Der Kläger ist Inhaber eines von den Beklagten akzeptierten Wechsels über 14.000,‑ DM, den die Fa ... aus Santa Cruz in Teneriffa ausgestellt hat. Die Fa ... hat den Kläger beauftragt, den Wechsel für sie in der Bundesrepublik einzuziehen; dazu hat sie den Wechsel an ihn indossiert. Im Wechselverfahren hat der Kläger daraufhin am 17. März 1994 folgendes Anerkenntnis-Vorbehalts-Urteil erwirkt:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 14.000,‑ DM nebst 9,5 % Zinsen seit dem 16.11.1993 zuzüglich 46,66 DM Wechselvergütung und 55,20 DM Protestkosten zu zahlen.
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten bleibt die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten.
Im Nachverfahren streiten die Parteien darüber, ob die Fa ... um die Wechselforderung ungerechtfertigt bereichert ist. Unstreitig ist, daß der Kläger sich eine solche Einwendung gem. Art. 17 Wechselgesetz entgegenhalten lassen müßte. Der Wechselhingabe liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Fa ... ist nach dem Vortrag des Klägers Eigentümerin verschiedener Appartements in der Ferienanlage Club ... in Fuerteventura (Canarische Inseln), u. a. des Appartements Nr. ....
Die Beklagten machten mit ihrer Tochter in der Zeit vom 20.04. bis 11.05.1993 Urlaub auf Fuerteventura. Am 21.04. wurden sie auf dem Weg zum Einkauf von zwei jungen Damen angesprochen, die sie zur Teilnahme an einer Tombolaveranstaltung in einem nahe gelegenen Hotel einluden. Die Beklagten nahmen die Einladung an; ihre Tochter zog ein Los, auf das der erste Preis, nämlich eine Woche Ferienaufenthalt in einer Appartementanlage auf Fuerteventura, fiel. Bei Aufnahme der Formalien über den gewonnenen Ferienaufenthalt wurden die Beklagten darauf angesprochen, ob sie nicht Teilzeiteigentum an einem Appartement in der Ferienanlage Club ... erwerben wollten mit dem Recht, dieses Appartement in einer bestimmten Woche des Jahres ausschließlich und ausschließend zu nutzen .... Nach einem längeren Gespräch ließen sich die Beklagten überreden, das Formular Bl. 23 zu unterzeichnen. Das Formular ist überschrieben mit „Verkauf mittels Notarvertrag“. Darin heißt es:
„Die Käufer sind interessiert an einem Teilzeitkauf in Form von Wochen in der Ferienanlage Club ....“
Als Kaufobjekt wurde die 24. Jahreswoche für das Appartement ... eingetragen. Der Kaufpreis wurde mit 19.500,‑ DM angegeben.
Gleichzeitig mit der Unterzeichnung stellten die Beklagten gem. dem Verlangen der Fa ... vier Euroschecks über insgesamt 100.000,‑ Peseten aus und unterzeichneten einen Swiftauftrag über 4.052,‑ DM sowie den streitgegenständlichen Wechsel über 14.000,‑ DM, zahlbar in Bad Salzuflen am 16. November 1993.
Was in der Folgezeit passierte, ist streitig. Die Beklagten sollen versucht haben, den Teilzeitkauf zu widerrufen. Unstreitig haben sie am 23.04.1993 den Notar ... aufgesucht. Sie wollen ihn ersucht haben, den Widerruf des Teilzeitkaufs zu beurkunden. Der Notar hat aber lediglich eine Kopie des Personalausweises des Beklagten zu 1.) gefehlt und die Übereinstimmung der Kopie mit dem Original bescheinigt (Bl. 24). Ob die Beklagten an diesem Tag auch eine Vollmacht für Frau ... zum Kauf der 24. Kalenderwoche des Appartements ... im Club ... unterzeichnet haben – die Kopie Bl. 80 bis 84 der Akten soll eine Ausfertigung dieser Vollmachtsurkunde sein – ist streitig.
Bereits mit Schreiben vom 04.06.1993 forderte die Fa ... die Zahlung des Restkaufpreises aus dem Teilzeitkauf ... bis zum 18.06.1993 (Schreiben Bl. 25/26 der Akten). Die Beklagten nahmen daraufhin anwaltliche Hilfe in Anspruch und erklärten mit Schreiben vom 17.06.1993 unter Bezugnahme auf das Haustürwiderrufsgesetz den Widerruf des Teilzeitkaufvertrages für das Appartement .... Danach hat die Fa ... den von den Beklagten akzeptierten Wechsel an den Kläger indossiert. Dieser hat nach Nichteinlösung des Wechsels am 18.11.1993 im Dezember 1993 das Wechsel Mahnverfahren eingeleitet.
Der Kläger meint, er sei sowohl förmlich als auch sachlich berechtigter Wechselgläubiger. Zwar sei ihm das Grundgeschäft zwischen den Beklagten und der Fa ... bekannt, daraus ergäben sich aber keine begründeten Einwendungen gegen die Wechselforderung.
Er bestreitet, daß die Beklagten unmittelbar im Anschluß an die Unterzeichnung des Teilzeitkaufes versucht hätten, den Vertrag zu widerrufen. Dagegen spreche schon, daß sie die hingegebenen Euroschecks nicht hätten sperren lassen. Zwar sei richtig, daß der Notar ... am 23.04.1993 die Pässe der Beklagten beglaubigt habe; die Beklagten hätten aber gleichzeitig eine Vollmacht zur Durchführung des Teilzeitkaufes erteilt. Bei Unterzeichnung der spanischen Vollmacht hätten die Beklagten eine deutsche Übersetzung davon erhalten; diese sei jedoch nicht gegengezeichnet worden.
Bedenken gegen die Wirksamkeit des Teilzeitkaufes bestünden nicht. Der Erwerb einer dinglich gesicherten Rechtsposition werde nicht nur suggeriert, sondern werde erfolgen. Das Objekt sei schulden- und lastenfrei. Die Beklagten würden selbstverständlich noch im Grundbuch eingetragen.
Da in § 11 des Kaufvertrages die Geltung spanischen Rechts vereinbart sei, hätten die Beklagten kein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz .... Die Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes ergebe sich weder nach Art. 29 EGBGB noch nach Art. 34 EGBGB.
Der Kläger beantragt, das Anerkenntnisurteil vom 17.03.1994 für vorbehaltlos zu erklären.
Die Beklagten beantragen, die Klage unter Aufhebung des Vorbehaltsurteils vom 17.03.1994 abzuweisen.
Sie meinen, der dem Wechselbegebungsvertrag zugrunde liegende Kaufvertrag sei aus verschiedenen Gründen unwirksam; deshalb stehe der Wechselforderung die Bereicherungseinrede entgegen.
Zum einen sei der Kaufvertrag durch Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz erloschen. Das Haustürwiderrufsgesetz sei als Verbraucherschutzvorschrift gem. Art. 34 EGBGB ohne Rücksicht auf das Vertragsstatut anwendbar. Mangels Belehrung über die Widerrufsfrist sei der im Schreiben vom 17.06.1993 erklärte Widerruf noch rechtzeitig erfolgt.
Darüber hinaus sei der Kaufvertrag auch nach § 9 Abs. 1 AGBG nichtig. Das Vertragsformular verstoße gegen das Transparenzgebot. Es werde suggeriert, daß grundbuchlich gesichertes Eigentum erworben werden könne. Es sei aber zu bestreiten, daß die Fa ... Eigentümerin des Appartements sei, an dem sie Teilzeiteigentum verkauft habe.
Die Beklagten bestreiten weiter, die von dem Kläger vorgelegte notarielle Vollmacht für die Umsetzung des Teilzeitkaufes unterzeichnet zu haben. Sie seien nur deshalb zu dem Notar ... gegangen, weil die Fa ... einen am 22.04.1993 vorgelegten privatschriftlichen Widerruf nicht habe akzeptieren wollen. Sie habe vielmehr erklärt, der Widerruf müsse notariell erklärt werden. Dazu habe sie den Notar ... empfohlen. Den gewünschten Widerruf habe der Notar dann allerdings nicht beurkundet, sondern lediglich die Vorlage des Personalausweises.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Detmold gem. Art. 2 des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen international zur Entscheidung zuständig. Ein Fall ausschließlicher Zuständigkeit gem. Art. 16 dieses Übereinkommens liegt nicht vor, weil Klagegegenstand die Wechselforderung und nicht ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache ist.
II. Im Ergebnis ist die Klage unbegründet. Zwar ist der Kläger unstreitig formell und materiell berechtigter Wechselinhaber. Die Voraussetzungen für einen Rückgriff mangels Zahlung gem. Art. 43, 48 Wechselgesetz gegen die Beklagten als Wechselakzeptanten liegen unstreitig vor. Die Beklagten können dem Kläger aber gem. Art. 17 Wechselgesetz entgegenhalten, daß die Fa ... als Wechselaussteller auf ihre Kosten um die Wechselverbindlichkeit bereichert sei, was gem. § 821 BGB der Durchsetzung der Wechselverbindlichkeit entgegenstehe. Das Wechselvorbehaltsurteil war deshalb aufzuheben, die Klage abzuweisen.
1. Nach den vorgelegten Unterlagen ist zwischen den Parteien ein wirksamer Kaufvertrag noch gar nicht abgeschlossen worden. Nach dem Wortlaut der von den Beklagten unterzeichneten Urkunde sollte der Verkauf nämlich mittels Notarvertrag folgen; da ein solcher Notarvertrag bisher nicht vorliegt, ist auch noch keine Zahlungsverpflichtung der Beklagten begründet.
Zwar ist auf die Vertragsbeziehungen der Parteien entgegen der Auffassung der Beklagten gem. Art. 28 Abs. 3 EGBGB spanisches Recht anwendbar, auch nach spanischem Recht aber ist die traditionelle kontinentale Auslegungstheorie maßgeblich, die auf den objektiven Erklärungswert einer Urkunde abstellt (vgl. LG Hamburg, NJW RR 89, S. 695).
Die von den Beklagten unterzeichnete Urkunde vom 21.04.1993 ist in sich widersprüchlich. Darin heißt es einerseits in hervorgehobenem Schrägdruck ..., die Käufer seien an einem Teilzeitkauf zu nachfolgenden Bedingungen interessiert, andererseits wird im letzten Abschnitt der Urkunde – in kleiner Schrift – ausgeführt, daß die Käuferseite durch die geleistete Unterschrift unwiderruflich den Bedingungen des Vertrages verpflichtet sei. Der durch die Druckgestaltung hervorgerufene Eindruck, es handele sich nur um eine Interessenbekundung, ... wird noch durch die Überschrift des Formulars verstärkt, wonach ein Verkauf erst „mittels Notarvertrag“ erfolgen sollte. Ergibt eine Auslegung kein klares Ergebnis, so gilt die für den Partner des Formularverwenders günstigere Version. Das heißt: Allein durch die Unterzeichnung des Verkaufsformulars Bl. 23 der Akten ist zwischen den Parteien noch kein Vertrag zustande gekommen. Eine Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung wäre vielmehr nur entstanden, wenn der in Aussicht genommene notarielle Vertrag tatsächlich abgeschlossen worden wäre.
Der Kläger hat zwar vorgetragen, die Beklagten hätten eine notarielle Vollmacht zur Durchführung des Kaufvertrages unterzeichnet, was grundsätzlich den Abschluß eines notariellen Kaufvertrages ersetzt hätte, es läßt sich aber nicht feststellen, daß die Beklagten eine solche Vollmacht tatsächlich erteilt haben.
Beruft sich – wie hier – jemand auf die Einrede der Bereicherung, so ist er zwar grundsätzlich beweisbelastet, aber nur hinsichtlich eines vom Gegner schlüssig vorgetragenen Rechtsgrundes. An einer solch schlüssigen Darlegung eines Rechtsgrunds für das Behalten des Wechsels fehlt es hier:
Angesichts der in sich schlüssigen Darstellung der Beklagten, eine Vollmacht nicht unterzeichnet zu haben, hat die Kammer dem Kläger aufgegeben, eine Kopie der unterzeichneten Original-Vollmachtsurkunde vorzulegen. Diese Auflage hat der Kläger nicht erfüllt mit der ... Begründung, spanische Notare fertigten ... von ihren Originalurkunden keine Kopien. Die anstelle einer Kopie vorgelegte Ausfertigung belegt aber schon für sich, daß der Notar keine von den Beklagten unterzeichnete Originalurkunde vorliegen hat. Vielmehr ergibt sich aus der vorgelegten Übersetzung (Bl. 85/86) folgendes:
An der Stelle, wo im Original der Notar seine Unterschrift gesetzt hat, taucht in der Ausfertigung der Vermerk auf: „Unterschrieben: ...“. Ein solcher Vermerk über den auf die Originalurkunde gesetzten Namenszug fehlt an der Stelle, wo nach dem Text der Urkunde die Beklagten unterschrieben haben müßten. Auf diese Ungereimtheit haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 05.08.1994 aufmerksam gemacht. Der Kläger hat diese Ungereimtheit bis zum Terminstag nicht aufgeklärt. Deshalb geht die Kammer davon aus, daß ... in der Originalurkunde die Unterschrift der Beklagten fehlt.
Angesichts dieses unzureichend substantiierten Vortrags zu der angeblichen Vollmachtserteilung hatte die Kammer keinen Anlaß, die zur ... Unterschriftsleistung benannten Zeugen zu vernehmen.
2. Die Klage kann aber auch dann keinen Erfolg haben, wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, daß die Beklagten die fragliche Vollmacht zur Durchführung des Teilzeitkaufvertrages doch unterzeichnet haben. Dann wäre der Vertrag nämlich gem. § 138 BGB nichtig:
a) § 138 BGB gehört zu den Bestimmungen des deutschen Rechts, die iS von Art. 34 EGBGB ohne Rücksicht auf das Vertragsstatut den Sachverhalt zwingend regeln. International zwingend in diesem Sinn sind Normen, die aus staatspolitischen, wirtschaftspolitischen oder sozialpolitischen Gründen erlassen worden sind (vgl. Ermann-Hohloch, Art. 34 EGBGB, Rn. 12). § 138 soll Mißbräuche der Privatautonomie ausschließen, drauf also sowohl wirtschafts- wie sozialpolitischen Zwecken.
b) Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand hat die Kammer davon auszugehen, daß die Beklagten durch den Verkauf die in den Bedingungen versprochene grundbuchlich gesicherte Rechtsposition nicht erworben haben und nicht erwerben können. Nach Darstellung des Klägers gibt es ein spanisches Gesetz, das den Teilzeitbesitz regelt. Er ist aufgefordert worden, dieses Gesetz vorzulegen, damit das Gericht prüfen könne, ob danach eine grundbuchlich gesicherte Rechtsposition besteht. Dieser Auflage ist der Kläger nicht nachgekommen.
Nach der Rechtsprechung des BGH haben die Parteien das Gericht bei der Ermittlung ausländischen Rechts nach ihren Kräften zu unterstützen (NJW 76, S. 1583). Zwar hat das Gericht auch ausländisches Recht grundsätzlich von Amts wegen zu erforschen, dennoch darf das Gericht jedenfalls dann von der Nichtexistenz einer behaupteten Rechtsposition ausgehen, wenn eine Partei die ihr zumutbare Beschaffung eines angeblich existierenden Gesetzestextes unterläßt.
Konnte die Wechselausstellerin den Beklagten eine dinglich gesicherte Rechtsposition nicht verschaffen, so hat sie weniger geleistet als versprochen. Was das nach spanischem Kaufrecht für Rechtsfolgen nach sich zieht, kann dahinstehen. Jedenfalls erscheint es nach deutschem Recht sittenwidrig, deutsche Staatsbürger unter Ausnutzung ihrer Unerfahrenheit im spanischen Recht zur Unterzeichnung eines derart unvollkommen erfüllbaren Kaufvertrages zu überreden.
c) Auch weitere Umstände rechtfertigen nach Auffassung der Kammer, Nichtigkeit des ... Kaufvertrages gem. § 138 Abs. 1 BGB anzunehmen:
Die Rechtsvorgängerin des Klägers, die Fa ..., hat in unlauterer Weise die Urlaubsstimmung der Beklagten zu einem Geschäftsabschluß genutzt, ohne sie im erforderlichen Maß über die Konsequenzen des Vertragsabschlusses aufzuklären.
Unstreitig ist das Verkaufsgespräch erst eingeleitet worden, als man die Durchführung einer gewonnenen Urlaubswoche besprach. Dadurch wurde psychologischer Druck erzeugt: Wer gewonnen hat, will den Gewinn ... sichern und seinerseits nicht kleinlich erscheinen. Unlauter war, insbesondere, vollständige Zahlung durch Scheck, Swiftüberweisung und Wechsel zu verlangen, bevor der vorgesehene notarische Vertrag zustandegekommen und der dingliche Erwerb gesichert war. Schließlich fällt auf, daß das Verkaufsformular die Belastungen aus dem Verkauf nicht vollständig nennt. Durch den Erwerb entstand nämlich gleichzeitig die Verpflichtung zur Zahlung von RCT-Mitgliedsbeiträgen. Deren Höhe ist aber im Vertrag nicht angegeben. Weiter ist auch mit keinem Wort erwähnt, wie Konflikte der Teilzeitbesitzer über die Auswahl und die Erhaltung der ihnen gemeinsam gehörenden Wohnungseinrichtung zu regeln seien. Eine Aufklärung über die mit dem Erwerb verbundene Problematik ist also ganz unzureichend erfolgt.
... Eine Gesamtschau der bewußt geschaffenen psychologischen Zwangssituation und der Intransparenz der rechtlichen und finanziellen Konsequenzen rechtfertigt den Schluß, daß der abgeschlossene Kaufvertrag gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt.