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Zusammenfassung der Entscheidung Der in Deutschland wohnhafte Arrestkläger meint, ihm stünden Mietzins- und Schadensersatzansprüche aus einem Mietvertrag über ein Haus in Italien zu. In dem Mietvertrag haben die Parteien eine schriftliche Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten der deutschen Gerichte getroffen. Er beantragt den dinglichen Arrest in ein Konto in Deutschland der in Italien wohnhaften Beklagten, da zu befürchten sei, dass sonst die Vollstreckung aus dem Urteil erschwert werden würde.
Das Oberlandesgericht München (DE) weist den Arrestantrag als unbegründet zurück. Der Kläger habe einen Arrestgrund im Sinne des § 917 Abs. 2 der deutschen Zivilprozessordnung (ZPO) nicht schlüssig dargetan. Denn das zu vollstreckende Urteil im Sinne dieser Vorschrift müsse ein deutsches Urteil sein. Im vorliegenden Fall könne aber eine deutsche Entscheidung in der Hauptsache mangels internationaler Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht ergehen. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Beklagte über Vermögen in Deutschland verfüge, denn § 23 ZPO (Gerichtsstand des Vermögens) sei gemäß Art. 3 Abs. 2 EuGVÜ nicht anwendbar. Eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergebe sich auch nicht aus der im Mietvertrag getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung. Die Vereinbarung sei gemäß Art. 17 Abs. 2 EuGVÜ (= Art. 17 Abs. 4 EuGVÜ n. F.) unwirksam. Gemäß Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ sei für Klagen, die die Miete von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, ausschließlich das Gericht der belegenen Sache zuständig. Art. 17 EuGVÜ sei schon anwendbar, wenn nur eine der Parteien zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung in einem der Vertragsstaaten wohne. Unter Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ fielen alle Rechtstreitigkeiten, die aus einem Miet- oder Pachtverhältnis über unbewegliche Sachen herrühren; dies gelte auch für reine Zahlungsansprüche.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
Die Parteien streiten um die Frage, ob zu Gunsten des Arrestklägers ein Arrest gegen die Arrestbeklagten erlassen werden kann.
Der Arrestkläger meint, ihm stünden Mietzins- und Schadensersatzansprüche aus einem Mietvertrag über ein Haus in …, in Höhe von über DM 100.000,- zu. Das Landgericht hat den begehrten Arrest samt Pfändungsbeschluß am 17.7.1987 erlassen, diesen Beschluß aber mit dem angefochtenen Endurteil wieder aufgehoben und den Antrag abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Arrestklägers.
Im übrigen wird von einer Darstellung des Tatbestands gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 511, 516, 518, 519 ZPO zulässige Berufung des Arrestklägers ist sachlich nicht gerechtfertigt. Er hat einen Arrestgrund nicht schlüssig behauptet.
I. Es bestehen keine Bedenken gegen die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts München I. Der Arrestantrag war beim Amtsgericht München anhängig gemacht und auf Antrag des Arrestklägers an das Landgericht München I verwiesen worden. Dazu war – nachdem es sich um ein Eilverfahren zur Sicherung des Arrestklägers handelt – die vorherige Anhörung der Arrestbeklagten nicht erforderlich.
II. Die Zuständigkeitsfrage kann aber letztlich dahingestellt bleiben. Der Arrestantrag ist deshalb unzulässig, weil der Arrestkläger einen Arrestgrund nicht schlüssig behauptet hat.
1. Der Arrestgrund des § 917 Abs. 2 ZPO ist nicht schlüssig dargetan.
a) Der Senat geht zwar davon aus, daß das Urteil „im Ausland“ zu vollstrecken wäre, wenn es um die Vollstreckung eines deutschen Urteils gehen könnte.
Er folgt also insoweit der Auffassung des 25. Zivilsenats (OLG München, OLGZ 1983, 476 = MDR 1983, 851 = NJW 1983, 2778; vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 15. Aufl. 1987, § 917 Rn. 15 mit weiteren Nachweisen). Italien ist im Sinn von § 917 Abs. 2 ZPO „Ausland“, obwohl es, wie die Bundesrepublik, Mitglied der EG ist und das EG-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (GVÜ) gilt. § 917 Abs. 2 ZPO ist auch nicht etwa im Wege der teleologischen Reduktion in diesem Sinne einschränkend zu interpretieren. Eine Änderung des Wortlauts und des Anwendungsbereichs von § 917 Abs. 2 ZPO wäre – hierauf hat auch der 25. Zivilsenat hingewiesen – Sache des Gesetzgebers.
b) Der Arrestgrund des § 917 Abs. 2 ZPO liegt aber deshalb nicht vor, weil „das Urteil“ im Sinn dieser Norm ein deutsches Urteil sein muß. Ein deutsches Urteil in der Hauptsache kommt aber im vorliegenden Fall nicht in Betracht.
c) Der Senat folgt nicht der Auffassung des OLG Düsseldorf (in NJW 1977, 2034; ebenso LG Bremen NJW 1978, 2457 L und AG Leverkusen IPRax 1983, 45; in diesem Sinn auch, wenn auch unklar, Hartmann in Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 46. Aufl. 1987, § 917, 2 C). § 917 Abs. 2 ZPO setzt die Rechtsgewährung durch das deutsche Gericht fort; es besteht für die Bundesrepublik kein Anlaß, die Vollstreckung ausländischer Urteile im Ausland zu gewährleisten. Sinn der gesetzlichen Regelung des § 917 Abs. 2 ZPO ist es, die Vollstreckungsgewährleistung im Gerichtsstand zu statuieren. Bei Vollstreckung ausländischer Urteile im Ausland ist die Vollstreckung nicht über das etwa schon bestehende Auslandsrisiko hinaus erschwert. Der Vermögenswert ist bei der Auslandsvollstreckung eines ausländischen Urteils von vorneherein der erschwerten Durchsetzung unterworfen. Die Auffassung des OLG Düsseldorf würde dazu führen, daß § 917 Abs. 2 ZPO immer dann herangezogen werden könnte, wenn ein Rechtsstreit im Bereich des GVÜ geführt werden könnte. Eine solche Verbesserung der Rechtsstellung des Gläubigers läßt sich weder § 917 Abs. 2 ZPO noch dem GVÜ entnehmen.
d) Ein Rechtsstreit in Deutschland kommt für den vorliegenden Fall nicht in Betracht. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob die Voraussetzungen von § 23 ZPO überhaupt vorlägen. Insoweit haben immerhin die Arrestbeklagten schlüssig vorgetragen, die beiden Konten in München seien nur „Clearing-Konten“, auf welchem sich nur Gelder der Kunden der Arrestbeklagten befänden, die von der Treuhänderin, der mitgebrachten Zeugin …, unmittelbar an die vermietenden Vertragspartner der Kunden der Arrestbeklagten gezahlt werden müßten. Eine Vernehmung der Zeugin war aber nicht veranlaßt, weil § 23 ZPO im Bereich des GVÜ, jedenfalls für Hauptsacheklagen, nicht anzuwenden ist. Art. 3 Abs. 2 GVÜ schließt die Anwendung von § 23 ZPO gegen Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, ausdrücklich aus.
Eine Zuständigkeit deutscher Gerichte kann auch nicht aus der zwischen den Parteien getroffenen Gerichtsstandvereinbarung folgen. Diese Vereinbarung ist nämlich gemäß Art. 17 Abs. 2 GVÜ (= Art. 17 Abs. 3 GVÜ nF) unwirksam. Gemäß Art. 16 Nr. 1 GVÜ ist für Klagen, die die Miete von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, ausschließlich das Gericht der belegenen Sache zuständig. Art. 17 GVÜ ist schon anwendbar, wenn eine der Parteien zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung in einem der Vertragsstaaten wohnte (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 15. Aufl. 1987, Art. 2 GVÜ Rn. 9 unter Hinweis auf Geimer NJW 1986, 2991). Dies folgt schon aus dem Wortlaut von Art. 17 Abs. 1 GVÜ. Unter Art. 16 Nr. 1 fallen alle Rechtsstreitigkeiten, die aus einem Miet- oder Pachtverhältnis herrühren, zum Beispiel auch über Zahlungsansprüche (EuGH NJW 1985, 905 und Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann aaO zu Art. 16 GVÜ).
2. Ein Arrestgrund zu Gunsten des Arrestklägers folgt auch nicht aus § 917 Abs. 1 ZPO. Auch insoweit ist der Vortrag des Arrestklägers schon nicht schlüssig.
a) Anhaltspunkte dafür, daß bezüglich der Konten in München nachteilige Veränderungen zu Lasten des Arrestklägers eintreten werden, sind nicht vorgetragen. Auf diesen Arrestgrund ist der Arrestkläger deshalb in der Berufungsinstanz auch nicht konkret zurückgekommen.
b) Der genannte Arrestgrund kann auch nicht daraus folgen, daß die Arrestbeklagten sich jeweils im November eines Jahres für 14 Tage in Deutschland an- und dann wieder abmelden um hier Besuche zu machen und einige geschäftliche Dinge zu erledigen. Es ist nicht ersichtlich, wie aus diesem Sachverhalt folgen soll, es sei zu besorgen, daß ohne die Verhängung des Arrests die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde (wie dies § 917 Abs. 1 ZPO voraussetzt). Insoweit ist schon ein Bezug der kurzfristigen Aufenthalte der Arrestbeklagten in Deutschland zu vermögensrechtlichen Belangen nicht erkennbar. Ob dieser Aufenthalt der Arrestbeklagten einen Gerichtsstand in Deutschland begründen könnte, kann dahingestellt bleiben, weil die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts der belegenen Sache gemäß Art. 16 Nr. 1 GVÜ trotzdem bestehen bliebe.