Beide Parteien sind Zahnärzte ... Nationalität. Mit der vor dem Landgericht Münster erhobenen Klage nimmt der Kläger den im Zeitpunkt der Klageerhebung in ... in den ... wohnenden Beklagten auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Zahnarztpraxisübernahmevertrages in Anspruch.
Durch Vertrag vom 31. Mai 1991 verkaufte der Kläger seine 1988 selbst übernommene Zahnarztpraxis in ... an den Beklagten. Der Vertrag sollte vorbehaltlich der rechtskräftigen Zulassung des Beklagten zur Zahnarztkassenpraxis und vorbehaltlich einer 100 %igen Finanzierung zustandekommen. Nach § 4 des Vertrages sollte der Beklagte in den bestehenden Mietvertrag bezüglich der Praxisräume eintreten, nach § 5 des Vertrages sollte er das Personal der Praxis übernehmen.
Als Kaufpreis für die Praxis wurde ein Betrag von 400.000 DM vereinbart, der sich aus 250.000 DM für die Praxiseinrichtung und 150.000 DM für den Praxiswert zusammensetzte. In § 1 heißt es u. a.:
Der Verkäufer versichert, daß im Jahre 1990 folgende Einnahmen erzielt worden sind: +/- 431.178,09 DM.
In § 3 des Vertrages war bestimmt, daß der Beklagte die gesamte Patientenkartei erhalte, sofern die Patienten der Übergabe nicht widersprächen. Der zunächst vereinbarte Übernahme- und Zahlungstermin 01. August 1991 wurde durch Zusatzvertrag vom 05. August 1991 verschoben auf den 01. Oktober 1991, die Zahlung sollte auf ein Konto des Klägers bei einer Bank in ... (...) erfolgen.
Mit Anwaltsschreiben vom 27. September 1991 erklärte der Beklagte die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung mit der Begründung, der Kläger habe die Praxis fälschlicherweise als ein aufstrebendes Unternehmen geschildert. Statt der zugesicherten Einnahmen von 431.178,09 DM im Jahre 1990 hätten diese nur 358.664,09 DM betragen.
Die für den 01. Oktober 1991 vorgesehene Praxisübernahme durch den Beklagten erfolgte nicht. Dieser nahm zwei Termine vor dem Zulassungsausschuß der kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe nicht wahr, seinen Antrag auf Zulassung nahm er schließlich zurück.
Mit der Klage hat der Kläger zunächst die Zahlung des Kaufpreises von 400.000 DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe der Zahnarztpraxis geltend gemacht. Im Verlaufe des erstinstanzlichen Rechtsstreits, nämlich am 09. März 1992, hat er die Praxis anderweitig für 115.000 DM verkauft, dabei entfielen von dem Kaufpreis 95.000 DM auf die Einrichtung und 20.000 DM auf den ideellen Praxiswert.
Im Hinblick auf den anderweitigen Verkauf der Praxis hat der Kläger seine Klage auf Schadensersatz umgestellt. Er verlangt jetzt 285.000 DM, im übrigen hat er die Hauptsache für erledigt erklärt. Der Kläger hat behauptet, aufgrund anderweitiger Verpflichtungen sei es ihm nicht mehr möglich gewesen, die Praxis ordnungsgemäß zu betreiben, so daß deren Wert ständig gefallen sei. Der Umsatz für 1990 habe 398.108,37 DM betragen, hinzu komme ein Eigenverbrauch von 6.378,53 DM.
Der Beklagte hat die internationale Unzuständigkeit des Landgerichts Münster gerügt. Zuständig sei nach Art. 2 des Übereinkommens der ... Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im folgenden EuGVÜ) sein Wohnsitzgericht.
Mit Schriftsatz vom 31. März 1992 hat der Beklagte den Rücktritt vom Vertrage wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften erklärt. Er ist dabei geblieben, daß die Praxiseinnahmen im Jahre 1990 nur 358.604,09 DM betragen hätten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat zwar seine internationale Zuständigkeit bejaht und zwar nach Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ, da im Hinblick auf die Zug um Zug zu erbringenden gegenseitig geschuldeten Leistungen auf die vertragscharakteristische Leistung abzustellen sei und diese sei die in ... zu erfüllende Übernahme der Praxis. Ein Schadensersatzanspruch nach § 326 Abs. 1 BGB sei jedoch nicht gegeben, da der Beklagte wirksam vom Vertrage zurückgetreten sei. Eine Rücktrittserklärung liege schon in dem Anfechtungsschreiben. Das ergebe sich durch eine Umdeutung nach § 140 BGB. Ein Rücktrittsgrund folge aus den §§ 459 Abs. 2, 462 BGB. Der vom Kläger zugesicherte Umsatz sei eine Eigenschaft im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB, dieser Umsatz stimme nach eigenem Vortrag des Klägers nicht, sondern liege um 30.000 DM niedriger, was eine wesentliche Abweichung bedeute.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger den Schadensersatzanspruch in voller Höhe weiter. Er macht geltend, bei den Umsatzzahlen handele es sich nicht um eine Eigenschaft der Praxis im Sinne von § 459 BGB. Außerdem habe er die im Vertrag angegebene Umsatzzahl für 1990 nicht zugesichert. Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hätten der Jahresabschluß und die Gewinn- und Verlustrechnung für 1990 noch nicht vorgelegen. Bei der für 1990 angegebenen Umsatzzahl habe es sich um eine grobe Schätzung gehandelt, was durch den Zusatz +/- zum Ausdruck gebracht worden sei und was dem Beklagten aufgrund der vorangegangenen Gespräche auch klar gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 285.000 DM nebst 12 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
hilfsweise, ihm nachzulassen, eine Sicherheitsleistung auch durch Bank- oder Sparkassenbürgschaft zu erbringen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise ihm für den Fall einer Sicherheitsleistung nachzulassen, diese durch eine Bank- oder Sparkassenbürgschaft zu erbringen.
Der Beklagte bleibt bei seiner Rüge der mangelnden internationalen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und macht geltend, bei einem Kaufvertrag, wie er hier vorliege, sei für die wechselseitigen Verpflichtungen kein gemeinsamer Erfüllungsort der vertragscharakteristischen Leistung anzunehmen, so daß Rheine als Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtung nicht in Betracht komme und daher auch über Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ eine Zuständigkeit des Landgerichts Münster nicht gegeben sei. Weiter macht er geltend, daß der Praxisübernahmevertrag nicht wirksam sei. Zum einen sei die Bedingung der 100 %igen Finanzierung nicht erfüllt, zum anderen verstoße die Übergabeverpflichtung bezüglich der Patientenkartei gegen § 134 BGB und führe zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages.
Außerdem liege eine arglistige Täuschung über die Umsatzzahlen für 1990 vor, ebenso fehle eine zugesicherte Eigenschaft. Schließlich stelle die Angabe falscher Umsatzzahlen auch eine positive Vertragsverletzung dar.
Hilfsweise macht der Beklagte hinsichtlich der Schadenshöhe ein Mitverschulden des Klägers geltend. Der Wert der Praxiseinrichtung könne nicht innerhalb von weniger als einem Jahr von 250.000 DM auf 95.000 DM gesunken sein, so daß der Kläger zu billig anderweitig verkauft habe. Ebenso sei der Praxiswert zu niedrig angesetzt worden. Ein etwaiger Patientenrückgang sei im übrigen auf eigenes Verschulden des Klägers zurückzuführen.
Im Hinblick auf die aufrechterhaltene Rüge der fehlenden internationalen Zuständigkeit seitens des Beklagten hat der Kläger sich im Senatstermin vom 28. Januar 1994 noch auf den besonderen Gerichtsstand des Vermögens nach § 23 ZPO berufen. Dazu behauptet er, der Beklagte habe im Zeitpunkt der Klageerhebung über Vermögen auf Konten bei deutschen Kreditinstituten, insbesondere bei der Volksbank, der ... Bank und der ... Bank in ... verfügt. Zum Beweise dafür beruft er sich auf eidliche Parteivernehmung des Beklagten.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, sie scheitert allerdings schon daran, daß sie wegen fehlender internationaler Zuständigkeit des angerufenen Gerichts unzulässig ist.
Die internationale Zuständigkeit für den vorliegenden Rechtsstreit richtet sich nach den Vorschriften des Übereinkommens der ... Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ), welche sowohl für die ... als auch für die ... verbindlich ist. Nach den Vorschriften dieses Übereinkommens ist die Klage bei dem Wohnsitzgericht des Beklagten in den ... zu erheben.
Artikel 2 Abs. 1 des EuGVÜ bestimmt, daß vorbehaltlich der Vorschriften des Übereinkommens Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet des Vertragsstaates haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen sind. Der Beklagte hatte bei Klageerhebung seinen Wohnsitz in den ..., ein Wohnsitz in ... bestand für den Beklagten nicht.
Allerdings hat der Kläger vorgetragen, der Beklagte sei schon lange vor Klageerhebung unter der Adresse ... in ... – das ist die im Vertrag angegebene Adresse des Klägers – angemeldet worden. Behördliche Anmeldung ist jedoch für die Begründung eines Wohnsitzes weder erforderlich noch ausreichend (vgl. Palandt-Heinrichs, 53. Aufl., § 7 BGB, Rn. 7 mwN).
Daß sich der Beklagte tatsächlich in ... niedergelassen habe mit dem Willen, ... zum ständigen Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse zu machen, ist nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Im Gegenteil ist im Senatstermin vom 28. September 1993 durch die beiderseitigen Erklärungen der Parteien deutlich geworden, daß der Beklagte noch nicht seinen Wohnsitz in ... genommen hatte. In jenem Termin hat nämlich der Kläger erklärt, der Beklagte habe nicht bei ihm gewohnt. Ab und zu habe er im Hotel übernachtet, sonst sei er von ... hin und her gefahren. Das hat der Beklagte bestätigt. Er hat angegeben, während der Zeit, in der er als Assistenzarzt in der Praxis des Klägers gearbeitet habe, habe er in ... in den ... geschlafen und sei jeden Tag gependelt. Für die kassenärztliche Zulassung habe er aber eine Adresse in ... benötigt, daher habe er die des Klägers angegeben. Zur Zeit der Klageerhebung habe er bereits in ... in den ... gewohnt. Allerdings bestimmt Art. 5 des EuGVÜ besondere, von der Regelung des Art. 2 abweichende Gerichtsstände, u. a. in Nr. 1 den Gerichtsstand des Erfüllungsortes einer vertraglichen Verpflichtung. Dabei ist, wie in der in NJW 1987, S. 1131 veröffentlichten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes ausgeführt wird, auf die Vertragsverpflichtung abzustellen, die konkret den Gegenstand der Klage bildet. Gegenstand der Klage war hier zunächst die Kaufpreiszahlung. Für diese war indes ein besonderer, vom Wohnsitz des Beklagten abweichender Gerichtsstand nicht gegeben.
Der Erfüllungsort ist nach dem Recht zu bestimmen, welches nach dem internationalen Privatrecht des mit der Sache befaßten Gerichtes – hier also nach ... internationalen Privatrecht – anwendbar ist. Da vorliegend in dem Praxisübernahmevertrag eine ausdrückliche Rechtswahl nicht getroffen ist, ist nach Art. 28 EGBGB das Recht des Staates anzuwenden, mit dem der Vertrag die engsten Beziehungen aufweist. Das bedeutet hier angesichts einer in ... gelegenen Praxis, eines in ... Sprache abgefaßten Vertrages und einer vereinbarten Zahlung in DM die Anwendung deutschen Rechts.
Das deutsche Recht bestimmt in § 269 BGB als normalen Erfüllungsort für eine Kaufpreiszahlung den Wohnsitz des Schuldners. Eine ausdrückliche Vereinbarung eines von § 269 BGB abweichenden Erfüllungsortes ist nicht gegeben, daß der Beklagte das Geld auf ein Konto des Klägers bei einer Bank in ... zahlen sollte, veränderte den Leistungsort nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 274 Abs. 4 BGB nicht.
Ein von der Regelung des § 269 BGB abweichender Erfüllungsort ergibt sich – entgegen der Ansicht des Landgerichts – auch nicht daraus, daß der Kläger den Kaufpreis mangels einer vereinbarten Vorleistungspflicht des Beklagten nur Zug um Zug gegen Übergabe der Praxis verlangen konnte. Allerdings spielt es in diesem Zusammenhang keine Rolle, daß der Kläger jetzt statt der Kaufpreisforderung Schadensersatz verlangt, dem keine Zug um Zug zu erbringende Gegenleistung gegenübersteht. Hätte die Tatsache der Zug um Zug Verknüpfung zu einem von § 269 BGB abweichenden Erfüllungsort für die Kaufpreiszahlung geführt, wäre dieser durch die Umstellung der Klage auf Schadensersatz nicht entfallen; denn abzustellen ist nach der in NJW 1977, Seite 490/491 veröffentlichten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs auf die vertragliche Verpflichtung, deren Nichterfüllung zur Begründung dieser Anträge behauptet wird, also der Nichtzahlung des Kaufpreises (vgl. auch Soergel, 11. Aufl., § 269, Rn. 31).
Zwar wird die Auffassung vertreten, bei Zug um Zug zu erbringenden Leistungen sei von einem gemeinsamen Erfüllungsort auszugehen, der sich nach dem Erfüllungsort der vertragscharakteristischen Leistungen richte (vgl. OLG Stuttgart in NJW 1982, S. 529, RGRK, 12. Aufl., § 269 BGB, Rn. 17, MünchKomm, 2. Aufl., § 269 BGB, Rn. 6 und § 29 ZPO, Rn. 22). Dieser Ansicht vermag sich der Senat indes nicht anzuschließen. Daß die beiderseitigen Leistungen Zug um Zug zu erbringen sind, reicht allein zur Bejahung eines gemeinsamen Leistungsortes nicht aus (vgl. Palandt-Heinrichs, 51. Aufl., § 269 BGB, Rn. 12 mwN). Wollte man allein das Zug um Zug Verhältnis für die Bejahung eines gemeinsamen Erfüllungsortes ausreichen lassen, wäre beim Kaufvertrag, bei dem in der Regel keine Vorleistungspflicht vereinbart ist, regelmäßig als gemeinsamer Erfüllungsort der Ort der Leistung der Kaufsache als der vertragstypischen Leistung anzunehmen. Beim Kaufvertrag würde der Käufer dann regelmäßig am Lieferort der Kaufsache, also am Sitz des Verkäufers verklagt werden können. Eine solche generelle Annahme eines von § 269 BGB abweichenden Leistungsortes zu Lasten des Käufers ist nicht gerechtfertigt. Im übrigen ist der vom OLG Stuttgart entschiedene Fall insoweit entscheidend anders als der vorliegende, als dort der Kaufgegenstand bei Abholung bar abzüglich 20 % Barrabatt gezahlt werden, der gesamte Vertrag also einheitlich am Lieferort erfüllt werden sollte, während vorliegend eine Überweisung des Kaufpreises auf ein Konto des Klägers in ... erfolgen sollte.
Schließlich führt auch eine Gesamtbetrachtung der in dem Praxisübernahmevertrag vereinbarten gegenseitigen Verpflichtungen nicht dazu, daß hier ein gemeinsamer Erfüllungsort und zwar in ... anzunehmen wäre. Zwar tendiert die Rechtsprechung vorsichtig dahin, in geeigneten Fällen den Ort, an dem die vertragscharakteristische Leistung zu erbringen ist, als Schwerpunkt des Vertrages und als Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen anzusehen. So sind beispielsweise der Ort der Arbeitsstätte beim Arbeitsvertrag, der Ort der Anwaltspraxis beim Anwaltsvertrag und der Ort des Krankenhauses beim Krankenhausvertrag als gemeinsamer Erfüllungsort angenommen worden (vgl. Palandt-Heinrichs, 51. Aufl., § 269 BGB, Rn. 13 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Daß vorliegend jedoch die in ... zu vollziehende Praxisübergabe und die – auch wohl in ... zu erfüllende – Übernahme des Personals das Vertragsverhältnis so maßgeblich prägten und so sehr das Schwergewicht des Vertrages darstellten, daß deshalb auch an sich unterschiedliche Erfüllungsorte der einzelnen Vertragsverpflichtungen aufgehoben seien, sieht der Senat nicht. Gerade die im Gesamtbild des Vertrages gravierende Kaufpreiszahlung sollte nicht in ... oder auf ein Konto des Klägers in ... erfolgen. Der Kläger hatte die Praxis an den Beklagten verkauft, weil er in den ... eine neue Praxis erworben hatte. Er hatte sich somit bereits nach dort orientiert. Die Kaufpreiszahlung sollte dementsprechend auf ein Konto des Klägers bei einer Bank in ... in den ... erfolgen.
Letztlich läßt sich die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Münster auch nicht etwa aus § 23 ZPO herleiten. Die Anwendung dieser Vorschrift scheidet nämlich aus. Die internationale Zuständigkeit richtet sich allein nach den Vorschriften des EuGVÜ. Dieses sieht zwar einen besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes vor, der hier nach deutschem Recht zu beurteilen ist, läßt aber nicht den Rückgriff auf sonstige im deutschen Recht normierte Zuständigkeitsregelungen zu. Auf die im Senatstermin vom 28.01.1994 aufgestellte, offensichtlich ins Blaue hinein erfolgte Behauptung von Bankguthaben des Beklagten in ... kommt es daher nicht an.