Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die mit bei Gericht am 19. Februar 1998 eingegangenem Schriftsatz erhobene Beschwerde des Klägers gegen den am 05. Februar 1998 verkündeten Beschluß der 13. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt, auf dessen Inhalt verwiesen wird, mit welchem der mit bei Gericht am 21. März 1997 eingegangenem Schriftsatz eingeleitete Rechtsstreit (negative Feststellungsklage) bis zur endgültigen Feststellung der Zuständigkeit des High Court of Justice ... hinsichtlich der dort von den Beklagten erhobenen Leistungsklage gegen den hiesigen Kläger gemäß Art. 21 EuGVÜ von Amts wegen ausgesetzt worden ist.
Wirtschaftlicher Hintergrund des vorliegenden Verfahrens und anderer bei dem Senat rechtshängig gewesenen Verfahren ist der zum 26. März 1992 wirksam gewordene Konkurs der im Dezember 1977 in ... (Kanada) gegründeten Firma ... (...) mit Sitz in ... Der Kläger im vorliegenden Verfahren war Aktionär von... und bekleidete im Unternehmen mehrere Führungspositionen, unter anderem war er zwischen 1986 und 1992 „President“ und Chief Executive Officer. Die Beklagten investierten erhebliche Summen in ... Sie berühmen sich unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der „fraudulent misrepresentation“ und der „conspiracy“ nach dem Recht der kanadischen Provinz von ... eines Schadensersatzanspruches in Millionen Dollar Höhe gegenüber dem Kläger und weiteren 35 Personen. Der Kläger meint, den Beklagten keinen Schadensersatz zu schulden.
Der Kläger besaß in der ... in ... (Großbritannien) ein Haus, welches er im Sommer 1996 verkaufte. Ausweislich einer Meldebestätigung des Magistrats der Stadt ... vom 08. Juni 1994 ist er seit 1994 in ... wohnhaft und trat im Frühjahr 1994 in die Tennisabteilung der Turngesellschaft 1875 als Mitglied ein. Nach Aktenstand hat der Kläger eine weitere Wohnanschrift in ... Am 01. August 1996 wurde vom High Court of Justice Chancery Division, ..., eine Klageschrift („writ“) gesiegelt und am 27. Februar 1997 wurde die Ausstellung wiederholt.
Am 11. März 1997 erfolgte eine Zustellung des writ an den Kläger unter der Anschrift ... sowie unter der Anschrift des ... in ....
Mit bei Gericht am 21. März 1997 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger gegen die in Kanada geschäftsansässigen Beklagten Feststellungsklage erhoben mit dem wesentlichen Ziel festzustellen, daß er ihnen gegenüber nicht zum Schadensersatz verpflichtet sei und den Beklagten ihm gegenüber auch keine sonstigen auf Zahlung oder Auskunft gerichteten Ansprüche zustünden. Der Kläger hat unter Bezugnahme auf die Regelungen des Haager Übereinkommens vom 15.11.1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland im Zivil- oder Handelssachen das Landgericht um die Vermittlung der Zustellung der Klageschrift nachgesucht. Das Landgericht Darmstadt hat mit Schreiben vom 12. Mai 1997 das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in ... um die formlose Zustellung der Klageschrift ersucht. In Kenntnis hiervon hat der Kläger mit Schriftsatz vom 06.06.1997 das Landgericht Darmstadt ersucht, den Beklagten die Klageschrift förmlich zuzustellen. Das Landgericht Darmstadt hat mit Verfügung vom 09.06.1997 die förmliche Zustellung der Klageschrift im Wege der Rechtshilfe angeordnet. Mit Schreiben vom 16.06.1997 hat das Landgericht Darmstadt das deutsche Generalkonsulat in ... ersucht, die Zustellungsaufträge an die zuständige kanadische Behörde weiter zu leiten.
Das deutsche Generalkonsulat kam zunächst dem schriftlichen Ersuchen des Landgerichts vom 12. Mai 1997 nach. Die nicht förmliche Zustellung am 05. Juli 1997 scheiterte, da die Beklagten die Annahme verweigerten. Die förmliche Zustellung der Klageschrift ist dann am 24. Juli 1997 erfolgt.
Aus einer zwischenzeitlich ergangenen Verfügung des englischen Gerichts vom 23. Mai 1997 entnahmen die Beklagten des hiesigen Verfahrens, daß die Zustellung des writ am 11.03.1997 möglicherweise unwirksam sei. Auf ihren Antrag hin bewilligte am 03.06.1997 das englische Gericht den Beklagten (im englischen Verfahren die Kläger) die Ersatzzustellung des writ durch Übersendung zu den Anschriften ... (d. h. ...) und ... sowie an ..., jeweils an den Kläger adressiert und durch das Einrücken einer Anzeige in den Zeitungen ... und ...
Parallel zu den beschriebenen Vorgängen wurden auch staatsanwaltschaftliche Ermittlungen gegen den Kläger eingeleitet. Am 26.03.1997 erging durch den Procuratore Pubblico in ... eine Anordnung, wonach die in ... gelegene Wohnung des Klägers durchsucht werden sollte. Im Wege der Rechtshilfe fand die Durchsuchung am 12. Mai 1997 statt.
Auf die Berufung einiger mit dem hiesigen Kläger verklagter Streitgenossen (... u. a.) im englischen Verfahren gegen die Entscheidung des High Court vom 23. Mai 1997, die internationale Zuständigkeit des englischen Gerichtes betreffend, erging am 29. Oktober 1997 eine Entscheidung des Court of Appeal durch die Lordrichter ..., ... and ..., auf deren Ausführungen Bezug genommen wird. In der vorstehend näher bezeichneten Entscheidung vom 29.10.1997 wird ausgeführt, daß die internationale Zuständigkeit des angerufenen englischen Gerichtes gegeben sei, wenn der Kläger (= der dortige Beklagte zu 1.) unter die englische Gerichtsbarkeit falle. Nach der Mehrheitsauffassung (Lordrichter ... und ...) werde über die Person des hiesigen Klägers die englische Gerichtsbarkeit begründet, wenn er zum Zeitpunkt der Ausstellung des writ in England oder Wales domiziliert gewesen sei; nach Auffassung des Lordrichters ... kommt es jedoch auf den Zeitpunkt der Zustellung des writ an. Gegen dieses vorbezeichnete Urteil wurde Revision zum House of Lords eingelegt.
Am 19.12.1997 verfügte der High Court, daß die Zustellungen im englischen Verfahren an den hiesigen Kläger zu Händen des ... Büros seiner deutschen Rechtsanwälte (Anwaltsbüro ..., ..., ...) erfolgen sollte. Zu deren Händen wurde am 22.12.1997 das „Statement of Claims“ (es handelt sich hierbei um eine begründete Klageschrift) zugestellt. Mit Schriftsatz vom gleichen Tage – 22.12.1997 – widersprach Rechtsanwalt ... der Zustellung und führte aus, that we are not authorized to accept service on behalf of ... (vgl. Bl 537 d. Gerichtsakten).
Unter dem 25. Februar 1998 erging im englischen Verfahren gegen den Kläger ein Versäumnisgrundurteil, welches mit der Court Order vom 24. April 1998 zur Zahlung von kanadischen Dollar 163.440.468,‑ und 68.854.668,‑ und US$ 125.018.620,‑ als Schadensersatz ausgefüllt wurde.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, das von ihm angerufene Landgericht Darmstadt sei zur Entscheidung über seine negative Feststellungsklage international, örtlich und sachlich zuständig; das englische Verfahren hindere die Durchführung des von ihm anhängig gemachten Klageverfahrens nicht, im besondern lägen auch nicht die Voraussetzungen vor, unter denen das deutsche Gerichte gemäß Art. 21 EuGVÜ das Verfahren aussetzen müsse.
Im einzelnen hat der Kläger vorgetragen, er sei im Landgerichtsbezirk Darmstadt wohnhaft, weshalb hier sein allgemeiner Gerichtsstand begründet sei. Ende 1993 sei er von England nach ... übersiedelt. Zunächst habe er in der ... gewohnt und wohne ab 01.03.1994 ununterbrochen im ... Diese Anschrift sei den Beklagten auch bekannt gewesen. Diese hätten offenbar bereits 1996 bei der Staatsanwaltschaft ... gegen ihn und andere Strafanzeige erstattet und dort auch seine hiesige Wohnanschrift (siehe Durchsuchungsbeschluß) gekannt. Die örtliche Zuständigkeit für die Erhebung seiner negativen Feststellungsklage folge aus dem Gerichtsstand der umgekehrten Leistungsklage. Diese müsse bei seinem allgemeinen Gerichtsstand, mithin beim Landgericht Darmstadt erhoben werden. Aus der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Darmstadt folge dessen internationale Zuständigkeit.
Eine anderweitige Rechtshängigkeit, so hat der Kläger weiter vorgetragen, sei trotz Anspruchs- und Parteiidentität nicht gegeben, weil ihm im englischen Verfahren die dortige Klageschrift nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Daß die Zustellung am 11.03.1997 unwirksam gewesen sei, habe das englische Gericht selbst festgestellt. Die zeitlich spätere öffentliche Zustellung sei durch ein unzuständiges Gericht verfügt worden und sei im Übrigen auch schon im englischen Recht unwirksam. Da er seit 1993 nicht mehr in ... wohnhaft sei, käme weder eine Zustellung nach Art. 10 RSC (Rules of the Supreme Court) noch nach Art. 56 RSC in Betracht. Aus dem Affidavit (entspricht einer eidesstattlichen Versicherung) des Rechtsanwalts ... vom 02.10.1996 folge, daß den Beklagten am 31.07.1996 bekannt gewesen sei, daß er sein Anwesen in der ... verkauft habe. Aus einem weiteren Affidavit von ... sei zu entnehmen, daß die Beklagten spätestens seit dem 25.10.1996 um seine ... Wohnung gewußt hätten. Die hiesigen Beklagten hätten dem englischen Gericht gegenüber offenbaren müssen, daß am 07.05.1997 eine nicht förmliche Zustellung seiner Feststellungsklage in Kanada versucht worden sei. Die Beklagten hätten, wenn sie diese Tatsache verschwiegen haben sollten, die Gerichtsorder vom 13.06.1997 (Ersatzzustellung) erschlichen, was zur Nichtigkeit (nullity) führe. Sollten die Beklagten diese Tatsache jedoch im englischen Verfahren eingeführt haben, so hätte das englische Gericht die Ersatzzustellung nicht verfügen dürfen, weil die Voraussetzungen des Art. 65 Regel 4 RSC nicht vorlägen. Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung könne ein deutsches Gericht nicht eine nichtige oder zumindest unwirksame Zustellung in einem anderen Staat als ordnungsgemäße Zustellung im Sinne von Art. 21 EuGVÜ anerkennen.
Im übrigen sei ihm auch das auf den 28.07.1997 datierte Statement of Claims (Klagebegründungsschrift), so hat der Kläger vorgetragen, bislang nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Die Zustellung an das Rechtsanwaltsbüro am 22.12.1997 sei unwirksam. Da schon die gerichtliche Verfügung vom 19.12.1997 im Hinblick auf seinen deutschen Wohnsitz unwirksam sei. Sollte jedoch von einer wirksamen Zustellung auszugehen sein, wäre zu diesem Zeitpunkt das englische Gericht wirksam angerufen worden. Vor Zustellung dieser begründeten Klageschrift könne er sich gemäß Art. 18 RSC nicht gegen die Klage der Beklagten in einer Klageerwiderung verteidigen.
Auch aus anderen Gründen sei es ihm verwehrt, so hat der Kläger weiter ausgeführt, sich in England gegen die Unwirksamkeit der öffentlichen Zustellung zu wenden. Er werde nämlich zur Rechtsverteidigung nur zugelassen, wenn er zuvor die Bedingungen der Beklagten gemäß Mareva Injunction and ... orders (die Mareva Injunction vom 20.05.1997 war Gegenstand des Beschwerdeverfahrens OLG Frankfurt 13 W 9/98) erfülle, wie dies der Court of Appeal in einem Parallelverfahren des schweizerischen Mitbeklagten ... im August 1997 entschieden habe. Dort werde ihm auferlegt, England nicht zu verlassen und seinen Reisepaß den Rechtsanwälten der Beklagten auszuhändigen. Würde das Gericht ihn auf die Rechtsverteidigung vom englischen Verfahren verweisen, so würde damit zugleich gegen Art. 16 Abs. 2 GG verstoßen, denn das Auslieferungsverbot erfasse jede gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfügung einschließlich zivilrechtlicher Verfahren.
Hilfsweise für den Fall, so hat der Kläger noch vorgetragen, daß das Gericht von einer wirksamen Ersatzzustellung am 13.06.1997 ausgehen wolle, wende er die Unzuständigkeit des englischen Gerichts ein. Nach Art. 21 EuGVÜ müsse das Landgericht die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts – hierbei werde nur die Erstzuständigkeit des englischen Gerichts unterstellt – von Amts wegen prüfen. Unter keinem Gesichtspunkt könne eine Zuständigkeit des englischen Gerichts begründet werden, weil er 1996 sporadisch nur noch in ... gewesen sei. Im Falle einer doppelten Rechtshängigkeit müsse das Landgericht Darmstadt auch prüfen, welches das zuerst und welches das später angerufene Gericht sei. Dann habe es zu prüfen, ob eines der beiden angerufenen Gerichte unabhängig von der doppelten Rechtshängigkeit international zuständig sei.
Aus vorstehenden Ausführungen folge, so hat der Kläger gemeint, daß eine Aussetzung des hiesigen Verfahrens nicht in Betracht komme könne. Selbst wenn die Zustellung des writ gemäß Verfügung des englischen Gerichts vom 13.06.1997 entgegen seiner Rechtsauffassung als wirksam angesehen werden sollte, käme eine Aussetzung des Verfahrens gemäß Art. 21 EuGVÜ nicht in Betracht. Für die Frage nach der Rechtshängigkeit nach ausländischem Recht sei es nämlich von Relevanz, ob diese von der deutschen Rechtsordnung überhaupt zu respektieren sei. Das ausländische Verfahren müsse sich in einem Stadium befinden, daß in seiner wesentlichen Substanz mit der Rechtshängigkeit nach deutschem Rechtsverständnis vergleichbar sei. Was auch immer am 13.06.1997 in England geschehen sei, sei keinesfalls mit den Wirkungen der Zustellung seiner Klageschrift im vorliegenden Verfahren in Kanada am 24.07.1997 vergleichbar. Die Vergleichbarkeit der Verfahrensstadien könne erst mit einer wirksamen Zustellung des Statement of Claims eintreten. Die Rechtshängigkeit einer Sache vor einem ausländischen Gericht stehe nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Rechtshängigkeit vor einem inländischen Gericht nur dann gleich, wenn das ausländische Urteil hier anzuerkennen sei. Nach der insoweit vorzunehmenden Anerkennungsprognose wäre selbst eine wirksame Zustellung des writ an ihn nicht ausreichend, um den Anforderungen des § 46 EuGVÜ zu genügen. Mangels wirksamer Zustellung und fehlender Einlassung seinerseits im englischen Verfahren könne das in England ergangene Versäumnisurteil in Deutschland nicht anerkannt werden. Sei dem aber so, könne selbst eine vorherige Rechtshängigkeit des englischen Verfahrens nicht zur Aussetzung des hiesigen Verfahrens führen.
Die Beklagten sind der vorgezeigten Rechtsauffassung entgegengetreten und haben zu ihrerseits wie folgt vorgetragen:
Das vom Kläger angerufene Landgericht sei weder örtlich noch international zuständig, denn sie bestritten, daß der Kläger einen Wohnsitz in ... habe. Die Rechtssache sei des weiteren anderweitig rechtshängig. Sie hätten nämlich am 01. August 1996 in ... eine Klageschrift ausstellen lassen, die dem Kläger auch ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Im März 1997 hätten sie versucht, die Klageschrift dem Kläger persönlich zuzustellen. Am Tag nach dem ersten Zustellungsversuch habe der Kläger um fünf vor acht ... mit dem Eurostarzug in Richtung ... verlassen. Aufgrund des gerichtlichen Beschlusses vom 03.06.1997 hätten sie eine Ersatzzustellung vorgenommen, die nach der gerichtlichen Verfügung vom 13.06.1997 ordnungsgemäß gewesen sei, womit zugleich feststehe, daß das englische Verfahren gegenüber dem deutschen Verfahren vorgreiflich sei, weshalb das hiesige Verfahren zumindest gemäß Art. 21 EuGVÜ ausgesetzt werden müsse. Die Berufung gegen die vorbezeichnete Entscheidung des Richters ... sei durch den Court of Appeal zurückgewiesen worden. Eine ausländische Leistungsklage gehe grundsätzlich, so auch das Landgericht Hamburg, einer inländischen Feststellungsklage vor. Das englische Verfahren werde ordnungsgemäß betrieben; der Kläger hätte sich dort verteidigen können und müssen.
Nach streitiger Verhandlung zur Hauptsache hat das Landgericht Darmstadt mit am 05. Februar 1998 verkündeten Beschluß, auf dessen Inhalt verwiesen wird (vgl. Bl. 539 ff. der Gerichtsakten), den Rechtsstreit bis zur endgültigen Feststellung der Zuständigkeit des High Court of Justice ... hinsichtlich der dort von den Beklagten erhobenen Leistungsklage gegenüber dem hiesigen Kläger von Amts wegen ausgesetzt. In den Gründen bejaht das Landgericht Darmstadt seine internationale und örtliche Zuständigkeit für die bei ihm erhobene negative Feststellungsklage, weil der Kläger jedenfalls im Zeitpunkt der Zustellung der hiesigen Klage auch einen Wohnsitz in Darmstadt begründet habe. Nach deutschem Recht werde der Gerichtsstand der negativen Feststellungsklage begründet durch den Gerichtsstand der umgekehrten Leistungsklage. Einer Entscheidung im hiesigen Verfahren stehe jedoch die vorrangige Rechtshängigkeit des englischen Verfahrens entgegen, wobei es für die Anwendbarkeit des Art. 21 EuGVÜ bedeutungslos sei, daß die Beklagten keinen Wohn- oder Geschäftssitz in einem Vertragsstaat des EuGVÜ hätten. Die Frage, welches das „zuerst“ angerufene Gericht im Sinne des Art. 21 EuGVÜ sei, beurteile sich nach den nationalrechtlichen Vorschriften über den Eintritt der Rechtshängigkeit. Die negative Feststellungsklage sei seit dem 24. Juli 1997 rechtshängig. In England sei nach langer Kontroverse nunmehr klargestellt, daß die Zustellung der issuance of the writ die Rechtshängigkeit begründet. Die Zustellung des writ in dem vorgeschriebenen Sinne sei am 13.06.1997 erfolgt, deren Ordnungsgemäßheit das englische Gericht ausdrücklich festgestellt habe. Soweit der Kläger der Auffassung sei, daß englische Gericht habe sich zu unrecht für zuständig erklärt und das die dort bewirkte Zustellung unwirksam sei, könne dies im vorliegenden Verfahren aus Rechtsgründen nicht geprüft werden.
Der Kläger hat gegen den vorbezeichneten Beschluß mit bei Gericht am 19.02.1998 eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Er begründet vertiefend und unter Vorlage gutachtlicher Stellungnahmen seinen Standpunkt, daß das Landgericht Darmstadt das erst angerufene Gericht im Sinne von Art. 21 EuGVÜ sei und die Aussetzung der negativen Feststellungsklage deshalb nicht rechtens sei. Der Kläger meint, das Landgericht Darmstadt habe selbständig zu prüfen, ob es selbst oder der High Court in ... das erst angerufene Gericht sei, wobei auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit abzustellen sei. Entgegen der landgerichtlichen Rechtsauffassung stehe der von ihm behaupteten Prüfungskompetenz des Landgerichts Darmstadt nicht die Entscheidung des OLGH vom 27.06.1991 entgegen. Art. 21 EuGVÜ treffe unmittelbar keine Aussage darüber, wer die Priorität der Rechtshängigkeit zu prüfen habe und ob ein Gericht in einem Mitgliedstaat an die Entscheidung eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaats über den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit gebunden sei. Es seien daher die allgemeinen Grundsätze des internationalen Zivilprozeßrechts anzuwenden. Danach habe das deutsche Gericht selbständig und ohne Bindung an eine Entscheidung anderer Gerichte in anderen Mitgliedstaaten zu prüfen, ob es das zu erst oder später angerufene Gericht sei. In diesem Zusammenhang muß auch die Frage der ordnungsgemäßen Zustellung geprüft werden. Die beklagtenseits behauptete Zustellung des writ sei wegen grob fehlerhafter Ermessensausübung des englischen Gerichtes in jedem Falle unwirksam. Auch stünde der Annahme einer ordnungsgemäßen Ersatzzustellung die besonderen Rechtshängigkeitsvoraussetzung des europäischen Rechts entgegen. Das deutsch-britische Abkommen und das Haager Zustellungsübereinkommen regelten nicht nur das „wie“, sondern auch das „ob“ der Auslandszustellung. Die englische Ersatzzustellung in England stelle sich somit als konventionswidrig dar. Die von dem englischen Gericht verfügte Ersatzzustellung sei nicht nur nach englischen rechtsunwirksam, sondern verstoße im Übrigen – auch nach Auffassung von ... – gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK. Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ gebe nur einen allgemeinen Grundsatz des internationalen Zivilprozeßrechts wieder. Vorsorglich weise er, der Kläger, nochmals darauf hin, daß die Beschlüsse des High Court nach englischem Recht nicht nur rechtswidrig, sondern nichtig seien, weshalb sie auch schon deshalb nicht das Landgericht Darmstadt binden könnten. Bei einer Stufenklage komme es nicht, wie sonst üblich, auf die Zustellung des writ, sondern auf die Zustellung des Statement of Claims an, die erstmals zeitlich nach Rechtshängigkeit der Feststellungsklage versucht worden sei. Als Datum der Zustellung seiner Feststellungsklage müßte im Übrigen bereits der 05.06.1997 angenommen werden – ein Datum welches auch vor der (unwirksamen) Zustellung des writ liege – weil die Beklagten rechtsmißbräuchlich gehandelt hätten, als sie die Ordnungsgemäßheit der nicht förmlichen Zustellung seiner Klageschrift durch das deutsche Generalkonsulat rügten. Nach dem Rules of Civil of Procedure of ... (Regel 16.03 bis 16.06) stelle die nicht förmliche Zustellung der Klageschrift durch das deutsche Generalkonsulat eine wirksame Zustellung dar.
Selbst wenn entgegen seiner Auffassung es richtig sei, daß das Landgericht Darmstadt das später angerufene Gericht sei, sei der Aussetzungsbeschluß rechtswidrig. Das Zweitgericht müsse nämlich in eigener sachlicher Kompetenz prüfen, ob das Erstgericht zuständig sei, was hier zu verneinen sei.
Letztlich meint der Kläger, müsse nach zutreffenden Ansicht auch im Rahmen des Art. 21 EuGVÜ geprüft werden, ob die Entscheidung des zuerst angerufenen ausländischen Gerichts in der Bundesrepublik Deutschland anerkennungsfähig sei. Das zwischenzeitlich in England ergangene Versäumnisurteil vom 24.04.1998 sei aber nicht anerkennungsfähig.
Im Übrigen seien die Tatbestandsvoraussetzungen, so meint der Kläger, für eine Aussetzung des Art. 21 EuGVÜ durch den Verfahrensfortgang in England verfallen. Mit dem Versäumnisurteil sei nämlich in England der Rechtsstreit abgeschlossen, was die Beklagte zu 3.) in dem Arrestverfahren 13 U 175/98 OLG Frankfurt im Senatstermin am 02.12.1998 der Sache nach eingeräumt habe, und die Rechtshängigkeit damit in England entfallen. Damit entfalle aber auch die Sperrwirkung des Art. 21 EuGVÜ. In einem solchen Falle wäre jedoch seine Beschwerde nicht unzulässig, vielmehr sei dieser statt zu geben. Dies folge aus dem Grundsatz, daß die Beklagten, die sich auf Art. 21 EuGVÜ beriefen, substantiiert zur ausländischen Rechtshängigkeit vortragen müßten.
Die Beklagten sind der Beschwerde entgegen getreten und suchen um deren Zurückweisung nach. Auch sie vertiefen unter Vorlage von gutachterlichen Stellungnahmen ihren Standpunkt, daß das von ihnen angerufene englische Gericht im Sinne von Art. 21 EuGVÜ des erstangerufene Gericht sei, welches auch für die Entscheidung des Falles zuständig sei, weil der Kläger zumindest noch zum Zeitpunkt der Ausstellung des writ in ... wohnhaft gewesen sei.
Die Beklagten meinen, vorliegend sei Art. 21 EuGVÜ anwendbar, auch wenn sich nicht in England domizilierten. Die Folgen einer doppelten Rechtshängigkeit beurteilten sich vorwiegend ausschließlich nach Konventionsrecht und nicht nach dem autonomen deutschen internationalen Zivilverfahrensrecht. Nach der Rechtsprechung des EuGH bestimme sich die Frage nach der Rechtshängigkeit eines Verfahrens nach den nationalen Vorschriften, weshalb ihnen die Feststellungsklage erst am 05.06.1997 wirksam in Kanada zugestellt worden sei. Ihre Klage sei aber erst spätestens dem Kläger am 13.06.1997 zugestellt worden. Es komme allenfalls allein auf die Zustellung des writ an, nicht etwa auf die Zustellung des Statement of Claims. Den deutschen Gerichten sei es kraft Konventionsrechtes versagt, die Zuständigkeit des ausländischen Gerichts und die Wirksamkeit der dort bewirkten Zustellungen in einem anderen Mitgliedstaat zu überprüfen. Das Landgericht Darmstadt habe daher zurecht es abgelehnt, es im Rahmen des Art. 21 EuGVÜ zu überprüfen, ob die Zustellung ihrer Klageschrift in England nach englischem Recht ordnungsgemäß erfolgt sei. Im Rahmen von Art. 21 EuGVÜ dürfe auch keine Anerkennungsprognose gestellt werden.
Die Beklagten meinen, die gerichtliche Verfügung vom 03.06.1997 stehe im Einklang mit Order 65 rule 4 RSC, denn eine Ersatzzustellung in England könne ungeachtet der Tatsache, ob die Beklagtenpartei sich innerhalb oder außerhalb des Hoheitsgebietes des Supreme Court befinde, angeordnet werden.
Die Beklagten behaupten, der Vortrag des Klägers, er sei bereits seit 1993 in ... ansässig und habe spätestens 1996 seinen Wohnsitz in ... aufgegeben, sei „schlechter Dings unwahr“ (vgl. Bl. 654 d. Gerichtsakten). Der Kläger habe vielmehr nach dem Verkauf des in der ... gelegenen Anwesens in einer in ... gelegenen Wohnung gewohnt. Beide Grundstücke lägen in einer der vornehmsten und teuersten Wohngegenden in ... Der Housekeeper von ... habe noch am 29.04.1997 ihren Anwälten gegenüber bestätigt, daß der Kläger dort wohnhaft sei und beim Einzug in die Wohnung darauf bestanden habe, daß das Türschild des Vormieters nicht ausgetauscht werde. Gegenüber der Immobilienmaklerfirma habe der Kläger darauf bestanden, daß niemand erfahren dürfe, daß er in der Wohnung wohne. Da zum Zeitpunkt der Ausstellung des writ der Kläger „Present“ gewesen sei, sei auch nach Auffassung des vom Kläger beauftragten Gutachters ... die Zuständigkeit des englischen Gerichtes gegeben. Aus dem Urteil vom 23.05.1997 ergebe sich im Übrigen auch, daß sie, die Beklagten, entgegen klägerischer Behauptung das englische Gericht auch über die ... Wohnung des Klägers informiert hätte. In Kenntnis hiervon habe gleichwohl Richter ... die Ersatzzustellung in England angeordnet.
Zu Beginn des Beschwerdeverfahrens haben die Beklagten noch gemeint, es treffe nicht zu, daß gegenüber dem Kläger in England eine endgültige Entscheidung ergangen sei, die die Sperrwirkung des Art. 21 EuGVÜ entfallen lasse. Mitbeklagte des Klägers seien in die Rechtsmittelinstanz gegangen und hiervon könnte letztlich auch der Kläger profitieren. Wenn aber der Kläger die Auffassung vertrete in England liege gegen ihn eine rechtskräftige Entscheidung vor, so sei dessen Beschwerde nunmehr unzulässig. Sobald nämlich eine Entscheidung ergehe, die die Sperrwirkung des Art. 21 EuGVÜ zum Fortfall bringe sei der Aussetzungsgrund per se entfallen und damit auch die Beschwer des Klägers.
Der Kläger hat während des laufenden Beschwerdeverfahrens dem Land Hessen wegen der zunächst nicht förmlichen Zustellung seiner Feststellungsklageschrift in Kanada den Streit verkündet.
Der Senat hat durch Einholung eines Sachverständigengutachtens sich nähere Kenntnisse des englischen Rechts verschafft.
Im englischen Verfahren wies das House of Lords die Revision der rechtsmittelführenden Streithelfer des Klägers ... u. a., mit Urteil vom 12. Oktober 2000 zurück.
Der Kläger meint nunmehr, im wesentlichen sei gutachterlicherseits sein Rechtsstandpunkt durch das gerichtlich eingeholte Gutachten bestätigt worden, wenn er auch den gutachterlichen Annahme widerspreche, daß das englische Gericht ausführlich die Wirksamkeit der Zustellung überprüft habe. Nach den ihm vorliegenden Informationen hätten die Beklagten es gerade versäumt, dem englischen Gericht Kenntnis davon zu geben, daß er nicht mehr in England wohnhaft sei. Das Urteil des House of Lords vom 12. Oktober 2000 stelle fest, daß er, der Kläger, am 13.06.1997 nicht mehr in England wohnhaft gewesen sei. Mithin sei die Wohnsitzfrage zu dem entscheidenden Zeitpunkt für die Frage der vorrangigen Rechtshängigkeit im Sinne des Art. 21 EuGVÜ durch das oberste englische Gericht rechtskräftig in seinem Sinne geklärt worden. Da er zum Zeitpunkt der Ersatzzustellung am 13.06.1997 kein Wohnsitz in England mehr gehabt habe, was nunmehr eben auch höchstrichterlich festgestellt worden sei, hätte das deutsche Verfahren niemals ausgesetzt werden dürfen. Im Übrigen folge er dem gerichtlich bestellten Gutachter, daß zwischenzeitlich die Rechtshängigkeit des englischen Verfahrens entfallen sei. Er weise indessen darauf hin, daß das Versäumnisurteil von dem „später angerufenen Gericht“ im Sinne des Art. 21 EuGVÜ erlassen worden sei, weshalb sich eigentlich das Beschwerdeverfahren nicht in der Hauptsache erledigt habe, denn der von ihm angefochtene Beschluß sei von Anfang an rechtswidrig gewesen.
Die Beklagten meinen dagegen immer noch, daß das englische Verfahren noch rechtshängig sei, weil der Kläger weder das Urteil noch die einstweilige Anordnung des englischen Gerichtes erfüllt habe. Da aber eine Entscheidung des englischen Gerichts über seine Zuständigkeit vorliege, sei auch ihrer Auffassung zufolge der Aussetzungsgrund entfallen; der Kläger sei nicht mehr beschwert. Auf die Wirksamkeit der Zustellung komme es im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht an, da diese erst im Anerkennungsverfahren durch das deutsche Gericht zu prüfen sei. Nach Verkündung des Urteils des House of Lords könne das gegen den Kläger ergangene Versäumnisurteil nicht mehr angefochten werden. Auf gerichtlichen Hinweis vom 09.02.2001 hin haben die Verfahrensbeteiligten sodann mit bei Gericht eingegangenen Schriftsätzen das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache einstimmig für erledigt erklärt.
Aller Einzelheiten im übrigen wegen, im besonderen auch bezüglich der zahlreichen gutachterlichen Stellungnahmen, wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Das Beschwerdeverfahren hat sich erledigt, weil zum gegenwärtigen Zeitpunkt nach jeder möglichen Rechtsansicht jedenfalls kein Aussetzungsgrund mehr im Sinne des Art. 21 EuGVÜ gegeben ist, weshalb das Landgericht das Erkenntnisverfahren wieder aufzunehmen und fortzuführen hat.
Der Kläger hat keinen Rechtsanspruch darauf, in einem gerichtlichen Rechtsmittelverfahren bloße Rechtsfragen geklärt zu sehen; vorliegend also im besonderen, ob das in Deutschland anhängige Verfahren niemals hätte ausgesetzt werden dürfen, wie er meint. Jedes Rechtsmittelverfahren ist auf die Beseitigung einer Beschwerde gerichtet. Der Kläger war durch die Aussetzung des Verfahrens beschwert, denn er sah sich an der Durchsetzung seines Anspruchs gehindert. Da derzeit indessen das englische Verfahren auch dann keine Sperrwirkung mehr entfaltet, wenn nicht der klägerischen Rechtsauffassung beizutreten ist, ist ersichtlich die Beschwer des Klägers entfallen, denn die Aussetzung endet automatisch, wenn das erstbefaßte Gericht sich für zuständig erklärt hat. Hiervon ist nunmehr nach jeder möglichen Rechtsauffassung auszugehen. Spätestens mit dem Urteil des House of Lords am 20. Oktober 2000 ist eine Zuständigkeitsentscheidung in Großbritannien im Sinne des Art. 21 EuGVÜ ergangen.
Das amtswegige Aussetzungsverfahren gemäß Art. 21 EuGVÜ richtet sich nach gesichertem Kenntnisstand in Rechtsprechung und Rechtslehre nach dem staatlichen Prozeßrecht (vgl. Kropholler, europäisches Zivilprozeßrecht, 6. Aufl. 1998, Rn. 23 zu Art. 21). Im Bereich des § 148 ZPO ist anerkannt, daß wenn ein Verfahren bis zur Entscheidung eines anderen Verfahrens ausgesetzt worden ist, die Aussetzung mit Entscheidung jenes anderen Verfahrens ihr Ende findet; eine Aufnahmeerklärung seitens der Parteien oder eines Aufhebungsbeschlusses bedarf es nicht (vgl. Urteil des 2. Zs. des BGH vom 21.01.1998 in NJW 1998 Seite 1729, Urteil des OLG Hamburg vom 03.07.1963 in ZZP Band 76 Seit 476; Zöller/Greger, ZPO, 21. Aufl. 2001, Rn. 8 zu § 148; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 59. Aufl. 2001, Rn. 6 Einführung §§ 148 – 155).
Ist mithin das Beschwerdeverfahren (§ 252 ZPO analog) erledigt, weil gegenstandlos geworden, so ist gemäß § 91 a ZPO nur noch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden, wobei in einem Beschwerdeverfahren gemäß § 252 ZPO grundsätzlich gesondert über die Kosten zu entscheiden ist (vgl. Feiber in Müko-ZPO, 2. Aufl. 2000, Rn. 8 zu § 252).
Die Kostenvorschrift des § 91 a ZPO gilt für alle kontradiktorischen Verfahren der ZPO, in denen eine Kostengrundentscheidung möglich ist (vgl. Zöller/Vollkommer, aaO Rn. 7 und Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann aaO Rn. 4 jeweils zu § 91 a); im besonderen mithin auch für das Beschwerdeverfahren.
Die von § 91 a ZPO gebotenen Kostenentscheidung beruht auf der Grundlage der vor Eintritt des erledigenden Ereignisses geltenden Rechtslage. Es entspricht einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Rechtslehre, daß die Verfahrenspartei die Kosten zu tragen hat, der sie auch nach den allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen der ZPO aufzuerlegen gewesen wären, wenn es nicht zu dem erledigenden Ereignis gekommen wäre (vgl. Nachweise bei Zöller-Vollkommer, aaO Rn. 24 zu § 91 a); besondere Billigkeitsgründe, die hier von einer Abweichung erfordern könnten, sind weder ersichtlich noch dargetan worden.
Unter Anwendung der vorbeschriebenen Grundsätze hat vorwiegend der Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil das Landgericht befugt war, die bei ihm erhobene Feststellungsklage im Hinblick auf die in ... anhängige Leistungsklage auszusetzen. Die hiergegen gerichteten Angriffe des Klägers gehen nach Senatsmeinung letztlich sämtlich fehl.
I. Das Landgericht hat zu Recht das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzung des Art. 21 EuGVÜ am 05. Februar 1998 für gegeben erachtet. Auch von den hiesigen Verfahrensbeteiligten wird nicht in Zweifel gezogen, daß
a) der Anwendung des Art. 21 EuGVÜ nicht die Tatsache entgegensteht, daß die Beklagten keinen Geschäftssitz in einem Vertragsstaat der Brüsseler Konvention haben (vgl. hierzu Urteil des OLGH. vom 27.06.1991 in NJW 1992 Seite 3221; Geimer/Schütze europäisches Zivilverfahrensrecht, 1997, Rn. 14 zu Art. 21);
b) es sowohl im englischen als auch im deutschen Verfahren um „denselben Anspruch“ im Sinne des Art. 21 EuGVÜ geht. Der Gesetzesbegriff desselben Anspruches ist entsprechend den Vorgaben des OLGH. (vgl. hierzu seine Entscheidung vom 08.12.1997 – ... – in NJW 1998 Seite 665) konventionsautonom zu interpretieren (vgl. im Übrigen Schlosser, EuGVÜ, 1996 Rn. 2 sowie Kropholler aaO Rn. 3 jeweils zu Art. 21) und stellt auf den Gegenstand und die Grundlage des Anspruches ab (le meme object et la méme cause, the same cause of action), weshalb auch negative Feststellungsklage und Leistungsklage denselben Gegenstand haben können (vgl. hierzu grundsätzlich auch Urteil des EuGH vom 06.12.1994 in JZ 1995 Seite 616 mit Anmerkung Huber JZ 1995 Seite 603). Der EuGH will die erstrebte Erleichterung für Urteilsanerkennung nicht an differierend nationalen Unterschieden im Verständnis des Streitgegenstandes scheitern lassen (vgl. Schott, internationale Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl. 1996, Tz 762). Entscheidend ist, ob der Kernpunkt beider Verfahren der gleiche ist (vgl. Urteil des EuGH vom 06.12.1994 in JZ 1995 Seite 616 ff., 618);
c) die selben Parteien involviert sind.
Hauptstreitpunkt zwischen den hiesigen Prozeßparteien ist, ob der High Court in ... oder das Landgericht Darmstadt im Sinne des Art. 21 EuGVÜ das erst angerufene Gericht (the court first seized) ist. Nur wenn das Landgericht Darmstadt als das „später angerufene“ anzusehen ist, durfte es nämlich die bei ihm anhängige Feststellungsklage nach Art. 21 EuGVÜ aussetzen, weshalb mit Beantwortung dieser Frage zugleich im wesentlichen auch die Frage nach der (ursprünglichen) Begründetheit beantwortet wird. Auch wenn dem Senat nach inner deutschen Prozeßrecht die Regel des § 91 a ZPO es auch erlauben würde, die sicherlich nicht leicht zu beantwortende Rechtsfrage, die letztlich die Problematik anspricht, die Grundlage für das in Literatur erörterte Phänomen des „forum shopping“ (race to the courthouse) ist, letztlich dahin gestellt bleiben zu lassen (vgl. hierzu Zöller-Vollkommer, aaO Rn. 24 zu § 91 a) hat er, gleichsam als officium nobile gegenüber den Parteien, die zu dieser Problematik sehr umfangreich vorgetragen haben, diese Rechtsfrage auch im Rahmen einer Kostengrundentscheidung umfänglich beantwortet. Nach Abwägung aller relevanten Gesichtspunkte geht der Senat mit den Beklagten davon aus, daß der High Court in ... das zu erst angerufene Gericht war.
Die Konvention hat es unterlassen, den maßgeblichen Zeitpunkt des gerichtlichen Befaßtseins zu definieren. Mit weiten Teilen der Lehre (besonders kritisch Geimer–Schütze; europäisches Zivilverfahrensrecht, 1997, Rn. 8 f., 41 zu Art. 21) bedauert auch der Senat, daß bislang der europäische Gerichtshof eine konventionsautonome Auslegung des Art. 21 Abs. 1 EuGVÜ insoweit abgelehnt hat. Vielmehr ist für die Rechtspraxis immer noch die Entscheidung des europäischen Gerichtshofes vom 07. Juni 1984 – ... – (abgedruckt in NJW 1987 Seite 2759) maßgeblich, in welcher der europäische Gerichtshof wie folgt ausführte:
... im Übrigen enthält Art. 21 EuGVÜ keine Angaben über die Art der Verfahrensformalitäten, auf die es ankommt, um eine solche Wirkung zu bejahen. Er macht insbesondere keine Angaben darüber, ob die Rechtshängigkeit mit dem Eingang einer Klageschrift bei einem Gericht oder ihrer Zustellung bei der Gegenpartei eintritt.
Da das Übereinkommen die Vereinheitlichung dieser Formalität, die eng mit dem Ablauf des gerichtlichen Verfahrens in den einzelnen Staaten verknüpft sind, nicht zum Gegenstand hat, ist die Frage, in welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine endgültige Anrufung iS des Art. 21 EuGVÜ vorliegen, für jedes Gericht nach seinem jeweiligen nationalen Rechts zu beurteilen und zu entscheiden. Dies erlaubt es jedem Gericht, unter Berücksichtigung seiner eigenen nationalen Rechtsvorschriften, soweit es selbst betroffen ist, und unter Berücksichtigung der nationalen Rechtsvorschriften jedes anderen angerufenen Gerichts, soweit dieses betroffen ist, die zeitliche Rangfolge mehrerer, unter den im Übereinkommen festgelegten Voraussetzungen erhobener Klagen mit hinreichender Sicherheit festzustellen.
„Kropholler“ weist in seiner Kommentierung zu Art. 21 EuGVÜ zurecht darauf hin, daß schon in den sechs ursprünglichen Mitgliedstaaten Differenzen zur Frage bestanden, von welchem Zeitpunkt an ein Gericht mit einem Rechtsstreit befaßt ist, wobei aber Einigkeit darin bestand, daß jedenfalls die Rechtshängigkeit nicht vor Zustellung der Klageschrift an den Beklagten eintreten kann. Durch die Beteiligung weiterer Staaten an dem EuGVÜ und Luganer Abkommen ist die Lage noch disparater geworden.
Der Senat sieht sich daran gehindert, die Sache dem europäischen Gerichtshof zur erneuten Überprüfung seines Rechtsstandspunktes vorzulegen, weil die hier angesprochene Problematik nicht näher für den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens von Bedeutung ist, sondern nur noch für die Kostenentscheidung. Der Senat erhofft sich im übrigen, daß durch die Ausfüllung des Amsterdamers Vertrages der Konflikt einer gesetzgeberischen Lösung zugeführt wird. Im Übrigen verweist der Senat auch auf das Urteil des 4 B Zivilsenates des Bundesgerichtshofes vom 18. März 1987 (abgedruckt in NJW 1998 Seite 3083), wonach auch außerhalb der Brüsseler Konvention die Frage, ob und wann Rechtshängigkeit im Ausland eingetreten ist, sich nach der lex fori bestimmt.
Nach einhelliger Rechtsauffassung im deutschen Rechtskreis richtet sich der Zeitpunkt zu dem die Klage endgültig erhoben ist nach §§ 261 Abs. 1, 253 ZPO. Maßgeblich ist mithin die Zustellung der Klageschrift, welche vorliegend am 24. Juli 1997 erfolgt ist.
Für die von den Beklagten erhobene Klage ist auch das Recht des Vereinigten Königsreiches von Großbritannien und Nordirland abzustellen; mithin ist die lex fori englisches Recht. Hierbei ist besonders problematisch, worauf Lord ... in seinem Votum vom 12. Oktober 2000 hingewiesen hat, daß das common law keine Rechtshängigkeitsvorschrift vorsieht (die forum-non-convenience-Doctrin ist sehr flexibel und gewährt dem englischen Richter einen weiten Ermessensspielraum bei der Frage, welchem der anhängigen Verfahren ihr den Vorrang einräumen will, wobei die Frage der Priorität kaum eine Rolle spielt (vgl. Huber aaO Seite 333).
Im englischen Recht bieten sich für die Annahme für die endgültigen Befassung des Gerichtes im besonderen zwei Zeitpunkte an: die Ausstellung des writ (issue of the writ) oder seine Zustellung (service of the writ). Die englische Rechtsprechung war zu dieser Frage nicht einheitlich, auch wenn in den kontinentaleuropäischen Literatur (vgl. Huber I Prax Seite 332; Schlosser aaO Rn. 6, Kropholler aaO Rn. 13, jeweils Art. 21) seit langem die Auffassung vertreten wird, aufgrund der Entscheidung des Court of Appeal vom 25. März 1994 (...) und seiner zeitlich 1992 voran gegangener Entscheidung in Sachen ... sei die Streitfrage in dem Sinne geklärt, daß die Zustellung des writ maßgeblich sei (date of service rule), wobei indessen ausdrücklich offen gelassen wurde, worauf auch Huber hingewiesen hat, daß eine endgültige Rechtshängigkeit des Art. 21 EuGVÜ auch schon früher eintreten könne, wenn das englische Gericht schon vor der Zustellung des writ tatsächliche Gerichtsgewalt, beispielsweise durch Erlaß einer einstweiligen Anordnung, ausgeübt habe. In diesem Zusammenhang muß nach Senatsauffassung gesehen werden, daß gegen den hiesigen Kläger das englische Gericht bereits unter dem 26. Februar 1997 – also noch vor Klageeinreichung im hiesigen Verfahren – eine Mareva Injunction ex parte erlassen hat, welche am 11.03.1997 dem Kläger unter einer ... Anschrift zugestellt wurde. Die zeitlich später erlassene Mareva Injunction vom 20. Mai 1997 war Gegenstand des Anerkennungsbeschwerdeverfahrens vor dem Senat zu Az. 13 W 9/98. Queen's Counsel ... verweist in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 10.10.2000 ebenfalls darauf (Seite 8), daß – zumindest nach der englischen Rechtsprechung – ein Gericht, welches eine „Mareva“ erläßt, zugleich in dem Verfahren, zu dem die Verfügung gehört, angerufen ist.
Im englischen Verfahren hat aber nunmehr der oberste britische Gerichtshof, the House of Lords, den Rechtsstandpunkt, wonach die Zustellung des writ der maßgebliche Zeitpunkt für das Befaßtsein des Gerichtes anzusehen sei, verworfen und vertritt die Meinung maßgeblicher Zeitpunkt sei die Ausstellung des writ (issuance of the writ). Das House of Lords hat festgestellt, daß im Sinne des Art. 21 EuGVÜ das englische Gericht mit der Hauptsache Klage ab 01. August 1996 befaßt war.
Solange die vorzitierte Entscheidung des europäischen Gerichtshofes vom 07. Juni 1984 in Sachen Zelger gegen Salinitri nicht „overruled“ ist, ist sie für die Auslegung für die Brüssler Konvention für alle Gerichte im Vertragsgebiet verbindlich (so auch ... in seinem Privatgutachten vom 18.10.1998 Seite 15). Ist für die Bestimmung des Zeitpunkts des Beginns der Rechtshängigkeit das jeweils nationale Recht maßgeblich, so muß, für das hier vorliegende Streitverhältnis nunmehr der 01. August 1996 als das maßgebliche Datum angesehen werden für die Frage, welches Gericht zuerst mit der Sache befaßt war.
Soweit der Kläger Zustellungsmängel behauptet, sind diese mithin für die Frage der Aussetzung nach Art. 21 EuGVÜ ohne Entscheidungsrelevanz. Entgegen der von Geimer in seinem Gutachten vom 19. Oktober 1998 vertretenen und wohl begründeten Rechtsansicht, daß dem deutschen Gericht zumindest eine Prüfungskompetenz insoweit zukommen müsse, als der deutsche Richter bei der Prioritätsfrage aus eigenem Rechtsverständnis die Frage zu beantworten habe, ob ein „service within the jurisdiction“ oder ein „service out of jurisdiction“, um eine ordnungsgemäße Zustellung zu bewirken, möchte der Senat im übrigen insoweit Kropholler folgen, dem deutschen Gericht grundsätzlich keine Prüfungskompetenz zuerkennen, ob daß ausländische Gericht die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstückes ordnungsgemäß bewirkt hat. Für die vom Senat vertretene Meinung sprechen seines Erachtens nicht nur die Ratio der Brüssler Konvention, sondern auch vor allem auch pragmatische Gesichtspunkte. Wie das vorliegende Verfahren belegt, kann die Feststellung des ausländischen Rechts, nach dessen Regeln sich die Zustellung bestimmt, zeitaufwendig und schwierig sein, während eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, daß jedes nationale Gericht seine Verfahrensvorschriften beachtet.
Der 01. August 1996 – maßgeblicher Zeitpunkt für das Befaßtsein des Gerichtes – liegt ersichtlich zeitlich vor dem nach deutschen Zivilverfahrensrecht maßgeblichen Zeitpunkt der Klagezustellung am 24. Juli 1997 und sogar auch noch vor dem 21.03.1997 (Rechtsanhängigkeit der Feststellungsklage), weshalb möglicherweise der Versuch der nicht förmlichen Zustellung der Klageschrift am 05.06.1997 in Kanada ohne Bedeutsamkeit bleiben könnte.
Wenn auch das House of Lords die hier klägerseits aufgeworfene Frage, ob nicht für das englische Verfahren das „Statement of Claims“ bzw. dessen Zustellung maßgeblich sei für die Feststellung des Zeitpunktes, zu dem der Rechtsstreit als anhängig im Sinne des Art. 21 EuGVÜ anzusehen sei, nicht erörtert hat, so wird die Richtigkeit dieser klägerischen Rechtsauffassung durch das gerichtlich eingeholte Sachverständigen Gutachten widerlegt, welchem der Senat folgt.
Der europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 21. April 1993 in Sachen ... (abgedruckt in NJW 1993 Seite 2091) die Voraussetzungen definiert, bei deren Vorliegen von einem „verfahrenseinleitenden Schriftstück“ ausgegangen werden kann. Demzufolge sind die Voraussetzungen erfüllt, wenn der Beklagte „über die Elemente des Rechtsstreites in Kenntnis gesetzt worden ist“. Diesen Anforderungen wird das writ gerecht, denn die beklagte Partei erfährt, daß sie aus welchem Grund verklagt wird. Es verbleibt daher bei der oben getroffenen Feststellung, daß das Datum „issue of the writ“ maßgebend ist. Auch der Kläger will ersichtlich nach Vorlage des Sachverständigengutachtens nicht mehr auf das Statement of Claims abstellen (vgl. auf dessen Schriftsatz vom 16.01.2001, im besonderen Bl. 1255 d. Akten).
Mit dem gerichtlich bestellten Gutachter geht auch der Senat davon aus, daß die Richtigkeit der vorstehenden Feststellung – verfahrenseinleitendes Schriftstück ist stets das gesiegelte Klageformular (writ) – auch durch die Entscheidung des 9. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 29. April 1999 (abgedruckt in JZ 2000 Seite 107) zu § 328 ZPO gestützt wird. Tragende ratio des § 328 ZPO – welche ohne weiteres aus dem Regelungsbereich des Art. 21 EuGVÜ übertragen werden kann – ist, daß durch einen formalisierten Nachweis dargetan ist, daß die beklagten Verfahrenspartei bei Einleitung des Verfahrens rechtliches Gehör gewährt worden ist. Dem ist nach BGH Ansicht, der sich der Senat anschließt, schon genügt, wenn der Beklagte aufgrund der Angaben im einleitenden Schriftstück die Entscheidung sachgerecht zu treffen vermag, ob er sich darauf einläßt oder nicht (vgl. BGH aaO Seite 109).
II. Der weitere Beschwerdeangriff der Klägers, das Landgericht Darmstadt habe es abgelehnt, selbständig zu prüfen, ob das englische Gericht überhaupt zuständig sei, wobei der Kläger meint, es sei nicht zuständig, da er nämlich nicht der englischen Jurisdiktion unterfalle und ein Verfahren vor einem unzuständigen Gericht keine Sperrwirkung entfalten könne, geht ebenfalls fehl.
Der europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 27. Juni 1991 in Sachen ... (abgedruckt in NJW 1992 Seite 2321 ff.) eindeutig klargestellt, daß das zweit angerufene Gericht „nicht befugt“ ist, „die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts einer eigenen Prüfung zu unterziehen“. Zwar ist der klägerische Hinweis richtig, daß die Entscheidung vor der Neufassung des Art. 21 EuGVÜ erging, aber das Urteil bleibt gerichtsweisend, weil Art. 21 Abs. 1 erster Halbsatz nF EuGVÜ, der die hier relevante Materie regelt, wortgleich ist mit Art. 21 Abs. 1 aF EuGVÜ, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung war und nachstehenden Wortlaut hatte:
Werden bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen den selben Parteien anhängig gemacht, so hat sich das später angerufene Gericht von Amts Wegen zu Gunsten des zu erst angerufenen Gerichts für unzuständig zu erklären.
Die ratio decidendi gilt nach wie vor: mit den Worten des europäischen Gerichtshofes ist das später angerufene Gericht auf keinen Fall besser in der Lage als das zuerst angerufene Gericht über dessen Zuständigkeit zu befinden. Im Übrigen sind die Fälle, in denen das Gericht eines Vertragsstaates zur Prüfung der Zuständigkeit des Gerichtes eines anderen Vertragsstaates befugt ist, in den Art. n 28, 34 Abs. 2 EuGVÜ abschließend geregelt. Auch die deutschsprachige Kommentarliteratur verneint im Anwendungsbereich des Art. 21 EuGVÜ eine Prüfungskompetenz des später angerufenen Gerichtes, ob das zu erst angerufene Gericht überhaupt zuständig ist (vgl. Kropholler Rn. 16; Geimer/Schütze Rn. 17, Schack Tz 761; Zöller-Geimer Rn. 8, jeweils zu Art. 21 EuGVÜ und mit weiteren Nachweisen; Stein Jonas-Roth, ZPO, 21. Aufl. 1993, Rn. 149 zu § 148). Dieser Rechtsauffassung ist ... in seinem für den Kläger erstatteten Gutachten vom 19.10.1998 ausdrücklich gefolgt (vgl. Seite 12 des Gutachtens).
Mit der herrschenden Meinung ist letztlich auch der Senat im Grundsatz der Auffassung, daß im Anwendungsbereich des Art. 21 EuGVÜ eine Anerkennungsprognose bezüglich des zu erwartenden ausländischen Urteils unzulässig ist (vgl. Schlosser Rn. 11, Kropholler Rn. 15, Geimer/Schütze Rn. 16, Zöller/Geimer Rn. 8, jeweils zu Art. 21 EuGVÜ und mit weiteren Nachweisen; Stein/Jonas/Roth aaO Rn. 149 zu § 148; Geimer in NJW 1984 Seite 524, Haug in IPrax 1998 Seite 456, Schack Tz 761 sowie auch das vorzitierte Urteil des OLGH vom 27.06.1991 in NJW 1992 Seite 3221).
Für den Anwendungsbereich des § 261 ZPO ist indessen anerkannt, daß die Rechtshängigkeitssperre nur dann eingreift, wenn voraussichtlich mit der Anerkennung der vom ausländischen Gericht zu erlassenen Entscheidung zu rechnen ist (vgl. Lücke in Müko ZPO Rn. 75 und Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann aaO Rn. 7, jeweils zu § 261 sowie Schack Tz 754). Hierin ist jedoch kein Widerspruch zu sehen, weil das Brüsseler Abkommen (vgl. Art. 26 EuGVÜ) nämlich dem Grundsatz einer Ipso iure eintretenden Anerkennung ausländischer Entscheidung folgt; mit anderen Worten also im Grundsatz ein ausländisches Urteil einem inländischen Urteil gleichstellt. Nur unter den engen Voraussetzungen der Art. 27 f. EuGVÜ wird eine ausländische Entscheidung nicht anerkannt.
Ob von dem vorbeschriebenen Grundsatz möglicherweise in extremen Ausnahmefällen im Hinblick auf Art. 6 EMRK abzugehen ist – wenn z. B. die fehlende Jurisdiktion des ausländischen Gerichts positiv feststeht (vgl. in diesem Zusammenhang auch vorsorglich das Urteil des 4 B Zs. des BGH vom 26.01.1983 in NJW 1983 Seite 1269), brauchte, zumal im Rahmen einer Kostengrundentscheidung nicht entschieden zu werden, weil ein solcher extremer Ausnahmefall, welcher die grundsätzliche Sperrwirkung des ausländischen Verfahrens in Wegfall bringen könnte, hier nicht gegeben ist. Sowohl die Zuständigkeit des High Court in ... als auch die von ihm zu beachtenden Zustellungsvorschriften bestimmten sich allein nach der lex fori, d. h. nach nationalem Recht des Vereinigten Königsreiches. Das Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (abgedruckt in BGBL II 1977 Seite 1453) regelt nämlich selbst nicht, wann eine Auslandszustellung erforderlich ist (vgl. auch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 07.12.1994 in NJW 1995 Seite 649).
Ist, wie oben bereits aufgeführt, auf dem 1. August 1996 abzustimmen, so kann nach derzeitigem Aktenstand jedenfalls nicht mit Sicherheit gesagt werden, daß der Kläger zu jenem Zeitpunkt weder in England eine Wohnung hatte noch aufenthältlich (present) war. Im Sommer 1996 verkaufte er sein in der ... gelegenes Haus und hielt sich danach zumindest zeitweilig in einer von der in Kanada geschäftsansässigen Firma ... angemieteten Wohnung in ... auf (vgl. erstes Affidavit (entspricht einer eidesstattlichen Versicherung) von ... vom 28.04.1997, Bl. 925 d. Gerichtsakten, und dessen zweites Affidavit vom 09.07.1997). Im Sommer 1996 stellte der Kläger des weiteren einen Antrag auf Verlängerung seines Parkausweises für seinen PKW zum Parken in ... Letztlich verfügt der Kläger auch noch über einen englischen Funktelefonanschluß, den er bis 1997 regelmäßig nutzte (vgl. drittes Affidavit des ... vom 27.10.1998). Vor diesem Hintergrund erscheint es mithin zum mindest gut möglich zu sein, daß der Kläger der englischen Jurisdiktion unterfällt und deshalb auch die englischen Zustellungsregeln platzgreifend. Das englische Recht verlangt nicht stets Zustellung an den sich im Ausland aufhaltenden Adressaten (so auch ... in dessen Privatgutachten). Nach Order 65 Rule 4 RSC kann nämlich stets von einer Auslandszustellung Abstand genommen werden, wenn der „service abroad for any reason inpractial“ ist. In wie weit möglicherweise der weite Ermessens Spielraum (wide discretion) des englischen Richters europarechtlich eingeschränkt sein könnte, etwa durch Art. 6 EMRK, muß gegebenenfalls dem Anerkennungsverfahren vorbehalten bleiben.
III. Die Sperrwirkung des ausländischen Verfahrens endet, wenn das erst befaßte Gericht sich für zuständig erklärt hat; die Aussetzung entfällt ipso iure, wenn die Lis Alibi pendens aufgehört hat.
Als das Landgericht mit Beschluß vom 05. Februar 1998 das vorliegende Verfahren ausgesetzt hat, war noch nicht einmal das Versäumnisgrundurteil ergangen, welches am 25. Februar 1998 verkündet wurde.
Der Senat vermag nicht der von ... wohl nur zur Diskussion gestellten Rechtsauffassung beizutreten, daß im Anwendungsbereich des EuGVÜ bereits die gerichtliche Verfügung vom 23. Mai 1997 (vgl. Bl. 814 d. Gerichtsakten) eine Zuständigkeitsentscheidung im Sinne der vorgenannten Vorschrift ist. Die „Order“ (entspricht wohl einer gerichtlichen Verfügung) ist aufgrund der Anträge verschiedener Streitgenossen des Klägers im englischen Verfahren auf Erklärung, daß das Gericht in der Sache nicht zuständig sei, ergangen, mithin also nicht gegenüber dem Kläger. Zwar hat das Gericht die Anträge der Streitgenossen des Klägers zurückgewiesen, aber es liegt im englischen Verfahren kein Fall der notwendigen Streitgenossenschaften vor, weshalb es sich nach hiesiger Rechtsansicht verbietet, diese Entscheidung als die Zuständigkeitsentscheidung im Verfahren zum Kläger anzusehen, auch wenn sich der Senat der Tatsache sehr wohl bewußt ist, daß das Agieren der klägerischen Streitgenossen auch Rechtswirkungen auf sein Verfahren entfaltet und die internationale Zuständigkeit des englischen Gerichts für die Streitgenossen an die Zuständigkeit des englischen Gerichts über ihn, den Kläger, anknüpft. Im übrigen hat der Senat auch erhebliche Zweifel, ob diese gerichtliche Verfügung überhaupt als eine Entscheidung im Sinne des Art. 21 EuGVÜ angesehen werden kann. Auch die Beklagte dieses Verfahrens teilen diesen Rechtsstandpunkt nicht (vgl. Ss. vom 01. März 2000). Auch schon früher haben sie um Zurückweisung der Beschwerde nachgesucht. Wäre aber bereits mit der gerichtlichen Verfügung vom 23. Mai 1997 eine Zuständigkeitsentscheidung ergangen, hätte das Landgericht niemals das vorliegende Verfahren aussetzen dürfen und die klägerische Beschwerde wäre als begründet anzusehen gewesen.
Auch die Beschwerde des Klägers ist vor dem 25.02.1998 – nämlich am 19.02.1998 – erhoben worden. Nach der hier vertretenen Rechtsansicht lag mithin weder zum Zeitpunkt der Verkündung des landgerichtlichen Beschlusses noch zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung eine Entscheidung des englischen Gerichts vor, mit welcher direkt oder indirekt dessen Zuständigkeit festgestellt wird, weshalb die gemäß § 252 ZPO statthafte Beschwerde auch zulässig war. Diese, die Zuständigkeit des englischen Gerichts bejahende Entscheidung ist erst während laufenden Beschwerdeverfahrens ergangen und hat damit diese gegenstandslos gemacht. Nach Auffassung des Senats kann letztlich dahingestellt bleiben, ob das englische Verfahren gegen den Kläger mit Verkündung des Versäumnisurteils vom 24. April 1998 (Court Order zur Zahlung von Schadensersatz) sein Ende gefunden hat, wofür sehr viele gute Argumente sprechen, die der gerichtlich bestellte Sachverständiger ausführlich und nachvollziehbar dargestellt hat, oder erst mit dem Entscheid des House of Lords im Oktober 2000, denn zum gegenwärtigen Zeitpunkt entfaltet das englische Verfahren jedenfalls keine Sperrwirkung mehr. Diese Aussage ist auch dann zutreffend, wenn entgegen dem gerichtlich bestellten Gutachter mit Queen's Counsel ... davon auszugehen sein sollte, daß das englische Verfahren deshalb noch anhängig ist, weil der Kläger das englische Urteil noch nicht erfüllt hat. Zumindest nach kontinental europäischen Rechtsverständnis ist das Erkenntnisverfahren, worauf im Anwendungsbereich im Art. 21 EuGVÜ abzustellen ist, beendet; anhängig in England ist allein das Vollstreckungsverfahren. Die Entscheidung über die Zuständigkeit wird jedoch in dem Erkenntnisverfahren getroffen.
Das englische Gericht hat bei Erlaß des Versäumnisurteils seine Zuständigkeit geführt und ersichtlich bejaht, denn andernfalls hätte es das Urteil nicht erlassen dürfen. Aus dem Akteninhalt folgt, daß das englische Gericht am 23. Februar 1998 seine Zuständigkeit geprüft hat. Ob diese Prüfung zu einem zutreffenden Ergebnis geprüft hat, wovon zumindest die Beklagten ausgehen, ist im gegenwärtigen Verfahrensstadium der deutschen gerichtlichen Überprüfung entzogen. Da Richter ... das zweite Affidavit der Rechtsanwältin ... vorlag, in welcher sie aussagt, daß zum Zeitpunkt der Ausstellung des writ (issue of the writ) der Kläger in England aufenthältlich gewesen sei, kann davon ausgegangen werden, daß das englische Gericht seine Zuständigkeit nach autonomen nationalem Recht und nicht nach Art. 20 EuGVÜ geprüft hat. Im Säumnisverfahren ist nämlich nach der Brüsseler Konvention das angerufene Gericht verpflichtet von Amts wegen, seine Zuständigkeit zu prüfen, wenn die beklagte Verfahrenspartei ihren Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat hat (vgl. Kropholler aaO Rn. 1 zu Art. 20).
Wäre mithin die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden, hätte sie zurückgewiesen werden müssen, da das Landgericht in Übereinstimmung mit der Rechtslage das vorliegende Verfahren am 05. Februar 1998 ausgesetzt hat. Die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels hat nach § 97 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der Rechtsmittelführer zu tragen, weshalb nunmehr nach Erledigung des Beschwerdeverfahrens der Kläger in Befolgung der oben dargestellten Grundsätze des § 91 a ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat.