unalex.eulex
  • de | ...
  • unalex Bibliothek
  • Kommentarliteratur
  • EuLF
  • Allgemeine Quellen
  • Normtexte
  • Rechtsprechung
  • unalex Compendium
  • unalex Projekte
  • Project Library
  • unalex Plattform
  • PopUpAbkürzungen
unalex. Rechtsprechung Entscheidung DE-582
Bearbeitet von

unalex unalex Redaktion

Suche
Entscheidungssuche
Zuletzt aufgerufen
DE-582
Zitierung
Fundstellen in unalex
unalex Diese Entscheidung zitieren
unalex Redaktion
unalex Entscheidung vorschlagen
unalex Schreiben Sie der Redaktion
unalex.
Sie befinden sich im einsprachigen ModusZum Einblenden der anderssprachigen Textteile

unalex. Rechtsprechung

Entscheidung DE-582  



OLG Koblenz (DE) 08.02.1996 - 5 U 999/95
Art. 54 LugÜ 1988 – unalexGrundsatz der Nichtrückwirkung

OLG Koblenz (DE) 08.02.1996 - 5 U 999/95, unalex DE-582


Navigationslinks überspringen.
Fundstellen in unalex reduzierenFundstellen in unalex
de - Kommentar zur VO(EG) 44/2001 und zum Übereinkommen von Lugano (2 cit.) erweiternde - Kommentar zur VO(EG) 44/2001 und zum Übereinkommen von Lugano (2 cit.)



Das LugÜ ist auf Prozessrechtsverhältnisse, die vor seinem Inkrafttreten im ersuchten Staat begonnen wurden, nicht rückwirkend anwendbar.


-  Zusammenfassung der Entscheidung 

Der Schweizer Kläger hat mit einer in Deutschland wohnhaften Person einen Mietvertrag über ein in der Schweiz belegenes Mietobjekt geschlossen. Die dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen enthielten eine Gerichtsstandsklausel, welche für alle aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte am Belegenheitsort der Mietsache begründete. Der deutsche Beklagte trat später in den Mietvertrag ein. Er erkannte alle für diesen Vertrag geltenden Bestimmungen ausdrücklich an. Der Mietvertrag wurde kurze Zeit danach aufgelöst. Der Kläger erhob im Jahr 1994 gegen den Beklagten vor einem deutschen Gericht Klage auf Zahlung rückständigen Mietzinses.

Das Oberlandesgericht Koblenz (DE) findet, dass die deutschen Gerichte nicht international zuständig seien. Die zwischen den Parteien getroffene Gerichtsstandsvereinbarung begründe die ausschließliche Zuständigkeit der Schweizer Gerichte am Belegenheitsort der Mietsache. Die Wirksamkeit dieser Vereinbarung richte sich nach deutschem Recht (§ 38 Abs. 2 ZPO) und nicht nach dem LugÜ. Dieses finde auf den Streitfall keine Anwendung, da die Klage vor dessen Inkrafttreten erhoben worden sei. Auch Art. 54b Abs. 2 LugÜ, greife hier nicht ein. Diese Vorschrift regele das Verhältnis des EuGVÜ zum LugÜ. Eine derartige Kollision sei im vorliegenden Fall nicht gegeben, weil die Schweiz nicht Vertragsstaat des EuGVÜ sei und das LugÜ zum Zeitpunkt der Anrufung des deutschen Gerichts noch nicht für Deutschland gegolten habe.

 JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission

-  Entscheidungstext 

Der in der Schweiz wohnhafte Kläger schloß im April 1988 mit C. R. einen „Mietvertrag für gewerbliche Räume“ über ein Mietobjekt in L. (Schweiz) im fünften Obergeschoß eines „Geschäfts-Gewerbehauses“. Ziffer 8 der vereinbarten allgemeinen Bestimmungen zum Mietvertrag lautet:

„Gerichtsstand:

Für alle Streitigkeiten aus dem Mietverhältnis gilt der Ort des Mietobjektes als Gerichtsstand.“

Am 18.10.1990 trat der in Boppard wohnende Beklagte in den Mietvertrag ein, erkannte alle für diesen geltenden Bestimmungen ausdrücklich an.

Nach Auflösung des Mietverhältnisses macht der Kläger beim Landgericht Koblenz (allgemeiner Gerichtsstand des Beklagten) rückständigen Mietzins für das erste Quartal 1992 in Höhe von 22.364 DM nebst Zinsen geltend.

Der Beklagte rügt die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte und wendet ein, mit dem Kläger eine Auflösung des Vertrages ohne weitere Mietzinszahlung vereinbart zu haben.

Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers, mit der auf den allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten abgehoben wird.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie die in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze vom 4.10.1995, 23.11.1995 und vom 14.12.1995.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht seine internationale Zuständigkeit verneint.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts findet jedoch das Luganer Übereinkommen (LugGVÜ) auf den Streitfall keine Anwendung, auch nicht über Art. 54 b Abs. 2 des LugGVÜ.

Der Kläger hat ein deutsches Gericht angerufen. Mit der Inanspruchnahme einer bestimmten nationalen Gerichtsbarkeit fällt auch die Entscheidung für das anzuwendende Verfahrensrecht nach dem Prinzip der Lex fori (Baumbach-Hartmann, ZPO, 52. Aufl., Übersicht vor § 12, Rn. 4; Zöller-Geimer, 18. Aufl., Internationales Zivilprozeßrecht, Rn. 1, 5; Linke, Internationales Zivilprozeßrecht, 2. Aufl., Rn. 37, 39). Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich damit – soweit sich die Bundesrepublik Deutschland nicht durch internationale Übereinkommen gebunden hat – aus den Vorschriften der deutschen Zivilprozeßordnung (Zöller-Geimer, aaO, Rn. 36a; Linke, aaO, Rn. 102, 103, 104).

Das Lugano-Übereinkommen regelt die internationale Zuständigkeit im Verhältnis der Staaten der EU und der EFTA. Es ist für die Bundesrepublik Deutschland erst am 1. März 1995 in Kraft getreten und gilt für alle nach diesem Datum erhobenen Klagen (Linke, aaO, Rn. 125). Damit ist es auf das noch 1994 begonnene Prozeßrechtsverhältnis der Parteien nicht anwendbar. Nach dem Prinzip der Lex fori kann das im Zeitpunkt der Erhebung der Klage hier noch nicht geltende Lugano- Übereinkommen entgegen der Ansicht des Beklagten nicht rückwirkend angewendet werden, somit ist auch Art. 54 b Abs. 2 LugGVÜ nicht anwendbar. Diese Vorschrift regelt zudem ausdrücklich das Verhältnis des Brüsseler Übereinkommens (EuGVÜ) zum Lugano-Übereinkommen (LugGVÜ). Eine derartige Kollision ist hier nicht gegeben, weil die Schweiz nicht Vertragsstaat des EuGVÜ und das LugGVÜ zum Zeitpunkt der Anrufung des deutschen Gerichts noch nicht für die Bundesrepublik galt.

Die im (deutschen) allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten erhobene Klage ist gleichwohl unzulässig, weil die Parteien die ausschließliche internationale Zuständigkeit der schweizer Gerichte wirksam vereinbart haben (§ 38 Abs. 2 ZPO).

Die Vereinbarung eines Gerichtsstandes ist ein Vertrag über prozeßrechtliche Beziehungen. Wird ein deutsches Gericht angerufen, so richten sich Zulässigkeit und Wirkung einer vor dem Prozeß getroffenen internationalen Gerichtsstandsvereinbarung nach deutschem Prozeßrecht. Mit der Vereinbarung der ausschließlichen Zuständigkeit eines ausländischen Gerichts ist zugleich die Derogation der deutschen Gerichtsbarkeit verbunden (BGH in NJW 1986, 1438). Im Regelfall ist die Vereinbarung, wonach ein bestimmtes Gericht eines ausländischen Staates für alle Streitfälle zuständig ist, dahin auszulegen, daß damit die alleinige (ausschließliche) Zuständigkeit dieses Gerichtes vereinbart ist (BGH ZZP 86. Band, 332).

Vorliegend hat der Kläger mit dem ursprünglichen, ebenfalls in der Schweiz wohnenden Vertragspartner R. den Gerichtsstand des Mietobjekts für alle Streitigkeiten aus dem Mietverhältnis vereinbart. Vom Wortlaut her war damit zunächst nur die örtliche Zuständigkeit geregelt. Als der in Deutschland wohnende Beklagte 1990 den Vertrag übernahm, hat er ausdrücklich alle zwischen den ursprünglichen Parteien getroffenen Bestimmungen anerkannt. Dies hat er auf jeder Seite des umfangreichen Vertrages – auch für die Regelung des Gerichtsstandes – mit seiner Unterschrift unter den Text „Anerkannt: L., den 18. Oktober 1990 Der neue Mieter: W. S. “ gesondert bestätigt. Diese Vorgehensweise war offensichtlich mit dem Kläger abgesprochen. Im Zeitpunkt dieser Vertragsübernahme war der Auslandsbezug gegeben, weil zumindest eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hatte. Die Voraussetzungen einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 Abs. 2 ZPO sind gegeben, §§ 39, 40 ZPO stehen nicht entgegen.

Der Wortlaut „für alle Streitigkeiten“ spricht eindeutig dafür, daß der Kläger mit dem von ihm gestellten Vertragswerk sicherstellen wollte, daß eventuelle gerichtliche Streitigkeiten am Ort des Mietobjektes auszutragen waren. Dies kann nur als ausschließliche Zuständigkeitsvereinbarung gewertet werden, die auch nach der Interessenlage anzunehmen ist. Eine Gerichtsstandsklausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen soll den begünstigen, der die Geschäftsbedingungen aufgestellt hat. Seiner Interessenlage entspricht es, den Prozeß ortsnah vor dem Gericht zu führen, dessen Verfahrensweise er kennt (BGH ZZP 86. Band, 332). Dies war hier der Kläger als Verwender, der sich die Anerkennung der Gerichtsstandsvereinbarung durch den Beklagten ausdrücklich hat bestätigen lassen (10 GA).

Daß sich die Klausel hier letztlich gegen den Kläger kehrt, zu dessen Gunsten und auf dessen Initiative sie abgeschlossen wurde, ist unbeachtlich. Er ist an der von ihm mit dem Beklagten getroffenen Vereinbarung festzuhalten (BGHZ, 49, 124, 129). Auch handelt der Beklagte nicht rechtsmißbräuchlich, wenn er sich auf die Vereinbarung beruft, um den Prozeß nicht vor dem Gericht seines Wohnsitzes führen zu müssen (OLG Saarbrücken, NJW-RR 1989, 828).

Ist nach alledem für die Klage die internationale deutsche Gerichtsbarkeit nicht eröffnet, so ist die Berufung mit der aus § 97 Abs. 1 ZPO folgenden Kostentragungspflicht zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziffer 10, 711, 713 ZPO.





PopUpNutzungshinweise
Impressum
AGB
Datenschutz
unalex kontaktieren
Preisliste

 

 

 

unalex. Das Portal zum internationalen Rechtunalex.


unalex.