unalex.eulex
  • de | ...
  • unalex Bibliothek
  • Kommentarliteratur
  • EuLF
  • Allgemeine Quellen
  • Normtexte
  • Rechtsprechung
  • unalex Compendium
  • unalex Projekte
  • Project Library
  • unalex Plattform
  • PopUpAbkürzungen
unalex. Rechtsprechung Entscheidung DE-680
Bearbeitet von

unalex unalex Redaktion

Suche
Entscheidungssuche
Zuletzt aufgerufen
DE-680
Zitierung
Fundstellen in unalex
unalex Diese Entscheidung zitieren
unalex Redaktion
unalex Entscheidung vorschlagen
unalex Schreiben Sie der Redaktion
unalex.
Sie befinden sich im einsprachigen ModusZum Einblenden der anderssprachigen Textteile

unalex. Rechtsprechung

Entscheidung DE-680  



OLG Karlsruhe (DE) 09.10.1992 - 15 U 67/92
Art. EuGVÜ – unalexAllgemeines –unalexAnwendungsbereich –unalexRäumlich-persönlicher Anwendungsbereich –unalexSachverhalt mit Auslandsbezug

OLG Karlsruhe (DE) 09.10.1992 - 15 U 67/92, unalex DE-680


Navigationslinks überspringen.
Fundstellen in unalex reduzierenFundstellen in unalex
de - Kommentar zur VO(EG) 44/2001 und zum Übereinkommen von Lugano (1 cit.) erweiternde - Kommentar zur VO(EG) 44/2001 und zum Übereinkommen von Lugano (1 cit.)



Art. 17 EuGVÜ setzt einen Zuständigkeitsbezug zu einem anderen Vertragsstaat voraus. Die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsklausel ist andernfalls nach dem nationalen Prozessrecht des angerufenen Gerichts zu beurteilen.


-  Zusammenfassung der Entscheidung 

Die in Österreich ansässige Beklagte bestellte über Jahre hinweg immer wieder bei der in Deutschland ansässigen Klägerin Waren. Die Klägerin ist der Ansicht, dass sich eine Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten des Landgerichts M. (DE) aus ihren Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (AGB) ergebe, die als Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile das Landgericht M. (DE) bezeichnen. Ihre AGB sollen vereinbart worden sein, weil die Beklagte im Rahmen ständiger Geschäftsbeziehungen den auf Rechnungen, die die Klägerin der Beklagten zugesandt habe, umseitig abgedruckten AGB nie widersprochen habe; ferner hätten die der Beklagten vorgelegenen Preislisten einen Hinweis auf die AGB enthalten und seien Grundlage der Bestellungen der Beklagten gewesen.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe (DE) verneint die internationale Zuständigkeit des Landgericht M. (DE). Ob die Gerichtsstandsklausel in den AGB der Klägerin die internationale Zuständigkeit des Landgerichts M. (DE) begründen könne, sei nach deutschem Prozessrecht als der lex fori zu beurteilen. Art. 17 EuGVÜ greife nicht ein, weil Österreich nicht zu den Vertragsstaaten gehöre und Art. 17 EuGVÜ solche Fälle nicht erfasse, in denen kein Zuständigkeitsbezug zu einem anderen Vertragsstaat bestehe. Nach deutschem Prozessrecht sei die Gerichtsstandsvereinbarung nicht wirksam geschlossen worden.

 JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission

-  Entscheidungstext 

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Landgericht hat zutreffend seine internationale Zuständigkeit verneint und die Klage als unzulässig abgewiesen.

I. Die internationale Zuständigkeit ist in der Zivilprozeßordnung nicht ausdrücklich geregelt. Maßgeblich für ihre Beurteilung sind deshalb die Vorschriften der §§ 12 ff. ZPO über den Gerichtsstand. Soweit nach diesen Vorschriften ein Gericht örtlich zuständig ist, ist es auch international, d. h. im Verhältnis zu ausländischen Gerichten zuständig (Thomas- Putzo, ZPO, 16. Aufl. 1990, Vorbem. zu § 1 II 4 a, bb; BGHZ 94, 157; BGHZ 44, 47).

Die Beklagte hat in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, da sie in Wien/Österreich ansässig ist, § 17 ZPO. Ein inländischer Gerichtsstand ergibt sich auch nicht ohne weiteres aus § 29 Abs. 1 ZPO. Denn unabhängig von einer anderweitigen Vereinbarung der Parteien käme als vertraglicher Erfüllungsort für die streitige Zahlungsverpflichtung der Beklagten entweder nach § 269 BGB der Sitz der Beklagten oder der Sitz der Klägerin in Betracht, die beide nicht im Bezirk des Landgerichts Mannheim liegen. Der allgemeine Gerichtsstand der Klägerin, § 17 ZPO, befindet sich im Bezirk des Landgerichts Frankenthal/Pfalz.

II. Die Zuständigkeit des Landgerichts Mannheim könnte deshalb nur entweder aus einer zwischen den Parteien wirksam getroffenen Vereinbarung über den Gerichtsstand oder aus der Vereinbarung eines vertraglichen, nach § 29 Abs. 2 ZPO einen eigenen Gerichtsstand begründenden Erfüllungsortes hergeleitet werden.

Eine derartige Vereinbarung ist aber zwischen den Parteien wirksam nicht getroffen worden.

III. Die Parteien haben eine wirksame, die Zuständigkeit des Landgerichts Mannheim begründende Gerichtsstandsvereinbarung nicht getroffen.

Eine ausdrückliche Vereinbarung behauptet die Klägerin nicht. Sie vertritt vielmehr die Ansicht, daß sich die Gerichtsstandsvereinbarung aus ihren Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ergebe, in deren Ziff. 9 als Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile das Landgericht Mannheim bezeichnet ist. Die Vereinbarung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen soll sich nach dem Vortrag der Klägerin daraus ergeben, daß im Rahmen einer ständigen Geschäftsbeziehung die Klägerin auf ihren der Beklagten übersandten Rechnungen auf die umseitig abgedruckten Bedingungen hingewiesen habe bzw. daraus, daß die einen entsprechenden Hinweis enthaltenen Preislisten der Klägerin der Beklagten vorgelegen hätten und Grundlage der Bestellungen gewesen seien.

Ob die Gerichtsstandsklausel in Ziff. 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Mannheim begründen kann, richtet sich nach §§ 38, 40 ZPO. Denn die Zulässigkeit einer Vereinbarung über die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist nach deutschem Prozeßrecht als der lex fori zu beurteilen (BGHZ 59, 23/26; BGH NJW 1989, 1431).

Artikel 17 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (GVÜ) greift nicht ein, weil Österreich nicht zu den Vertragsstaaten gehört und Art. 17 GVÜ solche Fälle nicht erfaßt, in denen kein Zuständigkeitsbezug zu einem anderen Vertragsstaat besteht (h.M.; vgl. BGHZ 109, 29; BGH NJW 1989, 1431; OLG München IPRax 1991, 46 m. w.N.; a. A. Zöller-Geimer, ZPO, 17. Aufl. 1991, Art. 17 GVÜ Rn. 5 mwN).

Bei der Beurteilung braucht nicht entschieden zu werden, ob eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien bereits daran scheitert, daß auf Vereinbarungen der internationalen Zuständigkeit nicht § 38 Abs. 1 ZPO, sondern als lex specialis nur § 38 Abs. 2 ZPO anzuwenden ist und die in § 38 Abs. 2 ZPO formulierten Voraussetzungen für eine wirksame Vereinbarung nach dem Vortrag der Klägerin nicht vorliegen (vgl. zum Meinungsstand Zöller aaO § 38 Rn. 25; OLG Nürnberg NJW 1985, 1296; OLG Saarbrücken NJW/RR 1989, 828; Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 2. Aufl. 1989, Anh. z. § 2 Rn. 98).

Denn auch wenn mit der herrschenden Auffassung davon ausgegangen wird, daß im kaufmännischen Rechtsverkehr Vereinbarungen über die internationale Zuständigkeit nach § 38 Abs. 1 ZPO auch stillschweigend getroffen werden können (Stein-Jonas-Leipold, ZPO, 20. Aufl., § 38 Rn. 11; Thomas-Putzo, aaO, § 38 Anm. 2a), begründet das nicht die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Mannheim.

Denn es fehlt an einer wirksamen stillschweigenden Vereinbarung der Parteien. Die die Gerichtsstandsklausel enthaltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin sind nicht Bestandteil der Verträge geworden, aus denen die Klägerin die Zahlungsverpflichtung der Beklagten herleitet.

Eine Vereinbarung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ergibt sich nicht daraus, daß die Beklagte die den Hinweis auf ihre AGB enthaltenen Rechnungen der Klägerin widerspruchslos entgegengenommen hat. Dieser Hinweis lautet „Alle Lieferungen erfolgen gemäß unseren, Ihnen vorliegenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen“. Diese sind zwar auf der Rückseite der Rechnung abgedruckt; ein Hinweis auf diesen Abdruck wird aber auf der Vorderseite nicht gegeben, so daß der Empfänger keine Veranlassung hat, die AGB auf der Rückseite zu suchen.

Ob aus diesem Verhalten der Beklagten auf eine Einigung der Parteien über die Einbeziehung der AGB geschlossen werden kann, ist nach deutschem Recht zu beurteilen. Denn das wirksame Zustandekommen einer Gerichtsstandsvereinbarung richtet sich nach der nach internationalem Privatrecht für das Rechtsgeschäft selbst maßgeblichen Rechtsordnung.

Da eine ausdrückliche Rechtswahl der Parteien nicht vorliegt, unterliegen die Verträge der Parteien nach Art. 31, 28 EGBGB dem Recht des Staates, mit dem sie die engsten Verbindungen aufweisen. Dabei wird nach Art. 28 Abs. 2 Satz 2 EGBGB vermutet, daß der Vertrag die engsten Verbindungen mit dem Staat aufweist, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, ihre Hauptniederlassung hat. Die charakteristische Leistung wurde von der Klägerin als Verkäuferin erbracht (Palandt, BGB, 51. Aufl. 1991, Art. 28 EGBGB Rn. 3; MünchKomm, BGB, 2. Aufl. 1990, Art. 28 EGBGB Rn. 112), so daß deutsches Recht Anwendung findet. Der Vortrag der Beklagten ist nicht geeignet, die Vermutung des Art. 28 Abs. 2 EGBGB zu erschüttern. Denn entgegen der vor der Neuregelung des internationalen Privatrechts herrschenden Rechtsauffassung knüpft, wie sich gerade aus Art. 28 Abs. 2 EGBGB selbst ergibt, die Rechtswahl nicht mehr an den Ort an, wo die jeweilige Verpflichtung zu erfüllen ist.

Da § 2 AGBG nach § 24 Nr. 1 AGBG auf den kaufmännischen Geschäftsverkehr keine Anwendung findet, ist es allerdings anerkannt, daß im kaufmännischen Geschäftsverkehr für die Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Partei eine stillschweigende Unterwerfung der anderen Partei unter diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausreicht (BGHZ 42, 53/55; BGHZ 102, 293/304). Nach herrschender Auffassung soll es für die Annahme einer derartigen stillschweigenden Unterwerfung unter die AGB des Vertragspartners im Rahmen einer auf Dauer angelegten Geschäftsverbindung ausreichen, wenn die eine Vertragspartei in den von ihr erteilten Rechnungen immer wieder auf ihre Bedingungen hingewiesen und die andere Partei diese Hinweise widerspruchslos hingenommen hat (BGHZ 42, 53/55; BGH NJW 1978, 2243).

Es kann dahinstehen, ob dieser Rechtsauffassung gefolgt werden kann (zweifelnd bereits BGH NJW 1978, 2243; einschränkend BGH NJW-RR 1991, 570). Dagegen spricht, daß Rechnungen schon ihrer kaufmännischen Funktion nach nicht dazu bestimmt sind, Angebote auf Änderung eines bereits abgeschlossenen Vertrags aufzunehmen. Es besteht deshalb kein Anlaß, im Handelsverkehr dem Rechnungsempfänger die Obliegenheit zur Prüfung aufzuerlegen, ob Rechnungen Hinweise auf Allgemeine Geschäftsbedingungen enthalten. Die Frage braucht jedoch nicht entschieden zu werden. Denn auch nach diesen Rechtsgrundsätzen sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin nicht wirksam vereinbart worden.

Es ist bereits zweifelhaft, ob der Vortrag der Klägerin ausreicht, um von einer auf Dauer angelegten Geschäftsverbindung der Parteien ausgehen zu können. Die Klägerin hat auch mit der Berufungsbegründung lediglich eine langjährige Geschäftsbeziehung vor den streitbefangenen Lieferungen, die, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, allein die Annahme einer ständigen Geschäftsbeziehung nicht rechtfertigen, mit einem Umsatz in Millionenhöhe (AS I 49, II 27) behauptet, ohne diese Geschäftsbeziehung nach Zeit, Art und Umfang substantiiert vorzutragen. Allerdings hat die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung vorgetragen, daß zwischen den Parteien bereits seit 1985 vertragliche Beziehungen bestanden, und sie hat die Behauptung der Klägerin, sie habe in den Rechnungen stets auf ihre AGB hingewiesen und der Beklagten ein Alleinverkaufsrecht eingeräumt, nicht bestritten. Es bedarf jedoch auch im Rahmen einer auf Dauer angelegten Geschäftsverbindung stets einer sorgfältigen Prüfung im Einzelfall, ob nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte – insbesondere im Hinblick auf Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindung – das Verhalten der anderen Vertragspartei die Annahme eines stillschweigenden Einverständnisses mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners rechtfertigt (BGH NJW 1978, 2243; BGH WM 1973, 1198).

Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob der wenig substantiierte Vortrag der Parteien diese Prüfung ermöglicht. Denn die Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin scheitert bereits aus anderen Rechtsgründen.

Bei der Prüfung, ob das Schweigen der Beklagten in Ausnahme von den allgemeinen Grundsätzen als auf Zustimmung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin gerichtete Willenserklärung ausgelegt werden kann, darf nicht unberücksichtigt bleiben, daß es sich bei der Beklagten um eine in Österreich und damit im Bereich einer ausländischen Rechtsordnung ansässige Gesellschaft handelt und die dargelegten Rechtsgrundsätze über die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen der deutschen Rechtsordnung angehören. Für die Beantwortung der Frage, ob ein Verhalten einer Partei rechtsgeschäftliche Bedeutung zukommt, ist von entscheidender Bedeutung, wie die Partei nach der für ihren Sitz geltenden Rechtsordnung ihr Verhalten einschätzen kann. Denn man kann einer Partei nicht ohne weiteres ein Verhalten als Willenserklärung zurechnen, wenn sie nach der für ihren Sitz geltenden Rechtsordnung mit einer derartigen Auslegung und Wirkung nicht zu rechnen brauchte (BGHZ 57, 77; OLG München IPRax 1991, 46/49).

Dem Schweigen der Beklagten auf den in den Rechnungen der Klägerin enthaltenen Hinweis auf ihre auf der Rückseite der Rechnungen abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen könnte deshalb nur dann rechtsgeschäftliche Bedeutung beigemessen werden, wenn die Beklagte nach ihrem Heimatrecht mit solchen Wirkungen rechnen müßte (OLG München aaO).

Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Wie die Beklagte zutreffend unter Hinweis auf Straub, Komm. z. Handelsgesetzbuch, Wien, 1987, § 346 Rn. 45 ff. dargelegt hat, ist die österreichische Rechtssprechung mit einer rechtsgeschäftlichen Bewertung des Stillschweigens auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr zurückhaltend. Von Bedeutung ist insbesondere, daß der österreichische Oberste Gerichtshof in zwei Entscheidungen aus dem Jahr 1982 (OGH, Entscheidungen des österreichischen Obersten Gerichtshofes (SZ) Bd. 55, Nr. 106 und Nr. 134) ausgeführt hat, daß auch in langjährigen kaufmännischen Geschäftsbeziehungen Allgemeine Geschäftsbedingungen durch die unbeanstandete Annahme von Rechnungen, in denen entsprechend den Rechnungen der Klägerin auf Allgemeine Geschäftsbedingungen hingewiesen wird, selbst bei häufiger Wiederholung auch ohne Widerspruch des Vertragspartners nicht Vertragsbestandteil werden. Diese Rechtsprechung hat bis heute keine Änderung erfahren (Hämmerle/ Wünsch, Handelsrecht, Bd. 1, 4. Aufl. 1990, Wien, S. 248).

Unter Berücksichtigung dieser österreichischen Rechtsprechung kann deshalb dem Schweigen der Beklagten nicht die Bedeutung beigelegt werden, sie stimme der Unterwerfung unter die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zu. Denn mit einer derartigen Rechtsfolge mußte die Beklagte nach ihrem Heimatrecht nicht rechnen, so daß ihrem Verhalten auch nicht eine entsprechende rechts-geschäftliche Bedeutung beigemessen werden kann.

Auch die Aushändigung der mit einem Verweis auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen versehenen Preislisten (K 21, K 22) der Klägerin, an die Beklagte führt nicht zu einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung zwischen den Parteien. Zwar kann grundsätzlich im Rahmen des kaufmännischen Geschäftsverkehrs darin ein Angebot auf vertragliche Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gesehen werden (Ulmer/Brandner/Hensen, AGB, 6. Aufl. 1990, § 2 Rn. 80). Ob das im Einzelfall zutrifft, bedarf aber ebenfalls näherer Prüfung der Umstände, unter denen die Preislisten vorgelegt worden sind. Die Beklagte hat bestritten, daß die Preislisten der Klägerin zur Grundlage ihrer Bestellungen gemacht worden sind. Es wäre deshalb Sache der Klägerin gewesen, substantiiert die Tatsachen vorzutragen, aus denen sich im Zusammenhang mit der Vorlage der Preislisten eine Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben könnte. Derartiger Vortrag fehlt.

IV. Da die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zwischen den Parteien nicht wirksam vereinbart worden sind, scheidet eine Zuständigkeit des Landgerichts Mannheim nach § 29 Abs. 2 ZPO mangels wirksamer Vereinbarung eines vertragliches Erfüllungsortes ebenfalls aus.





PopUpNutzungshinweise
Impressum
AGB
Datenschutz
unalex kontaktieren
Preisliste

 

 

 

unalex. Das Portal zum internationalen Rechtunalex.


unalex.