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Zusammenfassung der Entscheidung Ein Gericht in Brüssel (BE) verurteilte den Antragsgegner zur Zahlung. Das Landgericht Koblenz (DE) erklärte dieses Urteil auf Antrag für vollstreckbar. Hiergegen legte der Antragsgegner Beschwerde ein. Er beantragte den Antrag auf Vollstreckbarerklärung abzuweisen. In einem späteren Schriftsatz beantragte er weiter, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil einstweilen ohne Sicherheitsleistung einzustellen.
Das Oberlandesgericht Koblenz (DE) weist den Antrag des Antragsgegners zurück. Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung widerspräche der Systematik der EuGVO. Diese sehe lediglich im Rahmen der endgültigen Beschwerdeentscheidung die Möglichkeit vor, die Zwangsvollstreckung von der Leistung einer Sicherheit abhängig zu machen. Dies könne weder als vorläufige Maßnahme während des laufenden Beschwerdeverfahrens angeordnet werden noch sei eine Einstellung ohne Sicherheitsleistung vorgesehen.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
Die Antragstellerin erwirkte am 22.12.1988 gegen den Antragsgegner ein Urteil des Oberlandesgerichts, tagend in Brüssel, 14.Kammer, in dem dieser zur Zahlung von 36.187.759 bfr. verurteilt wurde. Auf ihren Antrag vom 20.4.1999 hat das erstinstanzliche Gericht durch Beschluss vom 28.3.2007 dieses Urteil für vollstreckbar erklärt.
Der Antragsgegner hat hiergegen Beschwerde eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses den Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung abzuweisen. In einem späteren Schriftsatz hat er weiter beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil einstweilen ohne Sicherheitsleistung einzustellen. Die Beschwerdegegnerin ist diesem Antrag entgegen getreten.
Der Antrag war zurückzuweisen. Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung, ist mit der Systematik der hier gemäß ihrem Art. 68 Abs. 1 anwendbaren EuGVVO nicht vereinbar (so bereits für die vergleichbaren Regelungen des EuGVÜ: OLG Hamm MDR 1978, 324; OLG Düsseldorf MDR 1985, 151).
Die EuGVVO sieht im Beschwerdeverfahren lediglich die Möglichkeit vor, dass das Beschwerdegericht die Zwangsvollstreckung von der Leistung einer Sicherheit abhängig macht (Art. 46 Abs. 3), wobei diese Maßnahme nach h.M. nur im Rahmen der endgültigen Beschwerdeentscheidung, nicht aber als vorläufige Maßnahme während des laufenden Beschwerdeverfahrens getroffen werden kann (Kropholler Europäisches Zivilprozessrecht 8. Aufl. Art. 46 EuGVVO Rn. 8). Eine Einstellung ohne Sicherheitsleistung ist nicht vorgesehen. Gleiches ergibt sich aus §§ 20 Abs. 1, 22 Abs. 2 AVAG. Wenn – so wie hier – die Zwangsvollstreckung aus einem Titel, der auf Leistung von Geld lautet, nicht über Maßregeln der Sicherung hinausgehen darf, dann kann zwar der Verpflichtete die Zwangsvollstreckung abwenden, dies allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Betrages, dessentwegen der Berechtigte vollstrecken darf. Erst wenn das Beschwerdegericht die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zugelassen hat und diese damit grundsätzlich über Maßregeln zur Sicherung hinaus fortgesetzt werden kann, kann es auf Antrag des Verpflichteten anordnen, dass die Zwangsvollstreckung unter bestimmten, hier noch nicht einmal dargelegten und glaubhaft gemachten Voraussetzungen bis zum Ablauf der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde oder bis zur Entscheidung hierüber die Zwangsvollstreckung nicht oder nur gegen Sicherheitsleistung über Maßregeln der Sicherung hinausgehen darf. Eine uneingeschränkte einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung während eines laufenden Beschwerdeverfahrens ist dagegen unzulässig.