Am 20. August 2003 erging ein Urteil des Landgerichts Leeuwarden, Niederlande gegen 1. G... U... M... und 2. R... H... M... G.... Beide wurden verurteilt, zur Zahlung eines Betrages von 310.122,30 EUR, hervorgehend aus dem Vertrag Nr. 3 690, zuzüglich den Zinsen von 6,8 % jährlich ab 1. November 2002 bis zum Tage der vollständigen Bezahlung; eines Betrages von 177.241,33 EUR, hervorgehend aus dem Vertrag Nr. 3 747, zuzüglich den Zinsen von 6,8 % jährlich ab 1. November 2002 bis zum Tage der vollständigen Bezahlung; eines Betrages von 73.776,25 EUR, hervorgehend aus dem Kontokorrentvertrag Nr. 3 300, zuzüglich den Zinsen von 18 % jährlich ab 1. November 2002 bis zum Tage der vollständigen Bezahlung.
Sie wurden des Weiteren verurteilt, zur Zahlung näher bezeichneter Kosten. Das Urteil wurde für vorläufig vollstreckbar erklärt.
Das Urteil wurde den Antragsgegnern ausweislich vorliegender Urkunden vom 30.08.2004 zugestellt.
Gestützt darauf hat die Antragstellerin beantragt, dieses Urteil mit der Vollstreckungsklausel zu versehen.
Durch den angefochtenen Beschluss vom 25.09.2006 ist der Vorsitzende der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach diesem Antrag nachgekommen. Gegen diesen am 21.10.2006 den Antragsgegnern zugestellten Beschluss wenden diese sich mit ihrer am 21.11.2006 bei Gericht eingegangenen Beschwerde, mit der sie die Aufhebung des Beschlusses anstreben. Die Beschwerdegegner haben beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beschwerde der Antragsgegner ist gemäß Art. 43 EuGVVO, § 11 AVAG statthaft und form- und fristgerecht eingelegt.
Der Senat entscheidet in voller Besetzung und nicht durch den Einzelrichter, da der Vorsitzende am Landgericht nicht als originärer Einzelrichter iS von §§ 568, 348 Abs. 1 S. 1 ZPO entschieden hat.
Die Beschwerde ist aber nicht begründet.
Gemäß Art. 45 EuGVVO darf die Vollstreckbarerklärung nur aus einem der in Art. 34, 35 aufgeführten Gründe versagt werden. Hindernisse iS dieser Vorschriften liegen nicht vor.
Insbesondere ist den Antragsgegnern ausweislich der auch in Übersetzung vorliegenden Urkunde des Landgerichts Leeuwarden vom 6.09.2006 das verfahrenseinleitende Schriftstück am 16.01.2003, und damit so rechtzeitig zugestellt worden, dass sie sich vor Erlass des Urteils vom 20.08.2003 verteidigen konnten.
Dass die Antragsgegnerin zu 2. mit der Beklagten zu 1. dieses Urteils identisch ist, bestätigt sie.
Der Umstand, dass der Antragstellerin 461.729,20 EUR aus der Verwertung von Sicherheiten zugeflossen sind – was diese bei ihrer Forderungsaufstellung berücksichtigt –, verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Unstreitig sind die entsprechenden Beträge der Antragstellerin am 25.05.2003 und 20.06.2003, somit vor Erlass des streitgegenständlichen Urteils vom 20. August 2003 zugeflossen. Soweit ein darauf gestützter materiell-rechtlicher Einwand der Tilgung im Rahmen von § 12 Abs. 1 AVAG i. V. mit Art. 45 EuGVVO überhaupt im Beschwerdeverfahren gegen die Vollstreckbarerklärung geltend gemacht werden kann, gilt dies jedenfalls nicht für sachliche Einwendungen, die vor Erlass der angefochtenen Entscheidung entstanden sind (vgl. Putzo-Hüßtege, 27. Aufl., Art. 45 Rn. 3).
Die Beschwerde ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.