Die in New York ansässige Klägerin, die sich u.a. mit der Bereitstellung menschlicher Blutseren sowie der Erforschung von Blut und Blutprodukten befaßt, nimmt die Beklagten wegen Patentverletzung in Anspruch. Die Beklagte zu 1. ist eine in Ziegelbrücke (Kanton Glarus) in der Schweiz ansässige Gesellschaft, die sich ebenfalls mit Herstellung und Vertrieb von Blutprodukten befaßt; der Beklagte zu 4. ist ihr Direktor. Die Beklagte zu 2. ist eine in Wien ansässige, der Beklagten zu 1. gesellschaftsrechtlich verbundene Produktionsgesellschaft, die Beklagte zu 3. ist die deutsche Vertriebsgesellschaft der Beklagten zu 1.
Klagegrundlage sind die deutschen Teile der europäischen Patente 50 061 betreffend „Method of reducing undesirable activities of biological an pharmaceutical products“ (Klagepatent I), 131 740 betreffend „Undenatured virusfree biologically active protein derivatives“ (Klagepatent II), 239 859 betreffend „Removal of lipid soluble process chemicals from biological materials by extraction with naturally occurring oils or synthetic substitutes thereof“ (Klagepatent III) und 366 946 betreffend „Removal of process chemicals from labile biological mixtures by hydrophobie interaction chromatogramphy“ (Klagepatent IV). Gegenüber der Beklagten zu 2. macht die Klägerin ferner die österreichischen Teile der Patente 131 740, 239 859 und 366 946 geltend.
Die Klägerin und die Beklagte zu 1. (im folgenden auch nur als Beklagte bezeichnet), die damals noch als L. S. A. firmierte, schlossen am 4. Mai 1987 einen Vertrag über „the joint development, evaluation, manufacture and marketing of virus-sterilized plasma for transfusion, virus sterilized cryoprecipitate for transfusion and virus sterilized serum for transfusion“ mit folgendem Wortlaut:
TERMINOLOGY
1. … Inc., hereinafter referred to as NYBC, with principal offices at 310 E.
2. …hereinafter referred to as … with principal offices at 7,…, Switzerland.
3. a) Virus-sterilized plasma for transfusion refers to blood plasma treated by NYBC patented technology to inactivate viruses and intended for transfusion as such or following minor changes in composition. Examples of such changes could include the removal of cellular antigens or cellular antibodies or other components deemed undesirable if present in the final product. Purified products prepared from virus-sterilized plasma, except for the other products referred to below, are excluded from this agreement. Examples from such excluded other products include purified antihemophilic concentrate, fibrinogen, gamma-globulin and albumin.
b) Virus-sterilized cryoprecipitate for transfusion refers to blood plasma cryoprecipitate treated by NYBC patented technology to inactivate viruses and intended for transfusion as such. Purified products prepared from virus-sterilized cryoprecipitate are excluded from this agreement, including purified forms of AHF, fibrinogen and fibronectin.
c) Virus-sterilized serum for transfusion refers to blood plasma devoid of fibrinogen treated to inactivate viruses and intended for use as such or following minor changes in composition. Examples of such minor changes would include the removal of cellular antigens or cellular antibodies or other components deemed undesirable if present in the final product.
The above products, taken together hereinafter are referred to as PRODUCTS.
4. Europe is defined as the countries of the EEC, plus Switzerland, Austria and Scandinavia as well as the Comecon countries.
WHEREAS
1. The NYBC has and continues to develop scientific and technical information regarding viruses found in blood and blood derviatives, including information relating to the inactivation of these viruses and the preparation of virus-sterilized products, and holds patents covering solvent/detergent virus-sterilization technology.
2. LECARSA has technical expertise in the area of plasma fractionation, experience in the introduction to many countries in the European marketplace of products dervied from plasma and an in-depth knowledge across the European borders of all major national fractionation companies and blood transfusion services.
3. Europe may offer a better setting for the conduct of clinical, trials and licensure of plasma for transfusion.
4. Success in the preparation of virus-sterilized plasma for transfusion and virus sterilized serum for transfusion will likely each require the same or similar technology for virus inactivation and reagent removal.
5. NYBC and L. wish to accelerate the availability to the marketplace of virus-sterilized plasma for transfusion, virus- sterilized cryoprecipitate for transfusion and virus-sterilized serum for transfusion.
THEREFORE,
NYBC AND L. AGREE TO COLLABORATE IN THE DEVELOPMENT, EVALUATION, AND LICENSURE OF THE ABOVE-MENTIONED PRODUCTS.
Specifically:
l. NYBC and L. will jointly develop specifications for the desired PRODUCTS. In doing so, NYBC in the U.S. A. and L. in Europe will seek the consultation of qualified scientists and physicians and the opinion of appropriate regulatory authorities. Tentative specifications are provided in the Appendix I to this agreement: however, it is understood that these may be modified as the development effort proceeds and in response to local regulatory authorities or following consultations with appropriate experts.
2. NYBC will, through its best efforts, develop and evaluate methods to in activate viruses in the PRODUCTS, including methods to remove any sterilization reagents used. The evaluation will include an assessment of the degree of inactivation of hepatitis B, hepatitis non-A, non-B, and human immunodeficiency viruses: the effect of. treatment on the composition of the product, especially with regard to the desired product specifications: and an in vitro and preclinical assessment of the suitability of product for use in man.
3. L. will, through its best efforts, develop and assess methods necessary for the introduction of proposed processes into manufacturing environments and arrange for the preparation of pilot lots. Difficulties encountered may require reevaluation of process methods at laboratory scale by NYBC. In addition, L. will, through its best efforts, market PRODUCTS. Surveys will be conducted to determine the major clinical indications for use.
4. Personnel designated by Lecarsa may visit NYBC to participate in technology development or to obtain training in virus sterilization technology and personnel designated by NYBC may visit Lecarsa manufacturing site(s) for the time necessary for the transfer of scientific and technical information pertaining to the manufacture of PRODUCTS.
5. L. will seek and support registration of PRODUCTS TO be manufactured under their sponsorshop for use in Europe. This will include the manufacture and quality control of PRODUCTS and toxicity and clinical studies necessary for the support of registration applications and marketing. However, the assessment of virus inactivation will remain the obligation and responsibility of NYBC.
6. L. will have the exclusive right to manufacture or sublicense to manufacture and distribute PRODUCTS in Europe with the exception noted below. L. may assign this right to Octapharma if and when necessary. Any other assignment must have prior written approval of NYBC. L. and Octapharma shall have the obligation to grant sublicenses to other parties upon written request of NYBC. NYBC will receive on all PRODUCTS sold a net royalty of three (3) percent on revenues for application of NYBC's applicable technology, as defined by NYBC's U.S. Patents, to the PRODUCTS, for the term of these U.S. Patents. However, the royalty is not to be larger than that charged other NYBC licensees for these PRODUCTS. Rights of NYBC licensees whose license agreements predate this agreement to manufacture and distribute virus-sterilized cryoprecipitate for transfusion will be determined by NYBC. L. will be notified of each such determination.
7. If L. wishes to sublicense to manufacture PRODUCTS a manufacturer who is not already a licensee of NYBC for solvent/ detergent virus sterilization technology, NYBC and L. will jointly evaluate the qualifications of such manufacturer.
Upon determination that the manufactured is qualified, L. will negotiate a license agreement with the said manufacturer. Upon payment by the manufacturer to L. of a disclosure and option fee, L. will pay to NYBC the disclosure and option fee as required in NYBC's standard license agreement. Transfer to the manufacturer of virus-sterilization technology will be. done on a joint basis by both NYBC and Lecarsa. NYBC may negotiate directly with such manufacturers for application of the technology to products other than those covered by this agreement.
8. NYBC retains all other rights to the PRODUCTS, including the right to manufacture and distribute throughout the world with the exception of Europe.
9. Patents, technical know-how, and other information developed during the period of this contract will be owned by the developing party. However, each party can utilize all such information for the manufacture of PRODUCTS to be distributed in their assigned geographic areas in accord with the terms of this agreement.
10. Each party will bear its own expenses. However, to partially defray future development costs of NYBC associated with this project, L. will provide NYBC $100,000 (U.S.) to be paid in four equal installments: upon signing of this agreement and at 8, 16 and 24 months after signing of this agreement. Should studies in chimpanzees or animal toxicity studies be required (as a condition for permission for human clinical studies or for registration, L. and NYBC will each bear half the cost of each type of study. The data resulting from the studies will be shared by L. and NYBC.
11. This agreement will remain in effect for a period of time to coincide with applicable NYBC patents, subject to timely performance by NYBC and L. If the performance benchmarks given in Appendix II are not achieved, either party can cancel this agreement without prejudice. The agreement may also be dissolved at any time by mutual consent.
12. Confidential information conveyed from one party to the other will not be divulged to third parties until such time that it becomes public knowledge.
Unter Bezugnahme auf den Vertrag vom 4. Mai 1987 schloß die Beklagte am 15. November 1988 einen Unterlizenzvertrag mit der Blutspendedienst der DRK-Landesverbände Nordrhein und Westfalen-Lippe gGmbH in Hagen (im folgenden: Blutspendedienst Hagen) u.a. über die Nutzung der Klagepatente I und II sowie von Vertrags-Know-how „für die Inaktivierung von Plasma, Kryopräzipitat und Serum nach dem Patentverfahren“, von dem es in § 2 Abs. 1 hieß, daß die Beklagte hierüber gemeinsam mit der Klägerin verfüge. Die Vertragsparteien vereinbarten in § 8 Abs. 1 eine Lizenzgebühr von 6 % des Nettoverkaufspreises, die nach § 8 Abs. 2 zur Hälfte eine Honorierung der Vertragspatente, zur anderen Hälfte eine Honorierung des überlassenen Know-how sein sollte.
Von den Einnahmen aus Lizenzgebühren, die sie vom Blutspendedienst Hagen erhielt, zahlte die Beklagte eine Lizenzgebühr von 3 % (entsprechend 0,18 % der Nettoverkaufspreise des Blutspendedienstes Hagen) an die Klägerin. Aufgrund von Zahlen, die sie im Februar 1994 direkt vom Blutspendedienst Hagen erhielt, erlangte die Klägerin Kenntnis von dieser Abrechnungsweise der Beklagten. Die Klägerin vertrat gegenüber der Beklagten die Auffassung, diese schulde ihr tatsächlich 3 % von den Nettoverkaufspreisen des Blutspendedienstes Hagen, also die Hälfte der von der Beklagten vereinnahmten Lizenzgebühren. Die Beklagte lehnte dies jedoch ab. Verhandlungen führen zu keinem Ergebnis. Mit Anwaltsschreiben vom 24. April 1995 mahnte die Klägerin die nach ihrer Auffassung ausstehenden Lizenzgebühren an und drohte der Beklagten die Kündigung des Lizenzvertrages an, die sie sodann nach fruchtlosem Fristablauf mit Anwaltsschreiben vom 10. Mai 1995 aussprach.
Die Klägerin hat die Beklagte mit Klageschrift. vorn 16. Januar 1996 vor dem Kantonsgericht Glarus auf Abrechnung und Zahlung rückständiger Lizenzgebühren sowie auf Feststellung der Wirksamkeit der von ihr erklärten Kündigung in Anspruch genommen. Eine gerichtliche Entscheidung ist noch nicht ergangen.
Die Klägerin ist der Auffassung, der Vertrag vom 4. Mai 1987 sei aus kartellrechtlichen Gründen unwirksam, jedenfalls durch die von ihr erklärte Kündigung beendet worden. Der Vertrag wahre das Schriftformerfordernis nach § 34 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) nicht. Der genaue Vertragsinhalt, insbesondere die lizenzierten Schutzrechte, sowie der Umfang der wechselseitig eingeräumten Nutzungsberechtigungen ergäben sich nicht aus dem schriftlich niedergelegten Vertrag, der zahlreiche Ungenauigkeiten enthalte und im Hinblick auf Inhalt und Umfang der vorgesehenen Rechte und Pflichten unbestimmt sei. Ferner verstoße die Laufzeitregelung in § 11 des Vertrages sowohl gegen deutsches wie gegen europäisches Kartellrecht. Nach Nr. 11 iVm Nr. 9 des Vertrages verlängere sich die Laufzeit des Vertrages durch die Einbeziehung neuer Schutzrechte, die während der Laufzeit der bei Vertragsschluß bestehenden Patente angemeldet werden. Mangels einer für diesen Fall vorgesehenen Kündigungsmöglichkeit nach Ablauf der ursprünglichen Vertragsdauer liege hierin eine nach § 20 GWB unzulässige Beschränkung. Ferner sei die Vereinbarung nach Art. 85 Abs. 1 des EG-Vertrages (EGV) unwirksam. Die Laufzeitregelung sei weder nach der Gruppenfreistellungsverordnung Nr. 2349/84 noch nach der Technologietransferverordnung freistellungsfähig. Das führe zur Unwirksamkeit des Vertrages nach Art. 85 Abs. 1 EGV, da dieser sich spürbar auf den innergemeinschaftlichen Wirtschaftsverkehr auswirke. Der sachlich relevante Produktmarkt sei der Markt für „’Solvent Detergent’ für Blutplasma“; geographisch relevante Märkte seien die nationalen Märkte, auf denen die Beklagte im Jahre 1997 Marktanteile von 100 % (Belgien), 95 % (Österreich), 83,3 % (Portugal), 50,2 % (Frankreich), 40 % (Niederlande), 35,6 % (Deutschland) und 6,4 % (Großbritannien) gehabt habe. Die unwirksame Laufzeitregelung lasse sich nicht vom übrigen Vertragsinhalt trennen, was nach Gemeinschaftsrecht die Unwirksamkeit des Vertrages insgesamt zur Folge habe.
Die Klägerin hat auf die Klagepatente I bis IV gestützte Anträge auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz angekündigt. Sie beantragt zunächst, festzustellen, daß der Vertrag vom 4. Mai 1987 unwirksam ist.
Die Beklagten bitten um Klageabweisung. Sie sind der Auffassung, der Vertrag sei weder unwirksam noch durch Kündigung beendet worden.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I. Der (Zwischen-) Feststellungsantrag ist im Wesentlichen zulässig.
Die Frage der Wirksamkeit des Vertrages vom 4. Mai 1987 betrifft ein zwischen den Parteien streitiges Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung über die geltend gemachten Ansprüche wegen Patentverletzung jedenfalls abhängen kann. Das reicht für die Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) aus (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 20. Aufl., § 256 Rn. 25).
Da das angerufene Gericht für die Ansprüche wegen Verletzung der deutschen Klagepatente nach Art. 5 Nr. 3 des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) (Beklagte zu 2.) bzw. Art. 5 Nr. 3 des Lugano-Übereinkommens (Beklagte zu 1.) international zuständig ist, begründet diese Zuständigkeit auch die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Zwischenfeststellungsklage. Die Frage der internationalen Zuständigkeit für die Entscheidung über Ansprüche Verletzung der österreichischen Klagepatente wird hierdurch nicht präjudiziert.
Unzulässig mangels internationaler Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist die Feststellungsklage allerdings insoweit, als die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1. die Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages aufgrund der erklärten Kündigung begehrt. Denn für diese Feststellung ist nach Art. 2, 21 Abs. 2 des Lugano-Übereinkommens das Kantonsgericht Glarus zuständig, bei dem die Klägerin den betreffenden Feststellungsantrag gegenüber der Beklagten zu 1. zuerst rechtshängig gemacht hat. Da nach den Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung die Zuständigkeit des Kantonsgerichts Glarus vor diesem auch nicht bestritten worden ist, steht die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts damit fest, so daß es keiner Aussetzung der Verhandlung bedarf, sondern über die Zulässigkeit der danach vor dem erkennenden Gericht erhobenen Klage abschließend entschieden werden kann.
Soweit die Zwischenfeststellungsklage zur reif ist (§ 301 ZPO), kann über sie durch Teilurteil vorab erkannt werden (vgl. Zöller/Greger, aaO, § 256 Rn. 22 mwN).
II. Der Vertrag vom 4. Mai 1987 zwischen der Klägerin und der Beklagten ist wirksam zustande gekommen. Er ist weder mangels Einhaltung des Schriftformerfordernisses nach §§ 20, 34, 98 Abs. 1 GWB noch nach Art. 20 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) wegen einer in der Laufzeitregelung liegenden, nach § 20 GWB oder Art. 85 Abs. 1 EGV unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung nichtig.
1. Vertragsstatut ist das schweizerische Recht.
Da die Vertragsparteien eine nach Art. 27 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) primär maßgebliche Rechtswahl nicht getroffen haben, unterliegt der Vertrag nach Art. 28 Abs. 1 EGBGB dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist. Diese engsten Verbindungen bestehen mit der Schweiz.
Für die Bestimmung des Vertragsstatuts kann nicht (allein) an die Lizenzvergabe als Hauptleistung der Klägerin angeknüpft werden. Zwar kommt bei einem Lizenzvertrag die Lizenzvergabe als charakteristische Vertragsleistung in Betracht, die nach Art. 28 Abs. 2 EGBGB – vorbehaltlich der Bestimmung des Abs. 5 – die Vermutung begründet, daß der Vertrag die engsten Beziehungen mit dem Staat aufweist, in dem der Lizenzgeber seine Hauptverwaltung hat (von Bar, IPR, Bd. II, Rn. 498; Benkard/Ullmann, PatG, 9. AufI., § 15 Rn. 135; Reithmann/Hiestand, Internationales Vertragsrecht, 5. Aufl., Rn. 1276; ebenso Schweiz. Bundesgericht, BGE 101 II 293, 298 = GRUR Int. 1977, 208, 209). Eine solche Anknüpfung wird jedoch der Gesamtheit der Vertragsleistungen nur dann in vollem Umgang gerecht,. wenn der Lizenznehmer im wesentlichen nur eine Lizenzgebühr zu zahlen hat. Deshalb wird in der Literatur bei der Vergabe einer ausschließlichen Lizenz und/oder einer Ausübungspflicht des Lizenznehmers von einigen auf das Recht des Niederlassungsortes des Lizenznehmers abgestellt (Ulmer, Die Immaterialgüterrechte im internationalen Privatrecht, S. 103/104 (Nrn. 146/147); Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, Vor §§ 120 ff. Rn. 100; ähnlich Soergel/von Hoffmann, BGB, 12. Aufl., Art. 28 EGBGB Rn. 498). Teilweise wird auch das Recht des Schutzlandes für maßgeblich gehalten (Henn, Patent- und Know-how-Lizenzvertrag, 3. Aufl., S. 274 [bei mehreren Schutzländern Heimatrecht des Lizenznehmers]; Stumpf/Groß, Lizenzvertrag, 7. Aufl., Rn. 444/445 [bei mehreren Schutzländern Heimatrecht des Lizenzgebers]; Benkard/Ullmann, aaO, § 15 Rn. 135 bei nur einem Schutzland; zu einem solchen Fall auch OLG Düsseldorf, GRUR Ausl. 1965, 256, 257 – Tubenverschluß; für die Anknüpfung an das Recht des primären Schutzlandes, in dem der Lizenznehmer sitzt, produziert, kennzeichnet und in den Verkehr bringt, für den Markenlizenzvertrag Beier, GRUR Int. 1981, 299, 307).
Je nach Ausgestaltung des Lizenzvertrages und den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnissen können die Verbindungen zum Sitz des Lizenzgebers, zum Sitz des Lizenznehmers und zum Schutzland unterschiedlich stark ausgeprägt sein. Deshalb verbietet sich eine allgemeine Aussage über das Vertragsstatut von Lizenzverträgen (ebenso Soergel/von Hoffmann, aaO, Art. 28 EGBGB, Rn. 498/499). Im Streitfall führt es zu keinem eindeutigen Ergebnis, auf das Recht des Schutzlandes abzustellen. Denn „Schutzland“ sind nach Nr. 4, der Definitionen des Vertrages die damaligen Mitgliedstaaten der EG, die Schweiz, Österreich, Skandinavien und die (damaligen) COMECON-Länder. Immerhin spricht für die engeren Beziehungen zur Schweiz, daß diese zu den Schutzländern der Vertragsschutzrechte gehört und daß die Schweiz Vertragsstaat des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) ist, dessen Art. 69 den Schutzbereich der europäischen Vertragspatente bestimmt. Die Vertragsleistung des Lizenzgebers – der Klägerin -charakterisiert den Vertrag jedenfalls nicht stärker als die Vertragsleistung des Lizenznehmers – der Beklagten. Der Beklagten ist eine ausschließliche Lizenz eingeräumt, die sowohl zur Herstellung berechtigt als auch dazu, für Herstellung und Vertrieb Unterlizenzen zu vergeben. Die Beklagten weisen ferner – in anderem Zusammenhang – zu Recht darauf hin, daß der Vertrag kein bloßer Patentlizenzvertrag ist, sondern ein Vertrag über die gemeinsame Entwicklung, Auswertung, Herstellung und Vermarktung von virusinaktiviertem Plasma, Kryopräzipitat und Serum für Transfusionen, zu denen die Beklagte wesentliche Beiträge zu leisten hatte (Nrn. 3 bis 5 des Vertrages). Zwar oblagen auch der Klägerin über die Lizenzvergabe hinaus – Entwicklungs- und Evaluierungsleistungen, so daß nicht ohne weiteres angenommen werden kann, die Vertragsleistung der Beklagten charakterisiere den Vertrag stärker als diejenige der Klägerin. Jedoch ergibt sich aus der Vielzahl der auf den europäischen Markt bezogenen Regelungen (insbesondere Nrn. 2, 3 und 5 der Präambel, Nrn. 1, 3, 5, 6 der Vertragsbestimmungen), daß sämtliche Regelungen letztlich der gemeinsamen Verwertung und Durchsetzung der Vertragsprodukte auf dem durch die geographische Definition des Vertragsgebiets umschriebenen Markt dienen. Aufgrund dieser Gegebenheit ist die Verbindung zur Schweiz als einem Teil dieses Marktes und gleichzeitig dem Sitzland der Vertragspartei, der die Vermarktung oblag, (als primären Schutzland im Sinne Beiers) enger als die Verbindung zum Staat New York als dem Sitz der Klägerin.
2. Es ist nicht dargetan, daß der Vertrag das Schriftformerfordernis nach §§ 20, 34 GWB nicht wahrt.
Das Vertragsstatut schließt nach Art. 34 EGBGB die Anwendung der Vorschriften des GWB nicht aus, die vielmehr nach § 98 Abs. 2 Satz 1 GWB auf alle Wettbewerbsbeschränkungen Anwendung finden, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes auswirken, auch wenn sie außerhalb dieses Geltungsbereichs veranlaßt werden. Die Auswirkungen des Vertrages in Deutschland stehen ebenso wie der Umstand, daß der Vertrag (schon wegen der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Lizenzgebühren) Beschränkungen der in § 20 bezeichneten Art enthält, außer Frage und sind zwischen den Parteien auch nicht streitig.
Die Klägerin legt jedoch nicht dar, daß das Schriftformgebot verletzt ist. Der Vertrag vom 4. Mai 1987 ist schriftlich abgefaßt und beiderseits unterzeichnet. Die Schriftform wäre daher nur dann verletzt, wenn die Parteien etwas anderes vereinbart hätten, als in der Vertragsurkunden niedergelegt ist, oder wenn die Vertragsurkunden die Vereinbarungen der Parteien nicht vollständig wiedergäbe. Das trägt die Klägerin jedoch nicht vor. Sie macht lediglich geltend, der Vertrag sei ungenau und in verschiedener Hinsicht hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unbestimmt. Sie behauptet jedoch in keinem Punkt eine vertragliche Einigung, die in der Vertragsurkunde keine Niederschlag findet. Ihre Berufung auf den Grundsatz der Rechtsprechung, dem Zweck der kartellrechtlichen Schriftform, die Überprüfung des Vertrages zu ermöglichen, sei nicht nur dann nicht genügt, wenn etwas anderes vereinbart sei, als der schriftlich abgefaßte Vertragstext besage, sondern auch dann, wenn wesentliche Abreden nicht in die Vertragsurkunde aufgenommen worden seien, geht fehl. „Wesentliche Abreden“ in diesem Sinne sind nur solche, die die Parteien tatsächlich getroffen haben. § 34 GWB begründet kein Inhalts-, sondern nur ein Formerfordernis für den Lizenzvertrag. Die Vorschrift enthält weder einen Pflichtkanon zu treffender vertraglicher Regelungen, noch schreibt er vor, wie genau und präzise die Parteien die beiderseitigen Rechte und Pflichten zu bestimmen haben. Aus der Unklarheit und Auslegungsbedürftigkeit, die hinsichtlich verschiedener Vertragsklauseln bestehen mag, ergibt sich daher für § 34 GWB solange nichts, wie die Parteien nicht tatsächlich mehr oder anderes vereinbart haben als sie schriftlich niedergelegt haben. Daß das geschehen sei, behauptet auch die Klägerin nicht.
3. Der Vertrag ist auch nicht nach Art. 20 Abs. 1 OR iVm § 20 Abs. 1 GWB nichtig, weil er Beschränkungen enthielte, die über den Inhalt der lizenzierten Schutzrechte hinausgehen. Daher kann dahinstehen, ob § 20 Abs. 1 GWB überhaupt neben der noch zu erörternden Vorschrift des Art. 85 Abs. 1 EGV Anwendung finden kann.
Denn nichtig ist allenfalls die Laufzeitregelung in Nr. 11 Satz 1 des Vertrages, weil sie durch die Einbeziehung von schutzrechtsfähigen Entwicklungen während der (ursprünglichen) Laufzeit des Vertrages eine offene Längstlaufklausel enthält, ohne auf die wirtschaftliche und technische Bedeutung solcher Entwicklungen abzustellen und ohne dem Lizenznehmer eine Möglichkeit zu geben, sich nach Ablauf der ursprünglichen Laufzeit des Vertrages von diesem zu lösen. Die Nichtigkeit erstreckt sich aber nicht auf den gesamten Vertrag. Nach Art. 20 Abs. 2 OR, sind vielmehr bei einem Mangel, der – wie hier – bloß einzelne Teile des Vertrages betrifft, nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, daß er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre. Auch die Klägerin behauptet jedoch nicht, daß die Vertragsparteien den Vertrag ohne die Laufzeitregelung der Nr. 11 Satz 1 nicht geschlossen hätten, und die Kammer sieht hierfür auch sonst keine Anhaltspunkte im Sachvortrag der Parteien. Patentlizenzverträge ohne Laufzeitregelung sind eher unüblich, aber auch nicht außergewöhnlich. Nichts spricht dafür, daß der Vertragsschluß für die Parteien mit der Laufzeitregelung stehen und fallen sollte.
4. Schließlich ergibt sich die Unwirksamkeit des Vertrages auch nicht aus einer nach Art. 85 Abs. 1 EGV verbotenen Beschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes.
Die Klägerin macht allerdings zu Recht geltend, daß der Vertrag vom 4. Mai 1987 nicht nach Art. 85 Abs. 3 EGV iVm der Verordnung (EG) Nr. 240/96 der Kommission zur Anwendung von Art. 85 Abs. 3 des Vertrages auf Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen (TechnologietransferVO) freigestellt ist. Denn nach- Art. 8 Abs. 3 findet diese Verordnung auf Vereinbarungen, deren ursprüngliche Dauer sich durch die Einbeziehung neuer, vom Lizenzgeber mitgeteilter, patentierter oder nicht patentierter Verbesserungen ohne weiteres verlängert, (nur) Anwendung, sofern der Lizenznehmer berechtigt ist, derartige Verbesserungen abzulehnen oder jeder Vertragspartner das Recht hat, die Vereinbarung nach Ablauf der ursprünglichen Laufzeit und mindestens alle drei Jahre danach zu kündigen. Diese Voraussetzung erfüllt der Vertrag vom 4. Mai 1987 nicht.
Eine Freistellung ergibt sich auch nicht aus Art. 11 Abs. 3 TechnologietransferVO iVm den Vorschriften der bis zum 31. März 1996 anwendbaren Verordnung Nr. 2349/84 (EWG) der Kommission über die Anwendbarkeit von Art. 85 Abs. 3 des Vertrages auf Gruppen von Patentlizenzvereinbarungen (PatentlizenzVO). Denn die in Art. 1 dieser Verordnung vorgesehene Freistellung galt nach Art. 3 Nr. 2 nicht, wenn die Dauer der Lizenzvereinbarung sich durch die Einbeziehung eines neuen Patents des Lizenzgebers jeweils von selbst über die Laufzeit der bei Abschluß der Vereinbarung bestehenden lizenzierten Patente hinaus verlängert, es sei denn, daß die Vereinbarung für beide Vertragspartner nach Ablauf der lizenzierten Patente, die, bei Abschluß der Vereinbarung bestanden, eine mindestens jährliche Kündigungsmöglichkeit vorsieht. Eine solche Kündigungsmöglichkeit enthält der Vertrag vom 4. Mai 1987 gerade nicht. Nach Art. 3 PatentlizenzVO hat dies zur Folge, daß der Vertrag insgesamt nicht freigestellt ist.
Hieraus folgt jedoch nicht, daß der Vertrag insgesamt unwirksam ist. Denn aus der fehlenden Freistellung folgt nur, daß der Vertrag, sofern das Spürbarkeitskriterium erfüllt ist, nach Art. 85 Abs. 1 EGV zu beurteilen ist (EuGH; Rs. 10/86, Slg. 1986, 4071 = GRUR Int. 1987, 868 – VAG France/Magne; vgl. auch Immenga/Mestmäcker, EG¬Wettbewerbsrecht, GFVO Rn. 14).
Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin dargetan hat, daß sich die Vereinbarung spürbar auf den innergemeinschaftlichen Wirtschaftsverkehr und den Wettbewerb auswirkt und ob dem entgegensteht, daß der Marktanteil der Beklagten auf dem Gemeinsamen Markt, wie diese meint, nur 3,08 % beträgt. Denn eine nach Art. 85 Abs. 1 EGV verbotene Wettbewerbsbeschränkung enthält der Vertrag vom 4. Mai 1987 nur hinsichtlich der in Nr. 11 Satz 1 enthaltenen Laufzeitregelung. Daß Bedenken gegen weitere Regelungen bestehen könnten, ist nicht zu erkennen, und die Klägerin macht in dieser Hinsicht auch nichts geltend. Die Unwirksamkeit der Laufzeitregelung hat jedoch nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Denn insoweit ist wiederum die Vorschrift des Art. 20 Abs. 2 OR anwendbar, und das Ergebnis der Anwendung dieser Vorschrift ist vorstehend zu 3. bereits dargelegt.
Das Gemeinschaftsrecht schließt die Anwendung des Art. 20 Abs. 20R entgegen der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung nicht aus. Denn es ist nach dem für den Vertrag maßgeblichen nationalen Recht (hier also nach dem Obligationenrecht) zu beurteilen, ob die teilweise Nichtigkeit eines Vertrages seine Unwirksamkeit im ganzen zur Folge hat (EuGH, Rs. 56/65, Slg. 1966, 282 = GRUR Int. 1966, 586 – Société Technique Miniére/Maschinenbau Ulm; Rs. 10/86, Slg. 1986, 4071 = GRUR Int. 1987, 868 – VAG France/Magne). Nach Gemeinschaftsrecht ist lediglich zu entscheiden, welche Bestimmungen des Vertrages von der verbotenen Beschränkung des Wettbewerbs erfaßt werden. Die gesamte Vereinbarung ist daher dann – nach Gemeinschaftsrecht – unwirksam, wenn sich die unter das Verbot fallenden Teile nicht von den anderen Teilen der Vereinbarung trennen lassen (EuGH, Rs. 56/65 – Société Technique Miniére/Maschinenbau Ulm, aaO; Langen/Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, 8. Aufl. Rn. 173 mwN). Die unwirksame Laufzeitregelung hat jedoch auf die Bestimmungen des Vertrages im übrigen keinen Einfluß. Sie kann von den übrigen Regelungen getrennt werden, ohne daß diese damit ihren Regelungsgehalt verlören oder änderten. Damit verbleibt es bei der Unwirksamkeit allein der Nr. 11 Satz 1.
III. Soweit die Klägerin die Feststellung der Vertragsbeendigung durch die erklärte Kündigung gegenüber den Beklagten zu 2. und 3. begehrt, und hinsichtlich der weiteren Klageanträge auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz ist der Rechtsstreit noch nicht zur Endentscheidung reif. Die Kammer setzt insoweit die Verhandlung nach § 148 ZPO Art. 22 des Lugano-Übereinkommens bis zur Entscheidung des Kantonsgerichts Glarus aus, worüber gesonderter Beschluß ergeht.