Die Antragstellerin ist eine auf den Bereich des europäischen Fußballs spezialisierte Sportmarketingagentur. Sie beschäftigt sich in erster Linie mit dem Erwerb und der Verwertung von Fernseh- und Bandenwerberechten an Fußballspielen, die im Rahmen europäischer Fußballwettbewerbe ausgetragen werden. Die Antragsgegnerin ist der europäische Dachverband der nationalen europäischen Fußballverbände.
Streitgegenstand dieses einstweiligen Verfügungsverfahrens ist das aktuell geänderte Format des Europapokal-Wettbewerbs „UEFA Champions League“. Wirtschaftlicher Hintergrund ist der Umstand, daß die Europapokalspiele in der Champions League von der Antragsgegnerin zentral vermarktet werden. Die Spiele in den anderen europäischen Fußballwettbewerben – also in den Wettbewerben UEFA-Pokal und Pokal der Pokalsieger – können von den Vereinen frei vermarktet werden. Im Zuge der Neuregelung der Champions League hat die Antragsgegnerin allerdings beschlossen, den Wettbewerb Pokal der Pokalsieger als eigenständigen Wettbewerb aufzulösen und den jeweiligen nationalen Pokalsieger ein Startrecht im UEFA-Pokal einzuräumen.
Die Neuregelung der Champions-League und der Wegfall des Wettbewerbs Pokal der Pokalsieger wurde von der Antragsgegnerin am 10. Dezember 1998 beschlossen; die letzte Fassung des Reglement datiert vom 12. April 1999 (Reglement der Champions League 1999/ 2000 – Anlage AG 4). Die Änderungen sollen in der Fußballsaison 1999/2000, also ab dem 1. Juli 1999, in Kraft treten. Die Neuregelung unterscheidet sich von den bislang gelten Regelungen im wesentlichen dadurch, daß die Gruppenspiele der 1. Runde künftig nicht mehr, wie bisher, in 6 Gruppen à 4 Mannschaften (= 24 Mannschaften – Art. 4 Abs. 3 Reglement der Champions League 98/99 – Anlage EVK 4) durchgeführt werden, sondern in 8 Gruppen à 4 Mannschaften (= 32 Mannschaften – Art. 4 Reglement der Champions League 1999/2000 – Anlage AG 4). Aus jeder der 8 Gruppen der 1. Runde sollen die jeweils 2 besten Mannschaften in einer weiteren, neu einzuführenden Gruppenphase gegeneinander spielen. Die jeweils 2 besten Mannschaften aus jeder Gruppe sollen sodann im Viertelfinale gegeneinander spielen. Künftig sollen also statt bisher 24 Mannschaften 32 Mannschaften am Champions-League Wettbewerb teilnehmen. Der eigentlichen Champions League, also den Gruppenspielen, sind drei Qualifikationsrunden vorgeschaltet. Geregelt ist diese Spielmodus in Art. 4 des Reglement der Champions League 1999/2000 (Anlage AG 4).
Das bedeutet wiederum, daß sich aus den nationalen Ligen mehr Mannschaften – zu Lasten des UEFA-Cups – für die Champions-League qualifizieren können. Nach der für die Saison 1998/1999 geltenden Regelung für die Mannschaften der deutschen Bundesliga war der deutsche Meister fest für die Champions-League qualifiziert; der Vizemeister konnte sich durch ein Qualifikationsspiel für die Endrunde der Champions League qualifizieren (Art. 1 Abs. 2 Reglement der Champions League 98/99 – Anlage EVK 4). Nach der Neuregelung sollen der Meister und Vizemeister fest für die Endrunde der Champions League qualifiziert sein; der Dritt- und der Viertplazierte wiederum erhalten die Möglichkeit, sich im Rahmen der Qualifikationsspiele für die Endrunde bzw. Gruppenspiele der Champions League zu qualifizieren (Anhang II – Berechnungsmodus der Koeffizientenrangliste – Reglement der Champions League 1999/2000 – Anlage AG 4) Einige der in der Champions League-Qualifikation und den Gruppenspielen ausgeschiedene Mannschaften können nach ihrem Ausscheiden weiter am UEFA-Cup teilnehmen. So heißt es in Art. 4 Abs. 2 der Neuregelung:
Die in der ersten und zweiten Qualifikationsrunde besiegten Mannschaften scheiden aus dem Wettbewerb aus. Die sechzehn in der dritten Qualifikationsrunde besiegten Mannschaften sind berechtigt, an der ersten Runde des UEFA-Pokals teilzunehmen.
Weiter heißt es in Art. 4 Abs. 8 der Neuregelung:
Die acht Gruppensieger und die acht Gruppenzweiten der ersten Gruppenphase qualifizieren sich für die zweite Gruppenphase. Nach Abschluß der ersten Gruppenphase wechseln die drittplazierten Vereine jeder Gruppe in die dritte Runde des laufenden UEFA-Pokals über; die viertplazierten jeder Gruppe scheiden aus dem Wettbewerb aus.
Zur Ermittlung der Teilnehmerzahl der nationalen Verbände wird zwischen den nationalen Verbänden eine Koeffizientenrangliste (Anlage EVK 2) erstellt, die sich aus einer Fünfjahreswertung ergibt. In dieser Rangliste werden die Platzierungen der teilnehmenden Mannschaften in den letzten fünf Jahren berücksichtigt. Je erfolgreicher die Mannschaften eines nationalen Verbandes bei den europäischen Wettbewerben sind, desto besser platziert ist der Verband in der Koeffizientenrangliste. Die Koeffizientenrangliste entscheidet darüber, wie viele Mannschaften eines nationalen Verbandes an der Endrunde der Champions League bzw. an den Qualifikationsspielen teilnehmen dürfen (Art. 1, Art. 5 des Reglement der Champions League 1999/2000 – Anlage AG 4). Der Berechnungsmodus der Koeffizentenrangliste ist im Anhang II des Reglement 1999/2000 geregelt.
Nach Art. 19 des Reglement 1999/2000 für die Champions League sind der Präsident und der Generalsekretär der UEFA für die Verhandlungen und Vertragsabschlüsse betreffend die Verwertung der kommerziellen Rechte an der Champions League zuständig, und zwar ab der ersten Gruppenphase. Nicht zentralvermarktet werden die Qualifikationsspiele für die Endrunde der Champions League. Dies war auch in der Vergangenheit nach dem bislang geltenden Reglement der Champions League so (Art. 18 Abs. 7 des Reglement 98/99 – Anlage EVK 4). Kommerzielle Rechte sind nach dem Reglement 98/99, Anhang V, Ziff. 2.1. wie folgt definiert:
Kommerzielle Rechte beinhalten die weltweiten ausschließlichen audiovisuellen, interaktiven und elektronischen Medien-, Werbe- und sonstigen Rechte der UEFA Champions League. Dies umfasst unter anderem die kommerziellen Aktivitäten in bezug auf Werbung, Promotion, Public Relations, Marketing, Merchandising, Franchising und Licensing in einem anlässlich des „site visits“ durch UEFA, TEAM und LOKs zu definierenden Exklusivbereich sowie Radio- und Fernsehübertragungen und closed-circuit. Ebenfalls sind im weiteren inbegriffen Video-, Buch-, Musik- und Filmrechte.
Nach Anhang V Ziff. 3 ist allein die Antragsgegnerin zuständig, Fernsehübertragungen für die Spiele der UEFA Champions League zu gestatten. Im Rahmen der Neuregelung hat sich an dieser Exklusivbefugnis der Antragsgegnerin in Bezug auf die kommerziellen Rechte nichts geändert. Die Antragsgegnerin bedient sich zur Vermarktung der Champions League-Spiele der schweizerischen Sportmarketingagentur TEAM. Als Spieltage sind nach Art. 7 des Reglement 1999/ 2000 folgende Spieltage festgelegt worden:
Die festen Daten sind jeweils auf Dienstag, Mittwoch und Donnerstag gelegt. Für beide UEFA-Klubwettbewerbe gilt folgendes Prinzip:
a) Spiele im UEFA-Pokal finden am Dienstag statt
b) Spiele in der UEFA Champions League finden am Mittwoch und Donnerstag statt.
Eine Einzelvermarktung der Spiele durch den jeweiligen Verein ist nur im UEFA-Pokal und in den Qualifikationsspielen für die Champions-League möglich. Hierzu pflegen die Vereine sich Sportmarketingagenturen wie der Antragstellerin zu bedienen, mit denen sie Verträge über die Vermarktung ihrer künftig entstehenden Verwertungsrechte von Europapokalheimspielen schließen. Ausgenommen von diesen Verträgen sind die zentral vermarkteten Spiele der Champions-League. Besonders wichtig für die Sportmarketingagenturen sind dabei die Fernsehrechte.
Die Antragsgegnerin hat im Hinblick auf die zentrale Vermarktung der kommerziellen Rechte an der UEFA Champions-League mit Datum vom 1. Februar 1999 bei der EU-Kommission eine Anmeldung gemäß den Art. 2 und 4 der Verordnung Nr. 14 getätigt, um ein Negativattest bzw. eine Einzelfreistellung für die zentrale Vermarktung der kommerziellen Rechte am Europapokalwettbewerb der Landesmeister (der sogenannten Champions League) zu erreichen (Anlage AG 17). Die Antragstellerin hat unter anderem einen Vertrag mit dem norwegischen Fußballverein … geschlossen (Anlage EVK 22). Darin überträgt … für die Fußballsaison 1998/99 und 1999/2000 der Antragstellerin die Fernseh- und Werberechte an allen Spielen im Rahmen jedes existierenden Europacup-Wettbewerbs. Das betrifft auch die Bewerbung von Spielen im UEFA-Cup. … ist nach der norwegischen Abschluß-Tabelle Vizemeister. Nach der UEFA-Rangliste steht fest, daß … nach dem bislang geltenden Format der Europacup-Wettbewerbe in der nächsten Saison im UEFA-Cup gespielt hätte. Durch die angegriffene Änderung ist … jedoch in der Spielzeit 1999/2000 in der Champions League startberechtigt, und zwar in der Qualifikationsrunde.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, daß sie durch die Änderungen des Formats der Champions-League unmittelbar betroffen ist, da sie unter anderem mit dem norwegischen … einen Verein vermarktet, der nach der bisher geltenden Regelung im UEFA-Cup startberechtigt wäre. Die Antragstellerin habe daher nicht die Möglichkeit, die Heimspiele des … zu vermarkten, Sämtliche Spiele in der Champions League würden von der Antragsgegnerin zentral vermarktet.
Durch die von der Antragsgegnerin beschlossene Veränderung der Champions League würde der Wettbewerb, an dem schon bislang die besten europäischen Vereine teilgenommen hätten, weiter ausgeweitet. Von den Vereinen, die bislang am UEFA-Cup teilgenommen hätten, würden künftig die besten in der Champions League spielen. Dabei handele es sich um die Vereine, deren UEFA-Cup-Spiele auf das größte Zuschauerinteresse stießen und deren Vermarktung demzufolge am attraktivsten sei. Die wirtschaftliche Konsequenz der Ausweitung der Champions-League sei nicht nur beschränkt auf die zahlenmäßige Verminderung der frei zu vermarktenden Europapokalspiele, sondern bedeute darüber hinaus einen gravierenden Wertverfall bei den frei zu vermarktenden Spielen im UEFA-Cup. Es komme hinzu, daß zukünftig für die Spiele, bei denen eine freie Vermarktung möglich sei, nur noch ein wöchentlicher Spieltermin vorgesehen sei, was die Möglichkeit der Übertragung schon in zeitlicher Hinsicht erheblich einschränke. Denn die besten Sendezeiten seien zwischen 18.00 Uhr und 22.00 Uhr. Wenn nur noch ein Tag für TV-Übertragungen zur Verfügung stehe, schränke dies die Verwertungsmöglichkeiten der Antragstellerin erheblich ein.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, daß die Neuregelung der Champions League gegen die § 1 GWB, 21 Abs. 1 GWB, 19 Abs. 1 GWB, Art. 85, 86 EGV und § 1 UWG verstoße.
Die Antragstellerin beantragt, es der Antragsgegnerin bei Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu verbieten, die nachfolgend beschriebenen Änderungen des Formats der „UEFA Champions League“ durchzuführen, soweit die Antragsgegnerin hierfür das Recht zur zentralen Vermarktung
der weltweiten ausschließlichen audiovisuellen und hörfunktechnischen Rechte,
der Rechte betreffend interaktive und elektronische Medien,
der Werberechte im Stadion des Heimatvereins bei einzelnen Champions League Spielen,
der Rechte zur Radio-, Fernseh- und Closed-Circuit-Übertragung und
der Licensingrechte, insbesondere aller Rechte betreffend interaktive Computerprodukte sowie Internet-, Video-, Buch-, Musik- und Filmrechte
für sich in Anspruch nimmt und/oder eine solche zentrale Vermarktung vornimmt.
Beschreibung des geänderten Wettbewerbs „UEFA Champions League“:
Es finden drei Runden zur Qualifikation für die Teilnahme an der Champions League statt. In der 1. Qualifikationsrunde treffen die Fußballmeister zusammen, deren nationale Fußballverbände in der UEFA-Fünfjahreswertung an den Rängen 27 bis 48 liegen. In der 2. Qualifikationsrunde spielen die 11 Sieger der 1. Qualifikationsrunde, die 11 Fußballmeister, deren nationale Fußballverbände in der UEFA-Fünfjahreswertung an den Rängen 16 bis 26 liegen und die 6 Fußball-Vizemeister, deren nationale Fußballverbände an den Rängen 10 bis 15 der UEFA-Fünfjahreswertung liegen. In der 3. Qualifikationsrunde spielen die 14 Sieger aus der 2. Qualifikationsrunde, die 6 drittbesten Vereine, deren nationale Fußballverbände an den Rängen 1 bis 6 der UEFA-Fünfjahreswertung liegen, die 3 viertplazierten Vereine, deren nationale Verbände an den Rängen 1 bis 3 der UEFA-Fünfjahreswertung liegen, die 3 Vizemeister, deren nationale Fußballverbände auf Rang 7 bis 9 der UEFA-Fünfjahreswertung liegen sowie die 6 nationalen Meister der nationalen Fußballverbände, die in der UEFA-Fünfjahreswertung auf Rang 10 bis 15 liegen.
In den Gruppenspielen 1 der Champions League spielen 32 Mannschaften, und zwar in 8 Gruppen à 4 Mannschaften, die sich zusammensetzen aus dem Champions League Titelverteidiger, 9 Fußballmeistern, deren nationale Verbände in der UEFA-Fünfjahreswertung auf den Rängen 1 bis 9 liegen und den Fußball-Vizemeistern, deren nationale Verbände in der UEFA-Fünfjahreswertung auf den Rängen 1 bis 6 liegen und den 16 Siegern aus der dritten Qualifikationsrunde. In den Gruppenspielen 2 spielen 4 Gruppen à 4 Mannschaften, nämlich die Sieger und Zweitplazierten aus den Gruppenspielen 1.
An der Endrunde (Viertelfinale, Halbfinale, Endspiel) nehmen im Viertelfinale 8 Mannschaften teil, nämlich die Sieger und Zweitplazierten aus den Gruppenspielen 2. Sodann wird im KO-System bis zum Endspiel gegeneinander gespielt.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin rügt zunächst die Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg.
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung sei schon unzulässig. Ein Rechtsschutzbegehren, das im Wege eines Verfügungsantrages verfolgt werde, dürfe nicht über das im Hauptsacheverfahren erreichbare Ergebnis hinausgehen. Das sei aber hier der Fall. Denn die Antragstellerin begehre das zeitlich unbefristete verbot, den Fußballwettbewerb UEFA Champions League entsprechend dem geänderten Reglement durchzuführen. Der Vermarktungsvertrag mit dem … enthalte für die Antragstellerin aber lediglich eine Vermarktungsbefugnis für die Spielzeiten 1998/99 und 1999/2000.
Zudem nehme die Antragstellerin mit ihrem Antrag das Ergebnis der Hauptsache vorweg. Denn würde der Antragsgegnerin die Durchführung der UEFA Champions League für die Spielsaison 1999/2000 auch nur für einige Wochen untersagt, so ließe sich dieser Wettbewerb überhaupt nicht mehr durchführen. Die umfangreichen organisatorischen Maßnahmen, die zur Durchführung des Wettbewerbs erforderlich seien, duldeten keinesfalls auch nur einen geringen Aufschub, ohne daß damit die Durchführung des Wettbewerbs insgesamt in Frage gestellt würde. Unter diesen Umständen liefe die von der Antragstellerin beantragte einstweilige Verfügung nicht auf eine Sicherung oder anderweit vorläufige Regelung hinaus, sondern auf eine endgültige Befriedung des von der Antragstellerin behaupteten Anspruchs hinaus. Eine derartige Befriedigungsverfügung sei anerkanntermaßen nur ausnahmsweise unter engen Voraussetzungen zulässig, nämlich wenn sie zur Erfüllung existenzieller Bedürfnisse oder zur Abwendung anderenfalls drohender irreparabler Schaden notwendig sei. Die Antragsgegnerin habe die Bestimmungen über die zentrale Vermarktung der kommerziellen Rechte zudem mittlerweile bei der EU-Kommission angemeldet.
Der Antragsgegnerin fehle es für ihr Begehren zudem an einem Verfügungsgrund.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zur Akte gereichten Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, daß die Voraussetzungen der §§ 935, 940 ZPO zu ihren Gunsten gegeben sind.
1. Allerdings ist das Landgericht Hamburg im vorliegenden Rechtsstreit örtlich zuständig. Insoweit ist es nach Auffassung der Kammer schon ausreichend, daß der Erfolg eines von der Antragstellerin behaupteten Kartellverstosses im Bezirk des Landgerichts Hamburg eintritt bzw. zukünftig eintreten würde. Da die Antragstellerin ihren Unternehmenssitz in Hamburg hat, wäre das der Fall, wenn die der Neuregelung der Champions League folgenden Vermarktungsrechte wie geplant zum Beginn der Spielzeit 1999/2000, also zum 1. Juli 1999, in Kraft träten. Es ist dabei unbeachtlich, daß die Antragsgegnerin ihren Sitz in der Schweiz hat. Denn das Landgericht Hamburg ist nach Art. 5 Nr. 3 des Lugano-Übereinkommen (LugÜ) zuständig für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus unerlaubten Handlungen unter Beteiligung von Parteien aus den sogenannten Vertragsstaaten. Nach dieser Regelung kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist (...) den Gegenstand des Verfahrens bilden. Zuständig ist danach das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Mit den EFTA-Staaten, zu denen die Schweiz gehört, wurde am 16. September 1988 das Parallelübereinkommen zum EuGVÜ geschlossen, das im wesentlichen dessen Regelungen übernimmt. Das LugÜ Übereinkommen ist für die Bundesrepublik Deutschland am 1. März 1995 in Kraft getreten (Zöller/Geimer, 21. Aufl., Anhang I, Art. 1, Rn. 2). Auf Art. 5 Nr. 3 können auch vorbeugende Unterlassungsklagen gestützt werden (Zöller/Geimer, 21. Aufl., Anhang I, Art. 5, Rn. 14 a).
2. Zu den Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Verfügung gehört es nach den §§ 935, 940 ZPO, unabhängig vom Bestehen eines Verfügungsanspruchs, daß für die Antragstellerin ohne den Erlaß der einstweiligen Verfügung wesentliche Nachteile zu besorgen wären, wodurch die Verwirklichung eines ihr zustehenden Rechtes vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Derartige wesentliche Nachteile hat die Antragstellerin nicht hinreichend substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht.
a) Dabei ist zunächst zu sagen, daß zur Sicherung kartellrechtlicher Ansprüche und zur Regelung kartellrechtlicher Rechtsverhältnisse ohne jede Frage auch einstweilige Verfügungen erlassen werden können, allerdings nur unter den Voraussetzungen der §§ 935, 940 ZPO und nicht unter den erleichterten Voraussetzungen des § 25 UWG (Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, Rn. 446). Angesprochen ist damit die Frage nach dem Vorliegen eines Verfügungsgrundes zugunsten der Antragstellerin. Das Vorliegen eines Verfügungsgrundes kann jedenfalls im Rahmen der §§ 935, 940 ZPO unabhängig von der Frage der Eilbedürftigkeit nur bejaht werden, wenn der Antragstellerin ohne Erlaß der Eilmaßnahme erhebliche Nachteile in rechtlicher oder wirtschaftlicher Hinsicht drohen, welche die Nachteile, die die Antragsgegnerin bei Erlaß der einstweiligen Verfügung zu tragen hätte, überwiegen. Insofern muß jedenfalls im Rahmen der §§ 935, 940 ZPO eine Interessenabwägung stattfinden, ob die Rechtsdurchsetzung im summarischen Verfahren für die Antragstellerin unbedingt erforderlich ist oder ob sie auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden muß (Heinze, Münchener Kommentar, ZPO, § 938, Rn. 20). Geht es auch auf der Seite des Antragsgegners um erhebliche wirtschaftliche Interessen, ist Zurückhaltung bei der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes geboten.
b) Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung ist für die Kammer nicht zu ersehen, daß der Antragstellerin tatsächlich so erhebliche wirtschaftliche Nachteile drohen, daß sie den möglichen Schaden der Antragsgegnerin infolge eines sofortigen Verbotes der Neuregelung überwögen. Das beruht auf folgenden Erwägungen:
Zunächst hat die Antragstellerin sich jedenfalls in diesem Verfahren vornehmlich auf ihre vertragliche Vereinbarung mit dem norwegischen Verein … berufen. Die Kammer geht zwar davon aus, was insbesondere der Geschäftsführer der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung betont hat, daß die Antragstellerin noch mit weiteren Vereinen vertragliche Vereinbarungen hat und von diesen ebenfalls die Fernseh- und Werberechte für Fußballeuropapokalspiele erworben hat. Die Kammer kann allerdings nicht ohne weiteres davon ausgehen, daß diese weiteren Vereine nach dem bislang geltenden Reglement für die europäischen Pokalwettbewerbe ebenfalls, wie … im UEFA-Pokal oder im Pokal der Pokalsieger spielberechtigt wären und erst durch die Neuregelung in der Spielzeit 1999/2000 nunmehr in der Champions League spielberechtigt sind und damit der von der Antragstellerin angegriffenen Zentralvermarktung unterfallen. Vielmehr muß sich die Prüfung hinsichtlich der voraussichtlichen wirtschaftlichen Nachteile der Antragstellerin auf die Vermarktungsmöglichkeiten in Hinblick auf den … beschränken. Danach kann aber derzeit niemand mit Sicherheit sagen, ob die Antragstellerin insoweit überhaupt wirtschaftliche Nachteile erleiden wird. Zunächst ist festzustellen, daß der … unstreitig in der norwegischen Liga Vizemeister geworden ist. Unter Berücksichtigung der als Anlage EVK 2 vorgelegten Koeffizientenrangliste, in der Norwegen den 10. Platz belegt, ist der … nicht sofort für die Champions League-Endrunde – also die erste Gruppenphase (Art. 4 Abs. 1) – qualifiziert, sondern der Verein muß als norwegischer Vizemeister in der zweiten Qualifikationsrunde der Champions League beginnen. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig und ergibt sich aus der farbigen Übersicht „UEFA Champions League – 32 teams“, die der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung überreicht hat. Die Spiele dieser Qualifikationsrunde unterliegen nicht der Zentralvermarktung, so daß die Antragstellerin das Heimspiel des … vermarkten kann. Gewinnt der …, hat der Verein das Recht, an der dritten Qualifikationsrunde teilzunehmen. In dieser Spielrunde gilt erneut nicht das Prinzip der Zentralvermarktung, so daß die Antragstellerin wiederum das Heimspiel des … vermarkten kann. Erst wenn der … auch in dieser Spielrunde siegreich ist, greift die Zentralvermarktung der Antragsgegnerin ein, so daß die Antragstellerin von nun an die Heimspiele des … in der Gruppenphase nicht mehr vermarkten kann. Verliert … hingegen in der dritten Qualifikationsrunde, hat der Verein das Recht, an der ersten Runde des UEFA-Pokals teilzunehmen. Insoweit hätte die Antragstellerin in diesem Fall sogar zwei Heimspiele mehr, die sie aufgrund der Vereinbarung mit … vermarkten könnte. Aber selbst wenn ... die Gruppenphase der Champions League erreicht, besteht immer noch die Möglichkeit, daß der Verein nur Dritter der Gruppe in den Gruppenspielen der ersten Gruppenphase wird. Dann hätte ... erneut das Recht, am UEFA-Pokal teilzunehmen, und zwar in der dritten Runde des laufenden Wettbewerbs. Insoweit bestände erneut die Möglichkeit für die Antragstellerin, weitere Heimspiele des ... zu vermarkten.
Die Kammer hat insoweit bei der Frage, ob der Antragstellerin durch die möglicherweise kartellrechtswidrige Neuregelung der Champions League so erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Nachteile drohen, daß eine Eilmaßnahme geboten ist, auch zu berücksichtigen, daß die Antragstellerin bei der Vertragsgestaltung mit den Vereinen von vornherein nur bestimmte Chancen erwirbt, die wiederum von der Leistungsfähigkeit der jeweiligen Mannschaft abhängen. Dementsprechend könnte die Antragstellerin überhaupt keine Heimspiele des … vermarkten, wenn ... sich nicht einmal für den UEFA Pokal qualifiziert hätte. Dementsprechend sind die wirtschaftlichen Nachteile der Antragstellerin auch abhängig vom Leistungsvermögen der Mannschaft des …. Unter bestimmten Bedingungen ist die Neuregelung der Champions League daher einschließlich der Neuregelung des UEFA-Pokals für die Antragstellerin sogar vorteilhafter als die bislang geltende Regelung. Denn wenn die Mannschaft von … die dritte Qualifikationsrunde der Champions League erreichen würde und dann verlöre, wäre die Mannschaft nunmehr in der ersten Spielrunde des UEFA Pokals startberechtigt. Damit hätte die Antragstellerin zwei Heimspiele zusätzlich, die sie vermarkten könnte. Nach der alten Regelung war der norwegische Vizemeister überhaupt nicht für die Champions League-Qualifikation startberechtigt, so daß insoweit für die Antragstellerin auch nicht die Möglichkeit bestanden hätte, zwei zusätzliche Qualifikationsheimspiele einschließlich sämtlicher möglicher UEFA-Pokalheimspiele zu vermarkten. Die zukünftig angeblich geringere Attraktivität des UEFA-Pokals vermag die Kammer zudem nicht zu erkennen. Denn insoweit hängt dies auch immer von Unwägbarkeiten ab, welche Mannschaften sich für den UEFA-Pokal qualifizieren. So ist für die Bundesliga in diesem Jahr der … qualifiziert, der im letzten Jahr noch für die Champions League qualifiziert war.
Als wirklichen Nachteil der Neuregelung zu Lasten der Antragstellerin vermag die Kammer derzeit lediglich die Reduzierung der Spieltage für die freie Vermarktung von zwei Tagen, nämlich Dienstag und Donnerstag, auf einen Tag, nämlich den Dienstag, zu erkennen. Insoweit ergibt sich durch die Neuregelung wegen der Vielzahl der teilnehmenden Vereine für die Antragsgegnerin die Notwendigkeit, die Champions League auf zwei Spieltage auszudehnen. Dies allein vermag aber nicht zu Gunsten der Antragstellerin im Hinblick auf den Verfügungsgrund den Ausschlag zu geben. Die Antragsgegnerin wäre nämlich nach Auffassung der Kammer von einem Verbot im Eilverfahren in wirtschaftlicher Hinsicht erheblich härter betroffen als die Antragstellerin. Denn auf Seiten der Antragsgegnerin hat die Kammer zu berücksichtigen, daß diese mitten in den Planungen für die am 1. Juli 1999 beginnende Spielzeit steckt und die 1. Qualifikationsrunde nach der Neuregelung der Champions League schon im Juli 1999 beginnt. Ein Verbot würde auf Seiten der Antragsgegnerin, wie diese in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, ein organisatorisches Chaos anrichten, da diese eine völlige Neuplanung für die Europapokalwettbewerbe in der Spielzeit 1999/2000 vornehmen müßte. Dies würde auch eine Reihe von Vereinen betreffen, die im Vertrauen darauf, für die Champions League nach der Neuregelung qualifiziert zu sein, erhebliche Investitionen in Spieler getätigt haben. Im Hinblick auf diese Vereine wäre die Antragsgegnerin bei einem Verbot im einstweiligen Verfügungsverfahren möglicherweise schadensersatzpflichtig. Das angesichts dieser Sachlage die Interessenabwägung zugunsten der Antragsgegnerin ausfällt, liegt auf der Hand.
Die Kammer hat unabhängig von den in tatsächlicher Hinsicht bestehenden Aussichten im Hinblick auf die von der Antragstellerin zu erleidenden Nachteile auch zu berücksichtigen, daß in rechtlicher Hinsicht – wenn man davon ausgeht, daß die angegriffene Zentralvermarktung der Antragsgegnerin ein gegen die Vorschriften des GWB verstoßendes Kartell ist – von der Antragsgegnerin unstreitig die Freistellung der Zentralvermarktung beantragt worden ist; und zwar nach Auffassung der Kammer auch für die Neuregelung der Champions League. Es wäre aus der Sicht der Kammer sehr ungewöhnlich, wenn die EU-Kommission lediglich eine zukünftig nicht mehr geltende Regelung der Champions League überprüfen würde, die Neuregelung hingegen, über die in jeder Tages- und Sportzeitung berichtet wurde, ungeprüft ließe. Dementsprechend besteht durchaus die Möglichkeit, daß die EU-Kommission ein möglicherweise Art. 85 bzw. Art. 86 EG-Vertrag verletzendes Verhalten nach den Regeln über die Freistellung erlaubt. So hält etwa Wertenbruch (ZIP 1996, 1417, 1425 – Anlage EVK 14) eine solche Freistellung im Hinblick auf die Vermarktung der Fernsehrechte für möglich. Sollte eine solche Freistellung zukünftig erfolgen, wäre jedenfalls die Antragsgegnerin durch ein sofortiges Verbot der Neuregelung im Wege der einstweiligen Verfügung im Hinblick auf die zu erleidenden wirtschaftlichen Nachteile erheblich härter betroffen als die Antragstellerin, der insoweit durchaus zuzumuten ist, das Hauptsacheverfahren durchzuführen.
Gegen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in diesem Verfahren spricht hier zudem die schwierige Sach- und Rechtslage. Selbst wenn hier angesichts der von der Antragstellerin vorgelegten Rechtsprechungs- und Literaturhinweise einiges für ein kartellrechtswidriges Vorgehen der Antragsgegnerin sprechen mag, ist es nicht von der Hand zu weisen, daß eine Reihe von Sach- und Rechtsfragen noch weitgehend offen sind und weiterer Erörterung bedürften. So hat die Antragstellerin insbesondere die relevanten Marktverhältnisse nicht hinreichend dargestellt, was jedenfalls für die Frage einer möglichen Freistellung der Zentralvermarktung durch die EU-Kommission von Bedeutung wäre und womit die Tatsachengrundlage für eine Rechtsprüfung noch nicht hinreichend gefestigt ist. In rechtlicher Hinsicht wären ebenfalls eine Reihe weiterer Fragen noch vertieft zu erörtern, wie etwa die Frage nach der Veranstaltereigenschaft der Antragsgegnerin. Dementsprechend ist für die jedenfalls in diesem Verfahren bestehenden schwierigen Sach- und Rechtsfragen das einstweilige Verfügungsverfahren auch als ungeeignet zu bezeichnen ist, so daß im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht zu Gunsten der Antragstellerin vom Bestehen eines Verfügungsgrundes auszugehen ist.
Der Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung ist somit zurückzuweisen.