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unalex. Rechtsprechung Entscheidung DE-622
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unalex. Rechtsprechung

Entscheidung DE-622  



LG Bonn (DE) 27.07.1995 - 13 O 370/93
Art. 16 Nr. 1, EuGVÜ – unalexDingliche Rechte an unbeweglichen Sachen –unalexAbgrenzung zwischen dinglichen und persönlichen Rechten

LG Bonn (DE) 27.07.1995 - 13 O 370/93, unalex DE-622


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de - Kommentar zur VO(EG) 44/2001 und zum Übereinkommen von Lugano (1 cit.) erweiternde - Kommentar zur VO(EG) 44/2001 und zum Übereinkommen von Lugano (1 cit.)



Art. 16 Nr. 1 lit. a EuGVÜ greift nicht schon dann ein, wenn ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache von der Klage berührt wird oder die Klage in einem Zusammenhang mit einer unbeweglichen Sache steht; die Klage muss vielmehr auf ein dingliches Recht und nicht auf ein persönliches Recht gestützt sein.

Die in Art. 16 EuGVÜ aufgezählten Streitsachen begründen einen ausschließlichen Gerichtsstand nur dann, wenn das Gericht über sie als Hauptsache - und nicht nur als Einrede - zu entscheiden hat.


-  Zusammenfassung der Entscheidung 

Der in Bonn (DE) wohnhafte Beklagte verkaufte der Klägerin mit schriftlichem Vertrag im Jahr 1990 ein Teilstück eines Grundstücks in Portugal. Der Kaufpreis wurde von der Klägerin durch Zahlung von 158.400 DM beglichen. Im Jahr 1992 errichteten die Parteien eine notarielle Urkunde, in der der Kaufpreis für das Teilstück mit 7 Millionen Escudos angegeben wurde. Mit der Klage vor deutschen Gerichten forderte die Klägerin zunächst die Rückzahlung der Differenz zwischen der tatsächlichen Zahlung und dem Kaufpreis in der notariellen Urkunde. Nach der Beweisaufnahme änderte sie die Klage und verlangte nun Schadensersatz in Höhe der geleisteten Zahlung sowie Ersatz für bauliche Investitionen. Der Beklagte rügte die Zuständigkeit der deutschen Gerichte.

Das Landgericht Bonn (DE) bejaht seine internationale Zuständigkeit als Wohnsitzgericht des Beklagten. Es könne offen gelassen werden, ob das EuGVÜ hier in zeitlicher Hinsicht anwendbar sei, weil die Klage nach dem Beitritt Portugals geändert worden sei, denn die Vorschriften des EuGVÜ stünden der internationalen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht entgegen. Die geänderte Klage habe kein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen im Sinne von Art. 16 Nr. 1 lit. a EuGVÜ zum Gegenstand. Diese Norm begründe nur dann einen ausschließlichen Gerichtsstand, wenn die Klage auf ein dingliches Recht, das gegenüber jedermann wirke, und nicht auf ein persönliches Recht, das nur gegen den Schuldner wirke, gestützt werde. Die hier gegen den Beklagten geltend gemachten Ansprüche seien persönlicher Natur. Auch soweit in diesem Verfahren über einen etwaigen dinglichen Herausgabeanspruch des Beklagten zu entscheiden sein sollte, ändere dies nichts. Denn die Streitgegenstände des Art. 16 EuGVÜ begründeten einen ausschließlichen Gerichtsstand nur dann, wenn das Gericht über sie als Hauptsache - und nicht nur als Einrede - zu entscheiden habe.

 JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission

-  Entscheidungstext 

Auf die abgesonderte mündliche Verhandlung zur Zulässigkeit wird gemäß §§ 303, 280 Abs. 2 S. 1 ZPO die Zulässigkeit der Klage ausgesprochen.

I. Das Landgericht Bonn ist international zuständig. Das ergibt sich aus § 13 ZPO.

Art. 16 Nr. 1 a EuGVÜ steht der internationalen Zuständigkeit des Landgerichts Bonn nicht entgegen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob diese Vorschrift auf den vorliegenden Rechtsstreit Anwendung findet. Zwar ist die Bundesrepublik Deutschland dem Übereinkommen vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zum EuGVÜ durch Gesetz vom 20. April 1994 (BGBl. 94 II 518) mit Wirkung zum 1. Dezember 1994 (BGBl. 94 II 3707) beigetreten. Nach Art. 29 Abs. 1 des Beitrittsübereinkommens ist aber das EuGVÜ nur auf nach dem Inkrafttreten erhobene Klagen anzuwenden. Ob dies der Anwendung des EuGVÜ entgegensteht, weil die Klage zwar nach dem 1. Dezember 1994 geändert worden, jedoch schon 1993 erhoben ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn die Vorschriften des EuGVÜ stehen der internationalen Zuständigkeit des Landgerichts Bonn nicht entgegen.

Die Voraussetzungen von Art. 16 Nr. 1 a EuGVÜ liegen nicht vor. Die geänderte Klage hat kein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, bestimmt sich nach einer vertragsautonomen Auslegung des EuGVÜ (EuGH Slg. 1990, 1-27, 41 Rn. 8). Art. 16 EuGVÜ darf nicht weiter ausgelegt werden, als dies sein Ziel erforderlich macht, da er bewirkt, daß den Parteien die ihnen sonst mögliche Wahl des Gerichtsstands genommen wird und sie in gewissen Fällen vor einem Gericht zu verklagen sind, das für keine von ihnen das Gericht des Wohnsitzes ist (EuGH aaO Rn. 9; Slg. 1994, 1-2545, 2550 Rn. 12). Art. 16 Nr. 1 a EuGVÜ greift nicht schon dann ein, wenn ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache von der Klage berührt wird oder die Klage in einem Zusammenhang mit einer unbeweglichen Sache steht; die Klage muß vielmehr auf ein dingliches Recht und nicht auf ein persönliches Recht gestützt sein (EuGH Slg. 1994, 1-1717, 1738 Rn. 14; aaO 1-2545, 2550 Rn. 13). Der Unterschied zwischen einem dinglichen Recht und einem persönlichen Anspruch besteht darin, daß das dingliche Recht an einer Sache zu Lasten von jedermann wirkt, während der persönliche Anspruch nur gegen den Schuldner geltend gemacht werden kann (aaO 1-2545, 2550 Rn. 14). Die hier mit der Klage geltend gemachten Ansprüche sind persönlicher Natur, weil sie im Sinne der Differenzierung des EuGH nicht gegen jedermann sondern nur gegen den Beklagten geltend gemacht werden können. Unerheblich ist, ob möglicherweise in der Entscheidung zur Hauptsache zum Ausdruck gebracht werden müßte, daß das streitige Grundstück an den Beklagten zurückgewährt werden muß. Für den Fall, daß die Klägerin Eigentum am Grundstück erlangt hat, wäre ein etwaiger Anspruch des Beklagten auf Rückübertragung des Eigentums auf ihn kein dinglicher sondern ein persönlicher (s. EuGH aaO Slg. 1994 1-1717, 1738 Rn. 15). Würde sich ergeben, daß die Klägerin kein Eigentum am Grundstück erlangt hat, stünde auch ein etwaiger dinglicher Herausgabeanspruch des Beklagten der Zuständigkeit des Landgerichts Bonn nicht entgegen, weil über diesen nur als Einrede zu entscheiden wäre. Aus Art. 19 EuGVÜ ergibt sich, daß eine Berücksichtigung eines dinglichen Rechts im Wege der Einrede nicht zur Unzuständigkeit des inländischen Gerichts führen kann, weil das Gericht nicht wegen einer Streitigkeit angerufen wird, für die das Gericht eines anderen Vertragsstaats auf Grund des Art. 16 ausschließlich zuständig ist. Denn angerufen wird das Gericht wegen des persönlichen Anspruchs des Gläubigers, nicht wegen des einredeweise etwa zu berücksichtigenden Gegenrechts des Schuldners. In die gleiche Richtung weist die Formulierung des Jenard – Berichts (ABl. 1979 C 59, S. 1, 34), die in Art. 16 aufgezählten Streitsachen begründeten einen ausschließlichen Gerichtsstand nur dann, wenn das Gericht über sie als Hauptsache zu entscheiden habe. Hauptsache in diesem Sinn ist der persönliche Anspruch des klagenden Gläubigers.

II. Die Klageänderung ist zulässig. Die Kammer erachtet sie für sachdienlich (§ 263 ZPO). Die Klägerin baut hinsichtlich des nunmehrigen Streitgegenstandes auf dem bisherigen Prozeßstoff auf. Dieser ist für die Entscheidung in der Sache verwertbar. Die Zulassung der Klageänderung dient der Prozeßökonomie. Er ermöglicht die Erledigung der zwischen den Parteien streitigen Punkte.

III. Der Rechtsstreit ist in der Sache nicht zur Entscheidung reif. Die Kammer muß nach der Entscheidung über die Zulässigkeit das einschlägige portugiesische Recht ermitteln (§ 293 ZPO).





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