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unalex. Rechtsprechung Entscheidung DE-677
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unalex. Rechtsprechung

Entscheidung DE-677  



Landesarbeitsgericht Nürnberg (DE) 24.11.1998 - 6 Sa 474/97
Art. 5 Nr. 1 LugÜ 1988 – unalexDer Vertragsgerichtsstand bei individuellen Arbeitsverträgen

Landesarbeitsgericht Nürnberg (DE) 24.11.1998 - 6 Sa 474/97, unalex DE-677



Eine "Niederlassung, die den Arbeitnehmer eingestellt hat" iSv Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 LugÜ ist auch dann gegeben, wenn ein Arbeitsverhältnis vereinbarungsgemäß durch die Tochtergesellschaft eines Unternehmens mit Sitz in einem anderen Übereinkommensstaat abgewickelt werden soll, auch wenn diese formell nicht als Zweigniederlassung, sondern als eigene Firma im Handelsregister eingetragen worden ist.


-  Zusammenfassung der Entscheidung 

Die in der Schweiz ansässige Beklagte hat den Kläger, wohnhaft in Deutschland, als Exportmanager mit Schwerpunktstaaten Italien plus Mittelmeerländer eingestellt. In Deutschland unterhält die Beklagte ein Tochterunternehmen in M unter der Firma G. Deren Leiter war bei den Einstellungsverhandlungen beteiligt. Die gesamte Abwicklung des Arbeitsverhältnisses erfolgte über die G; diese zahlte die Vergütung und führte die öffentlich-rechtlichen Abgaben ab. Abrechnungen über Bürokosten und seine Berichte schickte der Kläger an die G. Die G kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger. Der Kläger trägt vor, er habe etwa ein Viertel seiner Arbeit von Deutschland aus getätigt. Er erhob in Deutschland Kündigungsschutzklage.

Das Landesarbeitsgericht Nürnberg (DE) bejaht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte aufgrund von Art. 5 Nr. 1 LugÜ. Bei Außendienstmitarbeitern werde für den Erfüllungsort auf den Ort abgestellt, den der Arbeitnehmer zum tatsächlichen Mittelpunkt seiner Berufstätigkeit gemacht hat, wobei zu berücksichtigen sei, ob der Arbeitnehmer den größten Teil seiner Arbeitszeit in einem Vertragsstaat zubringt, in dem er ein Büro hat, von dem aus er seine Tätigkeit für seinen Arbeitgeber organisiert und wohin er nach jeder im Zusammenhang mit seiner Arbeit stehenden Auslandsreise zurückkehrt. Vorliegend fehle es zwar an der überwiegenden Tätigkeit des Klägers in Deutschland. Zwischen den Parteien sei aber vereinbart gewesen, dass die gesamte Vertragsabwicklung über die deutsche Firma G erfolgen solle. Die Parteien hätten die G für ihr Arbeitsverhältnis wie eine Niederlassung der Beklagten behandelt. Die Aufgaben des Arbeitgebers seien der G übertragen worden. Die Geschäftsleitung der G sei auch in die gesamten Vertragsverhandlungen mit eingebunden gewesen. Unter diesen Umständen komme es nicht mehr darauf an, dass die Firma G formell nicht als Zweigniederlassung der Beklagten, sondern als eigene Firma eingetragen worden sei.

 JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission

-  Entscheidungstext 

Die Beklagte mit Sitz in der S ... hat dem Kläger mit Telefax vom 22.05.1995 die Einstellung als Exportmanager mit Schwerpunktstaaten I ... plus Mittelmeerländer bestätigt. In D ... unterhält die Beklagte Tochterunternehmen in M ... und N ... Die Niederlassung in M ... ist zunächst als Einzelfirma unter der Bezeichnung G ... geführt worden. Im Laufe des Rechtsstreits wurde sie in eine GmbH umgewandelt. Der Niederlassungsleiter und spätere Geschäftsführer der GmbH, Herr K ..., war bei den Einstellungsverhandlungen beteiligt. Die gesamte Abwicklung des Arbeitsverhältnisses erfolgte über die Firma G ... bzw. später G ... in M ... Dieses Unternehmen zahlte die Vergütung und führte auch die öffentlich-rechtlichen Abgaben ab. Abrechnungen über Bürokosten Büro B ... sandte der Kläger an die genannte Firma in M ... Seine Berichte übersandte der Kläger an diese Firma bzw. im Einzelfall auch an die Niederlassung in N ....

Mit Schreiben vom 06.05.1996 kündigte die Firma G ... in M ... das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 30.06.1996. Gegen diese Kündigung erhob der Kläger Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Karlsruhe. Dieses wies die Klage mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 23.01.1997 ab. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Feststellung, daß zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht und verlangt Lohn in Höhe von monatlich DM 9.300,‑ für die Monate Juli bis November 1996.

Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, er sei tatsächlich seit 01.01.1996 bei der Beklagten beschäftigt gewesen. Es habe zwar die Firma G ... in M ... das Arbeitsverhältnis gekündigt. Dort sei er aber nicht eingestellt gewesen. Er habe sich im Dienste der Beklagten in seiner Wohnung ein Arbeitszimmer einschließlich Telefon- und Telefaxanschluß zum dienstlichen Gebrauch eingerichtet. Die Beklagte habe ihm auch Visitenkarten zur Verfügung gestellt, auf denen die Privatanschrift des Klägers alleinige Kontaktadresse sei. In dem Arbeitszimmer habe er ca. ein Viertel der erforderlichen Arbeitsleistungen erbracht. Während der übrigen Zeit habe er sich auf Dienstreisen befunden, insbesondere in Italien.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt:

1. Es wird festgestellt, daß zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.

2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger DM 46.500,‑ brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich Klageabweisung beantragt.

Sie vertritt die Auffassung, daß die deutsche Gerichtsbarkeit nicht gegeben sei. Der maßgebliche Einsatzbereich des Klägers sei I ... gewesen. Es werde bestritten, daß der Kläger ein Arbeitszimmer überhaupt eingerichtet habe.

Mit Datum vom 08.04.1997 hat das Arbeitsgericht Bamberg unter dem Az. 3 Ca 1539/96 folgendes Endurteil erlassen:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf DM 18.600,‑ festgesetzt.

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im wesentlichen ausgeführt, das Arbeitsgericht Bamberg wäre nur dann zur Entscheidung des Rechtsstreits international zuständig, wenn es ordentlich zuständig wäre. Das sei nicht der Fall. Nach dem hier maßgeblichen Lugano-Übereinkommen seien grundsätzlich die Gerichte des Vertragsstaates zuständig, in dem die beklagte Partei ihren Sitz habe. Ausnahmsweise könne die Person in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, wenn ein individueller Arbeitsvertrag oder Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag Gegenstand des Verfahrens bildeten. In diesem Fall sei das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Ferner könne der Arbeitgeber auch vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt habe. Die Ausnahmen seien nicht gegeben. Der Kläger habe nach eigenem Vortrag nur etwa ein Viertel seiner Arbeit von seiner Wohnung in Bamberg aus verrichtet. Es reiche nicht aus, davon auszugehen, daß der Kläger gewöhnlich seine Arbeit von seiner Wohnung in Bamberg aus zu verrichten habe.

Im weiteren wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des dem Kläger am 07.05.1997 zugestellten Endurteils verwiesen.

Gegen das Endurteil legte der Kläger mit Schriftsatz vom 02.06.1997 Berufung ein. Wegen der weiteren Formalien der Berufung wird auf die protokollarischen Feststellungen vom 24.11.1998 Bezug genommen.

Der Kläger trägt mit dem Berufungsbegründungsschriftsatz vom 24.06.1997 im wesentlichen vor, zuständig sei das Arbeitsgericht des Ortes, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Er habe seine gesamten Arbeiten vom eigenen Büro in Bamberg aus geführt. Die Kosten seien über die Beklagte abgerechnet worden. Ihm seien Kundenunterlagen für sein Büro Bamberg mitgegeben worden. Die Visitenkarten, die er auf Kosten der Beklagten habe drucken lassen, seien von ihr bezahlt worden. Die Büroarbeit hätte mindestens ein Viertel seiner gesamten Tätigkeit ausgemacht.

Aufgrund der Kündigung durch die Firma G ... in M ... habe die Beklagte keinen Lohn mehr bezahlt. Bei der dortigen Firma sei er aber nicht beschäftigt gewesen, sondern ausschließlich bei der Beklagten. Das Arbeitsverhältnis besteht somit fort. Die Beklagte sei auch verpflichtet, für die Monate Juli bis November 1996 die Lohnansprüche in Höhe von DM 9.300,‑ brutto monatlich zu bezahlen.

Ergänzend hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht vorgetragen, bei der Einstellung durch die Beklagte sei vereinbart worden, daß seine Bezahlung durch die Firma in M ... für die Beklagte erfolgen solle, damit die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge sichergestellt sei. Ihm sei später auch der Raum Süddeutschland übertragen worden. So habe er z.B. bei der Firma S ... in B ... vorgesprochen.

Der Kläger beantragt:

1. Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bamberg vom 11.03.1997, Az. 3 Ca 1539/96, wird festgestellt, daß zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht und die Beklagte verurteilt wird, dem Kläger DM 46.500,‑ brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Beklagte beantragt:

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger/Berufungskläger.

In der Berufungserwiderungsschrift hat die Beklagte vorgetragen, der Kläger sei als Exportmanager für I ... und die Mittelmeerländer von der in Zug ansässigen Beklagten eingestellt worden. Es sei ihm für die erste Zeit seiner Tätigkeit zugestanden worden, die erforderlich werdenden regelmäßigen Dienstreisen nach I ... und in die Mittelmeerländer von B ... aus zu starten. Nach Ablauf einer Einarbeitungszeit habe er jedoch umziehen sollen. Es sei keinesfalls ein Büro zuhause eingerichtet worden. Lediglich sei vereinbart worden, daß die für die Firma anfallenden Telefonkosten und Faxkosten erstattet würden. Nur diese Kosten seien erstattet worden, nicht irgendwelche Büromieten. Maßgebliche Leistungsorte des Klägers seien daher Italien und die Mittelmeerländer gewesen. Es handle sich im wesentlichen um Aufträge mit internationalen Bezug.

Darüber hinaus habe der Kläger seine Arbeit der Beklagten nie angeboten.

Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Klage ist zulässig.

Die deutsche Gerichtsbarkeit ist gemäß Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 des Luganoabkommens gegeben. Das Arbeitsgericht Bamberg hat im Ausgangspunkt richtig anhand des Lugano-Übereinkommens geprüft, ob nach Art. 5 des genannten Abkommens die Beklagte in Deutschland als „anderen Vertragsstaat“ verklagt werden kann. Nach Art. 53 Lugano-Abkommen steht der Sitz von Gesellschaften und juristischen Personen für die Anwendung des Übereinkommens dem Wohnsitz gleich. Der Sitz der Beklagten liegt in der S ..., so daß sie auf jeden Fall dort hätte verklagt werden können. Art. 5 Abs. 1 des Lugano-Abkommens ist für juristische Personen dahin zu lesen, daß eine juristische Person, die ihren Sitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, in dem anderen Vertragsstaat verklagt werden kann, wenn ein individueller Arbeitsvertrag oder Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet; verrichtet der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat, so kann der Arbeitgeber auch vor dem Gericht des Ortes, an dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat, verklagt werden. Bei formaler Betrachtungsweise ist dem Arbeitsgericht zuzustimmen, daß beide Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Bei Außendienstmitarbeitern stellen das Bundesarbeitsgericht und der Europäische Gerichtshof für das ähnlich lautende Brüsseler Abkommen auf den Ort ab, den der Arbeitnehmer zum tatsächlichen Mittelpunkt seiner Berufstätigkeit gemacht hat, wobei aber zu berücksichtigen ist, ob der Arbeitnehmer den größten Teil seiner Arbeitszeit in einem Vertragsstaat zubringt, in dem er ein Büro hat, von dem aus er seine Tätigkeit für seinen Arbeitgeber organisiert und wohin er nach jeder im Zusammenhang mit seiner Arbeit stehenden Auslandsreise zurückkehrt (Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft, Urteil vom 09.01.1997, Rechtssache C 383/95-Rutten, AP Nr. 2 zu Art. 5 Brüsseler Abkommen, ähnlich BAG, Urteil vom 12.06.1986 – 2 AZR 398/85 – AP Nr. 1 zu Art. 5 Brüsseler Abkommen). Es fehlt im vorliegenden Fall an der überwiegenden Tätigkeit im Vertragsstaat Deutschland. Andererseits sind die Firmen G ... bzw. die Vorgängerfirma G ... keine Niederlassungen der Beklagten. Es kann aber nicht übersehen werden, daß zwischen den Parteien vereinbart war, daß die gesamte Vertragsabwicklung über die Firma G ... in M ... erfolgen sollte. Die Parteien haben die Tochtergesellschaft der Klägerin in M ... für ihr Arbeitsverhältnis wie eine Niederlassung der Beklagten behandelt. Die Aufgaben des Arbeitgebers wurden der Tochtergesellschaft übertragen. Dazu war es notwendig und ist auch geschehen, daß die Geschäftsleitung in M ..., Herr K ..., in die gesamten Vertragsverhandlungen mit eingebunden worden ist. Unter diesen Umständen kommt es nicht mehr darauf an, daß die Firma G ... formell nicht als Zweigniederlassung der Beklagten, sondern als eigene Firma eingetragen worden ist.

II. Dem Sachvortrag der Beklagten ist nicht mit Sicherheit zu entnehmen, ob auch bei Bejahung der internationalen Zuständigkeit die ordentliche Zuständigkeit gerügt werden sollte. Das Arbeitsgericht Bamberg hatte jedenfalls von seinem Standpunkt aus keine Veranlassung, gesondert darüber zu entscheiden. Die Frage kann dahingestellt bleiben, weil das Arbeitsgericht Bamberg gemäß § 29 ZPO örtlich zuständig war. Ein Erfüllungsort im Sinne des § 29 ZPO ist gegeben, wenn materiell-rechtlich die Voraussetzungen des § 269 Abs. 1 BGB erfüllt sind. Nach dem bereits zitierten Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12.06.1986 ist Erfüllungsort für die Arbeitsleistung eines für die Bearbeitung eines größeren Bezirks angestellten Reisenden dessen Wohnsitz, wenn er von dort aus seine Reisetätigkeit ausübt. Diese Voraussetzung ist im Fall des Klägers gegeben. Er hat von seinem Wohnsitz in Bamberg aus die Reisetätigkeit ausgeübt. Die zur Vorbereitung seiner Reisen in Bamberg entstandenen Unkosten wurden ihm zudem erstattet. Im einzelnen kann auf die einschlägigen Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts in dem genannten Urteil verwiesen werden, denen sich das Landesarbeitsgericht anschließt.

III. Die Klage ist unbegründet.

Es spricht vieles dafür, daß zwischen dem Kläger und der Beklagten kein Arbeitsverhältnis vereinbart werden sollte, sondern daß die Einstellung direkt für die Firma in M ... erfolgen sollte. Für ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien spricht allein der Umstand, daß die Einstellungszusage von Zug aus erfolgte per Telefax und demgemäß auch als Absender die Beklagte auf dem Telefax erscheint. Zwischen den Parteien ist nicht streitig, daß bei den Vertragsverhandlungen der zuständige Leiter und spätere Geschäftsführer der Firma in M ..., Herr K ..., hinzugezogen wurde. Nachdem die M ... Firma in der Folgezeit alle Arbeitgeberverpflichtungen übernommen hat, spricht dies dafür, daß sie auch Arbeitgeberin des Klägers sein sollte. Diese Arbeitgeberstellung zeigt sich in der Visitenkarte des Klägers, der hier als Berater und Verkäufer für G... Textileinlagen in M ... vorgestellt wird. Geht man von dieser lebensnahesten Version aus, wurde das Arbeitsverhältnis mit der Firma G ... begründet und ging dann auf die Firma G ... über. Die Vereinbarung zwischen den Beteiligten kann aber auch dahin verstanden werden, daß die Beklagte und die Firma in M ... gemeinsam die Arbeitgeberstellung wahrnehmen, wobei die Firma in M... alle Arbeitgeberpflichten übernimmt und der Kläger für beide Unternehmen seine Arbeitsleistungen erbringen sollte. Legt man die Vereinbarung der Parteien so aus, so war der Firma in M ... und damit später der Firma G ... T ... die Regelung aller Fragen übertragen, die den Arbeitsvertrag betrafen. Sie konnte das Arbeitsverhältnis damit auch mit Wirkung für beide Unternehmen kündigen. Über die Wirksamkeit dieser Kündigung hat das Arbeitsgericht Karlsruhe bereits rechtskräftig entschieden.

Die Klage ist daher abzuweisen.

IV. Der Kläger trägt gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung.

Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlaß. Selbst wenn die Frage der internationalen Zuständigkeit anders entschieden würde, würde es bei der Zurückweisung der Berufung verbleiben.





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