I. Der Antragsteller begehrt die Anordnung des dinglichen Arrestes in das Vermögen des Antragsgegners.
Der Antragsteller macht geltend, ihm stünden gegen den Antragsgegner Kaufpreisforderungen in Höhe von (6.132,32 DM + 5.240,‑ DM + 5.604,80 DM + 4.925,76 DM + 3.711,48 DM =) 25.614,36 DM aus 5 Holzverkäufen laut Rechnungen vom 19.4.1982, 21.4.1982 (zweimal) und 26.7.1982 (zweimal) zu. Das Holz sei dem Antragsgegner in der Bundesrepublik Deutschland geliefert worden. Dieser habe die Ware in die Republik Italien verbracht, die Rechnungen aber nicht bezahlt. Einzige Vermögensgegenstände des Antragsgegners innerhalb der Bundesrepublik Deutschland seien Lastkraftwagen, mit denen er geschäftlich unterwegs sei. Es bestehe die Gefahr, daß der Antragsgegner ohne Arrest nach einer Verurteilung die Lastkraftwagen dem Zugriff des Antragstellers entziehe.
Das Landgericht München II hat das Arrestgesuch durch Beschluß vom 18.4.1983 mit der Begründung zurückgewiesen, ein Arrestgrund fehle, da ein Urteil nicht im Ausland vollstreckt werden müsse, denn der Antragsteller wolle in die im Inland eingesetzten Lastkraftwagen vollstrecken.
Gegen diesen Beschluß wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, in der er hervorhebt, der Antragsgegner sei auf Warengeschäfte in der Bundesrepublik Deutschland wirtschaftlich nicht angewiesen, so daß er im Falle einer Verurteilung den Lastkraftwagenverkehr im Inland einstellen und dadurch den Antragsteller zur Vollstreckung im Ausland nötigen könne.
Das Landgericht München II hat der Beschwerde gegen den Beschluß vom 18.4.1983 durch Beschluß vom 20.5.1983 nicht abgeholfen und beide Beschlüsse den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt.
II. 1. Das Oberlandesgericht München ist als Gericht der Hauptsache auch für die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschluß vom 18.4.1983 international zuständig (§§ 919, 922 Abs. 1, § 567 Abs. 1, § 568 Abs. 1 ZPO;. § 119 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 GVG; Art. 24 EuGVÜ = Übereinkommen der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27.9.1968 – BGBl. 1972 II Seiten 773 ff., gültig im Verhältnis zur Republik Italien laut Bekanntmachung vom 12.1.1973 – BGBl. 1973 II Seite 60; abgedruckt bei Zöller/Geimer ZPO 13. Aufl. Seiten 2314 ff. und Baumbach (Lauterbach/Albers ZPO 41. Aufl. Seiten 2141 ff.).
Die Zuständigkeit als Gericht der Hauptsache besteht, weil die geltend gemachte Kaufpreisforderung an der (im Bezirk des Landgerichts München II gelegenen) Niederlassung des Antragstellers in … zu erfüllen ist (Art. 3, Art. 5 Nr. 1. EuGVÜ; Art. 59 Abs. 1 EKG = Einheitliches Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen vom 17.7.1973 – BGBl. 1973 I Seiten 856 ff. – zum Haager Übereinkommen zur Einführung dieses Gesetzes vom 1.7.1964 – BGBl. 1973 II Seiten 885 ff.).
Durch eidesstattliche Versicherung vom 24.3.1983 hat der Antragsteller glaubhaft gemacht (§§ 294, 920 Abs. 2 ZPO), daß die Parteien keine abweichende Gerichtsstandsvereinbarung getroffen haben (Art. 17 EuGVÜ).
2. Der Antragsteller hat durch seine eidesstattliche Versicherung und durch Vorlage von Ablichtungen seiner 5 Rechnungen seinen Arrestanspruch zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Antragsgegners wegen der Kaufpreisforderungen des Antragstellers in Höhe von 25.614,36 DM glaubhaft gemacht (§ 916 Abs. 1, § 920 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO).
3. Als zureichender Arrestgrund ist es anzusehen, daß ein vom Antragsteller zu erwirkendes Urteil im Ausland vollstreckt werden müßte (§ 917 Abs. 2, § 920 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO).
a) Die beachtenswerte Erwägung, der rechtspolitische Grund für die Anwendung des § 917 Abs. 2 ZPO sei (hier: zwischen der Republik Italien und der Bundesrepublik Deutschland) entfallen, da durch Art. 25 ff. EuGVÜ die Freizügigkeit aller Titel zwischen den Vertragspartnern grundsätzlich gewährleistet sei (Geimer RIW/AWD 1975, 81/86; Dittmar NJW 1978, 1720/1721f.; Zöller/Geimer ZPO 13. Aufl. IZPR-Übersicht Abschnitt E Anm. XVII Nr. 3 Buchstabe d), hat jedenfalls nicht zur Folge, daß gegenüber einem Schuldner mit Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat die Glaubhaftmachung eines konkreten Arrestgrundes verlangt werden müsse (AG Hamburg-Harburg IPRspr. 1975 Nr. 188). Selbst wenn nämlich der rechtspolitische Grund für die Sonderregelung des § 917 Abs. 2 ZPO entfallen sein sollte, wäre dadurch diese Bestimmung noch nicht aufgehoben; die Entscheidung über die Fortgeltung des § 917 Abs. 2. ZPO (hier: im Verhältnis zur Republik Italien) muß vielmehr dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben (Grunsky RIW/AWD 1977, 1/8; Stein/Jonas/Grunky ZPO 20. Aufl. § 917 Rn. 15; Müller in Bülow/Böckstiegel, Der Internationale Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Abschnitt B I 1 e Art. 24 EuGVÜ Anm. IV Nr. 1).
Darüber hinaus ist der rechtspolitische Grund für die Anwendbarkeit des § 917 Abs. 2 ZPO keineswegs entfallen, obwohl nach Art. 26 Abs. 1 EuGVÜ grundsätzlich die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen in den anderen Vertragsstaaten anerkannt werden, ohne daß es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf: Die Vollstreckbarerklärung einer solchen Entscheidung ist nämlich an das besondere Verfahren gemäß Art. 31 ff. EuGVÜ gebunden, das außer der mindestens einmonatigen Rechtsbehelfsfrist (Art. 39, Art. 36 EuGVÜ) noch weitere Verzögerungen durch Übersetzungen, Anwaltsbeauftragung und Dauer des gerichtlichen Verfahrens nach sich ziehen kann (Schlafen NJW 1976, 2082/2083).
b) Zu keinem anderen Ergebnis führt die historische Auslegung, der allerdings nur insoweit Bedeutung zukommt, als sie die Richtigkeit einer nach den anerkannten Grundsätzen ermittelten Auslegung bestätigt oder Zweifel behebt, die sonst nicht ausgeräumt werden können. (BVerfGE 1, 299/312; 8, 274/307; 10, 234/244; 11, 126/130 f.; OLG München OLGZ 1981, 91/94 = ZSW 1981, 68/69).
In der Begründung des Entwurfs einer Zivilprozessordnung heißt es (Hahn, Die gesamten Materialien zu den Reichsjustizgesetzen, Zweiter Band: Die gesamten Materialien zur Zivilprozeßordnung, Erste Abteilung, 1880, Seite 471):
„Der Entwurf hat es ... vermieden, die … Voraussetzungen des dinglichen Arrestes durch Beifügung von Beispielen … zu spezialisieren, um der freien Beurteilung des Gerichts keine Fesseln anzulegen. Nur ein Fall bedurfte einer speziellen Hervorhebung – der Fall, daß das Urteil im Auslande vollstreckt werden muß ... -, weil derselbe in dem Arrestrechte der einzelnen deutschen Rechtsgebiete verschieden geregelt ist und deshalb die Gefahr besteht, dass er auch demnächst verschieden beurteilt wird. Gleichgültig ist es, ob im Auslande Rechtshülfe gewährt wird oder nicht, es sei denn, daß die Gewährung der Rechtshülfe durch Staatsverträge verbürgt ist.“
Hierzu ist in den Protokollen der durch Beschluß des Reichstags vom 27.11.1874 eingesetzten Kommission über deren 34. Sitzung vom 7.6.1875 festgehalten (Hahn aaO Seiten 524/869):
„Bei der Beratung … macht Abg. Dr. Wolfsson darauf aufmerksam, daß nach den Motiven eine Ausnahme von der Bestimmung in Abs. 2 für den Fall gelte, daß mit demjenigen ausländischen Staate, in welchem das Urteil vollstreckt werden müßte, ein Staatsvertrag bestehe. Diese Ausnahme sei aber im Gesetze selbst nicht zum Ausdruck gebracht.
Direktor (im Reichskanzleramt) von Amsberg …:
Bestimmungen von Staatsverträgen blieben von den Gesetzen bloß des einen Staates unberührt. Man habe es aber vermieden, eine derartige allgemeine Klausel in das Gesetz aufzunehmen. Wollte man hier eine spezielle Bestimmung aufnehmen, so würde dies noch an vielen anderen Orten geschehen müssen.“
Diese Vorschrift wurde unverändert verabschiedet.
Daraus erhellt, daß der in der Gesetzesbegründung enthaltene einschränkende Hinweis nur auf bereits bestehende, einseitig nicht abänderbare Staatsverträge abstellte, nicht aber künftige Staatsverträge erfassen sollte.
Infolgedessen gilt die Bemerkung über bestehende Staatsverträge selbst dann nicht für das EuGVÜ, wenn es im Verhältnis der Vertragspartner zueinander als völkerrechtlicher Vertrag angesehen werden sollte (AG Hamburg-Harburg IPRspr. 1975 Nr. 188 mwN; a.A. Zöller/Geimer aaO Abschnitt F Anm. III: Primäres Gemeinschaftsrecht).
§ 917 Abs. 2 ZPO hat auch durch das „Abkommen zwischen dem Deutschen Reich und dem Königreich Italien über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen“ vom 9.3.1936 (RGBl. 1937 II Seiten 145 ff.), das durch Art. 55 und Art. 56 EuGVÜ teilweise aufgehoben wurde, keine Einschränkung erfahren.
c) Dem Landgericht kann nicht darin gefolgt werden, daß eine Urteilsvollstreckung im Ausland (§ 917 Abs. 2 ZPO)entbehrlich sei, weil der Antragsteller ungehindert Zugriff auf die im Inland eingesetzten Lastkraftwagen des Antragsgegners nehmen könne.
Nur dann nämlich, wenn der Schuldner im Inlande ausreichendes Vermögen besitzt und kein Grund zu der Annahme besteht, daß dieses Vermögen – falls der Arrest nicht verhängt würde – von dem Schuldner oder dritten Personen unrechtmäßig dem Zugriff des Gläubigers werde entzogen werden, kommt die Vorschrift des § 917 Abs. 2 ZPO dem Gläubiger nicht zustatten (RGZ 67, 22/25 f.; OLG Hamburg IPRspr. 1971 Nr. 153 = MDR 1971, 767 = RIW/AWD 1973, 101). Hingegen ist eine Urteilsvollstreckung im Ausland zu erwarten, falls vorhandenes Inlandsvermögen nicht ausreicht oder die Gefahr der Vereitelung des Zugriffs des Gläubigers besteht (OLG Bremen OLGZ 1972, 247/248 ff. = IPRspr. 1971 Nr. 155 = VersR 1972, 250; OLG Düsseldorf IPRspr. 1977 Nr. 166 = NJW 1977, 2034 Nr. 16).
Im vorliegenden Fall besteht die Gefahr der Zugriffsvereitelung in erhöhtem Maße, da dem Antragsgegner entgegen § 922 Abs. 3 ZPO die beiden landgerichtlichen Beschlüsse (Arrestablehnung und Nichtabhilfe) mitgeteilt worden sind. Anders als bei ausländischen Linienreedereien, deren Schiffe regelmäßig deutsche Häfen anlaufen und deshalb hinreichendes, und greifbares Inlandsvermögen darstellen können.(OLG Hamburg MDR 1971, 767; OLG Bremen OLGZ 1972, 247/248 ff.), besteht bei dem Antragsgegner die Möglichkeit, ohne unverhältnismäßigen Aufwand den inländischen Lastkraftwagenverkehr einzustellen. Der dingliche Arrest ist deshalb keineswegs auf das inländische Vermögen des Antragsgegners zu beschränken; diesem bleibt es vielmehr überlassen, gegen eine Arrestvollziehung in sein ausländisches Vermögen gegebenenfalls die ihm nach seinem Heimatrecht oder nach zwischenstaatlichen Abkommen zustehenden Rechtsmittel zu ergreifen (OLG Karlsruhe OLGZ 1973, 58/59 ff.).
III. 1. Die Abwendungsbefugnis wurde gemäß §§ 923, 108 ZPO zuerkannt.