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unalex. Entscheidungen Entscheidung DE-584
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Entscheidung DE-584  



OLG München (DE) 22.09.1995 - 23 U 3750/95
Art. 1 CISG, 5 Nr. 1 EuGVÜ – unalexVertragliche Angelegenheiten –unalexNegative Feststellungsklage –unalexErfüllungsort bei anderen Verträgen als Kauf- oder Dienstverträgen –unalexFür die Ermittlung des Erfüllungsorts maßgebliches Recht –unalexErmittlung des Erfüllungsorts bei Anwendung von Einheitsrecht –unalexAnwendungsbereich –unalexKaufvertrag über bewegliche Sachen –unalexKaufvertrag –unalexAnwendungsbereich des CISG und Vertriebsverträge

OLG München (DE) 22.09.1995 - 23 U 3750/95, unalex DE-584


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Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ gilt nicht nur für Leistungsklagen, sondern auch für negative oder positive Feststellungsklagen.

Als Gerichtsstand des Erfüllungsortes ist nach Art. 5 Abs. 1 EuGVÜ in Verbindung mit Art. 31 lit. a, b CISG die Zuständigkeit am Sitz des Unternehmers (Herstellers) gegeben.

Obgleich das CISG auf Handelsvertreterverträge keine Anwendung findet, unterliegt die Frage, ob eine Partei nach einem etwa bestehenden Alleinvertriebsvertrag dazu verpflichtet ist, die andere Partei zu beliefern, dem CISG. Dies ergibt sich daraus, dass zwischen der Lieferpflicht als Grundlage und Voraussetzung für den Abschluss künftiger Kaufverträge und diesen Kaufverträgen eine so enge Verbindung besteht, die es rechtfertigt, dass das Bestehen der Lieferpflicht allgemein nach dem CISG zu beurteilen ist.


-  Entscheidungstext 

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der Beklagten gegenüber ihr, der Klägerin, keinerlei Vertriebsrecht in Frankreich zusteht.

Die Klägerin, eine deutsche GmbH, übernahm aus dem Vermögen der Firmen S. und St. von deren Konkursverwalter Produktionsstätten und weitere Vermögensteile. Mit diesen Aktiva produziert und vertreibt sie Gabelstapler und Gabelstaplerersatzteile. Die Beklagte, eine Gesellschaft französischen Rechts, war Tochtergesellschaft der Firma L. Sie arbeitet nach dem Konkurs der Muttergesellschaft selbständig unter ihrem neuen Geschäftsführer in Frankreich weiter.

Die Beklagte behauptete, die Klägerin sei aufgrund eines vereinbarten Alleinvertriebsrechts zur Belieferung der Beklagten verpflichtet, und drohte Schadensersatzansprüche für den Fall der Nichterfüllung an. Die Klägerin macht das Gegenteil hiervon mit der vorliegenden negativen Feststellungsklage geltend.

Die Klägerin trug vor, daß das Landgericht Landshut örtlich und international zuständig sei. Die maßgebliche (behauptete) Verpflichtung sei bei ihr in Moosburg zu erfüllen, worin die Zuständigkeit begründet liege. Die Beklagte könne keinerlei Schriftstücke oder sonstige Beweise dafür vorlegen, woraus sich ein derartiges Alleinvertriebsrecht zwischen den Parteien ergebe.

Die Klägerin beantragte, festzustellen, dass der Beklagten gegenüber der Klägerin keinerlei Vertriebsrecht in Frankreich, insbesondere kein Alleinvertriebsrecht, oder ein daraus abgeleitetes Bezugsrecht für die klägerischen Produkte (Gabelstapler und Ersatzteile) zusteht, und zwar weder als Eigenhändler noch als Handelsvertreter noch in sonstiger Form, ausgenommen ein Bezugs- und Wiederverkaufsrecht aus einem von der Klägerin bestätigten Einzelauftrag.

Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen.

Sie trug vor, daß das Landgericht Landshut nicht zur Entscheidung örtlich und international zuständig sei. Der Erfüllungsort liege in Frankreich. Zudem hätten sich bereits französische Gerichte mit dem Sachverhalt befasst, so dass das Gericht schon deshalb an einer Sachentscheidung gehindert sei. Im übrigen sei ein derartiges Alleinvertriebsrecht gegeben.

Das Landgericht Landshut hat mit Urteil vom 10.5.1995 der Klage stattgegeben. Zur Begründung ist ausgeführt, die Klage sei zulässig; das Landgericht Landshut sei örtlich und international zuständig. Die internationale Zuständigkeit ergebe sich aus Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ in Verbindung mit Art. 31 a und Art. 31 b CISG. CISG sei anwendbar, weil darunter auch Rahmenverträge, Vertragshändler- oder Eigenhändlerverträge fallen würden, wenn der Schwerpunkt auf bereits begründeten Lief er- und Abnahmepflichten liege. Das von der Beklagten behauptete Alleinvertriebsrecht beinhalte den Direktbezug von Waren und nicht bloß eine Handelsvertretertätigkeit. Nach Art. 31 a und 31 b CISG sei Erfüllungsort bei der Klägerin in Moosburg. Eine Aussetzung des Rechtsstreits gemäß Art. 21 EuGVÜ komme nicht in Betracht. Die Klage sei auch begründet, weil die Beklagte ein Alleinvertriebsrecht nicht bewiesen habe.

Die Beklagte verfolgt mit ihrer Berufung die Abweisung der Klage weiter. Sie hält die Klage nach wie vor wegen fehlender internationaler Zuständigkeit des Landgerichts Landshut für unzulässig. Sie meint, gemäß Art. 2 und Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ sei das für die Beklagte zuständige Gericht in Frankreich anzurufen. CISG sei nicht anwendbar, da Handelsvertreter-, Händler- und Franchisingverträge keine Kaufverträge seien. Auch Rahmenverträge würden nicht dem CISG unterfallen. Erst durch die Ausfüllung eines Rahmenvertrages komme es zu einzelnen Kaufverträgen, auf die dann das CISG anzuwenden sei.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Landshut vom 10.5.1995 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Sie schließt sich im wesentlichen der Begründung im angefochtenen Urteil an.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze der Parteivertreter und die vorgelegten Urkunden Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist nach den Feststellungen in der Sitzungsniederschrift vom 4.8.1995 zulässig. Sie ist jedoch sachlich nicht begründet.

I. Die Klage ist zulässig.

Das Landgericht Landshut hat zu Recht seine örtliche und internationale Zuständigkeit bejaht.

Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ in Verbindung mit Art. 31 a und 31 b CISG.

1) Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ gilt für alle Rechtsschutzformen, also sowohl für Leistungs- als auch für negative oder positive Feststellungsklagen (Zöller-Geimer, ZPO, 19. Aufl., Art. 5 GVÜ Rn. 8). Da es vorliegend um die Feststellung geht, dass ein Vertrag nicht besteht, ist Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ einschlägig.

2) Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ bestimmt den Gerichtsstand des Erfüllungsortes, der sich nach dem materiellen Erfüllungsort richtet. Dieser ergibt sich aus Art. 31 a, 31 b und 57 Abs. 1 a CISG und ist der Sitz der Klägerin (vgl. BGH WM 1992, 1715; EuGH NJW 1995, 183).

Der Senat folgt der Beurteilung durch das Landgericht und hält das Einheitliche UN-Kaufrecht für anwendbar. Zwar ist der Beklagten zu folgen, dass das CISG seinem Wortlaut nach nur auf Kaufverträge und nicht auf Handelsvertreterverträge anzuwenden ist. Bei dem Streit der Parteien geht es zweifellos nicht um das Nichtbestehen eines bestimmten Kaufvertrages. Es geht hier aber darum, ob die Klägerin verpflichtet ist, die Beklagte überhaupt zu beliefern. Dies stellt, die Klägerin in ihrer Klage klar heraus, wo sie ausführt, dass die Beklagte unter Androhung von Schadensersatz Lieferung der von der Klägerin hergestellten Produkte verlangt (B1. 5 der Akten). Tatsächlich spricht die Beklagte im Schreiben vom 3.8.1994 (Anlage K 1 zur Klage) die Lieferverpflichtung der Klägerin an und droht Schadensersatzansprüche an. Auch in ihrer Klageerwiderung spricht die Beklagte von einer bestehenden Lieferpflicht der Klägerin (Bl. 51 der Akten).

Diese von der Beklagten behauptete Leistungspflicht der Klägerin ist von der bloßen Behauptung eines Alleinvertriebsrechts zu unterscheiden. Sie gibt nicht nur dem Abnehmer das Recht, ein Produkt eines anderen in einem bestimmten Gebiet zu vertreiben, sondern verpflichtet den Hersteller/Lieferanten dazu, die hierzu erforderliche Ware unter bestimmten Voraussetzungen zur Verfügung zu stellen. Die Lieferpflicht ist aber am Sitz des Produzenten zu erfüllen. Sie bildet die Grundlage und Voraussetzung für den Abschluss von künftigen Einzel-Kaufverträgen. Das Bestehen einer vertraglichen Lieferpflicht ist damit so eng mit den künftigen Kaufverträgen verbunden, dass die Frage ihres Bestehens oder Nichtbestehens ganz allgemein – soweit es sich um Beziehungen zwischen Parteien in verschiedenen Vertragsstaaten handelt – nach dem CISG zu beurteilen ist. So fallen nach von Caemmerer/Schlechtriem Vertragshändlerverträge unter das CISG, wenn mit ihrem Abschluss bereits Lief er- und Abnahmeverpflichtungen begründet werden (Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, 2. Aufl., vor Art. 14-24 Rn. 7). Eine spätere Konkretisierung genügt danach.

Damit unterliegt die Frage, ob die Klägerin eine Lieferpflicht unter Einhaltung eines Alleinvertriebsrechts der Beklagten hat, auch dem CISG. Da für die Lieferpflicht Erfüllungsort die Niederlassung der Klägerin ist, ist für eine negative Feststellungsklage (dass eine Pflicht nicht besteht) das Landgericht Landshut international zuständig.

3) Einwendungen aus Art. 21, 22 EuGVÜ werden von der Beklagten in der Berufungsinstanz nicht mehr erhoben.

II. Die Feststellungsklage der Klägerin ist auch begründet.

Die Beklagte hat die behauptete Lieferpflicht der Klägerin' auf der Grundlage des in Anspruch genommenen Alleinvertriebsrechts weder schlüssig dargetan noch bewiesen. Sie hat lediglich behauptet, die Klägerin habe durch die Übernahme der aktiven Vermögenswerte der in Konkurs gegangenen Unternehmen die Vertragsbeziehungen so, wie sie mit den Vorgängerunternehmen bestanden haben, mit der Beklagten fortgesetzt. Sie hat – trotz Aufforderung durch das Landgericht – hierzu keinerlei Schriftstücke vorgelegt noch sonstige Tatsachen (und Beweisangebote) vorgetragen, aus denen sich die behaupteten Rechte ergeben sollen. In der Berufungsbegründung hat die Beklagte zur Begründetheit der Klage nichts weiteres vorgetragen.





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