-
Zusammenfassung der Entscheidung Durch Urteil eines belgischen Gerichts wurde die Antragsgegnerin zu Zahlungen an den Antragsteller verurteilt. Aufgrund dieses Urteils erwirkte der Antragsteller einen Arrestbefehl des Landgerichts Düsseldorf (DE), der sich gegen die Beschwerdeführerin unter der Adresse der Antragsgegnerin richtete. Er trug vor, bei der Beschwerdeführerin handele es sich um die Antragstellerin unter einer anderen Bezeichnung bzw. um deren Rechtsnachfolgerin. Das Landgericht Düsseldorf (DE) erklärte das belgische Urteil für vollstreckbar. Dagegen legte die Beschwerdeführerin Beschwerde beim OLG Düsseldorf (DE) ein. Sie machte geltend, dass sich das belgische Urteil nicht gegen sie richte. Die Antragsgegnerin existiere nicht. Weil jedoch aus dem Urteil gegen sie in Deutschland vollstreckt werde, wende sie sich gegen die Vollstreckbarerklärung.
Das OLG Düsseldorf entscheidet, dass die Beschwerde unzulässig sei. Art. 43 Abs. 1 Brüssel I-VO ermögliche es nur den Parteien, also Gläubiger und Schuldner, gegen die Vollstreckbarerklärung einen Rechtsbehelf einzulegen. Diese Regelung sei abschließend und schließe Rechtsschutzmöglichkeiten Dritter gegen die Anordnung der Vollstreckbarkeit im Zweitstaat aus. Die Brüssel I-VO regele nur das Verfahren zur Zulassung der Zwangsvollstreckung ausländischer Titel. Die Durchführung der Zwangsvollstreckung unterliege dem nationalen Recht des Vollstreckungsstaats. Da die Beschwerdeführerin nach eigenem Vorbringen gerade nicht Partei des Ausgangsverfahrens und des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung sei, sei sie nicht berechtigt die Vollstreckbarerklärung als solche anzugreifen. Sie sei darauf beschränkt, die aufgrund der Vollstreckbarerklärung gegen sie in Deutschland ergriffenen Vollstreckungsmaßnahmen mit den ihr nach nationalem, also deutschem, Recht zustehenden Rechtsbehelfen anzugreifen.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Vollstreckbarerklärung eines belgischen Titels in Deutschland.
Aufgrund des Urteils des Arbeitsgerichts H/Belgien vom 03.05.2004 – Rep. Nr. 1645 in dem die Antragsgegnerin zu Zahlungen an den Antragsteller verurteilt worden ist, erwirkte letzterer einen – zwischenzeitlich durch Urteil vom 02.06.2006 wieder aufgehobenen – Arrestbefehl des Landgerichts Düsseldorf vom 25.04.2006, der sich gegen die Beschwerdeführerin unter der Anschrift der Antragsgegnerin richtete. Der Antragsteller hatte hierzu vorgetragen, bei der Beschwerdeführerin handele es sich um die Antragsgegnerin unter einer lediglich leicht geänderten Bezeichnung bzw. die Beschwerdeführerin sei die Rechtsnachfolgerin der Antragsgegnerin.
Die Vorsitzende der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat am 27.04.2006 beschlossen, das genannte Urteil des Arbeitsgerichts H für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, soweit die Antragsgegnerin zur Zahlung von 108.682,29 EUR nebst Kosten in Höhe von 474,56 EUR an den Antragsteller verurteilt worden ist.
Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsmittel vom 24.05.2006.
Sie macht geltend: Das belgische Urteil richte sich nicht gegen sie. Die Antragsgegnerin existiere nicht. Weil jedoch aus dem Urteil gegen sie in Deutschland vollstreckt werde, wende sie sich gegen die Vollstreckbarerklärung, die zu Unrecht erfolgt sei.
Die Beschwerdeführerin beantragt, den Beschluss des Landgerichts aufzuheben und den Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung zurückzuweisen.
Der Antragsteller gibt keine Stellungnahme ab und bittet, nach Aktenlage zu entscheiden.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der zu Informationszwecken beigezogenen Akte des Landgerichts Düsseldorf – 5 O 170/06 – Bezug genommen.
II. Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Beschwerdeführerin ist nicht befugt, die auf der Grundlage der am 01.03.2002 in Kraft getretenen Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) ergangene Vollstreckbarerklärung mit der Beschwerde nach §§ 1 Abs. 2 b, 11 AVAG, Art. 43 EuGVVO anzugreifen.
Art. 43 Abs. 1 EuGVVO eröffnet nur den Parteien, also Gläubiger und Schuldner, die Möglichkeit, die Vollstreckbarerklärung mit einem Rechtsbehelf anzugreifen. Diese Regelung ist abschließend und schließt Rechtsschutzmöglichkeiten Dritter gegen die Anordnung der Vollstreckbarkeit im Zweitstaat aus (vgl. EuGH NJW 1986, 657 (Ls) zu Art. 36 EuGVÜ; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. A., Art. 43 EuGVVO Rn. 16 ff.).
Die EuGVVO regelt nur das Verfahren zur Zulassung der Zwangsvollstreckung ausländischer Titel, lässt die Durchführung der Zwangsvollstreckung jedoch unberührt. Somit unterliegt letztere dem nationalen Recht des Vollstreckungsstaats. Interessierte Dritte können gegen die späteren Vollstreckungsmaßnahmen (nur) im Zweitstaat die Rechtsbehelfe einlegen, die ihnen nach dem nationalen Recht zustehen (vgl. Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. A., Art. 43 EuGVVO Rn. 5 f.).
Damit ist die Beschwerdeführerin, die nach dem eigenen, vom Antragsteller vorliegend nicht bestrittenen Vorbringen gerade nicht Partei des Ausgangs- und des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung war bzw. ist, nicht berechtigt, die Vollstreckbarerklärung als solches anzugreifen. Sie ist, wie dies in dem genannten landgerichtlichen Verfahren ja auch erfolgreich geschehen ist, darauf beschränkt, die aufgrund der Vollstreckbarerklärung gegen sie in Deutschland ergriffenen Vollstreckungsmaßnahmen anzugreifen.