Die Klägerin stellt Brillenfassungen her. Sie hat an die Beklagte, die Brillenfassungen an Optikergeschäfte in den Niederlanden vertreibt, in den Jahren 1979/1980 Brillenfassungen geliefert und ihr eine Musterkollektion überlassen. Die Geschäftsbeziehungen endeten im Jahre 1980. Die Klägerin verlangt die Bezahlung von nach ihrer Behauptung noch nicht beglichenen Lieferungen (Handelsware) und die Bezahlung von Musterware.
Die Parteien streiten vorab über die internationale Zuständigkeit des von der Klägerin angerufenen Landgerichts Trier.
Die Klägerin hat vorgetragen:
Die Zuständigkeit der für ihren Firmensitz D. zuständigen deutschen Gerichtes sei vereinbart. Zwischen ihr und der Beklagten sei ein schriftlicher Vertrag gemäß dem von ihr üblicherweise verwandten Muster abgeschlossen worden (Beweis: Zeugen (...) und (...) (...)).
Dieser Vertrag sei zwar zur Zeit nicht auffindbar. In ihm sei jedoch wie in ihrem Mustervertrag vereinbart, daß der Vertrag deutschem Recht unterliege und Erfüllungsort und Gerichtsstand D. sei (Beweis: wie vor). Den Mustervertrag lege sie vor (Bl. 51 – 55 GA).
In der Sache selbst hat die Klägerin unter Ermäßigung des ursprünglich im Mahnbescheidsverfahren verlangten Betrages von 32.364,59 DM auf 26.267,92 DM vorgetragen, die Beklagte habe mit Schreiben vom 9.4.1981 (Bl. 18 GA) anerkannt, ihr damals, aus der Lieferung von Handelsware noch 10.533,09 DM geschuldet zu haben. Auf diese Kaufpreisforderung habe die Beklagte dann am 27.4.1981 6.096,67 DM gezahlt, so daß aus der Lieferung von Handelsware noch 4.436,42 DM offen stünden. Die restliche Musterware habe die Beklagte bisher nicht zurückgegeben. Die Beklagte habe zwar im April 1981 versucht, Brillenfassungen an sie zurückzugeben. Deren Rücknahme habe sie jedoch abgelehnt, da es sich nicht um Musterware, sondern um inzwischen veraltete, von der Beklagten nicht verkaufte Handelsware gehandelt habe (Beweis: Zeuge (...)). Die der Beklagten überlassene Musterware habe einen Wert von 21.831,50 DM besessen, so daß die Beklagte ihr jetzt noch insgesamt 26.267,92 DM (4.436,42 DM + 21.831,50 DM) schulde. Den Wert der Musterware habe die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 9.4.1981 ebenfalls anerkannt. Er ergebe sich auch aus den der Beklagten erteilten „Proforma-Rechnungen“. Von dem Wert der Musterware könne die Beklagte nicht 4.437 DM absetzen, die sie im Mai 1979 auf eine Rechnung vom 28.2.1979 (81. 20, 21 GA) bezahlt habe. Diese Zahlung der Beklagten betreffe Handelsware und sei bei der Errechnung des Saldos von 10.533,09 DM für damals noch nicht bezahlte Handelsware bereits berücksichtigt.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 26.267,92 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 1.5.1981 zu verurteilen.
Die Beklagte hat vorab die Zuständigkeit der deutschen Gerichte gerügt und hierzu vorgetragen:
Für die Klage sei ihr Wohnsitzgericht A. zuständig. Zum Abschluß eines schriftlichen Vertrages zwischen ihr und der Klägerin mit der von dieser behaupteten Gerichtsstandsvereinbarung sei es nicht gekommen. Es seien lediglich Vertragsentwürfe ausgetauscht worden. Den Mustervertrag der Klägerin habe sie nicht unterschrieben, sondern der Klägerin einen teilweise geänderten Vertragsentwurf vom 18.4.1979 zugeleitet – den die Beklagte zu den Akten gereicht hat (B1. 44 – 48 GA) -, den die Klägerin jedoch ihrerseits nicht unterzeichnet habe. In diesem Entwurf sei zwar die Anwendung deutschen Rechts, nicht aber eine Gerichtsstandsklausel vorgesehen gewesen.
Im übrigen hat die Beklagte Klageabweisung beantragt und sich Ausführungen zur Sache selbst vorbehalten.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 30.6.1983 die Klage abgewiesen, da es für die Entscheidung des Rechtsstreites nicht zuständig sei. Zuständig sei gemäß Art. 2 des Übereinkommens vom 27.9.1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen das Wohnsitzgericht der Beklagten. Eine Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 17 dieses Übereinkommens sei zwischen den Parteien nicht zustande gekommen. Einen schriftlich abgeschlossenen Vertrag mit der behaupteten Gerichtsstandsvereinbarung habe die Klägerin nicht vorgelegt. Soweit die Klägerin sich insoweit auf Zeugen berufen habe, seien ihre Behauptungen und ihre Beweisantritte verspätet. Auf das Urteil im einzelnen wird Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt, deren formelle Ordnungsmäßigkeit im Senatstermin vom 25.1.1985 festgestellt worden ist.
In dem genannten Senatstermin ist für die Klägerin niemand erschienen, so daß ihre Berufung durch Versäumnisurteil des Senats vom 25.1.1985 zurückgewiesen wurde.
Gegen dieses Versäumnisurteil hat die Klägerin Einspruch eingelegt, dessen Rechtzeitigkeit im Senatstermin vom 26.4.1985 festgestellt worden ist.
Die Klägerin wiederholt ihren Vortrag aus dem ersten Rechtszug einschließlich nicht erledigter Beweisangebote und meint, das Landgericht hätte diese nicht als verspätet zurückweisen dürfen. Ergänzend behauptet sie, der von Rechtsanwalt (...) entworfene Vertrag mit der Gerichtsstandsklausel sei schließlich im Mai 1979 am Sitz der Beklagten in A. von der Beklagten unterschrieben worden, nachdem die Beklagte ihr – der Klägerin – mit Schreiben vom 17.4.1979 (Bl. 123 GA) ihren geänderten Entwurf vom 18.4.1979 zugesandt gehabt habe, man sich aber dann doch nach zwei Besprechungen auf der (...) 1979 in K. und in A. auf den von Rechtsanwalt (...) entworfenen Vertrag mit der Gerichtsstandsklausel geeinigt habe (Beweis: Zeugen (...) und (...), (...)und (...)).
In der Sache selbst trägt die Klägerin ergänzend vor, die Beklagte habe absprachegemäß zur Bezahlung der ihr zunächst leihweise überlassenen Musterware verpflichtet sein sollen, wenn die als Muster überlassenen Brillengestelle nicht mehr als Muster dienlich gewesen seien (Beweis: Zeugen (...) und (...)). Die Beklagte habe den „Proforma-Rechnungen“, die für die Deklarierung des Warenwertes im grenzüberschreitenden Verkehr notwendig gewesen seien, niemals widersprochen. Die Beklagte habe dann ihrerseits bei der versuchten Rückgabe von Brillengestellen am 16.4.1981 durch ihren Vertreter (...) eine „Proforma-Rechnung“ vom 10.4.1981 (Bl. 153 – 156 GA) ausgestellt, die einen Warenwert von insgesamt 21.359,50 DM ausweise. Die dort aufgeführte Kollektion sei jedoch mit der ursprünglich überlassenen Kollektion nicht identisch (Beweis: Sachverständigengutachten). Die Beklagte habe versucht, andere Brillen aus minderwertigem Material als restliche Musterware zurückzugeben (Beweis: Zeuge (...)). Deshalb habe sie die Rücknahme abgelehnt.
Die Klägerin beantragt, das Versäumnisurteil vom 25.1.1985 aufzuheben und unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihrem erstinstanzlichen Schlußantrag zu erkennen.
Die Beklagte stellt den Antrag, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten und den Einspruch der Klägerin zurückzuweisen, hilfsweise, der Beklagten zu gestatten, die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung durch eine Bankbürgschaft erbringen zu dürfen.
Sie nimmt ebenfalls auf ihren Vortrag aus dem ersten Rechtszug Bezug, rügt weiterhin vorab die Zuständigkeit der deutschen Gerichte und bestreitet, daß es nach den Besprechungen auf der (...) 1979 und in A. dann doch noch zu einer Unterzeichnung eines Vertrages mit einer Gerichtsstandsvereinbarung gekommen sei. Vielmehr sei man bei der Besprechung im Mai 1979 in A. dahin übereingekommen, einstweilen keinen schriftlichen Vertrag abzuschließen, da man sich nicht habe einigen können (Beweis: Zeugen (...) und (...)). Der ihr von der Klägerin zugeleitete Vertragsentwurf vom 27.3.1979 – den die Beklagte jetzt vorlegt (Bl. 148 GA) – enthalte im Gegensatz zu dem von der Klägerin im ersten Rechtszug vorgelegten Mustervertrag nicht einmal eine Gerichtsstandsklausel. Zur Sache selbst trägt die Beklagte jetzt vorsorglich vor, die Kaufpreisforderung für Handelsware in Höhe von 10.533,09 DM sei beglichen. Auf diese Forderung sei nicht nur die Zahlung von 6.096,67 DM, sondern auch die Zahlung von 4.437 DM zu verrechnen. Die Klägerin habe sie seinerzeit gebeten, auch Fassungen aus der Musterkollektion zu verkaufen, um „Ladenhüter“ zu vermeiden. Die restliche Musterware stehe der Klägerin nach wie vor zur Verfügung. Mit ihrer Rücknahme befinde sich die Klägerin in Annahmeverzug, wie sich aus dem weiteren Schriftwechsel zwischen ihr und der Klägerin ergebe. Wegen aller weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze verwiesen. Ebenso wird – soweit noch nicht geschehen – auf die zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Einspruch der Klägerin gegen das Versäumnisurteil des Senats vom 25.1.1985 ist begründet.
Für die Klage ist der innerdeutsche Gerichtsweg vor dem Landgericht Trier gegeben. Das Versäumnisurteil war daher aufzuheben und auf die Berufung der Klägerin die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Trier festzustellen. Zur weiteren Verhandlung war der Rechtsstreit an das Landgericht Trier zurückzuverweisen (§§ 538 Nr. 2, 540 ZPO).
1. Das Landgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß für die Frage der internationalen Zuständigkeit des Landgerichts Trier hier das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27.9.1968 („Brüsseler Übereinkommen“, EuGVÜ) maßgebend ist, das – bisher – im Verhältnis zu den sechs ursprünglichen EWG-Staaten gilt. Zu diesen gehören das Königreich der Niederlande und die Bundesrepublik Deutschland.
Das Landgericht hat jedoch außer Acht gelassen, daß der Klägerin für die vorliegende Klage der Gerichtsstand des Erfüllungsortes gemäß Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ zur Verfügung steht, da für die Klageansprüche das Einheitliche Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (EKG) maßgebend ist, das ebenfalls gleichermaßen für die Niederlande wie für die Bundesrepublik Deutschland gilt. Nach Art. 59 Abs. 1 EKG ist Erfüllungsort für Kaufpreisansprüche abweichend von der Regelung des § 270 Abs. 4 BGB der Sitz des Verkäufers.
Daher kann dahingestellt bleiben, ob die Parteien wirksam durch eine schriftliche oder schriftlich bestätigte Vereinbarung gemäß Art. 17 EuGVÜ eine ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte am Sitz der Klägerin vereinbart haben und ob zum Nachweis einer Vereinbarung im Sinne von Art. 17 EuGVÜ diese vorgelegt werden müßte (vgl. auch § 36 Abs. 2 Ausführungsgesetz zum EuGVÜ) oder ob die Wahrung des Schriftformerfordernisses durch Zeugenaussagen belegt werden kann, wie es die Klägerin will. Diese Frage – möglicherweise eine Auslegungsfrage zu Art. 17 EuGVÜ für deren Beantwortung der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden „Gerichtshof“) zuständig wäre – kann aber offen bleiben, da es hier auf eine Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 17 EuGVÜ nicht ankommt.
Zwar schließt ein vereinbarter Gerichtsstand nach Art. 17 EuGVÜ, da er die ausschließliche Zuständigkeit des vereinbarten Gerichts begründet, den Gerichtsstand des Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ aus (vgl. EuGH Urteil vom 17.1.1980, Rs 56/79, Zelger./. Sanitri, WM 1980, 720, 722; Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht, 1982, Rn. 27 zu Art. 17). Hier wären aber nach der von der Klägerin für sich in Anspruch genommene Gerichtsstandsvereinbarung wie nach Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ die gleichen Gerichte, nämlich die Gerichte am Sitz der Klägerin, zuständig. Die Frage, ob hier eine Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 17 EuGVÜ getroffen wurde, kann demnach offen bleiben. Der Anwendung des Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ steht auch nicht entgegen, daß zwischen den Parteien der Abschluß eines Vertrages, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, streitig ist. Auch in diesem Fall steht dem Kläger nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ zur Verfügung (vgl. EuGH Urteil vom 4.3.1982, RS 38/81, Effer./. Kantner, IPRax 1983, 31 mit Anmerkung von Gottwald).
2. Daß nach Art. 59 Abs. 1 EKG Erfüllungsort für die Kaufpreiszahlung der Ort der Niederlassung des Verkäufers ist, ist inzwischen allgemein anerkannt (vgl. Mertens/ Rehbinder, Kommentar zum EKG/EAG, 1975, Anm. 2 zu Art. 59; Jayme in IPRax 1981, 226; Reinhart in IPRax 1985, 1 mit Nachweisen; BGHZ 74, 136 = WM 79, 764 = MDR 79, 839; BGH WM 1981, 68; a.A. Dölle/von Caemmerer, Einheitskaufrecht, 1976 Rn. 20 zu Art. 59 EKG). Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Auch Gerichte anderer Vertragsstaaten vertreten diese Auffassung, z.B. Urteile des Hof van beroep Antwerpen vom 30.11.1977 und 26.12.1979, Urteil des Gerichtshof Amsterdam vom 31.1.79, Urteil des Corte d'Appello di Milano vom 14.12.1979 (vgl. Nachschlagwerk der Rechtsprechung zum Gemeinschaftsrecht, Serie D, Übereinkommen vom 27.9.1968).
Das Einheitliche Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen ist für die von der Klägerin verfolgten Ansprüche auch maßgebend. Das Gesetz findet Anwendung, wenn die verkaufte Sache aus dem Gebiet eines Vertragsstaates in das Gebiet eines anderen Vertragsstaates befördert wird oder befördert werden soll, wobei es genügt, daß die Beförderung stillschweigend vorgesehen ist. Jedenfalls das letztere war hier der Fall. Zwar können die Vertragspartner eines Kaufvertrages die Anwendung dieses Gesetzes ausdrücklich oder stillschweigend ausschließen (Art. 3 EKG). Ein ausdrücklich vereinbarter Ausschluß wird von keiner der beiden Parteien behauptet. Anhaltspunkte für einen stillschweigenden Ausschluß liegen ebenfalls nicht vor. Unkenntnis der Geltung des Einheitlichen Kaufrechts führt nicht zum Ausschluß. Dieser ergibt sich auch nicht daraus, dass die Parteien in den ausgetauschten Vertragsentwürfen – insoweit übereinstimmend – die Anwendung „Deutschen Rechts“ vorgesehen hatten, der beiderseitige Parteiwille also dahin ging, ihre Rechtsbeziehungen dem „Deutschen Recht“ zu unterstellen. Die pauschale Bezugnahme auf das Recht eines Vertragsstaates, z.B. auf „Deutsches Recht“, führt nach heute ganz herrschender Meinung nicht zum Ausschluß des Einheitlichen Kaufrechts, weil dieses Teil des internen Rechts des jeweiligen Vertragsstaates ist und als lex specialis für internationale Käufe gilt (vgl. Rehbinder IPRax 1982, 7, 8; Reinhart aaO, beide mit Nachweisen).
Schließlich steht der Anwendung des Einheitlichen Kaufrechts auch nicht entgegen, daß es sich bei dem von den Parteien zwar nicht schriftlich festgelegten, aber praktizierten Vertragsverhältnis um einen Vertragshändlervertrag (Eigenhändlervertrag) handelt, der als solcher kein Kaufvertrag ist. Es ist anerkannt, daß bei derartigen Verträgen die Einzelkaufverträge, die der Durchführung des Händlervertrages dienen, dem Einheitlichen Kaufrecht unterliegen (vgl. BGHZ 74, 136, 139; Mertens/ Rehbinder aaO Rn. 19 zu Art. 1/2 EKG; Rehbinder IPRax 1982, 7).
Der von der Klägerin geltend gemachte Kaufpreisanspruch für Handelsware ist nach alledem nach Einheitlichem Kaufrecht zu beurteilen (Art. 56, 61 Abs. 1 EKG) und daher am Sitz der Klägerin zu erfüllen. Das gilt aber auch, soweit die Klägerin Bezahlung von Musterware verlangt. Soweit es sich hier um Brillengestelle handelt, die modisch veraltet und daher nicht mehr als Musterware dienlich waren, durfte die Beklagte sie nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien ohnehin verkaufen, so dass die Klägerin auch insoweit einen dem Einheitlichen Kaufrecht unterliegenden Kaufpreisanspruch geltend macht.
Aber auch für den von der Klägerin im übrigen geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen Nichtrückgabe leihweise überlassener Musterware ist nach Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ die Zuständigkeit der Gerichte am Sitz der Klägerin gegeben. Zwar fällt dieser Schadensersatzanspruch nicht unter den Regelungsbereich des EKG und ist deshalb auch nicht gemäß Art. 17 EKG nach den allgemeinen Grundsätzen dieses Gesetzes zu beurteilen. Vielmehr wird das Landgericht nach den Grundsätzen des Deutschen Internationalen Privatrechts (IPR) zu entscheiden haben, ob der geltend gemachte Schadensersatzanspruch materiell nach deutschen oder nach niederländischem Recht zu beurteilen ist. Da der behauptete Schadensersatzanspruch nicht unter den Regelungs- und Anwendungsbereich des EKG fällt, ist die Anwendung der Regeln des IPR nicht gemäß Art. 2 EKG ausgeschlossen.
Trotzdem ist auch für den Schadensersatzanspruch die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Trier gegeben. Denn für eine Klage, die auf verschiedene Verpflichtungen aus einem Vertrag gestützt ist – hier auf das zwischen den Parteien über einen längeren Zeitraum hin bestehende, wenn auch nicht schriftlich festgelegte Eigenhändlerverhältnis – ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes für die Anwendung von Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ diejenige Verpflichtung maßgeblich, die für diesen Vertrag charakteristisch ist (vgl. EuGH, Urteil vom 26.5.82, RS 133/81, Ivenel./. Schwab, Iprax 1983, 173; Kroppholler aaO, Rn. 5 zu Art. 5). Es ist eines der Ziele des „Brüsseler Übereinkommens“, soweit wie möglich zu verhindern, daß für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis unterschiedliche Zuständigkeiten bestehen. Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Eigenhändler und seinem Lieferanten sind die Verpflichtungen aus den Einzelkaufverträgen charakteristisch, nicht etwaige Schadensersatzansprüche wegen Nichtrückgabe leihweise überlassener Musterware. Denn der Vertrieb der Handelsware steht im Vordergrund des Eigenhändlervertrages, nicht die unentgeltlich überlassene Musterware.
Diese dient lediglich dem Vertrieb der Handelsware. Daher ist auch für den von der Klägerin verfolgten Schadensersatzanspruch der Gerichtsstand des Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ am Sitz der Niederlassung der Klägerin begründet, auch wenn der geltend gemachte Schadensersatzanspruch in dem vorliegenden Fall summenmäßig höher ist als der Kaufpreisanspruch.
Nach alledem ist das Landgericht Trier für die vorliegende Klage international zuständig. Von einer eigenen Sachentscheidung gemäß § 540 ZPO hat der Senat abgesehen, da sonst der Rechtsstreit in vollem Umfang auf das Berufungsgericht verlagert und den Parteien eine zweimalige Tatsachenprüfung genommen würde.
Die Kostenentscheidung war insgesamt dem Landgericht vorzubehalten, da das endgültige Verhältnis des beiderseitigen Obsiegens und Unterliegens noch nicht feststeht.
Eines Ausspruches über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht, da das Urteil keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat.