Die Kl., ein französisches Kreditinstitut in Straßburg, gewährte dem in Trier wohnhaften Bekl. am 5. 1. 1973 einen Kredit. In dem vorgefertigten Antragsformular, das von beiden Parteien unterzeichnet wurde, heißt es unter §17, für etwaige aus der Erfüllung des Vertrags entstehende Streitigkeiten werde als Gerichtsstand Straßburg vereinbart. Der Bekl., der seinerzeit in Frankreich Militärdienst ausübte, wurde wenig später nach Trier versetzt, wo er nach wie vor lebt. Die Kl. erhob im Juli 1974 Klage zum AG bzw. LG Trier, mit der sie Rückzahlung des Darlehens geltend macht.
Der Bekl. rügt die örtliche Unzuständigkeit des Gerichts und verwies hierzu auf die Gerichtsstandsvereinbarung. Die Kl. beantragte daraufhin, vorab über die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu entscheiden.
Aus den Gründen:
„Die Einrede des Bekl. greift nicht durch. Das LG ist zur Entscheidung über den Rechtsstreit örtlich zuständig, was durch Zwischenurteil festzustellen war.
Die Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus Art. 14 II des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27.09.1968 (BGBl. 1972 II 774)- GVÜ-, das, da beide Parteien in verschieden Vertragsstaaten ihren Wohnsitz haben, Anwendung findet. Nach Art. 14 II GVÜ ist für die Klage des Darlehensgebers gegen den Darlehensnehmer das Gericht des Wohnsitzes des Darlehensnehmers örtlich zuständig. Die Parteien haben zwar wirksam in Abweichung dieser Bestimmung die Zuständigkeit des Gerichts in Straßburg vereinbart (Art. 15 Nr. 3 GVÜ). Beide hatten im Zeitpunkt der Regelung ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich. Die Gerichtsstandvereinbarung wurde jedoch nur zugunsten der Kl. getroffen, so dass diese das Recht behielt, von ihr nicht Gebrauch zu machen, sondern Klage vor dem an sich zuständigen Gericht in Trier zu erheben, Art. 17 III GVÜ.
Die Vereinbarung ist Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kl., die jedem Kreditvertrag zugrundegelegt werden. Schon die Tatsache, dass es sich um eine Vertragsbedingung handelt, auf die der Vertragspartner sich einlassen muss, wenn er den Kredit erhalten will, spricht dafür, dass nur auf die Interessen der Kl. abgestellt wird. Der Vertrag soll gewährleisten, dass Rechtsstreitigkeiten aus dem Kreditvertrag in jedem Fall am Sitz des Kreditinstitutes in Straßburg und nicht etwa am Wohnsitz des Vertragspartners in Frankreich oder gar im Ausland angefochten werden müssen.
Die Gerichtsstandvereinbarung bringt demgemäß für den Bekl. keine Vorteile gegenüber der sonst gegebenen örtlichen Zuständigkeit nach Art. 14 GVÜ. Der Fall, dass der Bekl. die Kl. vor einem anderen Gericht als dem Gericht in Straßburg wegen eines Rechtsstreits verklagen müsste, was durch die Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten des Bekl. verhindert würde, ist nicht denkbar. Die Kl. hat ihren Sitz in Straßburg, so dass in jedem Fall die dortige gerichtliche Zuständigkeit gegeben wäre.
Die Gerichtsstandsvereinbarung ist auch nicht deshalb ebenfalls zugunsten des Bekl. getroffen worden, weil auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien französisches Recht anwendbar ist und- wie der Bekl. meint- er ein besonderes Interesse daran hat bzw. sich einen Vorteil davon verspricht, dass der Rechtsstreit vor einem französischen Gericht entschieden wird. Dass ein bestimmter Rechtsstreit zwischen französischen Vertragspartnern in jedem Fall vor einem französischen Gericht anhängig gemacht wird, kann zwar im Interesse beider Parteien liegen, etwa, wenn besonders schwierige Rechtsfragen zu lösen sind. Das muss jedoch von der betreffenden Partei eindeutig zum Ausdruck gebracht werden. Die Gerichtsstandvereinbarung muss diesen bestimmten Zweck ausdrücklich oder aber stillschweigend erkennen lassen. Dies ist aber hier nicht der Fall. Die Gerichtsstandvereinbarung geht nicht von dem Bekl. aus. Sie ist Bestandteil der Geschäftsbedingungen, auf die der Bekl. sich notwendigerweise einlassen musste. In der Regel ist es auch im Sinne des betreffenden Beklagten, an seinem Wohnsitz und nicht an dem des Klägers verklagt zu werden. Um so mehr hätte der Grund für die Abweichung des Vertrages zum Ausdruck kommen müssen.
Das LG Trier ist daher örtlich zuständig, so dass die prozesshindernde Einrede zu verwerfen war.“