Die in Italien ansässige Klägerin ist eingetragene Inhaberin des unter anderem mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland und Belgien eingetragenen europäischen Patents 0 275 479 (vgl. Anlage K 1; nachfolgend: Klagepatent), das die Bezeichnung „Means to guide the motion of weft carrying grippers inside the shed of weaving looms“ trägt und unter Inanspruchnahme einer italienischen Priorität vom 23. Dezember 1986 am 14. Dezember 1987 angemeldet wurde. Die Patentanmeldung wurde am 27. Juli 1988 veröffentlicht. Die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 29. April 1992. Der deutsche Anteil des Klagepatents wird beim Deutschen Patentamt unter der Nummer 3 778 678 geführt.
Das Klagepatent, dessen deutscher und belgischer Teil in Kraft stehen, betrifft Mittel zum Führen der Hin- und Herbewegung eines Paares den Schußfaden tragender Greifer im Fach einer Webmaschine. Wegen Verletzung des deutschen sowie des belgischen Teils des Klagepatents nimmt die Klägerin die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Leistung einer angemessenen Entschädigung und Schadensersatz in Anspruch.
Patentanspruch 1 des in englischer Verfahrenssprache abgefaßten Klagepatents hat folgenden Wortlaut:
Means to guide the to-and-fro motion of a pair of weft carrying grippers (G) inside the shed of weaving looms with continuous weft feed of the type comprising two elongated control straps (1) having substantially horizontal laying position and moved to and from along a direction parallel to the reed (P) and to the sley, and a plurality of hook guide elements (3) for the straps aligned on the sley, facing the reed and positioned in a plane perpendicularly thereto – characterized in that the straps (1) comprise at least one undercut groove (2) extending lenghtwise thereof on at least one of the largest faces of the straps (1) themselves, and in that the hook guide elements (3) engage said undercut groove (2) of the straps (1) and form for them pairs of bilateral guides operating according to at least two orthogonal planes, said hook guide elements (3) being open towards the reed (P), and the straps (1) projecting out of said hook guide elements (3) at least towards the reed (P).
In der Klagepatentschrift (Anlage K 1) lautet deutsche Übersetzung dieses Patentanspruchs wie folgt:
Mittel zur Führung der Hin- und Herbewegung eines Paares von den Schußfaden tragenden Greifern (G) im Fach einer Webmaschine mit kontinuierlicher Schußfadenzuführung, von der Art mit zwei gestreckten Steuerbügeln (1), die eine im wesentlichen horizontale Lage haben und entlang einer Richtung parallel zu dem Blatt (P) und der Weblade hin- und herbewegt werden, und mit einer Mehrzahl von zu dem Blatt weisenden und in einer Ebene rechtwinklig zu diesem positionierten Hakenführungselementen (3) für die auf der Weblade ausgerichteten Bügel, dadurch gekennzeichnet, daß die Bügel (1) wenigstens eine unterschnittene Kerbe (2) aufweisen, die sich in deren Längsrichtung in einer der Breitseiten des Bügels (1) selbst erstrecken, und daß die Hakenführungselemente (3) die unterschnittene Kerbe (2) des Bügels (1) berühren und für diese ein Paar von bilateralen, entsprechend wenigstens zweier orthogonaler Ebenen wirkenden Führungen bilden, wobei die Hakenführungselemente (3) in Richtung auf das Blatt (P) offen sind und die Bügel (1) sich wenigstens zu dem Blatt hin über die Hakenführungselemente hinaus erstrecken.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 18. Juli 1997 (vgl. Anlage B 6) Nichtigkeitsklage betreffend den deutschen Teil des Klagepatents erhoben. Auf diese hat das Bundespatentgericht das Klagepatent durch Urteil vom 30. April 1998 für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, daß in den erteilten Patentanspruch 1 (englische Fassung) in Spalte 7, Zeile 30 der Klagepatentschrift vor dem Wort „said“ eingefügt wird „passend übereinstimmend“ und sich die Unteransprüche 2 bis 6 jeweils unmittelbar oder mittelbar auf diesen rückbeziehen: Im übrigen hat das Bundespatentgericht die Nichtigkeitsklage abgewiesen und die Kosten des Nichtigkeitsverfahrens gegeneinander aufgehoben (vgl. Ablichtung des Sitzungsprotokolls des Bundespatentgerichts gemäß Anlage B 10).
Die in Belgien ansässige Beklagte stellt in Belgien Mittel zum Führen der Hin- und Herbewegung eines Paares den Schußfaden tragender Greifer im Fach einer Webmaschine her, die sie sowohl in Belgien als auch in der Bundesrepublik Deutschland anbietet und vertreibt.
Die Klägerin sieht hierin eine Verletzung des belgischen Teils sowie des deutschen Teils des Klagepatents. Sie ist der Auffassung, daß das angerufene Landgericht Düsseldorf gemäß Artikel 5 Nr. 3 des Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens zur Entscheidung über die erhobenen Ansprüche international zuständig sei, und zwar auch hinsichtlich der nach belgischem Recht zu beurteilenden Verletzung des belgischen Klagepatents. Zu den unerlaubten Handlungen im Sinne der vorgenannten Bestimmung gehörten nämlich auch Patentverletzungen. Zuständig sei neben dem Gericht des Handlungsortes insbesondere auch das Gericht des Erfolgsortes, nämlich desjenigen Ortes, wo der Verletzungserfolg eingetreten sei. Gehe es um die streitgegenständlichen Angebots- und Vertriebshandlungen der Beklagten, die nach Nordrhein-Westfalen gerichtet seien, verwirklichten sich diese erst in Nordrhein-Westfalen. Infolgedessen bestehe hier ein ausreichender Anknüpfungspunkt beim angerufenen Gericht schon deshalb, weil die Beklagte beispielsweise an einen bestimmten Abnehmer in Nordrhein-Westfalen die angegriffenen Gegenstände geliefert habe.
Die Klägerin beantragt,
I. die Beklagte zu verurteilen,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,
in den Gebieten der Bundesrepublik Deutschland sowie Belgien Mittel zum Führen der Hin- und Herbewegung eines Paares den Schußfaden tragender Greifer im Fach einer Webmaschine mit kontinuierlicher Schußfadenzuführung von der Art mit zwei gestreckten, steuernden Greiferbädern, die eine im wesentlichen horizontale Lage haben und entlang einer Richtung parallel zu dem Webkamm und der Weblade hin- und herbewegt werden, und mit einer Mehrzahl von auf der Weblade ausgerichteten, zu dem Webkamm weisenden und in einer Ebene senkrecht dazu angeordneten hakenförmigen Führungselementen für die Greiferbänder herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, bei denen die Greiferbänder wenigstens eine unterschnittene Aussparung aufweisen, die sich in deren Längsrichtung auf wenigstens einer der Breitseiten der Greiferbänder erstreckt, und die hakenförmigen Führungselemente mit der genannten unterschnittenen Aussparung in Eingriff stehen und für diese beidseitige Führungspaare bilden, die mindestens in zwei rechtwinkligen Ebenen wirken, wobei die genannten hakenförmigen Führungselemente in Richtung des Webkamms offen sind und die Greiferbänder aus den genannten hakenförmigen Führungselementen zumindest in Richtung des Webkamms hervorragen;
2. ihr, der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie, die Beklagte, die vorstehend zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 27. August 1988 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und -zeiten,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluß von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluß von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei
– sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die vor dem 1. Mai 1992 in der Bundesrepublik Deutschland begangenen Handlungen auf solche in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt,
– die Angaben zu a) nur für die Zeit seit dem 1. Juli 1990 zu machen sind,
– der Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
II. festzustellen,
1. daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr, der Klägerin, für die zu I. 1. bezeichneten und in der Zeit vom 27. August 1988 bis zum 29. Mai 1992 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
2. daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr, der Klägerin, allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 29. Mai 1992 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
Die Beklagte beantragt – vorab die Rüge der mangelnden Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die von ihr in Belgien vorgenommenen Handlungen erhebend -,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die von ihr gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen,
hilfsweise, ihr für den Fall ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie, die Beklagte, dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt, der Klägerin darüber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer oder bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist.
Sie stellt eine Verletzung des deutschen sowie des belgischen Teils Klagepatents in Abrede. Sie macht geltend, daß die angegriffene Ausführungsform von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch mache. Außerdem stellt sie die Schutzfähigkeit des Klagepatents in Abrede.
Darüber hinaus ist die Beklagte der Auffassung, daß es für diejenigen Ansprüche, die auf das belgische Klagepatent gestützt würden und Handlungen in Belgien beträfen, auch an der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts fehle.
Die Klägerin tritt diesem Vorbringen entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen überreichten Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist, soweit sie auf eine Verletzung des belgischen Teils des Klagepatents gestützt wird, unzulässig, weshalb sie insoweit bereits jetzt durch Teilurteil gemäß § 301 Zivilprozeßordnung (ZPO) als unzulässig abgewiesen werden kann.
Über die auf den deutschen Teil des Klagepatents gestützten Klageansprüche kann derzeit noch nicht entschieden werden, weil erst noch geprüft werden muß, ob die Beklagte mit der angegriffenen Ausführungsform den deutschen Teil des Klagepatents verletzt. Haupttermin zur Verhandlung über die auf den deutschen Teil des Klagepatents gestützten Ansprüche ist insoweit bereits bestimmt (Bl. 115/116 der Akten).
Die Zuständigkeit deutscher Gerichte zur Entscheidung über die auf den belgischen Teil des Klagepatents gestützten Klageansprüche ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht gegeben.
Dies folgt allerdings nicht bereits aus dem Umstand, daß die Klägerin – da sich das europäische Klagepatent als ein Bündel von Patenten mit Wirkungen in den benannten Vertragsstaaten darstellt die Verletzung eines ausländischen (belgischen) Klagepatentes macht. Denn auch Ansprüche wegen Verletzung eines ausländischen Patentes können grundsätzlich durchaus vor einem deutschen Gericht verfolgt werden. Der Grundsatz der Territorialität des Patentrechts steht dem nicht entgegen; er betrifft nur die materielle Begrenzung des Rechts. Mit der Frage, wo die Ansprüche verfolgt werden können, hat dies unmittelbar nichts zu tun (vgl. Neuhaus, Mitt. 1996, 257, 261; Benkard/Bruchhausen, Patentgesetz/Gebrauchsmustergesetz, 9. Auflage, § 9 PatG Rn. 13 m. w. N). Erforderlich ist jedoch in einem solchen Fall stets, daß das angerufene deutsche Gericht nach den maßgeblichen Vorschriften auch international zuständig ist.
Im Streitfall richtet sich die internationale Zuständigkeit – da das Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (EPÜ) keine Regelung der internationalen Zuständigkeit für Patentverletzungsklagen enthält – nach den Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ), das u. a. im Verhältnis zu Italien und Belgien in Kraft steht (vgl. Zöller/Geimer, Zivilprozeßordnung, 20. Auflage, Anh. I, Art. 1 EuGVÜ Rn. 1). Im EuGVÜ ist die internationale Zuständigkeit der Gerichte nach folgendem Grundprinzip geregelt: Gemäß Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit grundsätzlich vor den Gerichten dieses sog. Wohnsitzstaates zu verklagen. Nach Art. 3 Abs. 1 EuGVÜ kann derjenige, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaates nur verklagt werden, wenn ein im EuGVÜ festgelegter Gerichtsstand in diesem Staat gegeben ist. Von dem im EuGVÜ ausdrücklich genannten Ausnahmen abgesehen, soll hiernach ein Kläger jeden Beklagten, der in einem der Vertragsstaaten wohnt, im Staat seines Wohnsitzes, verklagen dürfen. Außerdem soll jeder Beklagte, der seinen Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat, nur ausnahmsweise aufgrund einer besonderen Zuständigkeitsvorschrift des EuGVÜ in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden dürfen. Es handelt sich hierbei um die Grundregeln des EuGVÜ, die zwangsläufig Vorrang vor dem nationalen Recht haben müssen. (Schlosser, EuGVÜ, 1996, Art. 2 EuGVÜ Rn. 1).
Die Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzstaates (Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ) begründet dabei eine umfassende Zuständigkeit. Der Staat, in welchem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, ist grundsätzlich international zuständig für alle Klagen gegen diesen Beklagten (vgl. Zöller/Geimer, Anh. I Art. 2 EuGVÜ Rn. 19). Sofern die internationale Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzstaates jedoch nicht gegeben ist, sieht Art. 3 Abs. 1 EuGVÜ vor, daß Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates haben, vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaates nur gemäß den Vorschriften des zweiten bis sechsten Abschnittes des EuGVÜ verklagt werden dürfen. Das EuGVÜ will mithin von der Grundregel, nach der der Beklagte von den Gerichten seines Wohnsitzstaates zu verklagen ist, nur abweichen, wenn die im EuGVÜ selbst geregelten besonderen Gerichtsstände vorliegen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat dementsprechend bereits wiederholt betont, dass das EuGVÜ von dem Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzgerichtes des Beklagten ausgeht und die durch die gesonderten Zuständigkeiten begründeten Gerichtsstände Ausnahmen von diesem Grundsatz darstellen (vgl. NJW 1988, 3088, 3089 – Kalfelis/Schröder; JZ 1995, 1107 – Marinari/Lloyd's Bank; NJW 1991, 631, 632 – Dumez France/Hess. Landesbank), die deshalb einschränkend auszulegen sind (NJW 1988, 3088, 3089 – Kalfelis/Schröder).
Im Streitfall liegt der allgemeine Gerichtsstand des Sitzes – der dem Wohnsitz natürlicher Personen gemäß Art. 52EuGVÜ gleichsteht der belgischen Beklagten in Belgien und nicht in der Bundesrepublik Deutschland, weshalb eine Zuständigkeit der deutschen Gerichte gemäß Art. 2 EuGVÜ nicht begründet ist und von der Klägerin zu Recht auch nicht geltend gemacht wird. In Betracht kommt hier allein eine besondere Zuständigkeit aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ, die jedoch ebenfalls nicht gegeben ist.
Nach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, und zwar vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Dieser besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung, der nach Wahl des Klägers zur Anwendung kommt, verdankt seine Existenz dem Umstand, daß zwischen der Streitigkeit und anderen Gerichten des Staates, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (ständige Rechtsprechung des EuGH, vgl. NJW 1977, 493 – Mines de Potasse; NJW 1991, 631, 632 Dumez France/Hess. Landesbank; JZ 1995, 1107 Marinari/Lloyd's Bank; NJW 1995, 1881, 1882 Fiona Shevill/Presse Alliance SA; vgl. auch Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht, 5. Auflage, Art. 5 EuGVÜ Rn. 56).
Der Begriff „unerlaubte Handlung“ ist nach der Rechtsprechung des EuGH vertragsautonom zu verstehen und nicht etwa als eine bloße Verweisung auf das jeweilige innerstaatliche Recht eines der beteiligten Vertragsstaaten. Er bezieht sich auf alle Klagen, mit denen eine Schadensersatzhaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen Vertrag im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 EuGVÜ anknüpfen (EuGH, NJW 1988, 3088, 3089 – Kalfelis/Schröder; Schlosser, aaO, Art. 5 EUGVÜ Rn. 16). Anerkanntermaßen handelt es sich auch bei Patentverletzungen um unerlaubte Handlungen im Sinne der vorgenannten Bestimmung (vgl. EuGH, IPRax 1985, 92, 94 – Duijnstee/Goderbauer; Neuhaus, Mitt. 1996, 257, 262; Brinkhof, GRUR Int. 489, 490; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 1997, Art. 16 Rn. 226 u. 228; Kropholler, aaO, Art. 5 EuGVÜ Rn. 50 Fn. 108; von Meibom/Pitz, Mitt. 1996, 181, 182). Demgemäß kann die italienische Klägerin im Streitfall die Beklagte, die ihren Sitz in Belgien hat, auch gemäß Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ wegen Verletzung des deutschen Teils des Klagepatents vor dem angerufenen deutschen Gericht verklagen, worüber zwischen den Parteien auch kein Streit besteht.
Aus dem Umstand, daß eine Patentverletzung eine unerlaubte Handlung im Sinne des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ darstellt, folgt indes noch nicht, daß das angerufene Landgericht Düsseldorf auch für die Entscheidung über die wegen Verletzung des belgischen Teils des Klagepatents geltend gemachten Klageansprüche zuständig ist. Denn dies setzt voraus, daß „das schädigende Ereignis“ im Inland eingetreten ist. An dieser zuständigkeitsbegründenden Voraussetzung des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ fehlt es hier jedoch.
Zu der in Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ verwendeten Formulierung „vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“, hat der EuGH u. a. in der Mines de Potasse- Entscheidung (NJW 1977, 493) Stellung genommen. Er hat in dieser Entscheidung ausgeführt, daß der Begriff „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ so zu verstehen sei, daß er sowohl den Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, als auch den Ort des ursächlichen Geschehens meint (so auch in NJW 1991, 631, 632 – Dumez France/Hess. Landesbank; JZ 1995, 1107 – Marinari/Lloyd' sBank; NJW, 1995, 1881 Fiona Shevill/Presse Alliance SA; vgl. auch Geimer/Schütze, aaO, Art. 5 EuGVÜ Rn. 179). Der Kläger könne daher vor dem Gericht des Ortes, an dem der Schaden eingetreten sei (Erfolgsort), oder vor dem Gericht des Ortes des dem Schaden zugrundeliegenden ursächlichen Geschehens (Handlungsort) klagen. Zu der Frage, in welchem Umfang jeweils Ansprüche vor dem Gericht des Handlungsortes und dem Gericht des Erfolgsortes des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ geltend gemacht werden können, hat der EuGH in der Fiona Shevill-Entscheidung (NJW 1995, 1881) Stellung genommen. Er hat in dieser Rechtssache festgestellt, daß im Falle einer Ehrverletzung durch einen im Gebiet mehrerer Vertragsstaaten verbreiteten Presseartikel, die Gerichte des Vertragsstaates, in dem der Herausgeber niedergelassen sei, für die Entscheidung über den Ersatz sämtlicher Schäden, und- die Gerichte des Vertragsstaates, in dem die Veröffentlichung verbreitet und das Ansehen des Betroffenen beeinträchtigt worden sei, nur für den Ersatz derjenigen Schäden, die in dem Staat des angerufenen Gerichts verursacht worden seien, zuständig seien. Schließlich hat sich der EuGH in der Marinari- Entscheidung (JZ 1995, 1107) mit der Frage beschäftigt, ob auch der Ort, an dem nur ein mittelbarer Vermögensschaden eingetreten ist, einen Gerichtsstand gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ begründen kann, was der EuGH verneint hat. Der Ort, an dem nur ein mittelbarer Vermögensschaden eingetreten sei, sei – so der EuGH in der vorzitierten Entscheidung für eine effektive Beweiserhebung gänzlich ungeeignet; für die Auslegung des Art. 5 Nr. 3 EuGVO könne es auch nicht auf das anzuwendende Recht ankommen.
Unterzieht man die vorgenannten Entscheidungen des EuGH einer genaueren Betrachtung so fällt auf, daß der EuGH bei der Auslegung des Art. 5 Nr. 3 EuGVO insbesondere berücksichtigt, daß diese Vorschrift ihre Entstehung der Erwägung verdankt, daß in bestimmten Fallgestaltungen eine besonders enge Beziehung zwischen einer Streitigkeit und dem zur Entscheidung über sie berufenen Gericht besteht, und berücksichtigt dementsprechend, daß sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort je nach Lage des Falles für die Beweiserhebung und für die Gestaltung des Prozesses in eine besonders sachgerechte Richtung weisen kann (vgl. NJW 1977, 493 – Mines de Potasse; NJW 1995, 1881, 1882 Fiona Shevil1/Presse Alliance SA). Ferner wird der Erfolgsort beispielsweise mit der Begründung bejaht, daß die Gerichte jenes Vertragsstaates örtlich am besten geeignet seien, um die in diesem Vertragsstaat erfolgte Ehrverletzung zu beurteilen und den Umfang des betreffenden Schadens zu bestimmen (NJW 1995, 1881, 1882 – Fiona Shevill/Presse Alliance SA). Des weiteren wird das Vorhandensein eines Erfolgsortes mit der Begründung verneint, daß der Ort, an dem nur ein mittelbarer Vermögensschaden eingetreten sei (Vermögensschaden in der Folge eines in einem anderen Vertragsstaat entstandenen und dort erlittenen Erstschadens), für eine effektive Beweiserhebung gänzlich ungeeignet sei (JZ 1995, 1107, 1108 – Marinari/Lloyd's Bank). Hierneben ist für den EuGH für die Annahme des Gerichtsstandes der unerlaubten Handlung auch das bereits angesprochene Verhältnis von Art. 2 zu Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ wesentlich. Einerseits dürfe Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ nicht so ausgelegt werden, daß er seine praktische Bedeutung verliere; andererseits aber auch nicht so, daß er Art. 2 EuGVÜ aushöhle (vgl. EuGH, JZ 1995, 1107 Marinari/Lloyd's Bank). Dabei plädiert der EuGH im Ergebnis für eine einschränkende Auslegung der Sonderbestimmung (NJW 1988, 3088, 3089 – Kalfelis/Schröder).
Hiervon ausgehend kann in einem Patentverletzungsrechtsstreit ein einzelner Beklagter im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ in dem Vertragsstaat, in dem die Patentverletzung begangen worden ist und in dem er nicht wohnhaft ist, grundsätzlich nur wegen der dort begangenen Patentverletzung, also wegen der Verletzung des in diesem Vertragsstaat bestehenden nationalen Patents, verklagt werden, nicht aber auch wegen weiterer Patentverletzungen, die in anderen Vertragsstaaten betreffend in diesen Vertragsstaaten bestehender paralleler oder inhaltsgleicher – Patente begangen worden sind (so auch Neuhaus, Mitt. 1996, 257, 264 f, 269; vgl. ferner Peter von Rospatt, GRUR Int. 1997, 861, 862 unter Hinweis auf die Fiona Shevill- Entscheidung des EuGH; wie hier wohl auch von Meibom/Pitz, Mitt. 1996, 181, 182/ 183; auch Brinkhof, GRUR Int. 1997, 489, 490/491 und 496, zweifelt daran, ob das Gericht, das aufgrund Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ zuständig ist, über eine gegen einen ausländischen Beklagten wegen der Verletzung eines niederländischen erhobene Klage zu entscheiden, zugleich auch zuständig ist, über die gegen denselben Beklagten wegen Verletzung eines ausländischen Patents erhobene Klage zu entscheiden).
Gemäß dem Vortrag der Klägerin verletzt die Beklagte den belgischen Teil des Klagepatents durch die Herstellung und den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform in Belgien. Die behauptete Verletzung des belgischen Anteils des Klagepatents erfolgt allein durch die in Belgien vorgenommenen Handlungen, wobei mit der Vollendung der Vorrichtung und deren anschließendem Vertrieb in Belgien zugleich auch der Erfolg in Form der Rechtsgutsverletzung betreffend das belgische Patentrecht eintritt (vgl. hierzu Neuhaus, Mitt., 1996, 257, 264). Wegen des auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes geltenden Territorialitätsprinzips kann der belgische Teil des Klagepatents allein, in Belgien verletzt werden. Ferner ist dieser Teil des Streitverhältnisses allein nach belgischem Recht zu beurteilen, weshalb es an einer Beziehung zu dem, angerufenen deutschen Gericht, sowohl was die Herstellung und den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform in Belgien als auch was die Beurteilung nach belgischen Recht anbelangt, fehlt (vgl. auch Neuhaus, Mitt. 1996, 257, 264). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb das angerufene deutsche Gericht auch über die geltend gemachte Verletzung des belgischen Anteils des Klagepatents durch die belgische Beklagte mitentscheiden sollte.
Soweit die Klägerin argumentiert, die Angebots- und Vertriebshandlungen der Beklagten verwirklichten sich erst in Deutschland, ist dem entgegenzuhalten, daß dies allein die geltend gemachte Verletzung des deutschen Teils des Klagepatents betrifft. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt der Erfolgsort bezüglich der in Belgien begangenen Handlungen, durch die die Beklagte den belgischen Teil des Klagepatents verletzt haben soll, ausschließlich in Belgien und nicht in Deutschland. Denn der Erfolgsort ist allein dort zu lokalisieren, wo das geschützte Rechtsgut – hier: das belgische Patentrecht verletzt wird (vgl. Geimer/Schütze, aaO, Art. 5 EuGVÜ Rn. 190; Schlosser, aaO, Art. 5 EuGVÜ Rn. 19). Nicht unter Art. 5 Nr. 3 fällt aber der Schadensort, d. h. der Ort, wo nach vollendetem Delikt sog. Folgeschäden oder mittelbare Folgeschäden oder mittelbare Schäden eintreten (vgl. BGH, NJW 1987, 594; Geimer/Schütze, aaO, Art. 5 EuGVÜ Rn. 190; vgl. auch Kropholler, aaO, Art. 5 EuGVÜ Rn. 59 und Schlosser, aaO, Art. 5 EuGVÜ Rn. 19), weshalb der EuGH in der Marinari-Entscheidung (JZ 1995, 1107) auch entschieden hat, daß der Erfolgsort nicht der Ort ist, an dem der Geschädigte einen Vermögensschaden infolge eines in einem anderen Vertragsstaat entstandenen und dort von ihm erlittenen Erstschadens erlitten zu haben behauptet. Andernfalls würde die Deliktszuständigkeit nämlich auf Kosten des in Art. 2 EuGVÜ verankerten Grundsatzes des Beklagtenwohnsitzes zu stark ausgedehnt und einem Klägergerichtsstand angenähert, weil die weiteren Schäden, insbesondere Vermögensschäden, häufig am Wohnsitz bzw. Sitz des Klägers auftreten. Die Klägerin kann deshalb auch nicht etwa argumentieren, daß die Zuständigkeit der deutschen Gerichte durch ihren Sitz im Sinne des Ortes eines (Vermögens-) Schadenseintritts begründet wäre.
Mit der hier vertretenen Auslegung wird dem Ausnahmecharakter der besonderen Zuständigkeitsregelung des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ gegenüber dem Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte am Wohnsitz der Beklagten (Art. 2 EuGVÜ) Rechnung getragen. Auch spricht in einem solchen Fall gegen die Annahme des Gerichtsstandes der unerlaubten Handlung, daß nach dem Protokoll über die Regelung von Streitigkeiten über die Verletzung und Rechtsgültigkeit von Gemeinschaftspatenten (vgl. Art. 13 Abs. 2, 14 Abs. – 5 und 17 Abs. 2 des Streitregelungsprotokolls) das Gericht der unerlaubten Handlung – selbst – bei einem Gemeinschaftspatent nur für die in seinem Staat begangenen Patentverletzungen zuständig ist (eine entsprechende Regelung ist nunmehr auch für die Gemeinschaftsmarke in der Gemeinschaftsmarkenverordnung getroffen; vgl. Art. 90 Abs. 2, Art. 93 Abs. 5, 94 Abs. 2 MarkenVO). Wenn dies aber schon bei der Verletzung eines Gemeinschaftspatents gilt, trifft dies um so mehr auf parallele Patente aus einem – in nationale Patente zerfallenden – europäischen Bündelpatent zu (vgl. Brinkhof, GRUR Int. 1997, 489, von Meibom/Pitz, Mitt 1996, 181, 182; vgl. ferner Neuhaus, Mitt. 1996, 257, 264 und Bertrams, GRUR Int. 1995, 193 197).
Erwägen könnte man in derartigen Fällen allenfalls, ob das Gericht der unerlaubten Handlung eines Vertragsstaates, auch für die in anderen Vertragsstaaten begangenen Patentverletzungen zuständig sein kann, wenn die Patentverletzungen in den anderen Vertragsstaaten ihren Ursprung an dem Ort haben, für den das angerufene Gericht der unerlaubten Handlung zuständig ist, d. h. wenn das patentverletzende Erzeugnis von dort aus auf den Weg gebracht wird (vgl. hierzu den von Neuhaus in Mitt. 1996, 265 gebildeten Beispielsfall). Ob in einem derartigen Fall eine umfassende Zuständigkeit des Gerichts des Ortes, von dem das patentverletzende Erzeugnis auf den Weg gebracht wird, bejaht werden kann, wogegen die aufgezeigte bisherige Rechtsprechung des EuGH sowie die Rechtslage beim Gemeinschaftspatent sprechen könnte, muß hier jedoch letztlich nicht entschieden werden, weil die der Beklagten vorgeworfenen Patentverletzungen gerade nicht von Deutschland ausgehen, sondern ihren Ursprung in Belgien haben, wo die Beklagte die angegriffene Ausführungsform herstellt und von wo aus sie diese in die Bundesrepublik Deutschland liefert.
Die Verneinung der internationalen Zuständigkeit hinsichtlich der Entscheidung über die auf den belgischen Teil des Klagepatents gestützten Ansprüche ist auch nicht etwa unbillig für die Klägerin. Denn sie hat die Möglichkeit, ihre Patentverletzungsansprüche insgesamt – also auch die auf den deutschen Teil des Klagepatents gestützten Ansprüche – bei dem gemäß Art. 2 EuGVÜ für den Sitz der Beklagten zuständigen Gericht in Belgien geltend zu machen (vgl. hierzu Kammer, Urt. v. 01.02.1994, 4 O 193/87, Entscheidungen 1998, 1 – Kettenbandförderer III – für eine Klage wegen Verletzung eines britischen Patents gegen einen in Nordrhein-Westfalen ansässigen Beklagten; vgl. ferner von Meibom/Pitz, Mitt. 1996, 181, 182; Neuhaus, Mitt. 1996, 257, 261 u. 264). Art. 16 Nr. 4 EuGVÜ, wonach für Klagen, welche die Gültigkeit von Patenten zum Gegenstand haben, ohne Rücksicht auf den Wohnsitz die Gerichte des Vertragsstaates ausschließlich zuständig sind, in dessen Hoheitsgebiet die Registrierung beantragt oder vorgenommen worden ist, steht dem nicht entgegen, weil diese im Hinblick auf ihren Ausnahmecharakter eng auszulegende Bestimmung auf Patentverletzungsklagen nicht anwendbar ist (EuGH, IPRax 1985, 92, 94 = GRUR Int. 1984, 693, 696 – Duijnstee/Goderbauer; Kammer, aaO Kettenbandförderer III; Benkard/Bruchhausen, aaO, § 9 PatG Rn. 13; Geimer/Schütze, aaO, Art. 16 Rn. 226 u. 228; Kropholler, aaO, Art. 16 EuGVÜ Rn. 48; Neuhaus, Mitt. 1996, 257, 261 u. 262; Peter von Rospatt, GRUR Int. 1997, 861).
Nach alledem ist die Klage insoweit unzulässig, als die mit ihr verfolgten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung; Entschädigung und Feststellung der Schadensersatzpflicht auf den belgischen Teil des Klagepatents gestützt werden. Sie kann deshalb diesbezüglich bereits jetzt durch Teilurteil als unzulässig abgewiesen werden.
Über die auf den deutschen Teil des Klagepatents gestützten Ansprüche, die die Klägerin vor dem angerufenen Gericht geltend machen kann, wird noch zu entscheiden sein.