I. Die Klägerin ist Inhaberin einer ausschließlichen Lizenz an der am 3. April 1998 angemeldeten und am 25. November 1999 unter der Nr. 790154 eingetragenen Gemeinschaftsmarke „R“, die unter anderem für optische Instrumente geschützt ist. Inhaberin der Gemeinschaftsmarke ist die schweizerische Gesellschaft A. AG. welche die Marken der ... Gruppe als Holdinggesellschaft hält. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die ... KG sowie die Klägerin benutzen das Zeichen „R“ unter anderem für Sportbekleidung und sportbekleidungstypische Accessoires seit dem Jahr 1978. Seit 1981 werden unter dem Zeichen auch Sonnen- und Sportbrillen angeboten. Die Klägerin nimmt an dem Zeichen auch eine inländische Benutzungsmarke in Anspruch.
Die Beklagte vertreibt unter ihrer Marke „Christian Dior“ unter anderem Sonnenbrillen. Die von ihr auch in Deutschland angebotenen Sonnenbrillen sind neben der Marke „Christian Dior“ mit weiteren Bezeichnungen versehen. Bei einem Testkauf am 18.6.2002 wurde in Düsseldorf eine Sonnenbrille der Beklagten erworben, die auf der Innenseite des linken Bügels die im Tenor an erster Stelle wiedergegebene Aufschrift trägt. Darüber hinaus weist die Brille die Bezeichnung „Christian Dior“ auf der Innenseite des rechten Bügels sowie auf den Außenseiten beider Bügel auf. In von der Beklagten auch in Deutschland herausgegebenen Verkaufskatalogen aus den Jahren 2001 und 2002, von denen die Beklagte erstinstanzlich eine Seite in Kopie als Anlage ROP 14b, 15a und 15b vorgelegt hat, wird die Bezeichnung „R“ wie im Tenor an zweiter Stelle ersichtlich verwendet.
Die Klägerin hat hierin eine Verletzung der Klagemarke gesehen. Sie hat geltend gemacht, die Marke „R“ sei eine bekannte Marke im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. c Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV). Die Beklagte ist dem entgegengetreten, indem sie im Wesentlichen das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr in Abrede gestellt hat.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, aufgrund der konkreten Verwendung des angegriffenen Kombinationszeichens „R D“ bestehe keine Verwechselungsgefahr, weil das Zeichen nicht in Alleinstellung, sondern stets in Verbindung mit der Marke „Christan Dior“, die als Hauptmarke anzusehen sei, verwendet werde. Deshalb erscheine es ausgeschlossen, dass die angesprochenen Verkehrskreise die allenfalls als Zweitmarke zu behandelnde Bezeichnung R D als Hinweis auf die Klagemarke verstünden und deshalb einer anderen Herkunft als der Firma Christian Dior zuordneten. Das angegriffene Kombinationszeichen diene, wie sich aus den Katalogauszügen ergebe, vornehmlich der Benennung des konkreten Brillenmodells. Auch eine Verwechselungsgefahr im weiteren Sinne sei nicht gegeben. Da die angesprochenen Verkehrskreise die Hauptmarke Christian Dior als Herkunftshinweis und das Kombinationszeichen R D als konkrete Produktkennzeichnung begriffen, sei nicht damit zu rechnen, dass das angegriffene Zeichen mit der Klagemarke im kennzeichenrechtlichen Sinne gedanklich in Verbindung gebracht werde. Dies gelte um so mehr, als die angesprochenen Verkehrskreise von einer wirtschaftlichen und organisatorischen Verbindung der Inhaber der Marken „Christian Dior“ und „R“ nicht ausgingen, weil unter der Marke „Christian Dior“ hochpreisige Luxusartikel angeboten würden und die Produkte, für welche die Klagemarke benutzt werde, im unteren Preissegment anzusiedeln seien.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Sie macht geltend, die Bezeichnung „R D“, wie sie auf den von der Beklagten vertriebenen Sonnenbrillen und in den Verkaufskatalogen benutzt werde, entfalte eine eigenständige, von dem Zeichen „Christian Dior“ unabhängige Kennzeichnungsfunktion. Das Zeichen werde deutlich abgesetzt und damit isoliert von der Firmenkennzeichnung gebraucht. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, könne die markenmäßige Benutzung des angegriffenen Zeichens als Zweitkennzeichen nicht unter Verweis auf seine Funktion als „Bestellzeichen“ verneint werden, da das angegriffene Zeichen grundsätzlich zur Herkunftskennzeichnung geeignet sei. Die Verwendung mehrerer Marken zur Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung stelle eine weit verbreitete Praxis dar, die dem Verkehr bekannt sei. Es bestehe auch die Gefahr von Verwechslungen mit der Klagemarke. Dieser komme eine starke Kennzeichnungskraft zu, welche durch die intensive, seit mehr als 25 Jahren ununterbrochene Benutzung ganz erheblich gestärkt worden sei. Es bestehe eine starke, zur Verwechselungsgefahr führende Ähnlichkeit zwischen der Klagemarke und der angegriffenen Kennzeichnung. Zur Ermittlung der Verwechselungsgefahr sei die Klagemarke „R“ dem angegriffenen Zeichen „R D“ gegenüberzustellen. Da der Bezeichnung „R D“ in der konkreten Form der Benutzung eine eigenständige, unabhängige Kennzeichnungsfunktion zukomme, müsse bei einer Gegenüberstellung der verwendeten Zeichen die Kennzeichnung „Christian Dior“ ausgeblendet werden. Die Übereinstimmung der Klagemarke mit dem die Kennzeichnung der Beklagten prägenden Bestandteil „R“ begründe eine markenrechtlich relevante Ähnlichkeit der jeweiligen Zeichen. Entgegen der Auffassung der Beklagten könne nicht davon ausgegangen werden, dass einem erheblichen Teil der angesprochenen Verbraucher eine Einkaufsstraße namens „R D“ in Los Angeles bekannt sei. Selbst wenn dies der Fall wäre, ändere dies nichts an der Verwechselungsgefahr. Der Bestandteil „D“ sei als blasser, farbloser Zusatz anzusehen, der keine bestimmten Vorstellungen bei den angesprochenen Verbrauchern hervorzurufen vermöge.
Die Klägerin beantragt, wie erkannt – allerdings nur als Teil einer „Insbesondere“-Verurteilung bei in erster Linie erstrebter Untersagung der Benutzung des Zeichens „R D“ für Brillen schlechthin und Verfolgung der Auskunfts-, Rechnungslegungs- und Schadensersatzfeststellungsansprüche ohne zeitliche Einschränkung.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie macht geltend, es fehle bereits an einer markenmäßigen Benutzung des angegriffenen Zeichens „R D“, da das Zeichen lediglich als Modellbezeichnung diene. Herkunftshinweisende Funktion habe allein die Marke „Christian Dior“. Das Zeichen werde auch nicht als Zweitmarke verwendet. Es befinde sich lediglich „versteckt“ auf der Innenseite des linken Brillenbügels. Bei der üblichen Präsentation von Sonnenbrillen im Handel werde die Aufmerksamkeit des Kaufinteressenten nicht unmittelbar auf „R D“ gelenkt. In dem Verkaufsprospekt finde sich das Zeichen lediglich im Index und im Zusammenhang mit der Darstellung des Brillenmodells. Auch hier erfolgte allein die Benutzung des Zeichens „Christian Dior“ markenmäßig. Jedenfalls fehle es aber an der Verwechselungsgefahr.
In der Berufungsinstanz hat die Beklagte als Anlage MBRMG 32 ein Urteil des Tribunal de Grande Instance de Paris vorgelegt, das in einem in Frankreich geführten Rechtsstreit zwischen der Inhaberin der Klagemarke, der A. AG und der Beklagten ergangen ist. Die A. AG hat in diesem Verfahren unter anderem Unterlassungsansprüche betreffend die Benutzung des Zeichens „R D“ geltend gemacht, die auch auf die Klagemarke gestützt waren. Der Tribunal de Grande Instance de Paris hat die Unterlassungsklage mangels Verwechselungsgefahr zwischen der Klagemarke „R“ und dem in dem französischen Verfahren angegriffenen Zeichen „R D“ abgewiesen. Wegen des weiteren Inhalts dieses Urteils wird auf die Anlage MBRMG 32 sowie die Anlage L 12 (deutsche Übersetzung des Urteils) Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat hinsichtlich des „Insbesondere“-Teils des Begehrens auch in der Sache Erfolg. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung des angegriffenen Zeichens „R D“ für Sonnenbrillen gemäß den konkreten Verletzungsformen in Deutschland aus Art. 9 Abs. 1 Satz 2 b GMV. Da die Parteien gerade darüber streiten, ob die konkreten Verletzungsformen eine markenmäßige Benutzung der Klagemarken bedeuten und welche Bedeutung die Verwendung der weiteren Zeichen „Christian Dior“ oder „CD“ für die Verwechslungsgefahr haben, kommt eine Verallgemeinerung über die konkreten Benutzungsformen hinaus nicht in Betracht. Eine weitergehende Berühmung gibt es nicht.
1. a) Der Senat ist gemäß Art. 94 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 93 Abs. 5, Art. 92 GMV für Entscheidung über die auf in Deutschland begangene und drohende Verletzungshandlungen gestützte Unterlassungsklage zuständig.
b) Der Senat ist nicht gemäß Art. 90 Abs. 1 GMV in Verbindung mit Art. 27 oder Art. 33 Abs. 1 EuGVVO an einer eigenen Sachentscheidung im Hinblick darauf gehindert, dass die Markeninhaberin und Lizenzgeberin der Klägerin, die A. AG gegen die Beklagte erstinstanzlich vor dem Tribunal de Grande Instance de Paris eine Unterlassungsklage erhoben hat, welche die Markeninhaberin u.a. auf die Klagemarke des hiesigen Verfahrens gestützt hat. Denn der in Frankreich geltend gemachte und nach der erstinstanzlichen Klageabweisung dort inzwischen in der Berufungsinstanz anhängige Unterlassungsanspruch zielte auf ein Verbot der angegriffenen Bezeichnung „R D“ für Sonnenbrillen ausschließlich in Frankreich ab, dementsprechend hat der Tribunal de Grande Instance de Paris auch nur über Benutzungshandlungen in Frankreich entschieden und die Verwechselungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen „R“ und „R D“ territorial begrenzt für Frankreich beurteilt. Zwar war der Tribunal de Grande Instance de Paris gemäß Art. 92, 93 Abs. 1 GMV als Gericht des Mitgliedstaates, in dem die Beklagte ihren Sitz hat, gemäß Art. 94 Abs. 1 GMV für die in jedem Mitgliedsstaat begangenen oder drohenden Verletzungshandlungen zuständig. Gemäß dieser Vorschrift hätte der Tribunal de Grande Instance de Paris daher, wäre die Verletzungsklage der Markeninhaberin nicht auf Frankreich beschränkt gewesen, die Verwendung des angegriffenen Zeichens in allen EU-Mitgliedsstaaten verbieten können. Aus der von der Klägerin vorgelegten Klageschrift sowie der Berufungsbegründung in dem französischen Verfahren ergibt sich aber, dass die Markeninhaberin den auf die Klagemarke gestützten Unterlassungsanspruch nicht einheitlich für das gesamte Gebiet der Gemeinschaft geltend gemacht hat, sondern auf Benutzungshandlungen in Frankreich beschränkt hat. Dies ist zwar in den erstinstanzlich gestellten Anträgen nicht explizit zum Ausdruck gekommen. Aus der Klagebegründung ergibt sich aber, dass ein auf Frankreich beschränktes Verbot erstrebt wurde, wie dies die Klägerin für das vorliegende Verfahren in ihrem Schriftsatz vom 18.3.2005 umfangreich ausgeführt hat. Insbesondere hatte die Markeninhaberin den Unterlassungsanspruch in der Klagebegründung auf französisches Recht (Art. L 713-2 und 713-3 Code de la Propriété Intellectuelle) gestützt. Die Firma C&A France, die dem französischen Verfahren beigetreten ist, hat in ihrem Beitrittschriftsatz ausschließlich auf Frankreich bezogene Ausführungen zur dortigen Benutzung und Bekanntheit der Klagemarke gemacht und im Rahmen des Vortrags zur Verletzungsgefahr allein auf die Verhältnisse in Frankreich abgestellt. Sowohl für die Bekanntheit der Klagemarke „R“ als auch für das Verständnis des Begriffs „R D“ ist das Verständnis der französischen Verbraucher zugrundegelegt worden; die in das Verfahren eingeführten Verkehrsbefragungen sind in Frankreich durchgeführt worden. Auch die vorgetragenen Benutzungshandlungen fanden in Frankreich statt. Dass auch der Tribunal de Grande Instance de Paris das Begehren der Markeninhaberin und Klägerin des französischen Verfahrens dahin verstanden hat, dass sich der Unterlassungsantrag allein auf das französische Staatsgebiet bezog, ergibt sich bereits daraus, dass in der Urteilsbegründung Art. 9 GMV zwar zitiert wird, im Rahmen der näheren Ausführungen zur – nach Ansicht des französischen Gerichts fehlenden – Verwechselungsgefahr jedoch lediglich Vorschriften des französischen Rechts (Art. L 713 CPI Code de la Propriété Intellectuelle) genannt werden. Hieraus ergibt sich, dass sowohl die Parteien des französischen Verletzungsverfahrens als auch das zuständige Gericht erster Instanz davon ausgingen, dass Streitgegenstand dieses Verfahrens allein auf Frankreich beschränkte Unterlassungsansprüche waren.
Eine derartige Beschränkung einer Unterlassungsklage wegen Verletzung einer Gemeinschaftsmarke auf das Territorium eines Mitgliedsstaates steht Art. 98 Abs. 1 GMV nicht entgegen. Aus dieser Vorschrift ergibt sich zwar nicht ausdrücklich, dass dann, wenn ein Gemeinschaftsmarkengericht die Verletzung einer Gemeinschaftsmarke feststellt, gegebenenfalls auch nur die drohende, das als Sanktion vorgesehene Verbot der Fortsetzung der Verletzungshandlungen territorial beschränkt werden kann. Dies folgt aber bereits aus der Möglichkeit, räumlich beschränkter Lizenzvergaben hinsichtlich Gemeinschaftsmarken. Die Reichweite der Rechtshängigkeit einer vor einem Gemeinschaftsmarkengericht erhobenen Verletzungsklage und der Umfang der Rechtskraft eines entsprechenden Urteils hängen – neben der Reichweite der internationalen Zuständigkeit – von den Anträgen der Parteien ab. Wird wie im Streitfall die Verletzungsklage vor dem Gericht des Mitgliedsstaats erhoben, in dem der Beklagte seinen Sitz hat, kann dieses Gericht zwar ein gemeinschaftsweites Unterlassungsgebot erlassen. Sind die Anträge entsprechend eingeschränkt, was sich auch aus der Klagebegründung ergeben kann, ist auch ein auf das Territorium eines Mitgliedsstaates beschränktes Unterlassungsgebot zulässig (vgl. Knaak, GRUR 2001, 21, 27).
c) Auch Art. 105 GMV steht einer Entscheidung des Senats in der Sache nicht entgegen. Diese Vorschrift regelt das Verfahren bei Klagen „zwischen denselben Parteien wegen derselben Handlungen“ bei Gerichten verschiedener Mitgliedsstaaten, von denen das eine wegen Verletzung einer Gemeinschaftsmarke und das andere Gericht wegen Verletzung einer nationalen Marke angerufen wird. Klagen wegen rechtsverletzender Benutzung in verschiedenen Mitgliedsstaaten, die – jeweils auf das Territorium eines Mitgliedsstaats beschränkt – wegen Verletzung einer Gemeinschaftsmarke erhoben werden, sind von dieser Vorschrift jedoch nicht erfasst.
Der Senat verkennt nicht, dass die Gemeinschaftsmarkenverordnung von dem Prinzip der Einheitlichkeit der Gemeinschaftsmarke geprägt ist. Nach Art. 1 Abs. 2 GMV hat die Gemeinschaftsmarke einheitliche Wirkung für die gesamte Gemeinschaft; Entscheidungen über die Gültigkeit und die Verletzung der Gemeinschaftsmarke sind gemäß Art. 43, 56, 98 GMV auf das gesamte Gebiet der Gemeinschaft erstreckt. Aus diesen Vorschriften wie auch aus Art. 105 GMV, der das Verhältnis von verschiedenen Klagen gestützt auf identische Gemeinschaftsmarken und nationale Marken regelt, geht hervor, dass nach der Gemeinschaftsmarkenverordnung widersprüchliche Entscheidungen der nationalen Gerichte vermieden werden sollen, um eine Beeinträchtigung des einheitlichen Charakters der Gemeinschaftsmarke zu vermeiden. Dies ändert aber nichts daran, dass aus den vorstehend dargelegten Gründen ein Unterlassungsgebot nur beschränkt auf einen Mitgliedsstaat ausgesprochen werden kann. Die Unzulässigkeit eines solchen eingeschränkten Benutzungsverbots und der entsprechend territorial beschränkten Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs ist in der Gemeinschaftsmarkenverordnung nicht vorgesehen und kann den vorstehend genannten Vorschriften nicht entnommen werden.
d) Die Klägerin ist als Lizenznehmerin auf Grund der Zustimmung der Markeninhaberin berechtigt, Klage wegen einer Verletzung der Gemeinschaftsmarke zu erheben, Art. 22 Abs. 3 GMV.
Dass die der Klägerin erteilte Lizenz nicht eingetragen ist (vgl. Anlage ROP 1), steht dieser Befugnis nicht entgegen (offen gelassen von Senat, OLGR 2004, 456).
Zwar spricht Art. 23 Abs. 1 S. 1 GMV allgemein davon, dass eine Lizenzerteilung „gegenüber Dritten ... erst Wirkung“ nach Eintragung hat. Ein rein wörtliches Verständnis könnte darunter auch die Erhebung von Verletzungsklagen durch die Lizenznehmer fassen. So dürfte Ingerl (in: Die Gemeinschaftsmarke, S. 112) zu verstehen sein, wenn diese Vorschrift dahingehend beschreibt, dass „die Eintragung ... als Voraussetzung für die Geltendmachung gegenüber Dritten ... von größter Bedeutung für den Lizenznehmer“ sei.
Eine systematische Auslegung des Art. 23 Abs. 1 S. 1 GMV ergibt jedoch, dass diese Vorschrift nur die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs regelt (vgl. Ekey/Klippel, Markenrecht, Art. 23 GMV Rn. 1 ff.; Art. 22 GMV Rn. 32). Zwar regeln die Absätze 3 und 4 dieser Vorschrift die Wirkungen von Zwangsvollstreckungshandlungen (Art. 20 GMV) und Insolvenzen auch gegenüber Dritten. Die vorhergehenden Absätze 2 und 1 S. 2 GMV betreffen jedoch eindeutig nur den Fall gutgläubigen Erwerbs; dies muss auch für Abs. 1 S. 1 gelten. Andernfalls wäre die Vorschrift des Art. 17 Abs. 6 GMV überflüssig.
Insofern muss die Tatsache, dass nach der – nicht bindenden (vgl. EuGH, GRUR 2005, 153 – Anheuser-Busch Inc./. Budejovicky Budvar, Tz. 78/79) – gemeinsamen Erklärung von Rat und Kommission zur GMV (abgedruckt bei Ekey/Klippel, aaO, Anhang 10) wonach Art. 23 Abs. 1 GMV der Zurechnung des Verhaltens des nicht eingetragenen Lizenznehmers nach Art. 15 Abs. 3 GMV nicht entgegen stehe, als bloße Klarstellung des Art. 23 Abs. 1 S. 1 GMV und Aufführung eines Beispielsfalles angesehen werden, nicht aber nach dem Grundsatz „ exclusio unius inclusio alterius „ von einer weiten Auslegung des Art. 23 Abs. 1 S. 1 GMV ausgegangen werden, von dem – möglicherweise (vgl. EuGH) – allein Art. 15 Abs. 3 GMV ausgeschlossen sei.
2. Das Landgericht hat die Abweisung der erstinstanzlich geltend gemachten und in der Berufungsinstanz weiter verfolgten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht im wesentlichen darauf gestützt, dass die angegriffene Verwendung des Zeichens „R D“ nicht herkunftshinweisend wirke, weil sie durch die Bezeichnung „Christian Dior“ überlagert werde, die als alleiniger Herkunftshinweis verstanden werde. Das Zeichen „R D“ sei lediglich eine Produktbezeichnung und besitze keine eigenständige Kennzeichnungsfunktion.
Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
a) Das angegriffene Zeichen wird von der Beklagten sowohl bei dem Gebrauch auf dem gekennzeichneten Produkt selbst als auch in dem Verkaufskatalog markenmäßig benutzt. Dass das Zeichen „Christian Dior“ als Herstellermarke und Unternehmenskennzeichen der Beklagten auf den Sonnenbrillen und in dem Katalog ebenfalls in herkunftshinweisender Funktion verwandt wird, steht der markenmäßigen Benutzung des angegriffenen Zeichens nicht entgegen. Die Verwendung von zwei (oder mehr) Marken für ein- und dasselbe Produkt ist in vielen Branchen üblich. Die Verwendung eines Zeichens als eine dem Verkehr erkennbare Zweit- oder Mehrfachkennzeichnung wird ohne weiteres als kennzeichenmäßig angesehen (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 14, Rn. 140). Dass die Beklagte das angegriffene Zeichen zur Kennzeichnung eines bestimmten Brillenmodells benutzt, schließt die herkunftshinweisende Funktion nicht aus. Wie die Klägerin zutreffend ausführt, ist der Verkehr daran gewöhnt, dass Produkt- oder Modellbezeichnungen neben der Herstellermarke zur Kennzeichnung eines bestimmten Produkts verwandt werden und diese Produktbezeichnung bei der Identifizierung im Verkehr auch als Herkunftshinweis im Vergleich zu der daneben benutzten Herstellermarke eine gleichrangige oder sogar überlegene Unterscheidungskraft erlangt. Die Klägerin hat zutreffend Typenbezeichnungen von Kraftfahrzeugen oder Produktbezeichnungen von Parfums als Beispiele angeführt. Auch wenn wie hier ein bestimmtes Sonnenbrillenmodell mit einer originellen und damit originär unterscheidungskräftigen Bezeichnung versehen wird, ist diese geeignet, eine herkunftshinweisende Funktion zu erfüllen. Hierfür spricht auch die konkrete Verwendung des Zeichens. Dieses ist auf dem Produkt selbst räumlich in Alleinstellung – auf der Innenseite des linken Bügels – aufgebracht, während die Herstellermarke hiervon abgegrenzt auf der Außenseite der Bügel erscheint. Auch in den Kollektionslisten wird die Produktbezeichnung in Alleinstellung verwandt. Die Verwendung in Verbindung mit den Abbildungen des Brillenmodells im Katalog erfolgt ebenfalls gegenüber der Herstellermarke räumlich deutlich abgesetzt – und zwar unterhalb der Abbildung, während die Herstellermarke allein als Überschrift oberhalb der Abbildung abgedruckt ist –, und durch Schriftbild und Anordnung in herausgestellter Weise. Auch die Kennzeichnungsgewohnheiten in dem hier in Frage stehenden Produktbereich – Modeaccessoires – sprechen für eine kennzeichenmäßige Verwendung des angegriffenen Zeichens. Der Verkehr ist daran gewöhnt, dass Hersteller insbesondere von Luxusmode und Modeaccessoires auch Produkte im modenahen Bereich, zum Beispiel Parfums, sonstige Kosmetikprodukte, Brillen, Schmuck und ähnliches anbieten. Hierbei ist die Übung weit verbreitet, neben der Herstellermarke eine Zweitmarke zur Identifizierung einer bestimmten Produktserie zu verwenden, die im Verkehr als eigenständig herkunftshinweisend und nicht gegenüber der Herstellermarke zurücktretend verstanden wird. In dieser Weise hat die Beklagte die angegriffene Bezeichnung „R D“ zur Bezeichnung eines bestimmten, in verschiedenen Variationen erhältlichen Brillenmodells verwandt. Anders als etwa eine bloße Bestellnummer ist die angegriffene Bezeichnung, die in beiden Bestandteilen – ohne jeglichen beschreibenden Anklang im Hinblick auf das bezeichnete Produkt – auf einen bestimmten Bedeutungsgehalt verweist, besonders einprägsam und daher geeignet, vom Verkehr als eigenständig herkunftshinweisend und nicht gegenüber der Herstellermarke zurücktretend verstanden zu werden.
b) Für die Prüfung der Verwechslungsgefahr im Sinne des Art. 9 Abs. 1 b GMV ist der Klagemarke „R“ das Zeichen „R D“ gegenüberzustellen. Denn der Verkehr nimmt entgegen der Ansicht der Beklagten die Bezeichnung „R D“ nicht als unselbständigen Bestandteil eines Gesamtzeichens „Christian Dior Rodeo Drive“ wahr, sondern als ein selbständig verwendetes Zweitkennzeichen. Der Verkehr ist vielfach an die Verwendung von Zweitkennzeichen gewöhnt (BGH NJW-RR 1993, 1452 – Sana/Schosana; GRUR 2005, 515, 516 – Ferrosil). Wie bereits vorstehend unter a) ausgeführt, besteht eine solche Verkehrsübung gerade auch bei der Bezeichnung von modenahen Produkten, die von einem namhaften Modehersteller angeboten werden. In den konkreten von der Klägerin aufgezeigten Verwendungsformen auf einem Innenbügel der Sonnenbrille sowie in dem Verkaufskatalog der Beklagten erscheinen die Herstellermarke und die Produktbezeichnung „R D“ auch räumlich klar abgegrenzt voneinander. Auch insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen unter a) Bezug genommen werden. Die Originalität und Einprägsamkeit der Bezeichnung „R D“ für Sonnenbrillen, die keinen beschreibenden Anklang aufweist und in keinem inhaltlichen Bezug zur Herstellermarke Christian Dior steht, führen ebenfalls dazu, dass der Verkehr in dem Zeichen „R D“ ein neben der Herstellermarke selbständig verwendetes Zweitkennzeichen sieht.
c) Zwischen der Klagemarke „R“ und dem angegriffenen Zeichen „R D“ besteht Verwechselungsgefahr im Sinne des Art. 9 Abs. 1 b) GMV. Die unter anderem für Waren der Klasse 9 gemäß der Nizzaer Klassifikation und damit für optische Instrumente, unter welche auch Sonnenbrillen fallen, geschützte Klagemarke weist für diese Warengruppe eine jedenfalls durchschnittliche Kennzeichnungskraft auf. Der Begriffsinhalt von „R“ der auf aus dem Berufsalltag von Cowboys abgeleitete Reiterwettkämpfe in den USA verweist, ist in Bezug auf die geschützten Waren unspezifisch und hat lediglich assoziative Anklänge an den (abenteuer-) sportlichen Charakter der unter dem Zeichen angebotenen Waren, ist jedoch keineswegs beschreibend. Andererseits ist der Begriff wegen des mit ihm verbundenen Begriffsinhalts für den Verkehr gut einprägsam.
Unter Zugrundelegung einer jedenfalls durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Gemeinschaftsmarke ist von einer erheblichen Zeichenähnlichkeit zwischen dem Zeichen „R“ und der Bezeichnung „R D“ auszugehen. Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist von dem das Kennzeichenrecht beherrschenden Grundsatz auszugehen, dass es auf den jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen ankommt (vgl. BGH GRUR 2004, 865, 866 – Mustang mwN). Das schließt es aber nicht aus, dass einem einzelnen Zeichenbestandteil unter Umständen eine besondere, das gesamte Zeichen prägende Kennzeichnungskraft beizumessen ist und deshalb bei Übereinstimmung von Zeichen in dem jeweils prägenden Bestandteil die Gefahr einer Verwechslung der beiden Gesamtbezeichnungen zu bejahen ist. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass die anderen Bestandteile im Rahmen des Gesamteindrucks weitgehend in den Hintergrund treten (BGH, aaO).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Bestandteil „R“ in der angegriffenen Bezeichnung als prägend anzusehen. Dies beruht zum einen auf der räumlichen Voranstellung, maßgeblich aber darauf, dass der Verkehr mit dem Begriff „R“ einen bestimmten Bedeutungsgehalt verbindet, während „D“ als amerikanische Bezeichnung für eine Straße im deutschen Sprachraum weitaus weniger bekannt ist. „D“ wird im deutschen Sprachraum von den Teilen des Verkehrs, die englische bzw. amerikanische Sprachkenntnisse besitzen, in aller Regel mit dem Verb „to drive“ = „fahren“ in Verbindung gebracht, während die Bezeichnung „D“ als „Straße“ wesentlich unbekannter ist. Daher ist das auch im Deutschen mit einem bestimmten Begriffinhalt verbundene Wort „R“ einprägsamer als der zweite Bestandteil des angegriffenen Zeichens „D“. Dass einem maßgeblichen Anteil der angesprochenen Verkehrskreise, die sich auch in dem Produktbereich relativ hochwertiger Sonnenbrillen nicht ausschließlich aus Käufern von „Luxusartikeln“ der Modebranche zusammensetzen „R D“ als eine Luxuseinkaufsstraße in Los Angeles bekannt ist und deshalb die angegriffene Bezeichnung als einheitlicher Begriff wahrgenommen wird, kann aufgrund des Vortrags der Beklagten nicht festgestellt werden. Ein Teil der angesprochenen Verbraucher mag der Bezeichnung durch die Nennung in amerikanischen Filmen oder Fernsehserien einmal begegnet sein. Dass sich hieraus ein so festes Erinnerungsbild konstituiert hat, dass der Verkehr bei der Wahrnehmung des Begriffs „R D“ auf Brillen ohne weiteres die Einkaufsstraße in Los Angeles assoziiert und die Bezeichnung deshalb einheitlich als Begriff mit bestimmten Inhalt wahrnimmt, ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten jedoch nicht.
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass unter dem angegriffenen Zeichen Waren angeboten werden, die mit denjenigen identisch sind, für welche die Klagemarke Schutz genießt, ist angesichts der teilweisen Übereinstimmung der Zeichen, und zwar in dem prägenden Bestandteil, die Gefahr von Verwechselungen zu bejahen.
Die Verwechslungsgefahr wird hier auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beklagte neben der angegriffenen Produktbezeichnung in den angegriffenen Verwendungsformen auch ihre Herstellermarke benutzt. Zwar ist der Beklagten darin zuzustimmen, dass der Verkehr bei Modeartikeln, zu denen auch Sonnenbrillen als sogenannte Accessoires zu zählen sind, der Herstellermarke besondere Bedeutung beimisst. Dies führt aber nicht dazu, dass der Herstellermarke eine prioritätsältere Marke als Teil eines zusammengesetzten Zeichens oder – wie im Streitfall – als selbständiges Zweitkennzeichen beigefügt werden darf. Wie der Europäische Gerichtshof (2. Kammer) in seinem Urteil vom 6. Oktober 2005 (C 120/04 – Thomson, veröffentlicht unter http:\\curia.eu.int) entschieden hat, kann selbst bei einem zusammengesetzten Zeichen, in dem ein Teil des Zeichens von einer älteren Marke gebildet wird, die Feststellung der Verwechselungsgefahr nicht von der Voraussetzung abhängig gemacht werden, dass der von dem zusammengesetzten Zeichen hervorgerufene Gesamteindruck von dem Teil des Zeichens, dass die ältere Marke bildet, dominiert wird. Mit einer solchen Voraussetzung würde der Inhaber der älteren Marke des durch Art. 5 Abs. 1 GMV verliehenen ausschließlichen Rechts beraubt, obwohl diese Marke in dem zusammengesetzten Zeichen eine zwar nicht dominierende, aber selbständig kennzeichnende Stellung behielte. Dies gilt erst recht in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem eine ältere Marke zur Bildung einer selbständig kennzeichnenden Produktbezeichnung als Zweitmarke benutzt und die Herstellermarke lediglich zusätzlich verwendet wird.
3. Gemäß Art. 98 Abs. 2 GMV in Verbindung mit § 14 Abs. 6 MarkenG ist der Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht begründet. Die Beklagte hat die Markenrechte der Klägerin schuldhaft verletzt. Der Schadensersatzanspruch ist jedoch ebenso wie der aus § 19 MarkenG, § 242 BGB folgende Auskunftsanspruch zeitlich erst seit der ersten schlüssig dargelegten Verletzungshandlung begründet (BGH GRUR 1988, 307, 308 – Gaby). Dies ist im Streitfall der Zeitpunkt des Testkaufs der Sonnenbrille der Beklagten.
Die Revision wird zugelassen, da die Fragen inwieweit die Vorschriften der Gemeinschaftsmarkenverordnung und der EuGVVO eine erneute Sachentscheidung eines Gemeinschaftsmarkengerichts ausschließen, nachdem ein Verfahren betreffend dieselbe Gemeinschaftsmarke bereits vor dem Gemeinschaftsmarkengericht eines anderen Mitgliedsstaates anhängig gemacht worden ist, und der Nehmer einer Lizenz an einer Gemeinschaftsmarke auch ohne eine Eintragung der Lizenz im Register des HABM Verletzungsklagen erheben kann, soweit ersichtlich höchstrichterlich noch nicht abschließend entschieden worden sind. Zudem soll der Weg zum Revisionsgericht dann auch wegen der Fortgeltung der sog. Gaby-Rechtsprechung und der Relevanz der konkreten Verletzungsform eröffnet werden.