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Zusammenfassung der Entscheidung Der Antragsteller (Kläger), mit Wohnsitz in Deutschland, erhob Klage gegen die Antragsgegnerin (Beklagte), wohnhaft in den Niederlanden, auf Abänderung eines vor dem Amtsgericht Viersen (DE) abgeschlossenen Vergleichs. In dem Vergleich verpflichtete sich der Kläger, an die Beklagte Unterhaltszahlungen in bestimmter Höhe zu leisten.
Das Oberlandesgericht Jena (DE) verneint die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte. Diese könne sich nicht aus § 23 a deutscher Zivilprozessordnung ergeben, da diese Norm von Art. 3 EuGVÜ verdrängt werde. Für Klagen in Unterhaltssachen sei für die Bestimmung der Zuständigkeit allein der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten maßgeblich, Artt. 2 Abs. 1, 5 Nr. 2 EuGVÜ. Die Zuständigkeitsregelungen des EuGVÜ gälten auch für Abänderungsklagen. Die Tatsache allein, dass der Ersttitel von einem deutschen Gericht herrühre, sei für sich kein ausreichender Gesichtspunkt, eine internationale Entscheidungszuständigkeit der deutschen Gerichte zu begründen. Nach Artt. 2 Abs. 1, 5 Nr. 2 EuGVÜ könne der in Deutschland lebende unterhaltspflichtige Kläger auf Abänderung des gerichtlichen Vergleichs gegen die in den Niederlanden lebende Beklagte nur in den Niederlanden klagen.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Die vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Eisenach erhobene Klage auf Abänderung des am 29.09.1994 vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Vieren (Az. 13 FF 198/94) abgeschlossenen Vergleichs gegen die in den Niederlanden lebende Antragsgegnerin hat keine Aussicht auf Erfolg.
Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich nicht aus § 23 a ZPO. Vielmehr wird diese Vorschrift durch Art. 3 des Brüsseler EWG-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen v. 27.9.1968 (BGBl. 72 II 774) idF des dritten Beitrittsübereinkommens v. 26.05.1989 (BGBl. 72 II 774 <EuGVÜ>) verdrängt (vgl. OLG Schleswig, FamRZ 1993, 1333). Sowohl die Niederlande als auch die Bundesrepublik Deutschland sind Vertragsstaaten dieses Übereinkommens (Thomas – Putzo, ZPO; 21. Auflage, EuGVÜ, S. 1717 ff. Vorb. 7; Art. 5 Anm. 1).
Für Klagen in Unterhaltssachen ist daher nicht gemäß § 23 a ZPO auf den Gerichtsstand des Klägers abzustellen, sondern maßgebend für die Bestimmung der Zuständigkeit ist allein der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten (Art. 2 Abs. 1, 5 Nr. 2 EuGVÜ).
Die Zuständigkeitsregelung des EuGVÜ gilt entgegen dem Beschwerdevorbringen auch für Abänderungsklagen. Die Tatsache allein, daß der Ersttitel von einem deutschen Gericht herrührt, ist für sich kein Gesichtspunkt, eine internationale Entscheidungszuständigkeit der deutschen Gerichte zu begründen (Rahm/Künkel, Handbuch des Familiengerichtsverfahrens, Band 3, VIW Kapitel, Rn. 235).
Nach Art. 2 Abs. 1, 5 Nr. 2 EuGVÜ kann der in Deutschland lebende unterhaltspflichtige Antragsteller auf Abänderung des gerichtlichen Vergleichs vom 29.08.1994 gegen die in den Niederlanden lebende Antragsgegnerin nur in den Niederlanden klagen. Es kann daher auch dahinstellen, ob die von dem Antragsteller in der Sache angeführten Gründe die begehrte Abänderung rechtfertigen.
Eine Klagezustellung ist entgegen den Ausführungen des Antragstellers nicht feststellbar. Zugestellt wurde nur der Beschluß des Amtsgerichts, mit dem dem Antragsteller Prozeßkostenhilfe verweigert wurde.
Wegen der fehlenden internationalen Zuständigkeit des Amtsgerichts kann dem Antragsteller für die beabsichtigte Abänderungsklage keine Prozeßkostenhilfe bewilligt werden.