Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines in Spanien geschlossenen notariellen Kaufvertrags über eine in Spanien gelegene Eigentumswohnung.
Die Klägerin erwarb im Jahre 1982 in der Stadt N. bei M. in Spanien eine Eigentumswohnung. Sie erwarb das Eigentum an der Wohnung durch Ausfertigung einer öffentlichen Urkunde („Escritura“) bei einem Notar, welche nach spanischem Recht auch den Eigentumsübergang zur Folge hat. Sie wurde als Eigentümerin der Wohnung in das spanische Eigentumsregister eingetragen, was nach spanischem Recht jedoch nur deklaratorische Wirkung hat. Im Verlauf der letzten Jahre wurde die Klägerin auch Mitglied der Eigentümergemeinschaft.
1995 hielten sich die Klägerin sowie die Beklagten, der Sohn und die Schwiegertochter der Klägerin, in Spanien auf. Die Klägerin befand sich wahrend ihres Aufenthalts in N. wegen Ischias-Beschwerden und eines „Hexenschusses” in ärztlicher Behandlung. Am 04.05.1995 schlossen die Klägerin und die Beklagten in Spanien einen notariellen Kaufvertrag über die Eigentumswohnung in N. Der notarielle Kaufvertrag (spanisches Original in Ablichtung: Bl. 92-101 der Akten; Übersetzung: Bl. 148-157 d A.) enthielt auf S. 3 unter Ziffer 2 eine Klausel, welche in der Übersetzung wie folgt lautet:
„Der Verkaufspreis belief sich auf 41.373,‑ DM bzw. 3.600.000,‑ Ptas. und, wurde komplett vor der Ausfertigung dieses Dokuments durch den Käufer in Deutschland bezahlt.”
Am 30.05.1995 wurden die Beklagten in das Eigentumsregister eingetragen.
Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 1) habe sie vor Abschluss des streitigen Vertrages mehrfach dadurch in Unruhe versetzt, die 5. und 6. Etage des Hauses, in dem die Eigentumswohnung sich befindet, sei ohne baurechtliche Genehmigung errichtet worden und müsse wahrscheinlich in Kürze abgerissen werden. Sie könne sich bezüglich der Umstände im Zusammenhang mit dem Abfassen der notariellen Urkunde nur noch daran erinnern, von einer Frau ... der sie sich in Spanien mehrfach wegen Grundsteuer und ähnlichem anvertraut habe, gebeten worden zu sein, sich mit ihrem Sohn und dessen Frau, den Beklagten, zu einem Notar zu begeben. Frau ... die dort übersetzen sollte, habe dies nicht oder nicht richtig getan. Es sei jedenfalls wohl zu dem Notarvertrag vom. 04.05.1995 gekommen; an den Inhalt könne sie sich jedoch nicht erinnern. Sie habe keine Ausfertigung der Urkunde bekommen. Sie sei nie gewillt gewesen, ihre Wohnung in N. zu verkaufen.
Es sei nie ein Kaufpreis oder ein Teil des Kaufpreises an sie gezahlt worden.
Nachdem die Klägerin zunächst beantragte, die Beklagten zur Rückauflassung und Bewilligung der Umschreibung im Eigentumsregister zu verurteilen, änderte sie den Klageantrag und beantragt nunmehr,
1. festzustellen, dass der Kaufvertrag vom 04.05.1995 über die Eigentumswohnung Nr. 51, gelegen im 5. Stock des Hauses ,,E. del Mar“, „Albaida II”, in N. bei M. in Spanien, bestehend aus einem Wohn-/ Essraum, einem Schlafzimmer, Bad, Flur, Küche nebst Terrasse zur Gesamtgröße von 49 qm, eingetragen im Eigentumsregister „Registro de Propriedad von Torrox Libro 192, Tomo 614” am 30.05.1995, rechtswirksam aufgelöst ist;
2. Hilfsweise: Der Kaufvertrag vom 04.05.1995 über die Eigentumswohnung Nr. 51, gelegen im 5; Stock des Hauses „E. del Mar”, „Albaida II”, in N. bei M. in Spanien, bestehend aus einem Wohn-/ Essraum, einem Schlafzimmer, Bad, Flur, Küche nebst Terrasse zur Gesamtgröße von 49 qm, eingetragen im Eigentumsregister „Registro de Propriedad von Torrox Libro 192, Tomo 614” am 30.05.1995, wird aufgelöst.
3. die Beklagten zu verurteilen, sämtliche Urkunden und Schriftstücke, die im Zusammenhang mit der unter Ziffer 1.) bezeichneten Eigentumswohnung stehen, im einzelnen:
– Auszug aus dem spanischen Eigentumsregister
– Abrechnungsunterlagen des Notars F., Urb. Centro International, Bloque 88, Torrox-Costa (M.)
– sämtliche Umschreibungsunterlagen betreffend Anträge und Eintragung der im Antrag zu 1.) bezeichneten Wohnung im Grundbuchamt von T.
– sowie sämtliche Abrechnungsunterlagen betreffend die im Antrag zu 1.) genannte Eigentumswohnung, die seit dem 11.05.1995 im Rahmen der Wohnungseigentumsanlage E. del Mar in N. ergangen sind, insbesondere Beschlüsse, Einzel- und Jahresabrechnungen sowie Wirtschaftspläne
an die Klägerin herauszugeben.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, der Kaufpreis sei komplett gezahlt worden. Vor dem Notartermin seinen 20.000,‑ DM gezahlt worden. Der Notar habe dann die Auflage gemacht, dass die Urkunde erst ausgehändigt werden soll, wenn der Kaufpreis komplett bezahlt ist. Der restliche Kaufpreis in Höhe von 21,373,‑ DM sei am 10.05.1995 in Deutschland gezahlt worden. Zu diesem Zweck hätten sie von ihrer Tochter 15.000,‑ DM geliehen. Ostern 1996 seien sie wiederum alle zusammen nach Spanien gereist. Dort seien sie mit Frau X zum Notar gegangen und hätten ihm mitgeteilt, der Kaufpreis sei gezahlt.
Hierauf sei die Urkunde – auch an die Klägerin – ausgehändigt worden.
Die Beklagten rügen die Zuständigkeit deutscher Gerichte. Im übrigen sind sie der Auffassung, die vollständige Bezahlung des Kaufpreises sei aufgrund der entsprechenden Klausel der notariellen Urkunde bewiesen.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Des weiteren wird Bezug genommen auf die Rechtsgutachten des Prof. ... zum spanischen Recht vom 19.07.1998 (Bl. 272ff der Akten), vom 27.02.1999 (Bl. 327ff der Akten) und vom 30.08.1999 (Bi 376ff der Akten).
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und insgesamt begründet.
Die Klage ist zulässig, da Art. 16 Nr. 1 lit. a) EuGVÜ der deutschen internationalen Zuständigkeit hier nicht entgegensteht. Die Klägerin macht mit der Klage kein dingliches Recht an einer spanischen Immobilie iSd Art. 16 Nr. 1 lit. a) EuGVÜ geltend. Bei der Beurteilung dieser Frage lehnt sich das Gericht an das Rechtsgutachten des Prof. … vom 30.08.1999 Bl. 359-377 der Akten) an. Demzufolge begehrt die Klägerin nach Bewertung aus Sicht des spanischen Rechts mit der Feststellung der Auflösung des Kaufvertrages in erster Linie ein persönliches, aus einem Vertrag und dessen schuldrechtlicher Ausgestaltung erwachsendes Recht. Damit verfolgt sie kein unmittelbar dingliches Recht. Dem steht nicht entgegen, dass das spanische Recht das Abstraktionsprinzip des deutschen Rechts nicht kennt.
Die Klage ist begründet, da die Voraussetzungen der Art. 1504; 1124 Codigo Civil erfüllt sind, welche über Art: 28 III EGBGB Anwendung finden.
Die bereits mit Schriftsatz vom 06.10.1998 angekündigte Änderung der Klage in einen Feststellungs- und einen Herausgabeantrag war zulässig, da das Gericht sie für sachdienlich erachtet. Wie der Klageantrag nach spanischem Recht korrekt zu lauten hat, hat sich – auch aus Sicht des Gerichts – erst durch das Rechtsgutachten des Prof. ... vom 18.07.1998 (vgl. Bl. 295 der Akten) gezeigt.
Gemäß Art. 1504; 1124 CC hat ein Verkäufer einen Anspruch auf Auflösung des Vertrages, wenn der Käufer trotz einer Erfüllung seitens des Verkäufers seinerseits nicht erfüllt und die Erfüllung endgültig verweigert. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Vertrag eine entsprechende Auflösungsklausel enthält oder nicht. Weiterhin ist ein förmliches Auflösungsverlangen erforderlich, welches auch in einer entsprechenden Klage begründet sein kann. Wegen der Voraussetzungen der zitierten Vorschriften des spanischen Rechts bezieht sich das Gericht auf das Rechtsgutachten des Prof. ... vom 18.07.1998 (Bl. 273-299 der Akten).
Den Beklagten oblag in diesem Fall der Beweis der Erfüllung des Kaufvertrages, da die Beweiskraft der notariellen Urkunde, insbesondere der Klausel, der Kaufpreis sei zuvor in Deutschland bereits gezahlt worden, dadurch entkräftet wurde, dass die Beklagten selbst einräumten, bei Abschluss des notariellen Vertrages den Kaufpreis teilweise noch nicht gezahlt zu haben. Dies widerlegte den Inhalt der Urkunde insoweit. Die Beklagten haben den Beweis der vollständigen Erfüllung des Kaufpreises nicht geführt. Soweit die Beklagten Zeugenbeweis für die Behauptung angetreten haben, von ihrer Tochter nach ihrer Rückkehr aus Spanien am 07.05.1995 einen Betrag von 15.000,‑ DM geliehen zu haben, war diesem Beweisantritt nicht nachzugehen, da sich hieraus noch nicht der sichere Schluss ziehen ließe, dass später der restliche Kaufpreis in Höhe der behaupteten 21.373,‑ DM gezahlt wurde, zumal auch die erste Teilzahlung von 20.000,‑ DM zwischen den Parteien streitig ist. Da keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, aufgrund derer mit Sicherheit geschlossen werden könnte, welche der- Parteien wahrheitswidrig vortragt, war nach der Beweislast zu entscheiden und der Klage wegen des den Beklagten obliegenden Beweises für die Erfüllung des Vertrages stattzugeben.
Das Auflösungsrecht der Klägerin resultiert aus der Nichterfüllung des Kaufvertrages seitens der Beklagten trotz Erfüllung seitens der Klägerin und der endgültigen Erfüllungsverweigerung, die aus der Verteidigung der Beklagten mit der Einwendung der bereits geschehenen Erfüllung in Verbindung mit dem Klageabweisungsantrag resultiert. Die Erfüllung seitens der Klägerin resultiert aus dem Abschluss des notariellen Vertrages und Aushändigung der entsprechenden Urkunde, mit der nach spanischem Recht bereits das Eigentum übergeht. Das förmliche Auflösungsverlangen der Klägerin ist in der hier anhängig gemachten Klage zu sehen.
Aus dem Recht auf Auflösung des Vertrages resultiert nach Darstellung des Prof. ... (vgl. Bl. 298 der Akten), dem sich das Gericht anschließt, auch der Anspruch auf Herausgabe übergebener oder sonst aufgrund des Vertrages erlangter Urkunden.
Da der Klägerin somit ein vertragliches Auflösungsrecht aufgrund Nichtleistung des Kaufpreises zusteht, kann dahinstehen, ob der Kaufvertrag in irgendeiner Weise durch Täuschung zustande gekommen ist.