I. Die seit Anfang 1960 im Handelsregister des Amtsgerichts M. eingetragene Klägerin betreibt den Handel mit Filmen und Film- und Fernsehrechten sowie die mit deren Auswertung zusammenhängenden Geschäfte. Sie ist Inhaberin der für die Vergabe und Vermittlung von Lizenzen an Filmen und Fernsehproduktionen eingetragenen Wortzeichen Nr. 1 091 161 „Beta“ und Nr. 1 091 162 „Beta-Film“, beide mit Priorität vom 15. April 1985. Die Bezeichnung „Beta-Film“ ist zudem Bestandteil der Firmenbezeichnung der Klägerin.
Die Beklagte wurde Ende Januar 1984 mit ihrer Firmenbezeichnung „Beta-Television S. P.A.“ in das Handelsregister in L./Italien eingetragen. Sie befaßt sich gleichfalls mit dem An- und Verkauf von Filmen und Filmrechten, außerdem mit der Herstellung und Ausstrahlung von Fernsehprogrammen. Sie gehört zur sog. M.-Gruppe, die 55 % der Anteile an dem europaweit tätigen britischen Kabelfernsehsender Super Channel erworben hat. Im März 1987 beantragte die Beklagte unter ihrer Firma die Registrierung einer IR-Marke (Nr. 513 280 „Videomusic“) und benannte dabei auch die Bundesrepublik Deutschland. In den Jahren 1988 und 1989 ließ die Beklagte zwölf weitere IR-Marken registrieren, für deren Schutz sie ebenfalls die Bundesrepublik Deutschland als pays intéressé benannte.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei im Inland unter ihrer Firma geschäftlich tätig geworden. Dies ergebe sich aus den Anträgen auf Schutz der IR-Marken auch für die Bundesrepublik Deutschland, aus etlichen Presseberichten über die Beklagte sowie deren Beteiligung am Fernsehsender Super Channel. Außerdem sei in Presseberichten über den Sender Super Channel ein spezielles Band-Format unter der Bezeichnung „Beta S. P.A.“ vorgestellt worden. Mit diesen geschäftlichen Aktivitäten verletze die Beklagte in der Bundesrepublik Deutschland die Kennzeichnungsrechte der Klägerin an „Beta“ und „Beta-Film“ und sei deshalb verpflichtet, die Verwendung der Bezeichnungen „Beta“ und „Beta-Television“ in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen. Ihr Unterlassungsbegehren sei jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des vorbeugenden Rechtsschutzes begründet, da die Beklagte ernstlich beabsichtige, auch im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland unter ihrer Firmenbezeichnung „Beta- Television“ tätig zu sein. Die internationale Zuständigkeit des angerufenen inländischen Gerichts gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ setze nicht voraus, daß eine unerlaubte Handlung, zu welcher die kennzeichnungsrechtswidrige Verwendung verwechslungsfähiger Bezeichnungen gehöre, bereits begangen sei. Zur Begründung der internationalen Zuständigkeit genüge es, daß eine unerlaubte Handlung drohend bevorstehe.
Die Klägerin hat beantragt, der Beklagten zu verbieten, die Bezeichnung „Beta“ oder „Beta-Television“ zur Kennzeichnung ihres Unternehmens und/oder ihrer Dienstleistungen und Produkte in der Bundesrepublik Deutschland zu verwenden.
Das Landgericht, welches gegen die Beklagte zunächst ein Versäumnisurteil erlassen hatte, hat dieses aufgehoben und die Klage wegen Fehlens der internationalen Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen (LG Bremen RIW 1991, 416). Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben (OLG Bremen RIW 1992, 231). Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II. Das Berufungsgericht hat die Auffassung des Landgerichts bestätigt, das seine internationale Zuständigkeit nicht für gegeben erachtet hat. Es hat ausgeführt, die Beklagte habe mit der unter ihrer Firmenbezeichnung getätigten Anmeldung ihrer italienischen Ursprungsmarken als IR-Marken beim Internationalen Büro in Genf keine inländische wettbewerbsrechtlich oder kennzeichnungsrechtlich relevante Handlung begangen. Auch stelle die Veröffentlichung der Internationalen Registrierung in dem von der Beklagten für ihr Warenzeichen beanspruchten Geltungsbereich Bundesrepublik Deutschland keine zeichenmäßige Benutzung des nur in ihrer Firma enthaltenen Begriffs „BETA“ dar. Ebensowenig habe die Beklagte das Firmenrecht der Klägerin verletzt. Die Veröffentlichung der IR-Marken, welche die Beklagte als Anmelderin mit ihrer Firma auswiesen, sei eine Maßnahme der an der Internationalen Registrierung der Marken beteiligten Behörden, nicht aber ein Handeln der Beklagten im inländischen Geschäftsverkehr.
Da die notwendige Beteiligung der Beklagten unter ihrem italienischen Handelsnamen am Verfahren für die Internationale Registrierung ihrer italienischen Marken keine geschäftliche Betätigung im Inland darstelle, komme es auch nicht darauf an, ob sie aus Anlaß von Widersprüchen gegen ihre Anträge bereits einen Inlandsvertreter gemäß § 35 WZG bestellt habe.
Der Gerichtsstand des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ erfasse nicht die vorbeugende Unterlassungsklage zur Abwehr einer unerlaubten Handlung.
Selbst wenn man aber Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ auch den internationalen Gerichtsstand für vorbeugende Unterlassungsklagen entnehmen wollte, liege es fern anzunehmen, daß die Beklagte ihre geschäftliche Tätigkeit zuerst im Bezirk des angerufenen Landgerichts Bremen aufnehmen werde.
Im übrigen, so führt das Berufungsgericht aus, sei nicht einmal eine Erstbegehungsgefahr festzustellen. Es sei nämlich bislang völlig offen, ob die Beklagte mögliche geschäftliche Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland unter ihrer gegenwärtigen Firmenbezeichnung aufnehme oder sich einer anderen Geschäftsbezeichnung bediene oder eine Tochtergesellschaft einsetze. Der Standpunkt der Beklagten, daß die Klägerin ohnehin nicht berechtigt sei, die Benutzung ihrer jetzigen Firmenbezeichnung zu verbieten, sei kein ausreichendes Indiz dafür, daß die Beklagte unter ihrer derzeitigen Firma im Inland auftreten werde.
III. Den Ausführungen des Berufungsgerichts kann nicht in allen Punkten beigetreten werden.
1. Die Revision veranlaßt den Senat gemäß Art. 1, 2 Nr. 1, Art. 3 Abs. 1 des Protokolls vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – EuGVÜ (BGBl. 1972 II 846, abgedr. bei Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 52. Aufl., S. 243 ff.) dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die aus dem Tenor ersichtliche Frage zur Auslegung von Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ zur Vorabentscheidung vorzulegen.
2. Die Entscheidung der vorgelegten Frage ist für den Erlaß des revisionsgerichtlichen Urteils im Streitfall erforderlich (Art. 3 Abs. 1 des Protokolls).
Die Frage der internationalen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts unterliegt der revisionsgerichtlichen Überprüfung (BGHZ 44, 46, 51; BGH, Urt. v. 23.10.1979 – KZR 21/78, GRUR 1980, 130, 131 – Kfz-Händler; Urt. v. 11.2.1988 – I ZR 201/86, GRUR 1988, 483, 484 – AGIAV). Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß das Verhalten der Beklagten nicht als eine im Inland (bereits) begangene unerlaubte Handlung im Sinne des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ anzusehen ist. Erfolgreich ist indessen die Rüge der Revision, mit welcher sie sich gegen die Verneinung eines vorbeugenden Unterlassungsanspruchs der Klägerin wendet. Zugleich zeigt die Revision zutreffend auf, daß die Anwendung des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ auf die Fälle vorbeugender Unterlassungsklagen wie im Streitfall nicht zweifelsfrei ausgeschlossen ist, weshalb die abschließende Entscheidung der Frage zur internationalen Zuständigkeit gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorzubehalten ist.
IV. 1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß die kennzeichnungsrechtswidrige Benutzung einer Bezeichnung dem Begriff der unerlaubten Handlung unterfällt und an dem für diese geltenden Gerichtsstand, auch soweit es sich um den internationalen Gerichtsstand gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ handelt, verfolgt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 11.2.1988 – I ZR 201/86, GRUR 1988, 483, 485 – AGIAV; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 17. Aufl., § 24 UWG Rn. 6).
2. Der internationale Gerichtsstand der unerlaubten Handlung kann somit für den Streitfall begründet sein, wenn aus dem Klagevortrag auf eine im Inland relevante rechtswidrige Handlung der Beklagten geschlossen werden kann. Der von der Klägerin beanspruchte materielle Schutz aus § 16 Abs. 1 UWG, §§ 15, 24 WZG setzt voraus, daß die Beklagte im Inland unter ihrer mit der Firma und der Dienstleistungsmarke der Klägerin verwechslungsfähigen Firma „Beta-Television S. P.A.“ geschäftlich tätig geworden ist oder ein Verhalten gezeigt hat, aus welchem ernstlich geschlossen werden muß, daß sie eine geschäftliche Tätigkeit unter dieser Firma im Inland beabsichtige.
Nur für den ersten Fall ist die Anwendung des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ außer Streit. Die Revision sieht diesen Fall – entgegen der Beurteilung durch das Berufungsgericht – als gegeben an. Ihr kann insoweit nicht beigetreten werden.
3. Die Feststellung einer bereits begangenen rechtlich relevanten Benutzung einer ausländischen Firma im Inland setzt voraus, daß die ausländische Firma im Inland in einer Weise in Gebrauch genommen worden ist, die auf den Beginn einer dauernden wirtschaftlichen Betätigung im Inland schließen läßt (BGH, Urt. v. 21.11.1969 – I ZR 135/67, GRUR 1970, 315, 316 – Napoléon III; Urt. v. 17.9.1969 – I ZR 131/67, GRUR 1970, 528, 530 – Migrol; Urt. v. 2.4.1971 – I ZR 41/70, GRUR 1971, 517, 519 = WRP 1971, 323 – SWOPS; BGHZ 75, 172, 176 – Concordia). Dieser Feststellung bedarf es zur Beurteilung der inländischen Priorität einer ausländischen Firma ebenso wie für die Beurteilung, ob eine Benutzungshandlung einer ausländischen Firma im Inland (mangels Priorität) gegen inländische Kennzeichnungsrechte verstößt. Für den kennzeichnungsrechtlichen Schutz gegenüber einem ausländischen Unternehmen gelten dieselben Grundsätze wie beim Rechtsschutz gegenüber einem inländischen konkurrierenden Unternehmen. Ein (nicht nur vorbeugender) Unterlassungsanspruch ist danach schlüssig nur begründet, wenn sich aus dem Klagevortrag ergibt, daß die beanstandete Kennzeichnung im Inland in rechtsrelevanter Weise in Gebrauch genommen worden ist. Der bloße Gebrauch der Firma im Ausland erweist sich folglich als eine im Inland nicht relevante Benutzungshandlung.
a) Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß die Internationale Registrierung einer Marke gemäß Art. 3 MMA nicht die Feststellung zuläßt, daß der Inhaber der Ursprungsmarke in dem beteiligten Vertragsland, für welches gemäß Art. 4 MMA markenrechtlicher Schutz gewährt wird, geschäftlich tätig geworden ist. Die Registrierung einer internationalen Marke unter der Firma des Antragstellers aus einem Verbandsstaat bringt für sich noch nicht nach außen den Beginn einer wirtschaftlichen Betätigung der ausländischen Firma im Inland zum Ausdruck. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht nicht verkannt, daß es nach der Rechtsprechung des Senats für die Beurteilung einer im Inland rechtlich relevanten Handlung nicht erforderlich ist, daß das Unternehmen bereits gegenüber seinem künftigen Kundenkreis in Erscheinung getreten sein muß. In gleicher Weise wie für das inländische Unternehmen das Firmenrecht selbst dann mit der Aufnahme und Benutzung der Firmenbezeichnung entsteht, wenn die Betriebseröffnung erst zeitlich nachfolgt und daher die Benutzungshandlungen in einem geschäftlichen Vorbereitungsstadium und noch nicht gegenüber den künftigen Geschäftskunden erfolgt sind (vgl. BGHZ 120, 103, 108 – Columbus), genügt für die inländische Ingebrauchnahme der Firma eines bereits bestehenden Auslandsunternehmens jede Benutzungsform, die den nahe bevorstehenden Beginn einer Ausdehnung der im Ausland bereits bestehenden wirtschaftlichen Tätigkeit auf das Inland zum Ausdruck bringt (BGH – SWOPS aaO S. 519). Solche Handlungen hat der Senat in der angezogenen Entscheidung darin gesehen, daß das ausländische Unternehmen im Inland durch Gerätelieferungen und in ihrer einschlägigen Geschäftskorrespondenz ständig unter ihrer vollen Firmenbezeichnung aufgetreten ist. Das von der Klägerin beanstandete Verhalten der Beklagten erfüllt die Voraussetzungen einer inländischen Benutzungshandlung indessen nicht.
Das Gesuch um internationale Registrierung unter der Firma der Anmelderin ist nicht als eine solche, einer inländischen Benutzung der ausländischen Firma gleichzustellende Vorbereitungshandlung anzusehen. Die internationale Registrierung der Marke gemäß dem Madrider Markenabkommen führt dazu, daß nach vollzogener Registrierung die Marke in jedem der beteiligten Verbandsländer ebenso geschützt ist, wie wenn sie dort unmittelbar hinterlegt wäre, Art. 4 MMA. Der von der Beklagten für verschiedene Ursprungsmarken begehrte internationale Markenschutz gewährt ihr eine rechtliche Position zur Verwertung ihrer Markenrechte im Inland, schließt aber nicht notwendig die Feststellung ein, daß sie zu diesem Zweck mit ihrer Firma im Inland bereits geschäftlich tätig geworden ist. Der begehrte markenrechtliche Schutz als solcher dient nicht der Verwirklichung der Firmenrechte der Antragstellerin im Inland und kann deshalb auch nicht als eine inländische Benutzungshandlung der ausländischen Firma angesehen werden.
Entgegen der Ansicht der Revision folgt aus der Entscheidung des Senats „Kodak“ (Urt. v. 18.12.1959 – I ZR 62/58, GRUR 1960, 372, 376) keine anderweite Beurteilung des Streitfalls. Der Senat hat darin den geltend gemachten kennzeichnungsrechtlichen Unterlassungsanspruch (auch) für begründet erachtet, soweit er den firmenmäßigen Gebrauch des Wortes „Kodak“ bei der Anmeldung gewerblicher Schutzrechte beim Deutschen Patentamt betraf. Der Senat hat dabei ausgeführt, daß die Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten die geschäftlichen Zwecke des Betriebs fördere, indem die Schutzrechte verwertet werden sollten, und nicht – wie von der dortigen Beklagten geltend gemacht – eine bloße Maßnahme der Vermögensverwaltung ohne Außenwirkung sei. Dieser Entscheidung lag die Feststellung zugrunde, daß die Beklagte bereits im Geltungsbereich des Gesetzes die beanstandete Bezeichnung sowohl in ihrer Firma als auch zur Kennzeichnung der Erzeugnisse ihres Unternehmens verwendet hatte, weshalb nur zur Entscheidung stand – und verneint wurde -, ob die Führung der Firma bei der Zeichenanmeldung von dem kennzeichnungsrechtlichen Verbotsausspruch auszunehmen sei. Die hier maßgebliche Frage, ob allein die notwendige Verwendung des Firmennamens bei der Zeichenanmeldung oder internationalen Registrierung eine Verwendung dieses Namens im geschäftlichen Verkehr des beanspruchten Schutzlandes darstellt, hat in der angezogenen Entscheidung keine Beantwortung gefunden. Die Revision vermag sich deshalb nicht zu ihren Gunsten mit Erfolg auf diese Entscheidung zu berufen.
Darüber hinaus vermag – aus den gleichen Gründen – der von der Revision geltend gemachte Umstand, daß die Beklagte zur Verteidigung ihrer IR-Marken im Inland einen gemäß § 35 Abs. 2 WZG gebotenen Inlandsvertreter bestellt hat, die Schlüssigkeit einer begangenen Verwendung der Benutzung der Firma der Beklagten im Inland nicht zu belegen.
b) Die weiteren von der Revision erhobenen Rügen aus § 286 ZPO im Zusammenhang mit der Benutzung der Firma der Beklagten im Inland hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).
4. Erfolgreich wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Voraussetzungen eines vorbeugenden Unterlassungsanspruchs, für den es genügt, daß eine Rechtsverletzung ernstlich und unmittelbar zu besorgen ist, seien nicht schlüssig dargetan.
Die Anmeldung der IR-Marken zur internationalen Registrierung auch für die Bundesrepublik Deutschland ist ein Anhalt dafür, daß die Gefahr gegeben ist, die Beklagte werde unter ihrer Firma bei der geplanten Verwertung in der Bundesrepublik Deutschland auftreten. Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend gesehen, daß die Beklagte ihre Rechte aus der IR-Marke für die Bundesrepublik Deutschland auch verwerten kann, ohne unter ihrer Firma im Inland auftreten zu müssen. Insbesondere nach Wegfall der Bindung der Marke an den Geschäftsbetrieb des Markeninhabers gemäß § 47 Nr. 3 ErstrG ist die Verkehrsfähigkeit der Marke erleichtert und von der Person des Anmelders gelöst worden. Der Streitfall bietet indes weitere vom Berufungsgericht festgestellte Besonderheiten. Die Beklagte hat nämlich nicht nur im Rahmen von Rechtsausführungen, sondern zur Behauptung eigener Rechte den Standpunkt vertreten, daß die Klägerin ohnehin nicht berechtigt sei, ihr die Benutzung ihrer jetzigen Firmenbezeichnung zu verbieten. Sie hat in diesem Zusammenhang gegen die Klägerin in Italien eine Klage mit dem Antrag erhoben, die Warenzeichen der Klägerin für unzulässig zu erklären und festzustellen, daß sie, die Beklagte, uneingeschränkt berechtigt sei, ihren derzeitigen Firmennamen zu verwenden, und daß die Forderungen der Klägerin bezüglich einer Änderung oder Einschränkung der Firmenbezeichnung der Beklagten weltweit, hilfsweise weltweit mit Ausnahme der Bundesrepublik Deutschland, unbegründet seien. Die Beklagte hat sich dabei nicht auf bloße Rechtsausführungen zur mangelnden Verwechslungsfähigkeit gegenüberstehender Bezeichnungen berufen, sondern den Standpunkt vertreten, daß sie gegenüber den Zeichen der Klägerin besser berechtigt sei. Aus diesem Verhalten ist die ernstliche Befürchtung abzuleiten, die Beklagte wolle unter ihrer beanstandeten Firmenbezeichnung auf dem inländischen Markt geschäftlich tätig werden.
5. Entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts ist die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, daß die internationale Zuständigkeit des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ den Fall einer vorbeugenden Unterlassungsklage erfaßt.
a) Der Anwendung des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ auf vorbeugende Unterlassungsklagen steht entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht von vornherein entgegen, daß, weil eine verletzende Handlung im Inland noch nicht begangen ist, das zuständige Gericht sich nach dem Ort der Verletzungshandlung oder des Schadenseintritts (vgl. insoweit zu Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ EuGH, Urt. v. 30.11.1976 – Rs 21/76, NJW 1977, 493) nicht bestimmen ließe. An die Stelle dieser Kriterien tritt bei der vorbeugenden Unterlassungsklage jedenfalls nach nationalem Verständnis die Feststellung, an welchem Ort die unerlaubte Handlung begangen zu werden droht, worunter sowohl der Gerichtsstand des Ortes fällt, an welchem die Verletzungshandlung zu gewärtigen ist, als auch der Gerichtsstand des Ortes, an welchem das geschützte Rechtsgut belegen ist – Gerichtsstand des Verletzungserfolges – (vgl. Baumbach/Hefermehl aaO, § 24 UWG Rn. 6; GroßkommUWG/Erdmann, § 24 Rn. 28; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 6. Aufl., Kap. 45 Rn. 13). Insofern besteht hinsichtlich der Bestimmung des inländischen Gerichtsstandes keine Differenzierung danach, ob eine unerlaubte Handlung bereits begangen ist oder erst droht. Es sind deshalb entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts keine Bedenken anzumelden, auch für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit auf die aufgezeigten Grundsätze zurückzugreifen (OLG Hamburg GRUR 1987, 403; Baumbach/Hefermehl aaO).
Da zu gewärtigen ist, daß die Beklagte ihre wirtschaftliche Betätigung vornehmlich bei der Ausstrahlung von Fernsehprogrammen nicht regional beschränken, sondern bundesweit vornehmen wird, ist das angerufene Landgericht Bremen nicht aus dem Kreis der inländischen Gerichte ausgeschlossen, die nach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ bei einem entsprechenden Verständnis seitens des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zur vorgelegten Frage international zuständig sein können. Bei einer Verbreitung der beanstandeten kennzeichnungswidrigen Handlung der Beklagten in Fernsehsendungen steht der Klägerin jedes Gericht des Verbreitungsgebiets zur Verfügung, in dessen Bezirk die Sendung ausgestrahlt wird (OLG München OLGZ 1987, 217; Baumbach/Hefermehl aaO; Zöller, ZPO, 17. Aufl., § 32 Rn. 17 – sog. fliegender Gerichtsstand).
b) Ob nun auch Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ den vorbeugenden Unterlassungsanspruch erfaßt und die internationale Zuständigkeit der Gerichte des Landes eröffnet, in welchem eine unerlaubte (kennzeichnungsrechtswidrige) Handlung vorgenommen zu werden droht, ist umstritten.
Der Senat kann nicht feststellen, daß der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu dieser Frage schon eindeutig Stellung genommen hat. Geimer weist in seiner Anmerkung (NJW 1988, 3088, 3089 f.) zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 27. September 1988 – Rs 189/87 (NJW 1988, 3088) darauf hin, daß die Definition des Begriffs der unerlaubten Handlung im Sinne von Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften keine Klärung der Frage gebracht habe, ob auch vorbeugende Unterlassungsklagen hierunter fielen.
Das Verständnis von Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ ist im inländischen Schrifttum umstritten (wie das Berufungsgericht: Linke in Bülow/Böckstiegel, Der Internationale Rechtsverkehr, Bd. I, 606, S. 68; die gegenteilige Ansicht, die vorbeugende Unterlassungsklage falle unter Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ, wird vertreten von Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, S. 111, Rn. 292, Fn. 1; Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht, 4. Aufl., Art. 5 Rn. 37; Geimer/Schütze, Internationale Urteilsanerkennung, Bd. 1, 1. Halbbd., S. 621 f.; Behr, GRUR Int. 1992, 604, 607; vgl. auch Bericht Schlosser, ABl. 1979 Nr. C 59, 71, 111 Nr. <134>).
Der Senat entnimmt der Regelung der Art. 14 Abs. 5, Art. 17 Abs. 2 des Protokolls über die Regelung von Streitigkeiten über die Verletzung und die Rechtsgültigkeit von Gemeinschaftspatenten (Streitregelungsprotokoll) – BGBl. 1991 II 1378, noch nicht in Kraft – sowie den Art. 93 Abs. 5, Art. 94 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20.12.1993 über die Gemeinschaftsmarke – ABl. EG Nr. L 11, 1, wonach die Gemeinschafts(-Patent und -Marken)gerichte als Gerichte der unerlaubten Handlung auch für drohende Verletzungshandlungen angerufen werden können, daß eine Anwendung des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ im Sinne der Vorlagefrage dem Gemeinschaftsrecht nicht fremd ist.