Der Kläger, der eine Konservenfabrik unterhält, trat im Jahre 1994 mit der in Polen ansässigen Beklagten, die dort gezogene Lebensmittel exportiert, wegen des Kaufs von Gurken in Geschäftskontakt. Am 2. Juli 1994 schlossen die Parteien an der in N.-S. gelegenen Geschäftsniederlassung des Klägers einen schriftlichen, in deutscher Sprache verfassten Vertrag (Bl. 5 d.A.), der die Lieferung von 460 Tonnen frischen Einlegegurken durch die Beklagte zu einem Preis von 0,543 DM je Kilogramm an den Kläger zum Gegenstand hat. Die Ware sollte „sukzessive“ ab dem 20. Juli 1994 durch 20 Lkw-Ladungen von jeweils ca. 23 Tonnen entsprechend den Lieferbedingungen: „frei Haus N-S“ übergeben werden. Am Ende des Vertrages heißt es (Bl. 5 d.A.):
„Es gelten ausschließlich die rechtlichen aktuellsten Bestimmungen des deutschen HGB und BGB.“
Ohne Erfolg rief der Kläger am 20. Juli 1994 telefonisch Ware bei der Beklagten ab. Schriftliche Leistungsaufforderungen vom 25., 27. Juli und 9. August 1994 wurden von der Beklagten, die sich auf eine Missernte berief, nicht beachtet. Mit vorliegender Klage verlangt der Kläger wegen Nichtleistung von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 161.300,‑ DM.
Durch Versäumnisurteil vom 6. Juni 1995 (Bl. 37 d.A.) wurde die Beklagte verurteilt, an den Kläger 161.300,‑ DM nebst 12 % Zinsen seit dem 23. März 1995 zu zahlen. Die Einspruchsfrist wurde mit Beschluss vom 9. Februar 1996 (Bl. 88-90 d.A.), welcher der Beklagten am 2. Juni 1996 zugestellt wurde (Bl. 102 d.A.) auf drei Wochen festgesetzt. Gegen das ihr zuvor bekannt gewordene Versäumnisurteil hat die Beklagte am 13. März 1996 Einspruch eingelegt (Bl. 92 d.A.).
Der Kläger hat vorgetragen, das angerufene Landgericht sei örtlich zuständig. Bei Abfassung des Vertrages seien beide Teile darüber einig gewesen, dass die deutschen Gerichte für die Entscheidung etwaiger Rechtsstreitigkeiten zuständig sein sollten. Dieser Wille sei durch die Lieferbedingung „frei Haus N-S“ sowie die Erklärung über die Geltung des deutschen Rechts verlautbart worden. Infolge der Nichtleistung sei ihm ein Schaden über 161.300,‑ DM entstanden (vgl. im Einzelnen Bl. 15 f. d.A.).
Der Kläger hat beantragt (Bl. 166, 114 d.A.), das Versäumnisurteil vom 6. Juni 1995 aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte hat beantragt (Bl. 166, 114 d.A.), das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, das angerufene Gericht sei örtlich unzuständig. Es sei lediglich eine Kosten- und Gefahrtragungsklausel, aber nicht der Erfüllungsort N.-S. vereinbart worden. Anlässlich der Vertragsverhandlungen sei weder über den Erfüllungsort noch die gerichtliche Zuständigkeit gesprochen worden. Die Klage sei auch der Sache nach unbegründet, weil sie infolge einer Missernte in Polen zu einer Belieferung außerstande gewesen sei. Der geltend gemachte Schaden werde bestritten.
Durch das angefochtene Urteil (Bl. 168 – 176, 177 – 184 d.A.), auf das wegen weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage nach Vernehmung von zwei Zeugen (Bl. 115 f., 156 f.) als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts sei nicht gegeben. Gegen das am 1. Februar 1999 zugestellte (Bl. 185 d.A.) Urteil richtet sich die am 25. Februar 1999 eingelegte (Bl. 187 d.A.) und am 24. März 1999 begründete (Bl. 192 ff. d.A.) Berufung.
Der Kläger, der sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft, führt zur Begründung seines Rechtsmittels aus, die Parteien hätten sich neben der Anwendbarkeit des deutschen Rechts auch auf N als Erfüllungsort und Gerichtsstand verständigt. Diese Einigung hätten die Parteien durch die Klausel über die Geltung des deutschen Rechts zum Ausdruck gebracht. Die von dem Zeugen E geschilderte Willensübereinstimmung werde durch die Bekundungen des Zeugen Z der als Dolmetscher fungiert habe, nicht in Frage gestellt, weil der Zeuge nach seinen eigenen Bekundungen bei der Unterzeichnung des Vertrages und den dabei ausgetauschten Erklärungen nicht zugegen gewesen sei.
Der Kläger beantragt (Bl. 215, 192 d.A.), in Abänderung des angefochtenen Urteils das Versäumnisurteil vom 6. Juni 1995 aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte beantragt (Bl. 215, 191 d.A.), die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte macht zur Verteidigung der angefochtenen Entscheidung geltend, die Parteien hätten im Rahmen der Rechtswahlklausel keine Absprache über die gerichtliche Zuständigkeit getroffen. Eine Willensübereinstimmung, aus der sich die Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergebe, habe der Kläger nicht nachgewiesen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstands auf die in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte sowie ordnungsgemäß begründete Berufung des Klägers ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
I. Eine zwischen den Parteien getroffene Gerichtsstandsvereinbarung unterliegt nicht den Förmlichkeiten von Art. 17 EuGVÜ. Die Vorschrift ist unanwendbar, weil ein inländischer Gerichtsstand in Rede steht, Polen indes nicht zu den Vertragsstaaten des Übereinkommens gehört.
1. Das Übereinkommen der europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) sieht in Art. 2 ff. Gerichtsstände für Personen vor, die ihren Wohnsitz – unbeschadet der Staatsangehörigkeit – in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben. Handelt es sich um eine juristische Person, ist gemäß Art. 53 EuGVÜ der Sitz des rechtsfähigen Gebildes maßgeblich. Die Zuständigkeitsordnung des EuGVÜ ist also nur beachtlich, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz bzw. Sitz innerhalb eines der Vertragsstaaten genommen hat. Da die Beklagte in Polen domiziliert, das nicht zu den Vertragsstaaten gehört (Zöller/Geimer, ZPO, 21. Aufl., Anhang I Art. 1 EuGVÜ Rn. 1), scheidet grundsätzlich eine Anwendung der Bestimmungen des EuGVÜ aus.
2. a) Abweichend von dieser Systematik sind nach dem Wortlaut des Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ die dort niedergelegten rechtlichen Voraussetzungen für Gerichtsstandsvereinbarungen verbindlich, wenn mindestens eine Partei ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat und die Zuständigkeit der Gerichte eines Vertragsstaats begründet werden soll. Daraus wird verbreitet hergeleitet, dass Art. 17 EuGVÜ für Gerichtsstandsvereinbarungen zwischen einer in einem Vertragsstaat ansässigen Partei und einer in einem Drittstaat residierenden Person gilt. Danach kommt Art. 17 EuGVÜ nur dann nicht zum Tragen, sofern beide Parteien im Inland oder außerhalb des geografischen Anwendungsbereichs des EuGVÜ ansässig sind (Zöller/Geimer aaO, Art. 2 Rn. 9, 15; Art. 17 Rn. 5 Rn. 5).
b) Dieser Auffassung, die angesichts des in Deutschland als einem Vertragsstaat gelegenen Wohnsitzes des Klägers und der behaupteten Vereinbarung der Zuständigkeit deutscher Gerichte zur Anwendung des Art. 17 EuGVÜ gelangt, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr ergibt eine teleologische Reduktion, dass sich Art. 17 EuGVÜ lediglich mit Zuständigkeitskonkurrenzen zwischen zwei Vertragsstaaten befasst. Darum ist die Vorschrift im Verkehr zwischen einer in einem Vertragsstaat ansässigen Partei und einer in einem Drittstaat domizilierten Person nur maßgeblich, wenn die Zuständigkeit der Gerichte eines anderen Vertragsstaats begründet werden soll. Dagegen ist Art. 17 EuGVÜ bei der Abgrenzung des Jurisdiktionsbereichs eines Vertragsstaats zu einem Drittstaat unbeachtlich (Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., § 38 Rn. 22 ff., 24; Samtleben, NJW 1974, 1590, 1594). Scheidet eine Berührung zu einem weiteren Vertragsstaat aus, findet also Art. 17 EuGVÜ keine Anwendung; maßgeblich sind vielmehr die Regeln des deutschen internationalen Zivilprozessrechts (BGH, WM 1992, 87 f.; BGH NJW 1990, 317 f.; BGH NJW 1989, 1431; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1993, 567 f.). Da der Kläger in Deutschland als einem Vertragsstaat, die Beklagte mit Polen in einem Drittstaat ansässig ist und die Vereinbarung eines deutschen Gerichtsstands behauptet wird, kommt eine Berührung mit einem weiteren Vertragsstaat nicht in Betracht. Mithin ist Art. 17 EuGVÜ vorliegend unanwendbar.
II. Eine Zuständigkeit der deutschen Gerichte wird ebenso nicht durch die Vorschriften der Zivilprozessordnung eröffnet.
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelt die ZPO die internationale Zuständigkeit nicht ausdrücklich und unmittelbar, sondern grundsätzlich nur mittelbar durch stillschweigende Verweisung auf die §§ 12 ff. ZPO. Folglich ergibt sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte aus den Regeln über die örtliche Zuständigkeit. Ist nach diesen Vorschriften ein deutsches Gericht örtlich zuständig, ist es auch international zuständig. Die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit im deutschen Zivilprozessrecht ist daher grundsätzlich den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zu entnehmen. Soweit danach ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist, indiziert dies regelmäßig die internationale Zuständigkeit (BGH NJW 1995, 1225 f.; BGH NJW 1985, 2090).
2. Aus dem besonderen Gerichtsstand des Vermögens (§ 23 ZPO) lässt sich eine Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht herleiten.
Wegen des außerhalb des Vertragsgebiets gelegenen Sitzes der Beklagten wird § 23 ZPO nicht durch Art. 3 Abs. 2 EuGVÜ für unwendbar erklärt (Musielak/Smid, ZPO, 1999, § 23 Rn. 17 mwN; Zöller-Vollkommer aaO, § 23 Rn. 4).
a) Die hauptsächliche Bedeutung der Bestimmung äußert sich in der Begründung einer örtlichen und daraus folgenden internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Klagen gegen Ausländer. Als inländischer Vermögensgegenstand, der die Zuständigkeit der innerstaatlichen Gerichte begründet, kann eine Forderung des Beklagten gegen den Kläger ausreichen. Jedoch greift der Gerichtsstand des § 23 ZPO nicht Platz, wenn der Kläger die Forderung des Beklagten bestreitet oder sich der Anspruch des Klägers und die Forderung des Beklagten gegenseitig ausschließen (Hartmann: in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 57. Aufl., § 23 Rn. 13; Musielak/Smid, ZPO, 1999, § 23 Rn. 3).
b) Eine als Vermögen berücksichtigungsfähige Forderung der Beklagten gegen den Kläger ist nicht gegeben. Zwar stand der Beklagten ursprünglich nach Maßgabe des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages ein Kaufpreisanspruch gegen den Kläger zu. Dieser Anspruch ist jedoch mit der auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung gerichteten Klageforderung nicht zu vereinbaren.
3. Desgleichen bietet § 29 ZPO, der vor dem Hintergrund des außerhalb des Vertragsgebiets gelegenen Sitzes der Beklagten nicht durch Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ verdrängt wird, keine Grundlage für die Zuständigkeit der deutschen Gerichte.
a) Der Gerichtsstand des Erfüllungsorts erfasst auch Klagen auf Schadensersatz wegen Nicht- oder Schlechterfüllung von Haupt- und Nebenpflichten, namentlich Schadensersatzklagen (§§ 325, 326 BGB) wegen zu vertretenden Leistungsstörungen (Zöller/Vollkommer, aaO, § 29 Rn. 20). Die Parteien haben hier in ihrem Vertrag vom 2. Juli 1994 durch die Klausel, wonach ausschließlich die rechtlichen Bestimmungen des deutschen HGB und BGB gelten, die Anwendbarkeit des deutschen Rechts vereinbart. Mithin richtet sich der Erfüllungsort nach § 269 BGB. Der danach maßgebliche Sitz des Schuldners erstreckt sich ebenfalls auf Schadensersatzklagen (BGH NJW 1993, 1073, 1076; Baumbach/Hartmann, aaO, § 29 Rn. 34; Zöller/Vollkommer, aaO, § 29 Rn. 25 „Zahlungsanspruch“; Musielak/Smid, aaO, § 29 Rn. 24; „Geldschulden“). Somit ist Erfüllungsort für den hier geltend gemachten Schadensersatzanspruch der einer Klage vor den deutschen Gerichten entgegenstehende Sitz der Beklagten in Polen (§ 269 Abs. 1, § 270 Abs. 4 BGB).
b) Eine zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits als Kaufleuten grundsätzlich beachtliche Vereinbarung über den Erfüllungsort (§ 29 Abs. 2 ZPO) kann nicht festgestellt werden. Die Klausel „frei Haus N-S“ bezieht sich lediglich auf die Transportkosten und Gefahrtragung, lässt aber den Leistungsort unberührt (Schlegelberger/Hefermehl, HGB, 5. Aufl., § 346 Rn. 72; Staudinger/Selb, BGB, 13. Bearbeitung, § 269 Rn. 10; Palandt/Heinrichs, BGB, 58. Aufl., § 269 Rn. 10; Baumbach/Hopt, HGB, 29. Aufl., § 346 Rn. 40). Für diese Würdigung einer Kostentragungsregelung spricht schließlich der Umstand, dass die Klausel „frei Haus N-S“ in einem engen räumlichen Zusammenhang mit dem unmittelbar darüber angegebenen Kaufpreis, aber ohne Rückbeziehung auf den Ort, wo die Verpflichtung der Beklagten zu erfüllen ist, fixiert wurde (BGH NJW 1997, 870 f.). Ferner sollte die für die Preisbemessung ausschlaggebende Gewichtsverrechnung nach dem Vertragsinhalt „laut Abgangsgewicht, gemäß Wiegeprotokoll aus Polen“ erfolgen. Diese Klausel verdeutlicht, dass als Erfüllungsort Polen gewollt war und die „frei Haus“ -Bestimmung lediglich die Gefahrtragung betrifft.
4. Schließlich fußt die Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht auf einer zwischen den Parteien geschlossenen Gerichtsstandsvereinbarung (§ 38 Abs. 1 und 2 ZPO). Insbesondere haben die Parteien keine Gerichtsstandsvereinbarung in Auslandssachen (§ 38 Abs. 2 ZPO) getroffen.
a) Die Vereinbarung eines Gerichtsstandes ist ein Vertrag über prozessrechtliche Beziehungen. Die Zulässigkeit und Wirkung einer vor dem Prozess getroffenen internationalen Gerichtsstandsvereinbarung beurteilen sich, wenn ein deutsches Gericht angerufen wird, nach deutschem Prozessrecht, während das Zustandekommen dieser Vereinbarung nach dem allgemeinen Vertragsrecht derjenigen Rechtsordnung zu beurteilen ist, nach der sich auch das zugehörige, den Inhalt des gesamten Vertrages bildende materielle Rechtsverhältnis der Parteien richtet, mithin also, je nach Sachlage, entweder nach ausländischem oder deutschem Recht (BGH NJW 1997, 2885 f.; BGH NJW 1972, 1622 f.). Vorliegend ist nicht nur die Gültigkeit, sondern auch das Zustandekommen einer Gerichtsstandsvereinbarung vom Boden des deutschen Rechts aus zu bewerten, weil die Parteien ihren Vertrag ausdrücklich den Bestimmungen des deutschen HGB und BGB unterstellt haben. Die Klägerin, die sich auf eine Gerichtsstandsvereinbarung beruft, ist für deren Zustandekommen beweisbelastet (Zöller/Geimer, aaO, IZPR Rn. 85).
b) Die Parteien haben nicht durch den schriftlichen Vertrag vom 2. Juli 1994 die Zuständigkeit der deutschen Gerichte festgelegt. Die Abrede äußert sich nicht ausdrücklich zur Frage des internationalen Gerichtsstands. Es wird lediglich deutsches Recht für anwendbar erklärt. Die Wahl deutschen Rechts bedeutet indes nicht die Prorogation der deutschen internationalen Zuständigkeit (Zöller/Geimer, aaO, IZPR, Rn. 82).
c) Ferner ist eine mündliche, die Zuständigkeit der deutschen Gerichte begründende Absprache der Parteien (§ 38 Abs. 1 ZPO) nicht nachgewiesen.
aa) Die Prozessparteien können als Kaufleute gemäß § 38 Abs. 1 ZPO die Zuständigkeit eines an sich unzuständigen Gerichts mündlich verabreden (Zöller/Vollkommer, aaO, § 38 Rn. 20). Die Kaufleuten durch § 38 Abs. 1 ZPO eröffnete Befugnis, durch eine ausdrückliche oder stillschweigende, keiner Form bedürftige Übereinkunft das zuständige Gericht auszuwählen, erstreckt sich nach zutreffender Auffassung auch auf die internationale Zuständigkeit. Danach wird § 38 Abs. 1 nicht durch § 38 Abs. 2 ZPO verdrängt. § 38 Abs. 1 ZPO enthält also nicht bloß eine Regelung für den inländischen Rechtsverkehr. Vielmehr können Vollkaufleute nach Maßgabe dieser Vorschrift ohne Wahrung der Erfordernisse des § 38 Abs. 2 ZPO eine internationale Gerichtsstandsvereinbarung schließen (BGH WM 1985, 1507, 1509; OLG Saarbrücken NJW-RR 1989, 828 f.; Musielak/Smid, aaO, § 38 Rn. 13; Baumbach/Hartmann aaO, § 38 Rn. 20; Samtleben NJW 1974, 1590, 1595; Wirth NJW 1978, 460 f.; a.A. Zöller/Vollkommer, aaO, § 38 Rn. 25 mwN).
bb) Eine mündliche Einigung der Parteien über die Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist jedoch nicht nachgewiesen.
Zwar bekundete der Zeuge E der Sohn des Klägers, anlässlich des Vertragsschlusses sei zwischen den Parteien über die Möglichkeit gerichtlicher Auseinandersetzungen gesprochen und dabei Einvernehmen erzielt worden, sämtliche Streitigkeiten im Saarland auszutragen. Aufgrund dieser Vereinbarung sei die Regelung über die Geltung des deutschen Rechts in den Vertrag aufgenommen worden. Demgegenüber äußerte der bei den Vertragsverhandlungen als Dolmetscher hinzugezogene Zeuge Z im Rahmen der Verhandlungen seien die Preise, die Mindest- und Höchstmengen der Lieferung wie auch die Modalitäten von Verpackung und Transport erörtert worden. Über gerichtliche Auseinandersetzungen sei nicht gesprochen worden, der Begriff „Gerichtsstandsklausel“ im nicht bekannt.
In Würdigung dieser kontroversen Aussagen ist das Landgericht zutreffend zu den Ergebnis gelangt, dass eine die Zuständigkeit der deutschen Gerichte begründende, zwischen den Parteien geschlossenen mündliche Gerichtsstandsvereinbarung nicht erwiesen ist. Dabei ist einmal zu berücksichtigen, dass der Zeuge E als in die Geschäftstätigkeit des Klägers eingebundener Sohn ein höheres Eigeninteresse am Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits hat als der von Seiten der Beklagten lediglich als Dolmetscher beigezogene Zeuge Z Jedenfalls ist die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen, dass der Zeuge E das Ergebnis der seinerzeit geführten, die Gerichtsstandsproblematik nicht hinreichend beachtenden Verhandlungen nachträglich in ein günstigeres Licht zu rücken sucht. Angesichts des detaillierten schriftlichen Vertragsinhalts, der die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit in sich trägt, bleibt unverständlich, warum eine mündlich erzielte Einigung über den internationalen Gerichtsstand nicht schriftlich dokumentiert wurde. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Zeuge E bemüht, dieses von ihm gegenüber seinem Vater zu verantwortende Versäumnis der Vertragsgestaltung nachträglich zu korrigieren.
Schließlich kann aus der Aussage des Zeugen Z bei der Unterschriftsleistung nicht zugegen gewesen sein, nicht gefolgert werden, dass sich die Parteien in Abwesenheit dieses Zeugen auf die Zuständigkeit der deutschen Gerichte geeinigt haben. Der Zeuge E hat nämlich erstinstanzlich bekundet, dass der Inhaber der Beklagten mit einem Dolmetscher den maßgeblichen Vertragsverhandlungen beiwohnte. Im Übrigen ist nicht ansatzweise nachvollziehbar, wie sich die Parteien ohne die Hilfe des Dolmetschers über die komplexe Frage der gerichtlichen Zuständigkeit verständigen konnten. Schließlich muss sich der Kläger einen widersprüchlichen Sachvortrag vorwerfen lassen. Während, laut Schriftsatz vom 19. September 1994 die mündlich getroffene Gerichtsstandsvereinbarung in eine Regelung über den Erfüllungsort Eingang gefunden haben soll (Bl. 7 d.A.), wurde später vorgetragen, dass die mündliche Einigung mit der Rechtswahlklausel korrespondiert. Bei dieser Sachlage eines widersprüchlichen, nicht nachvollziehbaren Sachvortrags ist der Nachweis einer Einigung über die Zuständigkeit der innerstaatlichen Gerichte nicht geführt.