Unter dem 14.7.1988 schlossen die Parteien zwei gleichlautende „Verträge über Ferienwohnungen“ an der italienischen Adria. Unter Ziffer 2 des Vertrages werden die Vertragsobjekte und Preise aufgeführt. Unter Ziffer 3 heißt es „Das Kontingent steht … (Beklagte) zu Zwecken der ständigen Vermittlung bis 12 Tage vor dem jeweils wöchentlichen Ankunftstermin zur Verfügung. Ab 30.5.1989 Kontingentsverfall. Nach diesem Zeitpunkt kann … (Beklagte) über dieses Kontingent nur nach Rücksprache mit dem Vertragspartner verfügen. Entsprechende Rückfragen der … (Beklagte) wird der Vertragspartner unverzüglich beantworten“.
Nach Ziffer 8 des Vertrages erhält der Feriengast für seine an … (Beklagte) geleisteten Zahlungen einen Gutschein (Voucher), der ihn berechtigt, die darauf angegebenen und hier vereinbarten Leistungen des Vertragspartners in Anspruch zu nehmen. Weiter heißt es, der Zahlungsanspruch des Vertragspartners gegen die … (Beklagte) entstehe, wenn der Vertragspartner die vereinbarten Leistungen erbracht habe.
Ziffer 9 des Vertrages lautet: Die … (Beklagte) wird in ihren Reiseprogrammen für das Angebot des Vertragspartners werben und im Rahmen ihrer Verkaufsorganisation alle Anstrengungen unternehmen, um die vom Vertragspartner bereits gestellten Kontingente zu belegen.
Laut Ziffer 10 versichert der Vertragspartner, daß sich das von ihm angebotene Objekt während der Geltungsdauer dieses Vertrages in einem betriebsfertigen, sauberen und ordentlichen Zustand befindet. Er bemüht sich besonders um das Wohlergehen der Gäste und behandelt sie bevorzugt.
Unter Ziffer 14 des Vertrages heißt es: Wechselt bei … (Beklagte) oder auf Seiten des Vertragspartners der Eigentümer bzw. Pächter, werden beide Parteien die Verpflichtungen aus diesem Vertrag auf den neuen Eigentümer bzw. Pächter übertragen soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
In Ziffer 20 heißt es weiter: Die umseitig angegebenen Preise schließen Beherbergung, Bedienung, Steuern und alle öffentlichen Abgaben ein.
Gemäß Ziffer 21 gilt für das Vertragsverhältnis deutsches Recht, Gerichtsstand ist der Sitz der beklagten Partei.
Die Klägerin ist nicht Eigentümerin oder Pächterin der Ferienwohnungen.
Im Sommer 1989 buchte die Beklagte die Ferienwohnungen für diverse Reisende, die Klägerin hielt die Objekte zu den angegebenen Zeiten bereit. Die Beklagte stornierte die gebuchten Objekte wegen der zur damaligen Zeit am Mittelmeer auftretenden Algenanballungen. Die Klägerin verlangt Bezahlung der vereinbarten Preise.
Die Klägerin ist der Ansicht, daß Landgericht Hannover sei zur Entscheidung des Rechtsstreites zuständig, Art. 16 des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil und Handelssachen (EuGVÜ) sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 12.550,‑ DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13.11.1989 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit nicht.
Hinsichtlich des weiteren Vortrages der Parteien wird auf die geschlossenen Verträge Bl. 19, 21 und 41 der Akten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unzulässig, da das Landgericht Hannover gemäß Art. 16 EuGVÜ für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht zuständig ist. Nach vorgenannter Vorschrift liegt die ausschließliche Zuständigkeit für Klagen, die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, bei den Gerichten des Vertragsstaates, in dem die unbewegliche Sache gelegen ist. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Vertragsobjekte zu längerfristigem Gebrauch oder wie hier nur kurzfristig als Ferienwohnung überlassen werden (Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 15.1.1985, NJW 85, 905).
Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist zwischen kurz- oder langfristigen Mietverträgen nicht zu unterscheiden.
Zweck der Zuständigkeitsregelung ist es, den im allgemeinen zwingenden nationalen Vorschriften über die Nutzung des Eigentums an unbeweglichen Sachen und den Schutz der Mieter und Pächter Geltung zu verschaffen. Außerdem soll unter dem Gesichtspunkt der „Beweisnähe“ des Gerichtes der belegenen Sache eine zweckmäßige Zuständigkeitsverteilung gewährleitstet werden. (EuGH aaO).
Zwar gelten die nationalen Schutzvorschriften für Mieter im allgemeinen nicht bei kurzfristiger Überlassung. Die Ablehnung einer Ausnahme für kurzfristige Vermietung dient nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes jedoch dazu, der Gefahr weiterer Ausdehnung vorzubeugen, die die Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften über die Nutzung des Eigentums an unbeweglichen Sachen in Frage stellen könnte.
Auch bei der Vermietung von Ferienwohnungen, insbesondere bei Verträgen zwischen Reiseveranstaltern und örtlichen Vermietern trägt das Argument der Beweisnähe des Gerichtes der belegenen Sache.
Anders als im vom EuGH entschiedenen Fall, in dem beide Parteien ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik hatten, die Ferienwohnung jedoch in Italien lag, steht im vorliegenden Fall dem Argument der Beweisnähe auch nicht das möglicherweise ebenso schwerwiegende Argument des erschwerten Zugangs zum Gericht entgegen, da die Klägerin ihren Sitz in Italien hat.
Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag ist als Mietvertrag, nicht etwa als entgeltliche Geschäftsbesorgung zu qualifizieren.
Die Klägerin schuldet der Beklagten die Bereitstellung der jeweils gebuchten Ferienwohnung an die Feriengäste, also die Gebrauchsüberlassung während des jeweils angegebenen Zeitraumes.
Dabei spielt keine Rolle, daß die Klägerin nicht Eigentümerin oder Pächterin der Objekte ist. Dies hindert den Abschluß eines schuldrechtlichen Mietvertrages nicht.
Soweit die Klägerin vorträgt, sie schulde den Abschluß von Verträgen mit den jeweiligen Eigentümer, so ist dies zutreffend. Diese Pflicht trifft jedoch jeden Vermieter, der nicht Eigentümer des Mietobjektes ist, damit er seiner Verpflichtung zur Gebrauchsüberlassung nachkommen kann.
Die Klägerin vermittelt auch nicht etwa nur den Abschluß von Verträgen zwischen dem jeweiligen Eigentümer und Beklagten. Nach dem Vertrag werden sämtliche Leistungen zwischen den Parteien ausgetauscht; es ist nicht ersichtlich, daß die Beklagte in vertragliche Beziehungen zu dem jeweiligen Eigentümer der Ferienwohnung tritt.
Die Klägerin schuldet gemäß Ziffern 11 und 12 der Vertragsbedingungen der Beklagten den ordnungsgemäßen Zustand der jeweiligen Objekte einschließlich der Nebenanlagen, nicht etwa die jeweiligen Eigentümer.
Soweit die Klägerin gemäß Ziffer 10 Abs. 1 S. 2 und Ziffer 15 des Vertrages weiter verpflichtet ist, sich um das Wohlergehen der Feriengäste zu bemühen und Umbuchungs- oder Verlängerungswünschen Rechnung zu tragen, verändern diese Nebenleistungen den Vertragscharakter nicht so stark, daß die Vereinbarung zwischen den Parteien rechtlich anders zu qualifizieren wäre. Auch den Vermieter von Wohnraum zur langfristigen Nutzung treffen Nebenpflichten zur Rücksichtnahme.
Auf das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ist auch nicht etwa die Rechtsprechung anzuwenden, die Ferienhausverträge zwischen Reisenden und Reiseveranstaltern als Werkvertrag einstuft (z. B. Frankfurt NJW 82, 1949).Es ist nicht ersichtlich, daß, wie dort, der Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin bei der vorbereitenden Tätigkeit der Auswahl und Beschaffung der Objekte liegt, oder die Beklagte von ihr zu beraten wäre (Landgericht Frankfurt aaO). Entscheidend ist auch nicht die Beschaffung des im Ausland liegenden Objektes und die vertragliche Abwicklung im Inland, was vom Landgericht Frankfurt als Erfolg im Sinne des Werkvertrages angesehen wurde.
Insbesondere aber ist diese Rechtsprechung zweckgerichtet, soll nämlich dem Feriengast einen inländischen Vertragspartner verschaffen. Dieser Zweck kommt vorliegend schon deshalb nicht zum Tragen, weil die Klägerin ihren Sitz in Italien hat, im Übrigen bei Verträgen zwischen örtlichen Vermietern und Reiseveranstaltern auch eine entsprechende Schutzbedürftigkeit eines Vertragspartners nicht generell gegeben ist.
Nach Ziffern 3 und 9 des Vertrages könnte es näher liegen, die Vereinbarung zwischen den Parteien als Vermittlungsvertrag anzusehen, bei dem die Beklagte den Abschluß von Verträgen zwischen der Klägerin und den Feriengästen vermittelt. In Ziffer 3 heißt es nämlich, das Kontingent stehe … zur Vermittlung zur Verfügung, gemäß Ziffer 9 verspricht die Beklagte, für das Angebot der Klägerin zu werben.
Dieser Auslegung steht jedoch entgegen, daß, wie oben ausgeführt, sämtliche Verpflichtungen zwischen den Parteien abzuwickeln sind, wenn auch die Klägerin die Hauptleistung an einen Dritten, den Feriengast, zu erbringen hat (§§ 362 Abs. 2, 370 BGB). Die Parteien tragen auch nicht vor, daß und wodurch vertragliche Beziehungen zwischen Feriengast und Klägerin entstehen sollen.
Dem stünde im übrigen entgegen, daß auf Ferienhausverträge zwischen Reisenden und Veranstaltern die Vorschriften des Reiserechts analog anzuwenden sind (BGH NJW 85, 906) und gemäß § 651 a Abs. 2 BGB sogenannte Vermittlerklauseln unwirksam sind.
Da die Klägerin einen Verweisungsantrag ausdrücklich nicht gestellt hat, war die Klage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.