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Zusammenfassung der Entscheidung Die in Belgien ansässige Beklagte kaufte bei der in Deutschland ansässigen Klägerin Kleider unterschiedlicher Modelle jeweils in den Farben Rosa, Grün und Blau. Das nicht unterschriebene Auftragsformular verwies auf die Einheitsbedingungen der deutschen Bekleidungsindustrie, wonach Erfüllungsort aller Leistungen der Ort der Niederlassung des Verkäufers ist. Die Kleider wurden teilweise geliefert, zur Lieferung der blauen Kleider war die Klägerin nicht in der Lage. Die Beklagte verweigerte die Annahme der Kleider und bezahlte die Lieferung nicht. Die Klägerin fordert vor deutschen Gerichten Kaufpreiszahlung. Sie meint, die Einheitsbedingungen seien Vertragsbestandteil geworden. Die Beklagte rügte die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte.
Das Oberlandesgericht Hamm (DE) bejaht die internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichts am Sitz der Klägerin aufgrund von Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ. Der Erfüllungsort im Sinne dieser Norm bestimme sich nach dem Recht, das nach den Kollisionsnormen des Urteilsstaates für die klagegegenständliche Verpflichtung maßgeblich sei. Dies sei hier deutsches Recht in Form des Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (EKG). Nach dem Vorbringen der Klägerin liege der Erfüllungsort der Zahlungsverpflichtung der Beklagten gemäß den Einheitsbedingungen der deutschen Bekleidungsindustrie am Sitz der Klägerin als Verkäuferin. Ob bei der Vereinbarung der Einheitsbedingungen die Schriftform des Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ gewahrt worden sei, sei ohne Belang, da der Erfüllungsort im Sinne des Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ formfrei vereinbart werden könne. Die Zuständigkeit des Gerichts des Erfüllungsortes und die des gewählten Gerichts beruhe nämlich auf ganz unterschiedlichen Konzeptionen. Auch nach dem Vorbringen der Beklagten, ohne Geltung der Einheitsbedingungen, liege der Erfüllungsort der Zahlungspflicht der Beklagten gemäß Art 59 Abs. 1 EKG am Sitz der Klägerin als Verkäuferin in Deutschland.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
Die Berufung ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht.
1. Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Essen ergibt sich aus Art. 5 Nr. 1, 3 Abs. 1 des in der Bundesrepublik Deutschland und im Königreich Belgien geltenden Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27.9.1968 (EuG-Übk). Danach kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates Belgien hat, abweichend von dem Grundsatz des Art. 2 Abs. 1 EuG-Übk vor dem Gericht der Bundesrepublik Deutschland verklagt werden, in dessen Bezirk sich der Erfüllungsort der vertraglichen Verpflichtung befindet, die den Gegenstand der Klage bildet (EuGH NJW 1977, 490 (491); BGH NJW 1981, 1905; OLG Hamm, Urteil des Senats vom 3.10.1979 RIW 1980, 662 (663)). Der Erfüllungsort bestimmt sich dabei nach dem Recht, das nach den Kollisionsnormen des Urteilsstaates, d.h. hier der Bundesrepublik Deutschland, für diese Verpflichtung maßgebend ist (EuGH NJW 1977, 491; BGHZ 74, 136 (139); BGH RIW 1980, 725 (726); OLG Hamm, Urteil des Senats vom 3.10.1979 RIW 1980, 662 (663); OLG Bamberg NJW 1977, 504 (505); Kropholler Art. 5 EuG-Übk Rn. 11; Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO, 43 Aufl., Art. 5 EuG-Übk Bem. zu Ziff. 1; a.A. OLG Oldenburg WM 1976, 1288, das eine vertragsautonome Bestimmung des Erfüllungsortes vornehmen will).
Das ist hier deutsches Recht in Form des Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen vom 17.3.1973 (EKG); denn die Parteien haben ihre Niederlassung in verschiedenen Vertragsstaaten und die verkauften Kleider sollten von der Bundesrepublik Deutschland in das Königreich … transportiert werden (Art. 1 Abs. 1 a EKG). In einem derartigen Fall sind die Regeln des internationalen Privatrechts ausgeschlossen (Art. 2 EKG). Der Erfüllungsort bestimmt sich vielmehr nach dem EKG, wenn und soweit die Parteien die Anwendung des EKG nicht ausgeschlossen haben (Art. 3 Satz 1 EKG) (s. auch BGHZ 74, 136 (139); OLG Bamberg NJW 1977, 505; OLG Hamm, Urteil des Senats vom 3.10.1979 RIW 1980, 662 (663); a.A. Palandt-Heldrich, Vorbem. 2 b vor Art. 12 EGBGB).
Ein derartiger Ausschluß, dessen Maßstäbe nicht nach nationalem Recht zu beurteilen, sondern aus dem Einheitsrecht zu entwickeln sind (BGHZ 74, 136 (140 f.); BGH NJW 1979, 1779 (1780); OLG Hamm, Urteil des Senats vom 3.10.1979 RIW 1980, 662 (663); Dölle-Huber Art. 3 EKG Rn. 6), ist hier weder nach dem Vorbringen der Klägerin noch dem der Beklagten erfolgt.
Nach dem Vorbringen der Klägerin ist zwischen den Parteien die Geltung der Einheitsbedingungen der Deutschen Bekleidungsindustrie vereinbart worden. Danach ist Erfüllungsort für die Verpflichtung der Beklagten zur Bezahlung des Kaufpreises in Übereinstimmung mit Art. 59 Abs. 1 Halbs. 1 EKG der Ort der Niederlassung der Klägerin als Verkäuferin mit der Folge, daß das Landgericht Essen gemäß Art. 5 Nr. 1 EuG-Übk international zuständig ist. Ob bei der Vereinbarung der Einheitsbedingungen der Deutschen Bekleidungsindustrie die Schriftform des Art. 17 Abs. 1 EuG-Übk gewahrt ist, ist ohne Belang, da der Erfüllungsort im Sinne des Art. 5 Nr. 1 EuG-Übk formfrei vereinbart werden kann (EuGH NJW 1980, 1218 (LS) = RIW 1980, 727; BGH RIW 1980 725 (726)). Die Zuständigkeit des Gerichts des Erfüllungsortes nach Art. 5 Nr. 1 EuG-Übk und die des gewählten Gerichts nach Art. 17 EuG-Übk beruht nämlich auf ganz unterschiedlichen Konzeptionen.
Nach dem Vorbringen der Beklagten, wonach die Einheitsbedingungen der Deutschen Bekleidungsindustrie nicht Inhalt des Vertrages geworden sind, bestimmt sich der für die Zuständigkeit des Landgerichts Essen maßgebende Erfüllungsort nach Art. 59 Abs. 1 1.Halbs. EKG. Danach ist die den Streitgegenstand bildende Verpflichtung der Beklagten zur Kaufpreiszahlung als Bringschuld am Sitz der Klägerin als Verkäuferin zu erfüllen. Anders als nach § 270 Abs. 14 BGB ist nach Art. 59 Abs. 1 EKG der Zahlungsort für die Kaufpreisverpflichtung nach einhelliger Meinung zugleich der Erfüllungsort (BGHZ 714, 136 (141); OLG Bamberg NJW 1977, 505 (506); OLG Hamm, Urteil des Senats vom 3.10.1979 RIW 1980, 662 (663); OLG Stuttgart RIW 1978, 5145; Dölle-von Caemmerer Art. 59 EKG Rn. 7, 8; Mertens-Rehbinder Art. 59 EKG Rn. 2; Reinhart IPRax 1985, 1 (2)).
Die abweichende Regelung des § 59 Abs. 1 2. Halbs. EKG greift hier nicht ein, da ein Versendungskauf i.S. des Art. 19 Abs. 2 EKG vorliegt (vgl. BGHZ 714, 136 (1141); OLG Hamm, Urteil des Senats vom 3.10.1979 RIW 1980, 662 (663)). Erfüllungsort ist daher nach alledem gemäß Art. 59 Abs. 1 1. Halbs. EKG der Sitz der Klägerin, d.h. Gelsenkirchen, so daß das Landgericht Essen gemäß Art. 5 Abs. 1 EuG-Übk auch nach dem Vorbringen der Beklagten für die erhobene Kaufpreisklage international und örtlich zuständig ist.
2. Auch die gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO vom Senat zu erledigende Rüge der Beklagten, die Klage sei ihr nicht ordnungsgemäß zugestellt worden, ist unbegründet. Die Übersetzung der Klage in die flämische und nicht in die französische Sprache ist nicht zu beanstanden. Nach Art. 5 Abs. 3 des im Verhältnis zum Königreich geltenden Haager Übereinkommens vom 15.11.1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen genügt die Übersetzung in eine der Amtssprachen des ersuchten Staates. Flämisch ist am Sitz der Beklagten in ... Amtssprache. Das ergibt sich gerade auch aus dem in flämischer Sprache abgefaßten Schreiben des Procureur des Konings vom 30.11.1983 über die erfolgte Zustellung an die Beklagte.