen Gericht zu entscheiden sei. Er stellt dann allerdings auch die Frage, ob es heute noch angehe, § 917 II ZPO gegenüber solchen Schuldnern anzuwenden, die ihren Wohnsitz in einem anderen EG-Vertragsstaat haben, da durch das GVÜ die Freizügigkeit aller Titel zwischen den Vertragspartnern grundsätzlich gewährleistet sei, er meint aber weiter, daß es angesichts der Regelung des Art. 24 GVÜ völkerrechtlich nicht geboten sei, davon auszugehen, daß der rechtspolitische Grund des § 917 II ZPO weggefallen sei. Wenn er weiter schreibt, man werde deshalb gegenüber Schuldnern mit Wohnsitz in einem anderen EG-Vertragsstaat die Glaubhaftmachung eines konkreten Arrestgrundes (§ 917 I ZPO) verlangen müssen, so vermag das erkennende Gericht keinen Grund dafür einzusehen, die genannte Vorschrift zwischen EG-Vertragspartnern nicht anzuwenden.
Abgesehen davon, daß das deutsche Ausführungsgesetz sich zu diesem Punkt ausschweigt – wie Geimer (aaO N. 48) richtig bemerkt –, hängt die Anwendung des § 917 II ZPO eng mit der Anwendung des § 23 ZPO zusammen. Letzterer ist aber ausdrücklich nur für das Hauptverfahren abbedungen worden, während er für das Arrestverfahren weiter gilt. Dann muß aber auch § 917 II ZPO im Verhältnis zwischen EG-Vertragspartnern angewendet werden. Denn das GVÜ ist kein europäisches Gemeinschaftsrecht, sondern ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen den EG-Mitgliedstaaten (vgl. Arnold, AWD 1969, 89; Bülow, RabelsZ 29 [1965] 474, 475, 476). Es hat nichts daran geändert, daß jeder Teilnehmerstaat im Verhältnis zu dem anderen Ausland geblieben ist. So schreibt Bülow (aaO) auch ausdrücklich, das Abkommen befasse sich mit Rechtssachen, die von dem einzelnen Mitgliedstaat her gesehen Auslandsbeziehungen aufweisen. Auch der rechtspolitische Grund des § 917 II ZPO ist durch das Abkommen nicht weggefallen. Zwar werden die Entscheidungen eines Vertragsstaates in den anderen Vertragsstaaten anerkannt, sie bedürfen aber zur Vollstreckung in einem anderen Vertragsstaat immer noch einer dort auf Antrag zu erteilenden Vollstreckungsklausel (vgl. Art. 31 ff. GVÜ). Die Hindernisse sind also nicht weggefallen, sondern nur geringer geworden. Die Verflechtung der verschiedenen Rechtsordnungen und die Rationalisierung auch des Rechtshilfeverkehrs ist nämlich trotz des GVÜ noch nicht so weit fortgeschritten, daß auf die Anwendung von Vorschriften verzichtet werden kann, die den Zugriff auf im Inland befindliches Vermögen ermöglichen (vgl. AG München, AWD 1973, 272). Insoweit kann das Gericht auch nicht eine Aufgabe übernehmen, die dem Gesetzgeber zukommt. Es kann dazu nicht davon ausgegangen werden, daß eine Lücke vorliegt, die das Gericht zu schließen verpflichtet ist.
Obwohl es nicht mehr entscheidend darauf ankommt, ist das Gericht weiter der Ansicht, daß auch die Voraussetzungen des § 917 I ZPO vorliegen. Denn ohne die Verhängung des dinglichen Arrestes würde die Vollstreckung im vorliegenden Fall nicht nur erschwert, sondern ganz vereitelt wer- den. Würde nämlich der Arrest nicht verhängt worden sein, hätte die Arrestbeklagte die gepfändeten fälligen Forderungen einziehen können. Wegen des in den Niederlanden bewilligten Moratoriums hätte die Arrestklägerin dort nicht vollstrecken können. Die Einziehung der Forderungen wäre zwar nicht unlauter und vorwerfbar, ein solches Verhalten der Arrestbeklagten setzt § 917 I ZPO aber auch nicht voraus (Stein-Jonas-Grunsky, § 917 ZPO Anm. 12 b; Zöller, § 917 ZPO Anm. 1; Baumbach-Lauterbach, § 917 ZPO Anm. 1). Es genügt vielmehr, daß die künftige Vollstreckung gefährdet ist.
Zwar fehlt es bei einem Konkurs- oder Vergleichsverfahren des Schuldners in der Regel an einer Arrestgefahr (vgl. OLG Köln, ZZP 69, 52; Stein-Jonas- Grunsky, § 917 ZPO Anm. I 4 hinsichtlich des Vergleichsverfahrens). Im vorliegenden Fall muß diese aber bejaht werden, soll § 237 KO sinnvoll angewendet werden. Würde allein die Tatsache, daß die Arrestbeklagte die in der Bundesrepublik Deutschland belegenen fälligen Forderungen ohne Verhängung des Arrestes sofort zur Masse einziehen könnte, als hinreichender Arrestgrund nicht ausreichen, käme § 237 KO kein Sinn zu. Diese Vorschrift geht ja gerade davon aus, daß Vermögensgegenstände des Gemeinschuldners im Inland nicht zur ausländischen Konkurs- beziehungsweise Vergleichsmasse gehören (vgl. Mentzel-Kuhn aaO). Sie will in erster Linie inländische Gläubiger schützen (vgl. Jaeger, 6./7. Aufl., § 237 KO Anm. 3). So hindert z.B. ein im inländischen Konkurs abgeschlossener Zwangsvergleich oder ein im ausländischen Vergleichsverfahren abgeschlossener Vergleich die in- und ausländischen Gläubiger nicht, ihre Rechte im Inland weiter zu verfolgen (vgl. Bley aaO). Dann aber ist in Verbindung mit Art. 24 GVÜ, der das Arrestverfahren – wie ausgeführt – ausdrücklich zuläßt, das Vorliegen des Arrestgrundes des § 917 I ZPO zu bejahen. Darauf, ob wegen des in den Niederlanden bewilligten Moratoriums und der Vorschriften des GVÜ in den Niederlanden keine Entscheidung in der Hauptsache ergehen kann, kommt es schon deshalb nicht an, weil die Forderungen der Arrestklägerin gegen die Arrestbeklagte unstreitig sind.