-
Zusammenfassung der Entscheidung Die Antragsgegnerin zu 1 ist ein eheliches Kind der Antragsgegnerin zu 2 und des Antragstellers. Die Ehe der Eltern wurde mit Endurteil des Familiengerichts Schwabach (DE) im Jahr 2002 geschieden. Im Scheidungsverfahren haben die Parteien hinsichtlich der Unterhaltsansprüche eine Vereinbarung getroffen, derzufolge der Antragsteller verpflichtet ist, den Antragsgegnerinnen jeweils einen monatlichen Unterhalt in bestimmter Höhe zu zahlen. Die Antragsgegnerinnen leben seit der Scheidung in Tschechien. Der Antragsteller lebt in neuer Beziehung und mit einem aus dieser Beziehung hervorgegangenen Kind in Deutschland. Er beantragte Prozesskostenhilfe für eine Abänderungsklage hinsichtlich des Unterhaltstitels.
Das Oberlandesgericht Nürnberg (DE) versagt die Prozesskostenhilfe, da die deutschen Gerichte für die Abänderungsklage nicht international zuständig seien. Die Abänderungsklage nach § 323 der deutschen Zivilprozessordnung (ZPO) sei ein familiengerichtliches Verfahren, für das die Zuständigkeit eigenständig zu bestimmen sei. Die internationale Zuständigkeit ergebe sich für die Klage gegen beide Antragsgegnerinnen aus der EuGVO, die seit dem Beitritt Tschechiens zur EU dort unmittelbar anwendbar sei. Nach Art. 2 Abs. 1 EuGVO seien die Antragsgegnerinnen in Tschechien zu verklagen; eine Ausnahme gemäß Art. 3 Abs. 1 EuGVO ergebe sich nicht. Art. 5 Nr. 2 EuGVO eröffne lediglich für den Unterhaltsberechtigten eine Wahlmöglichkeit, für den Unterhaltsverpflichteten bestehe dagegen eine solche nicht. Unterhaltsansprüche fielen auch nicht unter die Verordnungen Brüssel II bzw. Brüssel II a. Durch die Zuständigkeit nach Art. 2 Abs. 1 EuGVO werde § 23 a ZPO verdrängt. Eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte lasse sich auch nicht damit begründen, dass das abzuändernde Urteil von einem deutschen Gericht erlassen worden sei.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
I. Die am 07.07.2000 geborene Antragsgegnerin zu 1) ist ein eheliches Kind des Antragstellers und der Antragsgegnerin zu 2). Die am 02.02.2000 geschlossene Ehe der Eltern der Antragsgegnerin zu 1) wurde mit Endurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Schwabach vom 21.11.2002 (Az.: 2 FF 634/02) geschieden. Das Urteil ist seit 21.11. bzw. 28.12.2002 rechtskräftig. Mit dem Scheidungsurteil wurde zugleich der Antragsgegnerin zu 2) die elterliche Sorge für die Antragsgegnerin zu 1) übertragen. Die Antragsgegnerin zu 2) ist tschechische Staatsangehörige und lebt mit der Antragsgegnerin zu 1) seit der Scheidung wieder in Tschechien.
Im Termin im Scheidungsverfahren vom 21.11.2002 haben die Parteien hinsichtlich der Unterhaltsansprüche der beiden Antragsgegnerinnen folgende Vereinbarung getroffen (wobei die umgekehrten Parteirollen im Scheidungsverfahren zu berücksichtigen sind):
1. Der Antragsgegner verpflichtet sich, ab 01.12.02 zum dritten Werktag eines jeden Monats an die Antragstellerin für die gemeinsame Tochter A. W. geb. am ... 2000 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 100 % des Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe des § 1 der Regelbetrag-Verordnung zu bezahlen.
Derzeitiger Zahlbetrag: 188 EUR.
2. Der Antragsgegner verpflichtet sich, ab 01.12.02 an die Antragstellerin spätestens zum dritten Werktag eines jeden Monats nachehelichen monatlichen Unterhalt in Höhe von 300 EUR abzüglich dem gezahlten Kindesunterhalt für A zu bezahlen.
Der nacheheliche Unterhalt beträgt zur Zeit: 300 EUR abzüglich 188 EUR = 112 EUR.
Der Antragsteller ist Vater des am 15.06.2003 geborenen Kindes N A K Nach den vorgelegten Unterlagen lebt er mit der Mutter dieses Kindes offensichtlich in einem Haushalt.
II. Mit Schriftsatz vom 24.08.2004 hat der Antragsteller beantragt, ihm Prozeßkostenhilfe für eine Abänderungsklage zu bewilligen, wonach er an die Antragsgegnerin zu 1) nur noch 48,66 EUR und an die Antragsgegnerin zu 2) nur noch 20,26 EUR monatlich an Unterhalt zu zahlen habe. Zur Begründung hat er sich im wesentlichen darauf berufen, daß er nunmehr für ein weiteres Kind unterhaltspflichtig sei und sein durchschnittliches Nettoeinkommen (genauso wie früher) nach zeitweiliger Arbeitslosigkeit 1.008,05 EUR betrage. Er ist der Auffassung, daß für seine Unterhaltsverpflichtungen allenfalls ein Betrag in Höhe von 117,65 EUR zur Verfügung stehe, und er – bei Einsatzbeträgen von jeweils 269 EUR für die beiden Kinder und 112 EUR für die Antragsgegnerin zu 2) – allenfalls 18 % der Einsatzbeträge zahlen könne.
Im Rubrum seines Prozeßkostenhilfeantrages hat der Antragsteller angegeben, daß beide Antragsgegnerinnen durch das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. vertreten würden. Dieses hat sich zwar zu dem Prozeßkostenhilfegesuch geäußert, aber zugleich mitgeteilt, daß es von der Antragsgegnerinnen für eine Vertretung im Abänderungsverfahren nicht bevollmächtigt sei.
III. Mit Beschluß vom 14.10.2004 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Schwabach dem Antragsteller Prozeßkostenhilfe versagt. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, daß der Antragsteller nach dem Vergleich zur Zahlung von insgesamt 300 EUR monatlich verpflichtet sei, und nach eigenen Angaben für das am 15.06.2003 geborene Kind monatlich 126 EUR bezahle. Zur Erfüllung seiner Unterhaltsverpflichtungen benötige der Antragsteller daher einen Betrag in Höhe von (840 EUR + 300 EUR + 126 EUR =) 1.266 EUR. Es sei davon auszugehen, daß es dem Antragsteller möglich sei, mit einer Ganztagstätigkeit ein entsprechendes Nettoeinkommen zu erzielen.
Gegen diesen am 18.10.2004 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 26.10.2004, bei Gericht eingegangen am 27.10.2004, sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung beruft er sich im wesentlichen darauf, daß er für das am 15.06.2003 geborene weitere Kind keinen Barunterhalt entrichte. Er betreue das Kind vielmehr während der Zeit, während seine neue Lebensgefährtin eine Teilzeittätigkeit ausübe. Eine Ausweitung seiner Teilzeitbeschäftigung sei ihm nicht möglich. Darüber hinaus müsse berücksichtigt werden, daß die Antragsgegnerinnen in Tschechien leben. Die Antragsgegnerin zu 2) bewohne dort mietfrei eine Eigentumswohnung und sei vermutlich auch wieder berufstätig.
IV. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet.
Dem Antragsteller kann Prozeßkostenhilfe für die beim Amtsgericht – Familiengericht – Schwabach beabsichtigte Klage nicht bewilligt werden, weil eine Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht gegeben ist.
Bei der Abänderungsklage nach § 323 ZPO handelt es sich um ein familiengerichtliches Verfahren, für das die Zuständigkeit eigenständig zu bestimmen ist (vgl. Palandt, BGB, 64. Aufl., Art. 18 EGBGB Rn. 17).
Ohne Bedeutung für die Frage der internationalen Zuständigkeit ist es, daß für das Abänderungsbegehren des Antragstellers hinsichtlich des Kindesunterhaltes wohl materielles tschechisches Recht, hinsichtlich des Ehegattenunterhaltes allerdings wohl materielles deutsches Recht zur Anwendung kommen dürfte (vgl. Art. 18 Abs. 1 Satz 1 bzw. Art. 18 Abs. 4 Satz 1 EGBGB).
Die internationale Zuständigkeit ergibt sich sowohl für die Antragsgegnerin zu 1) als auch für die Antragsgegnerin zu 2) aus der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – EuGVVO – („Brüssel I“). Denn diese Verordnung findet seit dem Beitritt von Tschechien zur EU dort unmittelbar Anwendung (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl., Vorbemerkung vor Art. 1 EuGVVO Rn. 1). Nach Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedsstaats zu verklagen. Ausnahmen hiervon sind nur im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung zulässig. Aus den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 des Kap. II der Verordnung ergibt sich jedenfalls keine anderweitige ausschließliche Zuständigkeit. Für Unterhaltssachen besteht lediglich eine besondere Zuständigkeitsnorm in Art. 5 Nr. 2. der Verordnung. Danach hat in Unterhaltssachen der Unterhaltsberechtigte eine Wahlmöglichkeit dahingehend, daß er eine von ihm zu erhebende Klage auch an seinem Wohnsitz oder am Sitz seines gewöhnlichen Aufenthalts erheben kann. Für den Unterhaltsverpflichteten besteht ein derartiges Wahlrecht jedoch nicht. Dagegen werden Unterhaltsansprüche weder von der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 vom 29.05.2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten – EUEheVO („Brüssel II“) – erfaßt, noch von der im wesentlichen am 01.03.2005 in Kraft tretenden Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 vom 27.11.2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 – „Brüssel II a“ – (so ausdrücklich Art. 1 Abs. 3 e) dieser Verordnung).
Durch die Zuständigkeit nach Art. 2 Abs. 1 EuGVVO wird § 23 a ZPO verdrängt (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 23 a Rn. 2; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 23 a Rn. 1; Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl., § 23 a Rn. 1). Eine Zuständigkeit deutscher Gerichte läßt sich auch nicht damit begründen, daß das abzuändernde Urteil von einem deutschen Gericht erlassen worden ist (OLG Thüringen FamRZ 2000, 681 zum früher geltenden EuGVÜ).