Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der R. Deutschland GmbH (im folgenden Schuldnerin). Der Ehemann der Beklagten, Herr H. S., war Geschäftsführer der Schuldnerin (Handelsregisterauszug Bl. 18-21 der Akten). Außerdem war er zu 95 % Gesellschafter der R.-Technoteam Verwaltungs GmbH, die einzige Gesellschafterin der Schuldnerin war.
Die Unternehmensgruppe um die Schuldnerin war Mitte 1999 finanziell angeschlagen. Die B.-Bank, die der Schuldnerin Kredite gewährte, verlangte von Herrn H. S. mit Schreiben vom 3.6.1999 die Zuführung von Eigenmitteln in Form einer Bareinlage in Höhe von 800.000 DM, ansonsten werde sie das Kreditengagement nicht fortführen.
Ausweislich des Protokolls vom 11.6.1999 (Bl. 97-100 der Akten) fasste die Gesellschafterversammlung der Schuldnerin, an der Herr H. S. mitwirkte, einen Beschluss, wonach sich Herr H. S. gegenüber der Alleingesellschafterin zur Leistung einer freiwilligen Bareinlage in Höhe von 800.000 DM zur Weiterleitung an die Schuldnerin unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtete. Eine dieser Voraussetzungen war, dass die B.-Bank ihr Kreditengagement für die Schuldnerin bis zum 31.12.1999 aufrechterhält. Nach dem Inhalt des Protokolls ermächtigte die Gesellschafterversammlung der Schuldnerin Herrn H. S. unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, die Rückzahlung der Einlage an sich zu veranlassen, sollte eine der Voraussetzungen für ihre Gewährung nicht mehr gegeben sein.
Der Ehemann der Beklagten stellte der Schuldnerin am 11.8.1999 einen Betrag in Höhe von 800.000 DM zur Verfügung.
Die B.-Bank kündigte der Schuldnerin mit Schreiben vom 1.10.1999 (Bl. 106-107 der Akten) die Geschäftsverbindung. Am selben Tag überwies die Schuldnerin auf Veranlassung von Herrn H. S. einen Betrag in Höhe von 562.810 DM auf ein Konto der Beklagten. Als Verwendungszweck war angegeben „Rückzahlung Darlehen“ (Bl. 8 der Akten). Zwei am selben Tag ausgestellte Schecks in Höhe von 200.000 DM (Bl. 9-10 der Akten) und 95.300 DM (Bl. 11-12 der Akten) wurden zur Gutschrift auf das Konto der Beklagten eingereicht und gutgeschrieben. Als Empfänger der Zahlung war jeweils „S., B.“ angegeben. Ein weiterer, am 29.10.1999 auf die Beklagte ausgestellter Scheck in Höhe von 10.000 DM (Bl. 13-14 der Akten) wurde ebenfalls ihrem Konto gutgeschrieben. Ausweislich der vom Kläger vorgelegten Bankauskünfte war Scheckeinreicherin jeweils die Beklagte (Bl. 10, 12, 14 der Akten).
Unter dem 5.10.1999 stellte Herr H. S. der Schuldnerin einen Scheck über 68.110,‑ DM (Bl. 168 der Akten) aus.
Zu diesen Zahlungen gehört ein Buchungsbeleg der Schuldnerin für das Buchungskonto 0701 „Darlehen“ bis zum Buchungstag 31.12.1999 (Bl. 17 der Akten). Dort sind die Beträge als EUR-Beträge gebucht. Ausweislich dieses Belegs sind die Beträge über 562.810 DM und 200.000 DM am 7.10.1999 mit dem Buchungstext „Darlehen I. S. Rückzahlung“ und „Rückzahlung Darlehen I. S. “ gebucht. Der Buchungstext für den Betrag in Höhe von 95.300 DM lautet „Rückzahlung Darlehen S. “. Bei dem Betrag von 10.000 DM heißt es lediglich „Umbuchung“. Weiter ist aus diesem Beleg ein Zahlungseingang vom 7.10.1999 in Höhe von 68.110 DM ersichtlich, zu dem es heißt „Erstattung Überzahlung Darlehen“.
Die Beklagte gewährte der Schuldnerin niemals ein Darlehen und hatte gegen die Schuldnerin auch keinen Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens.
Herr H. S. stellte am 12.11.1999 Insolvenzantrag für die Schuldnerin. Mit Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 1.2.2000 (Bl. 6 der Akten) wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.
Die Insolvenzmasse wird nicht ausreichen, alle Gläubiger der Schuldnerin zu befriedigen.
Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 3.5.2001 (Bl. 780-782 der Akten) gegenüber Herrn H. S. u. a. die Anfechtung der hier streitgegenständlichen, auf das Konto der Beklagten geflossenen Zahlungen gemäß § 135 Ziffer 2 InsO. Zur Begründung erklärte er, sie hätten „eine Befriedigung (seiner) Darlehensforderung (Rückzahlung von DM 800.000,00)“ dargestellt.
Der Kläger hat behauptet, die Zahlungen der Schuldnerin seien bewusst und zielgerichtet als Rückzahlungen auf Darlehen an die Beklagte geleistet worden. Dies ergebe sich zum einen aus der Buchung der Zahlungen auf Seiten der Schuldnerin, zum anderen aus dem Umstand, dass jedenfalls einer der Schecks auf den Namen der Beklagten ausgestellt worden sei.
Die Eheleute S. hätten in den letzten Monaten vor dem Insolvenzantrag vom 12.11.1999 insgesamt 1.425.110,‑ DM aus der Schuldnerin entnommen und mit diesem Geld auf Mallorca mindestens zwei Häuser und zwei Unternehmen gekauft.
Der Kläger hat gemeint, der Beklagten habe kein Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens zugestanden, für die Zahlungen bestehe daher kein Rechtsgrund. Nach ihrem eigenen Vortrag habe die Beklagte den Mangel des Rechtsgrundes gekannt. Der Klageanspruch ergebe sich ohne weiteres aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Hilfsweise stütze er den Anspruch auf die §§ 130, 131, 138 InsO.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 868.110,‑ DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Das Landgericht hat das schriftliche Vorverfahren angeordnet. Die Klageschrift ist der Beklagten am 3.8.2002 unter der Anschrift Hauptstraße 7 in T. durch Übergabe an einen Herrn S. zugestellt worden, der ausweislich der Zustellungsurkunde (Bl. 44 der Akten) ein ständiger erwachsener Mitbewohner der Beklagten sein soll. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben diese Anschrift in einem von der Beklagten als Klägerin geführten Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Traunstein in einem Schriftsatz vom 28.1.2002 (Bl. 205 der Akten) als ihre ladungsfähige Anschrift benannt.
Da die Beklagte nach dieser Zustellung der Klageschrift ihre Verteidigungsbereitschaft nicht anzeigte, hat das Landgericht am 9.9.2002 im schriftlichen Vorverfahren ein Versäumnisurteil erlassen, das der Beklagten in Deutschland unter der Anschrift Hauptstraße 7 in T. nicht zugestellt werden konnte (Bl. 49 der Akten). Das Versäumnisurteil, das weder Tatbestand noch Entscheidungsgründe enthält, wurde ihr in Spanien per Einschreiben mit Rückschein übermittelt, der Rückschein kam undatiert, aber von der Beklagten unterschrieben zurück (Bl. 65 der Akten). Gegen dieses Versäumnisurteil hat die Beklagte durch bei Gericht am 19.2.2003 eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 7.3.2003 die Einspruchsfrist auf zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses festgesetzt. Die Zustellung des Beschlusses an die Beklagte ist am 12.3.2003 erfolgt.
Der Kläger hat beantragt, das Versäumnisurteil vom 9.9.2002 aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte hat beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat gemeint, das Versäumnisurteil gegen sie habe nicht ergehen dürfen, weil ein Fall der Säumnis nicht vorgelegen habe. Die Klageschrift sei nicht wirksam zugestellt. Sie habe an der Zustellanschrift nie gewohnt. An der Zustellanschrift wohne lediglich ein Bekannter, Herr S., der ihre Post habe entgegennehmen dürfen, dies jedoch nur bis zum 31.12.2001. Zu diesem Zeitpunkt habe sie sich auch polizeilich abgemeldet. Die Klageschrift sei jedoch erst am 3.8.2002 an Herrn S. ausgehändigt worden.
Die Beklagte hat behauptet, bei den auf ihr Konto gelangten Geldbeträgen habe es sich nicht um Zahlungen an sie, die Beklagte, sondern – bis auf den überschießenden Betrag von 68.110 DM – um die Rückzahlung der Bareinlage in Höhe von 800.000 DM an Herrn H. S. gehandelt. Ihr Ehemann habe in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Schuldnerin die Banken angewiesen, ihm seine freiwillige Bareinlage zurückzuzahlen. Er habe Zahlungen auf ihr Konto veranlasst, über das er uneingeschränkt verfügen könne, weil er den Betrag in Höhe von 800.000 DM vor dem unberechtigten Zugriff der Gläubigerbank habe schützen wollen. Für diesen Betrag sei die Voraussetzung des Behaltendürfens weggefallen, nachdem die B.-Bank ihr Kreditengagement in Höhe von insgesamt 5,2 Mio. DM nicht wie vereinbart bis zum 31.12.1999 verlängert habe. Die Rückzahlung der Bareinlage basiere auf dem einstimmigen Gesellschafterbeschluss vom 11.6.1999, sei deshalb nicht ohne Rechtsgrund erfolgt.
Die Überzahlung in Höhe von 68.110 DM habe Herr H. S. am 6.10.1999 zurückerstattet.
Sie, die Beklagte, sei Inhaberin der spanischen Gesellschaft S. S. L. Dieser Gesellschaft gehörten zwei Häuser auf Mallorca, diese seien jedoch bereits in den Jahren 1996 und 1997 erworben worden. Sie, die Beklagte, habe im Jahre 2001 das Unternehmen Autos C. S. L. erworben. Der Kaufpreis hierfür stamme jedoch nicht aus den Geldern der Schuldnerin, sondern aus einem Wertpapierdepot und Sparguthaben der Beklagten bei der Sparkasse L., dem Verkauf einer Motoryacht mit Liegeplatz sowie eines Einfamilienhauses.
Das Landgericht hat mit am 8.1.2004 verkündetem Urteil das Versäumnisurteil aufrechterhalten, soweit die Beklagte zur Zahlung von 409.033,50 EUR (= 800.000 DM) verurteilt worden ist. Im übrigen hat es das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, gegen die Beklagte bestehe ein Bereicherungsanspruch. Sie sei als Strohfrau Zahlungsempfängerin. So lauteten die Schecks auf sie. Sie sei in den Unterlagen der Schuldnerin als Empfängerin und Darlehensgeberin genannt. Ein Rechtsgrund für die Zahlungen habe unstreitig nicht bestanden. Soweit es den 800.000 DM übersteigenden Betrag angehe, sei dieser Betrag von Herrn H. S. an den Kläger zurückgeführt worden. Darin liege eine schuldbefreiende Zahlung eines Dritten. Insoweit sei die Klage nicht begründet und das Versäumnisurteil aufzuheben.
Gegen dieses Urteil, ihr zugestellt am 14.1.2004, hat die Beklagte durch bei Gericht am 10.2.2004 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese durch am 15.4.2004 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist auf ihren am 19.2.2004 eingegangenen Antrag bis zu diesem Tag verlängert worden war.
Die Beklagte meint, das Urteil des Landgerichts sei schon deshalb verfahrensfehlerhaft ergangen, weil die Klageschrift nie wirksam zugestellt worden sei. Sie habe seit der Geburt ihres zweiten Kindes Ende 1998, mithin auch zum Zeitpunkt der Klageerhebung, ihren Wohnsitz bereits dauerhaft in Spanien gehabt. Das Landgericht habe nicht von seiner internationalen Zuständigkeit ausgehen dürfen. Es seien ausschließlich die spanischen Gerichte dazu berufen, in der Sache zu entscheiden.
Die Beklagte meint, sie hafte nicht aus § 812 BGB. Sie behauptet, die Zahlungen auf das Konto der Beklagten seien für ihren Ehemann bestimmt gewesen. Dies ergebe sich auch aus dem nunmehr erst aufgefundenen Beleg Nr. 15603 vom 11.8.1999 zum Buchungskonto 1903 (Bl. 495 der Akten), von dem die Einzahlung des Herrn H. S. in Höhe von 800.000 DM auf das Buchungskonto 0701 umgebucht worden sei. Dort heiße es, dass das Gesellschafterdarlehen Herr S. umgebucht werde. Daraus ergebe sich, dass das Buchungskonto 0701 das Darlehenskonto des Herrn H. S. und nicht dasjenige der Beklagten sei. Dies habe auch der Kläger so verstanden, schließlich habe er die streitgegenständlichen Zahlungen diesem gegenüber angefochten.
Schon die Zahlung der Einlage in Höhe von 800.000 DM sei von Herrn H. S. von dem Konto der Beklagten aus vorgenommen worden. Er und auch die Schuldnerin hätten dieses Konto als ein Konto des Herrn H. S. genutzt. Er habe hierfür Kontovollmacht (Bl. 847 der Akten) gehabt.
Die Beklagte behauptet weiter, nicht sie habe die Schecks eingereicht, die zu Gutschriften auf ihrem Konto geführt haben, sondern der Zeuge G. Sie habe sich zu der fraglichen Zeit überhaupt nicht in Deutschland aufgehalten. Nachdem die Zahlungen der Schuldnerin auf ihrem, der Beklagten, Konto eingegangen seien, habe Herr S. den Betrag von 800.000 DM mit Überweisungsauftrag vom 6.10.1999 (Bl. 486 der Akten) auf das gemeinsame spanische Konto der Eheleute S. bei der Banca M. (Bl. 487 der Akten) transferiert. Am 16.10.1999 habe Herr S. dieses Geld von dort in bar abgehoben und für sich verbraucht (Auszahlungsbelege Bl. 499-500 der Akten). Sie, die Beklagte, habe davon nichts gewusst.
Die Beklagte meint, einer Rückforderung stehe auch § 814 BGB entgegen. Die Schuldnerin habe gewusst, dass sie der Beklagten nichts schuldete, dies müsse der Insolvenzverwalter gegen sich gelten lassen. Auch aus § 822 BGB folge kein bereicherungsrechtlicher Anspruch gegen sie. Dies setze einen bereicherungsrechtlichen Anspruch gegen Herrn H. S. voraus, den der Kläger nicht dargelegt habe. Auch habe Herr H. S. das Erlangte nicht der Beklagten zugewandt. Die streitgegenständlichen 800.000 DM seien ihr nie wertmäßig zugeflossen.
Das Berufungsgericht hat die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil und aus dem Versäumnisurteil vom 9.9.2002 mit Beschluss vom 25.5.2004 ohne Sicherheitsleistung eingestellt, weil es die Zustellung der Klageschrift durch das Landgericht für unwirksam gehalten hat. Außerdem hat es der Beklagten die Klageschrift über ihre Prozessbevollmächtigten zustellen lassen. Sie ist dort am 27.5.2004 eingegangen.
Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 31.8.2004 die Rüge der unterbliebenen Zustellung der Klageschrift und die Rüge der fehlenden internationalen Zuständigkeit aufgegeben.
Sie beantragt, das am 8.1.2004 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam – 11 O 222/01 – teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger meint, die Beklagte könne die internationale Zuständigkeit zweitinstanzlich nicht erstmals rügen. Sie habe sich erstinstanzlich insoweit rügelos auf die Klage eingelassen.
Zwar ergebe sich aus dem Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, dass die Tatsache unstreitig sei, dass die Beklagte nie an der Zustellanschrift gewohnt habe. Dies sei jedoch nach dem erstinstanzlichen Vorbringen der Parteien nicht richtig. Das Berufungsgericht sei an die Feststellungen des Landgerichts deshalb nicht gebunden.
Im übrigen wiederholt und vertieft der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen. Er behauptet, Herr H. S. habe keinen Anspruch auf Rückzahlung seiner Einlage in Höhe von 800.000 DM gehabt, weil diese eigenkapitalersetzenden Charakter gehabt habe. Für den Gesellschafter einer GmbH werde ein gesondertes Kapitalkonto geführt. Es spreche für ein Darlehen der Beklagten, wenn die Zahlungen an sie in dem allgemeinen Konto „Darlehen“ gebucht würden. Aus dem nunmehr vorgelegten Kontenblatt 1903 bis Buchungstag 31.12.1999 (Bl. 789 der Akten) ergebe sich, dass die Bareinlage des Herrn H. S. noch am Tag ihrer Einzahlung auf das Gesellschafterkonto „1903 S. “ gemäß dem Buchungsbeleg Nr. 15603 auf das Konto „0701 Darlehen“ umgebucht worden sei. Daraus folge, dass Herr H. S. der Schuldnerin kein Darlehen gewährt, sondern eine Kapitaleinlage geleistet habe.
Herr H. S. habe sein gesamtes Vermögen nach Spanien und dort auf seine Ehefrau verlagert.
Der Kläger meint, wenn der Vortrag der Beklagten richtig wäre, könne er den Anspruch auf § 823 Abs. 2 BGB iVm § 283 StGB stützen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und ihre Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 517, 520 ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat Erfolg. Das Versäumnisurteil des Landgerichts vom 9.9.2002 war im vom Landgericht aufrechterhaltenen Umfang aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der am 19.2.2003 beim Landgericht eingegangene Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 9.9.2002 ist form- und fristgerecht erfolgt. Die Einspruchsfrist endete nicht vor dem 26.3.2003, weil das Landgericht gemäß § 339 Abs. 2 ZPO mit Beschluss vom 7.3.2003 als Einspruchsfrist eine Frist von zwei Wochen bestimmt hat und dieser Beschluss der Beklagten am 12.3.2003 zugestellt worden ist. Der Einspruch konnte nach Erlass des Versäumnisurteils im schriftlichen Vorverfahren auch schon vor Fristbeginn eingelegt werden.
1. Die Klage ist zulässig.
Insbesondere sind die deutschen Gerichte international für alle vom Kläger geltend gemachten Ansprüche zuständig. Nachdem die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 31.8.2004 die Rüge der mangelnden internationalen Zuständigkeit ausdrücklich aufgegeben hat, sind die deutschen Gerichte jedenfalls in diesem Zeitpunkt infolge rügeloser Einlassung durch die Beklagte zuständig geworden. Dies ergibt sich aus Art. 24 der am 1.3.2002 in Kraft getretenen EuGVVO.
Die EuGVVO ist auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Sie ist nach ihrem Art. 66 auf solche Klagen anwendbar, die „erhoben bzw. aufgenommen“ worden sind, nachdem diese Verordnung in Kraft getreten ist. Zwar ist die Klage bei Gericht im Jahre 2001 eingegangen, also noch zur Zeit der Geltung des EuGVÜ. Zugestellt worden ist sie jedoch frühestens am 3.8.2002, wenn nicht erst am 27.5.2004. Erhoben bzw. aufgenommen iSd Art. 66 EuGVVO ist eine Klage nicht schon mit Anhängigkeit, sondern – wie auch gemäß § 261 Abs. 1 ZPO – mit Rechtshängigkeit. Dagegen spricht nicht Art. 30 Nr. 1 EuGVVO, wonach ein Gericht als zu dem Zeitpunkt angerufen gilt, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück bei Gericht eingereicht worden ist. Diese Vorschrift regelt nicht allgemein die Rechtshängigkeit, sondern beantwortet lediglich bei doppelter Rechtshängigkeit die Frage, welches das Gericht ist, das zuerst angerufen worden ist.
Selbst wenn das EuGVÜ noch anwendbar sein sollte, wäre dies nicht anders. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte würde sich wegen der rügelosen Einlassung der Beklagten aus Art. 18 EuGVÜ ergeben.
Diese rügelose Einlassung war auch wirksam. Eine zuständigkeitsbegründende Einlassung ist nur dann nicht möglich, wenn ein anderes Gericht ausschließlich zuständig wäre, Art. 24 Satz 2 EuGVVO. Der Rechtsstreit hat jedoch keins der in Art. 22 EuGVVO genannten Rechtsgebiete zum Gegenstand, für die eine ausschließliche Zuständigkeit besteht.
Es bedurfte deshalb keiner weiteren Aufklärung, ob die Beklagte zum Zeitpunkt der Aushändigung der Klageschrift an Herrn S. unter der Adresse Hauptstraße 7 in T. oder in Spanien ihren Wohnsitz hatte. Es musste auch nicht entschieden werden, ob die Beklagte sich so behandeln lassen muss, als ob sie erstinstanzlich bereits rügelos zur internationalen Zuständigkeit verhandelt hätte.
2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB zu.
a) Der Kläger behauptet, die Schuldnerin habe Darlehensrückzahlungen an die Beklagte erbracht, ohne dass ein Darlehensrückzahlungsanspruch der Beklagten bestanden habe, der Rechtsgrund für die Zahlungen hätte sein können. Zwar wären nach dieser Behauptung die Zahlungen der Schuldnerin an die Beklagte grundsätzlich nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB zurückzugewähren, weil sie ohne Rechtsgrund erfolgt wären.
Wer jedoch, wie der Kläger, Herausgabe wegen Erfüllung einer Nichtschuld verlangt, hat zu beweisen, dass er bzw. die Schuldnerin zur Erfüllung einer bestimmten Verbindlichkeit geleistet hat und dass die Verbindlichkeit nicht bestand (BGH NW-RR 92, 1214).
Die Tatbestandsvoraussetzung, dass die vom Kläger als Leistungsgrund behauptete Verbindlichkeit nicht bestand, ist zwar gegeben. Die Beklagte hat der Schuldnerin unstreitig kein Darlehen gewährt.
Der Kläger hat jedoch den Beweis nicht geführt, dass die Schuldnerin zur Erfüllung einer Darlehensverbindlichkeit gegenüber der Beklagten geleistet hat.
Es ist zwischen den Parteien streitig, auf welche Verbindlichkeit die Schuldnerin leistete, als sie die Überweisung und die Scheckzahlungen an die Beklagte veranlasste. Die Beklagte hat behauptet, die Schuldnerin habe auf eine Darlehensschuld gegenüber ihrem Ehemann geleistet, der Kläger behauptet, es sei auf eine Darlehensschuld gegenüber der Beklagten geleistet worden. Den dafür erforderlichen Beweis hat der Kläger zu führen. Dies ist ihm nicht gelungen. Aus den von dem Kläger vorgelegten Beweismitteln lässt sich nicht die volle Überzeugung gewinnen, dass die Schuldnerin auf eine Verbindlichkeit gegenüber der Beklagten hat leisten wollen.
Der Kläger hat sich zum Beweis auf Zahlungsbelege und Buchungsunterlagen der Schuldnerin berufen.
Die Schecks, die letztlich auf dem Konto der Beklagten gutgeschrieben worden sind, lassen nur zum Teil erkennen, dass die Zahlung an die Beklagte – und nicht an ihren Ehemann – gehen sollte. Insgesamt sind sie jedoch nicht zum Beweis der Frage geeignet, welche Verbindlichkeit der Schuldnerin sie hatten tilgen sollen, weil sie keinen Verwendungszweck erkennen lassen. Nur die Überweisung der Schuldnerin mit dem Verwendungszweck „Rückzahlung Darlehen“ ist ein Indiz dafür, dass die Schuldnerin der Beklagten ein Darlehen zurückzahlen wollte.
Die Buchhaltungsunterlagen der Schuldnerin sind weitere Indizien dafür, dass die Schuldnerin an die Beklagte leisten wollte. Sie haben allerdings nur einen beschränkten Beweiswert. Dies gilt schon deshalb, weil zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die Buchhaltungsunterlagen – soweit sie die Rückzahlung eines Darlehens gerade an die Beklagte ausweisen – inhaltlich falsch sind, weil ein Darlehensanspruch der Beklagten nicht bestand.
Gegenüber diesen Darlegungen hat die Beklagte substantiiert vorgetragen, dass es eine Verbindlichkeit der Schuldnerin gab, auf die diese geleistet hat. Sie hat dargelegt, dass die Gesellschafterversammlung der Schuldnerin Herrn H. S. umfassend ermächtigt hat, die Rückzahlung einer von ihm erbrachten freiwilligen Bareinlage in Höhe von 800.000 DM an sich zu veranlassen, sollte die B.-Bank das Kreditengagement für die Schuldnerin nicht bis zum 31.12.1999 aufrechterhalten oder eine andere Gläubigerbank Rückzahlungen nicht bis zu diesem Zeitpunkt stunden. Hierzu hat sie das Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 11.6.1999 vorgelegt. Dass es einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss gegeben hat, hat der Kläger nicht in Abrede gestellt. Unstreitig ist auch, dass die B.-Bank der Schuldnerin mit Schreiben vom 1.10.1999 die Geschäftsverbindung kündigte und die Kredite zur sofortigen Rückzahlung fällig stellte. Die Schuldnerin hat am selben Tag, d. h. am 1.10.1999, Zahlungen an die Beklagte in Höhe von 762.810 DM veranlasst, und vier Tage später noch einmal 95.300 DM in Form eines Schecks gezahlt. Die letzte Scheckzahlung erfolgte am 29.10.1999, mithin nicht einmal einen Monat nach der Kreditkündigung. Hierzu passt auch die unstreitige Rückzahlung des Betrages von 68.110 DM, die aus dem vom Kläger vorgelegten Buchungsbeleg zum Konto „0701 Darlehen“, hervorgeht. Daraus ergibt sich dann, dass auf das Konto der Beklagten letztlich ein Betrag in Höhe von 800.000 DM gelangt ist, der mit dem Einlagebetrag des Herrn H. S. betragsmäßig übereinstimmt.
Dass eine Leistung auf eine entsprechende Rückzahlungsverpflichtung der Schuldnerin gegenüber Herrn S. gewollt war, ist damit entgegen der Auffassung des Klägers kein Umstand, der in keiner Weise nach außen getreten ist. Vielmehr konnte ein außenstehender Dritter die Zahlungen der Schuldnerin an die Beklagte zwanglos als Zahlungen an Herrn H. S. verstehen. Der Kläger hat diese Zahlung selbst auch einmal so verstanden. Schließlich hat er mit seinem Schreiben vom 3.5.2001, dessen Existenz unstreitig ist und das der Kläger mit der Berufungserwiderung selbst zur Akte gereicht hat, gegenüber Herrn H. S. erklärt, dass er die streitgegenständlichen Zahlungen gemäß § 135 Ziffer 2 InsO anfechte, weil sie „eine Befriedigung seiner Darlehensforderung (Rückzahlung von 800.000 DM)“ darstellten.
Damit hat die Beklagte den Klägervortrag zum Leistungsgrund ausreichend bestritten und die Beweiswirkung der von ihm vorgelegten Unterlagen erschüttert. Es wäre damit nunmehr an dem Kläger, weiteren Beweis anzutreten für seine Behauptung, die Schuldnerin habe auf Veranlassung von Herrn H. S. eine Verbindlichkeit gegenüber der Beklagten lediglich erfunden, um an sie leisten zu können. Dies hat er nicht getan. Er hat sich vielmehr darauf beschränkt, die Behauptungen der Beklagten zu bestreiten. Dies kann seiner Klage nicht zum Erfolg verhelfen.
b) Auch wenn man unterstellen wollte, dass der Kläger sich den Vortrag der Beklagten zu eigen macht, die Schuldnerin habe auf eine etwa bestehende Darlehensschuld gegenüber Herrn H. S. gezahlt, führt dies nicht zum Erfolg der Klage.
In diesem Falle hätte nämlich die Schuldnerin auf Anweisung des Herrn H. S. an sich selbst eine Zahlung an die Beklagte veranlasst. Es ist nämlich unstreitig, dass es der Ehemann der Beklagten war, der die Zahlungen für die Schuldnerin veranlasst hat.
Dann handelt es sich um einen Fall der Leistung kraft Anweisung. In einem derartigen Fall vollzieht sich der Bereicherungsausgleich grundsätzlich innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses, also zum einen zwischen dem Anweisenden (Herrn H. S.) und dem Angewiesenen (hier der Schuldnerin) im sog. Deckungsverhältnis und zum anderen zwischen dem Anweisenden (Herrn H. S.) und dem Anweisungsempfänger (hier der Beklagten) im sog. Valutaverhältnis. Nach dem bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriff bewirkt der Angewiesene, der von ihm getroffenen, allseits richtig verstandenen Zweckbestimmung entsprechend, mit seiner Zuwendung an den Anweisungsempfänger zunächst eine eigene Leistung an den Anweisenden und zugleich eine Leistung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger (BGH, Urteil vom 24.4.2001 Az.: VI ZR 36/00, zitiert nach Juris, m w. N. aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). Nach diesen Grundsätzen kann der Kläger etwaige Ansprüche nur gegen Herrn H. S. geltend machen.
Hier liegt der Fall nun allerdings so, dass es kein Valutaverhältnis gibt. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass ihr ein Anspruch in der Höhe der Klageforderung gegen ihren Ehemann zusteht. Der Kläger hat auch nicht behauptet, Herr H. S. habe seiner Ehefrau den streitgegenständlichen Betrag zuwenden wollen.
In einem derartigen Fall hat die Leistung kraft Anweisung nicht zum Ziel, durch eine Direktzahlung an den Anweisungsempfänger eine Verpflichtung des Anweisenden zum Erlöschen zu bringen. Dies ist ein Fall der Leistung – auf Anweisung – an einen Dritten. Auch in einem derartigen Fall vollzieht sich der Bereicherungsausgleich im Verhältnis zwischen Anweisendem und Angewiesenem einerseits und dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger andererseits (OLG Hamm MDR 1986, 410; Palandt/Sprau, BGB, 62. Aufl. 2004, § 812 Rn. 54).
Ausnahmen vom Grundsatz der Rückabwicklung innerhalb der Leistungsverhältnisse gelten nur dann, wenn die Anweisungen entweder fehlerhaft sind oder aber gänzlich fehlen. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Dass sich Herr H. S. als Geschäftsführer der Schuldnerin wirksam anweisen konnte, derartige Zahlungen vorzunehmen, ist angesichts der umfassenden Ermächtigung in dem Gesellschafterbeschluss der Schuldnerin vom 11.6.1999 nicht zweifelhaft.
Die Frage, ob Herrn H. S. gegen die Schuldnerin einen Darlehensrückzahlungsanspruch hatte oder nicht, brauchte deshalb nicht entschieden zu werden.
c) Auch insolvenzrechtliche Ansprüche gemäß den §§ 143 Abs. 1 Satz 1, 130, 131, 138 InsO bestehen nicht.
Es kann nicht festgestellt werden, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten ein durch eine erfolgreiche Anfechtung begründetes Rückgewährverhältnis besteht. Aus einem solchen Rückgewährverhältnis verpflichtet und damit richtiger Anfechtungsgegner ist der Empfänger des anfechtbar weggegebenen Gegenstandes, also derjenige, zu dessen Gunsten der Erfolg der konkret angefochtenen Rechtshandlung zu Lasten des Schuldnervermögens eingetreten ist.
Auch im Bereich des Anfechtungsrechts kommt es mithin darauf an, an wen die Schuldnerin geleistet hat. Auch hier obliegt dem Kläger die Darlegungs- und Beweislast, dass gerade die Beklagte Empfängerin der Leistungen der Schuldnerin sein sollte war. Den ihm obliegenden Beweis hat der Kläger, wie bereits ausgeführt, nicht geführt. Wenn Herr H. S. Leistungsempfänger gewesen sein sollte, wofür nach den Darlegungen der Beklagten einiges spricht, wäre er auch Anfechtungsgegner gewesen, wenn ein anfechtbares Rechtsgeschäft vorgelegen haben sollte.
d) Deliktische Ansprüche auf Schadensersatz in Höhe der Klageforderung gemäß § 823 Abs. 2 BGB iVm § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB sind nicht ausreichend substantiiert vorgetragen. Die Beklagte, die selbst nicht Täterin gemäß § 283 StGB sein kann, weil sie zum maßgeblichen Zeitpunkt weder Gesellschafterin noch Geschäftsführerin der Schuldnerin war, könnte sich allenfalls als Gehilfin gemäß § 27 StGB strafbar gemacht haben. Hierzu hätte die Beklagte einen eigenen Tatbeitrag leisten und einen Vorsatz gehabt haben müssen, der alle Tatbestandsmerkmale des § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB umfasst. Dass die Beklagte die Schecks nach der von ihr erst im Berufungsverfahren bestrittenen Behauptung des Klägers selbst zur Gutschrift auf ihrem Konto eingereicht hat, kann zwar einen solchen Tatbeitrag darstellen. Allerdings müsste die Beklagte zum Einreichungszeitpunkt davon Kenntnis gehabt haben, dass es sich bei diesen Beträgen um Vermögen handelt, das im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören würde. Eine solche umfassende Kenntnis der Beklagten, die Grundlage für einen entsprechenden Vorsatz ist, hat der Kläger nicht dargelegt.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Eine Entscheidung nach § 344 ZPO war nicht veranlasst, weil das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist. Die Klageschrift mit der Verfügung gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist der Beklagten nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen nicht wirksam zugestellt worden, so dass ein Versäumnisurteil nicht hätte ergehen dürfen, §§ 331Abs. 3, 335 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Zur Begründung wird auch auf die Gründe der Senatsbeschlüsse vom 25.5.2004 und 14.6.2004 Bezug genommen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.