Der Kläger war als Alleinvertreter ohne Abschlußvollmacht für den Vertrieb der Erzeugnisse der Beklagten, einer belgischen Herstellerin von Textilgewebe, aufgrund eines zum 1. Mai 1971 wirksam gewordenen Handelsvertretervertrags in dem Bezirk Nordbayern - Gebiet nördlich der Donau - tätig. Mit Schreiben der Beklagten vom 4. Juli 1972 wurde der Vertreterbezirk auf die Gebiete mit der Postleitzahl 7 nördlich der Linie Baden-Baden/Nagold/Metzingen/Blaubeuren/Ulm erstreckt. Die Beklagte hat den erstmals zum 1. Mai 1981 mit ordentlicher Frist kündbaren Vertrag mit Schreiben vom 14. August 1979 fristlos gekündigt.
Mit am 31. Dezember 1982 eingereichter und am 7. Februar 1983 zugestellter Klage hat der Kläger, der die fristlose Kündigung nicht für gerechtfertigt hält, Provisionsansprüche und im Wege der Stufenklage Auskunft und Bezahlung der sich nach Erstattung der Auskunft ergebenden Provisionen für die Zeit bis zur Beendigung des Vertrages bei ordentlicher Kündigung geltend gemacht. Nach rechtskräftig gewordener Entscheidung über einen Teil dieser Ansprüche ist jetzt noch Gegenstand des Rechtsstreits das Begehren des Klägers, im Wege der Stufenklage ihm zunächst Auskunft zu erteilen über sämtliche provisionspflichtigen Geschäfte in der Zeit vom 15. August 1979 bis zum 1. Mai 1981 in seinem Vertreterbezirk und alsdann Bezahlung der sich nach der Auskunft ergebenden Provisionsansprüche.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat vorgetragen, der Kläger habe seit Ende 1978 in zunehmendem Maße erteilten Weisungen hinsichtlich Preisen und Lieferzeiten zuwidergehandelt, Scheinaufträge und Scheineinteilungen durchgegeben, laufend falsche, unvollständige oder unklare Informationen geliefert, Rückfragen unbeantwortet gelassen, neu entwickelte Artikel nicht bei der Kundschaft eingeführt und über zwei Monate ohne Benachrichtigung der Beklagten seine Tätigkeit ganz eingestellt. Sie hat ferner die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat durch Beschluß vom 11. November 1983 hinsichtlich des jetzt noch im Streit befindlichen Anspruchs den Rechtsstreit wegen einer von der Beklagten am 14. August 1979 vor dem Handelsgericht in Kortrijk (Belgien) eingereichten Klage, mit der diese eine Bestätigung der Berechtigung zur Kündigung begehrt hat, gemäß Art. 22 EuGVÜ ausgesetzt. Nachdem der Kläger in jenem Verfahren die Wirksamkeit der Zustellung bestritten hatte, hat die Beklagte am 26. Oktober 1983 vor dem belgischen Gericht eine neue Klage mit dem gleichen Ziel erhoben. Das belgische Handelsgericht hat durch Urteil vom 20. März 1987 ausgesprochen, daß „die Sache an das Landgericht Stuttgart verwiesen" wird.
Mit am 30. Dezember 1988 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger die Fortsetzung des vorliegenden Verfahrens beantragt.
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, „dem Kläger Auskunft zu erteilen über sämtliche provisionspflichtigen Geschäfte, die sie in der Zeit vom 15. August 1979 bis zum 1. Mai 1981 in dem Vertretungsbezirk des Klägers, nämlich im Gebiet Nordbayern - nördlich der Donau - abgeschlossen hat und dem Kläger Abschriften sämtlicher Aufträge, Auftragsbestätigungen und Rechnungen, die diese Geschäfte betreffen, zu übersenden".
Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung der Berufung des Klägers, mit der dieser eine Erstreckung der Auskunft auch auf die provisionspflichtigen Geschäfte im Gebiet Nordbaden-Nordwürttemberg begehrt hat, die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger weiterhin im Wege der Stufenklage Auskunft in dem zuletzt geltend gemachten Umfang. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage wegen der seit dem 15. August 1979 ohne Mitwirkung des Klägers abgeschlossenen Geschäfte abgewiesen, weil die Beklagte zur fristlosen Kündigung des Handelsvertretervertrages berechtigt gewesen sei. Es hat ferner die Berufung des Klägers, mit der er die Erstreckung der Auskunft auch auf das Gebiet Nordbaden-Nordwürttemberg erstrebt hat, zurückgewiesen, da dem Kläger infolge der - nach Ansicht des Berufungsgerichts - berechtigten fristlosen Kündigung ab dem 15. August 1979 keine Provisionsansprüche für solche Geschäfte mehr zustünden, die ohne seine Mitwirkung abgeschlossen worden seien. Dazu hat es ausgeführt: Das seit Jahren angespannte Verhältnis zwischen den Parteien sei Mitte August 1979 so zerrüttet gewesen, daß die Grundlage für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit endgültig zerstört gewesen sei. Im einzelnen hat es dazu festgestellt: Der Kläger habe von dem Kunden H. Abrufaufträge vom 14. Juli 1979 und 18. Juni 1979 hereingenommen, obwohl eine eindeutige Weisung der Beklagten vorgelegen habe, von diesem Kunden vor Abnahme früher bereitgestellter Ware keine neue Abrufbestellung entgegenzunehmen. Ferner habe der Kläger mit Schreiben vom 11. Juli 1979 an die Beklagte behauptet, die Firma K. & S. habe einen Auftrag über 150.000 m Stoff erteilt, ohne daß ihm die Beklagte die dazugehörigen Geschäftsunterlagen übersandt habe. Die Kundin habe in Wirklichkeit keinen Auftrag erteilt, wie die daraufhin angestellten Nachfragen der Beklagten ergeben hätten. Dieses Verhalten des Klägers habe wegen der Notwendigkeit, bei der Kundin Rückfrage zu halten, zu einer Gefährdung der Geschäftsbeziehungen der Beklagten zu der Kundin führen können. Der Kläger habe ferner, ohne daß ein entsprechender Auftrag der Firma S. & Z. vorgelegen habe, eine „Einteilung" aufgenommen, die als solche mangels Erteilung eines dahingehenden Auftrags gegenstandslos gewesen sei und als Neuauftrag den Weisungen der Beklagten widersprochen habe. In dem Auftrag habe er keine Angaben über den besprochenen Preis aufgenommen. Zusätzlich zu diesen in dem letzten Monat vor Ausspruch der Kündigung liegenden Vorfällen habe der Kläger in anderen Fällen nachlässig und falsch gehandelt, unrichtige Preise angegeben und sich bei der Einführung eines neuen Artikels nicht aktiv und kooperativ verhalten.
II. Die Revision hat Erfolg. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die Berechtigung der Beklagten begründet hat, den Handelsvertretervertrag mit dem Kläger fristlos kündigen zu können, werden von den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht getragen. Die Beklagte war vielmehr zur fristlosen Kündigung des Handelsvertretervertrags bei Anwendung deutschen Rechts, wovon das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgegangen ist (Art. 28 Abs. 2 EGBGB) und wogegen die Revision auch keine Einwendungen erhebt, nicht berechtigt.
1. Im Fall der Kundin H. hat das Berufungsgericht angenommen, die Beklagte habe den Kläger mit Schreiben vom 22. März 1979 (Anl. B 14), vom 14. Juni 1979 (Anl. B 37) und vom 2. Juli 1979 (Anl. B 32) eindeutig angewiesen, vor Abnahme bereitgestellter Waren keine neuen Abrufbestellungen mehr vorzunehmen. Die Hereinnahme der Aufträge vom 14. Juli und 18. Juni 1979 durch den Kläger sei deshalb ein schwerwiegender Verstoß gegen die Vertragsverpflichtungen gewesen.
Diese Annahme des Berufungsgerichts ist nicht verfahrensfehlerfrei begründet. Die Revision rügt zu Recht (§ 286 ZPO), daß das Berufungsgericht dabei die genannten Schreiben in ihrem Zusammenhang und nach ihrem Inhalt nicht vollständig ausgeschöpft hat. Das Schreiben vom 22. März 1979 enthält mit dem Hinweis, daß die Beklagte „keine neuen Abrufmengen herstellen" werde (S. 2, 2. Abs.), keine eindeutige Weisung dahin, daß es dem Kläger - der mangels Abschlußvollmacht ohnehin keine Bestellungen verbindlich entgegennehmen durfte - definitiv untersagt sein sollte, Kundenaufträge an die Beklagte zur Herbeiführung deren Entscheidung auch nur weiterzuleiten. Hinsichtlich eines in diesem Zusammenhang erörterten Abrufauftrags über 3.000 m hatte die Beklagte im Gegenteil ausgeführt, daß sie alles daran setzen werde, eine schnelle Lieferung zu ermöglichen. Auch das vom Berufungsgericht herangezogene Schreiben vom 14. Juni 1979 läßt keine eindeutige Weisung in diesem Sinne erkennen. Wenn es dort heißt: „Wir nehmen neue Qualitäten in Herstellung, wenn der Kunde die Gesamtmenge über ca. 7.000 m Farbe schwarz abruft. Wunschgemäß wird im September 2.000 m dieser Farbe schwarz in der Qualität ... abgesandt", enthält das die Erklärung, daß dem Abrufauftrag entsprochen werden soll, sobald die 7.000 m abgerufen sind. Eine eindeutige, uneingeschränkte Anweisung, keine Abrufaufträge hereinzunehmen, liegt darin nicht. Auch das Schreiben vom 2. Juli 1979 hat nicht die ihm vom Berufungsgericht beigelegte Bedeutung. Das Berufungsgericht ist bei seiner Bewertung des Inhalts an sich zutreffend davon ausgegangen, daß die Beklagte deshalb die Anweisung erteilt habe, von diesem Kunden keine Bestellungen mehr hereinzunehmen, weil sie vorher bestellte Ware noch nicht habe ausliefern können. Das Berufungsgericht hat bei seiner Bewertung aber nicht berücksichtigt, daß die Firma H. die bereitgestellten 7.000 m Stoff jedenfalls im Zeitpunkt des Schreibens vom 2. Juli 1979 tatsächlich bereits abgenommen hatte, denn es heißt in diesem Schreiben, daß der Kläger aus den ihm zugesandten Unterlagen ersehen könne, daß „der Kunde die 7.000 m Farbe schwarz seit September 1977 abgerufen habe" (Anl. B 32, S. 2; s.a. Anl. B 27 a). Danach kann in der Hereinnahme der Aufträge vom 14. Juli und vom 18. Juni 1979 ein Verstoß des Klägers gegen seine Pflichten als Handelsvertreter nicht erblickt werden.
2. Das Berufungsgericht hat die fristlose Kündigung auch deshalb als gerechtfertigt angesehen, weil der Kläger durch die unkommentierte Behauptung, die Firma K. & S. habe einen Auftrag über 150.000 m erteilt, die Beklagte zu einer Anfrage bei der Kundin veranlaßt habe, die zu einer Gefährdung der Geschäftsbeziehungen zu dieser Kundin habe führen können.
Dieser Annahme des Berufungsgerichts kann jedoch schon deshalb nicht beigetreten werden, weil die Kundin die darauf ergangene Anfrage der Beklagten nicht nur nicht zum Abbruch der Geschäftsbeziehungen, sondern im Gegenteil zum Anlaß eines neuen Auftrags genommen hatte (Fernschreiben vom 23.7.1979, Anl. B 10). Im übrigen kann nach dem Vortrag der Parteien nicht ausgeschlossen werden, daß es sich insoweit lediglich um ein Mißverständnis zwischen den Parteien gehandelt hat. Möglicherweise glaubte der Kläger - irrtümlich, aber gutgläubig -, daß K. & S. einen Auftrag erteilt habe. Das kann aber in der Revisionsinstanz dahinstehen. Das Berufungsgericht hat, wie die Revision zu Recht rügt, die Sachlage nicht erschöpfend geprüft. Den unbestrittenen Sachvortrag des Klägers, der Einteiler von K. & S. habe gesprächsweise geäußert, seine Firma habe bei der Beklagten 150.000 m Stoff bestellt (GA II 158), hat das Berufungsgericht übergangen. Träfe der Vortrag des Klägers zu, wäre dem Vorwurf der Beklagten sein wesentliches Gewicht genommen. Weiterer Feststellungen hierzu bedarf es allerdings nicht, denn das von der Beklagten beanstandete Verhalten des Klägers hat, wie vorstehend ausgeführt, keinen Abbruch der Geschäftsbeziehungen, sondern im Gegenteil einen neuen Auftrag zur Folge gehabt.
3. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht einen Grund zur fristlosen Kündigung darin erblickt, daß der Kläger von der Firma S. & Z. am 12. Juli 1979 (Anl. B 22) eine „Einteilung" aufgenommen habe, die als solche mangels Bestehens eines sogenannten Blockauftrags gegenstandslos gewesen sei und als Neuauftrag den Weisungen der Beklagten widersprochen habe, zudem keine Angaben über den mit dem Kunden besprochenen Preis enthalten habe und damit unvollständig gewesen sei.
Auch diese Begründung hält den Revisionsangriffen nicht stand. Es verstieß nicht grundsätzlich gegen die Interessen der Beklagten, daß der Kläger einen Auftrag (eine sogenannte Blockbestellung) in der Größenordnung von 150.000 m Stoff akquiriert hatte. Ob die Beklagte diesen Auftrag angenommen hat, ist streitig, die Revision erhebt insoweit eine Reihe von Rügen (RB 13-16). Aber auch wenn von Nichtannahme des Auftrags seitens der Beklagten auszugehen wäre, würde die vom Kläger ausgesprochene „Einteilung" (vgl. BU 18 Mitte) keinen Umstand abgeben, der eine fristlose Kündigung hätte rechtfertigen können. Gründe dafür, daß und warum die Beklagte den Auftrag nicht annehmen würde und daß dies dem Kläger hätte klar sein müssen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Ist aber danach davon auszugehen, daß der Kläger glauben mochte, die Beklagte werde einen akquirierten Auftrag auch ausführen, kann die „Einteilung" vom 12. Juli 1979 nicht als vertragswidrig angesehen werden.
4. Das Berufungsgericht hat dem Kläger weiter angelastet, daß er die Beklagte mit Schreiben vom 11. Juli 1979 (Anl. B 9) der Lüge bezichtigt hat. Auch das trägt die angefochtene Entscheidung nicht. Für sich allein betrachtet wäre zwar die in Rede stehende Äußerung des Klägers ein schwerwiegender, die Beziehungen der Parteien nachhaltig belastender Vorgang. Für eine zutreffende Gewichtung dessen bei Prüfung der Berechtigung der Beklagten zur fristlosen Kündigung ist es aber unerläßlich zu berücksichtigen, daß es die Beklagte war, die vorher mit Schreiben vom 2. Juli 1979 (Anl. B 32) den Kläger des Betrugs an ihr beschuldigt hatte. Die besondere, ins Persönliche gehende Schärfe im Rahmen der vorliegenden Korrespondenz der Parteien war damit nicht vom Kläger, sondern von der Beklagten ausgegangen, was eine Berechtigung der Beklagten zur fristlosen Kündigung allein aufgrund des Schreibens des Klägers vom 11. Juli 1979 nicht in Betracht kommen läßt.
5. Das Handelsvertreterverhältnis der Parteien ist danach durch das Schreiben der Beklagten vom 14. August 1979 nicht wirksam aus wichtigem Grund gekündigt worden. Die vorerörterten, von der Beklagten aufgeführten Gründe berechtigten sie entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts zur fristlosen Kündigung des Handelsvertretervertrages nicht. Auf die vom Berufungsgericht - lediglich unterstützend - herangezogenen Vorkommnisse aus früherer Zeit kommt es damit nicht an.
III. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - zur Verjährungseinrede der Beklagten keine Stellung genommen. Einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht bedurfte es jedoch deswegen nicht. Das unstreitige Parteivorbringen und die Feststellungen des Berufungsgerichts lassen eine abschließende Entscheidung durch das Revisionsgericht auch zur Verjährungseinrede zu.
1. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, waren die mit der Stufenklage für die Zeit ab dem 15. August 1979 verfolgten Provisionsansprüche, die der vierjährigen Verjährungsfrist des § 88 HGB unterliegen, bei der am 7. Februar 1983 bewirkten Zustellung der am 31. Dezember 1982 eingereichten Klage noch nicht verjährt. Die durch die Zustellung der Klage eingetretene Unterbrechung der Verjährung blieb vom Aussetzungsbeschluß des Landgerichts vom 11. November 1983 unberührt. Nach § 211 Abs. 1 BGB dauert die Unterbrechung durch Klageerhebung fort, bis der Prozeß rechtskräftig entschieden oder anderweitig erledigt wird. Dies war vorliegend nicht der Fall. Ein Stillstand im Sinne des § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB war durch den Aussetzungsbeschluß des Landgerichts nicht eingetreten, da eine gerichtlich angeordnete Aussetzung nicht unter diese Vorschrift fällt (BGHZ 106, 295, 297; Palandt/Heinrichs, BGB, 52. Aufl. 1993, § 211 Rn. 5 mwN). Eine neue Verjährungsfrist hatte daher erst durch Wegfall des Aussetzungsgrundes zu laufen beginnen können, im Streitfall somit erst mit der abschließenden Entscheidung des belgischen Handelsgerichts vom 20. März 1987, so daß der Kläger mit dem am 30. Dezember 1988 bei Gericht eingereichten Schriftsatz dem Verfahren rechtzeitig Fortgang gegeben hat. Auf die Nichtweiterverfolgung der von der Beklagten gegen den Kläger am 14. August 1979 erhobenen Klage im Jahre 1983 kann sich die Beklagte in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg berufen. Der Grund für die vom Landgericht beschlossene Verfahrensaussetzung war dadurch nicht entfallen. Der in Belgien zunächst anhängig gemachte Rechtsstreit, der dem Landgericht Anlaß zur Aussetzung seines Verfahrens gegeben hatte, war nach den Feststellungen nicht aus sachlichen Gründen, sondern lediglich wegen behaupteter Zustellungsmängel nicht weiterbetrieben worden, hatte aber der Sache nach - was hier entscheidend ist - seine Fortsetzung in einem mit dem ersten Prozeß in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang stehenden zweiten Prozeß zwischen denselben Parteien, vor demselben Gericht, mit denselben Klageanträgen und demselben Klageziel gefunden. Auf die Erledigung dessen war es nach dem Aussetzungsbeschluß des Landgerichts angekommen.
2. Auch gegenüber dem mit der Berufung des Klägers verfolgten Antrag, die Auskunft auf ein weiteres Gebiet zu erstrecken, greift die Einrede der Verjährung nicht durch. Der Kläger hat diesen Anspruch nicht etwa, wie die Beklagte meint, erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 10. November 1989 geltend gemacht. Sein Antrag war vielmehr bereits bei Klageerhebung darauf gerichtet, über Geschäftsabschlüsse im „Vertretungsgebiet" Auskunft zu erhalten. Da zu diesem Gebiet seit 1972, wie dem Tatbestand des Berufungsurteils zu entnehmen ist, die Gebiete mit der Postleitzahl 7 nördlich der Linie Baden-Baden/Nagold/Metzingen/Blaubeuren/Ulm gehörten, war sein Klageantrag von vorneherein so zu verstehen, daß er das gesamte Vertretergebiet erfassen sollte. Die Frage, auf welches Gebiet sich die Tätigkeit des Klägers als Handelsvertreter erstreckt hatte, war zwischen den Parteien nicht streitig. Unter diesen Umständen war - auch aus Sicht der Beklagten - kein Anhaltspunkt dafür erkennbar, daß etwa der Kläger Provisionsansprüche nur hinsichtlich eines Teils des von ihm bearbeiteten Gebiets hatte geltend machen wollen.
IV. Danach war auf die Revision des Klägers das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen. Auf die Berufung des Klägers war dieses Urteil zu ändern und die Auskunftspflicht der Beklagten auch auf Geschäfte in dem genannten Gebiet von Nordbaden-Nordwürttemberg zu erstrecken.