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unalex. Rechtsprechung Entscheidung DE-573
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unalex. Rechtsprechung

Entscheidung DE-573  



LG Saarbrücken (DE) 27.04.1989 - 11 S 82/88
Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ – unalexErfüllungsort bei anderen Verträgen als Kauf- oder Dienstverträgen –unalexMaßgebliche Verpflichtung –unalexBesondere Fallgestaltungen

LG Saarbrücken (DE) 27.04.1989 - 11 S 82/88, unalex DE-573



Sind nach den Garantiebedingungen des Herstellers die erforderlichen Instandsetzungsarbeiten an einem Automobil ausschließlich von den Kundendienstwerkstätten des Mitgliedstaates der Erstzulassung durchzuführen, so sind die Gerichte dieses Mitgliedstaates iSv. Art. 5 Nr. 1 EuGvÜ zuständig für die Entscheidung über das Bestehen von Garantieansprüchen gegenüber dem Hersteller.


-  Zusammenfassung der Entscheidung 

Der deutsche Kläger hat bei dem deutschen Beklagten, einem Vertragshändler eines französischen Automobilherstellers, ein Auto gekauft. Er erhielt eine sechsjährige Garantie des Herstellers. Vier Jahre später stellte ein vom Kläger beauftragter Sachverständiger an dem Fahrzeug Schäden fest. Daraufhin meldete der Kläger dem Beklagten einen Garantieschaden. Der Beklagte lehnte die Garantie ab. Der Kläger klagt nunmehr gegen den Beklagten vor einem deutschen Gericht auf Erstattung von Reparaturkosten und Kosten des Sachverständigengutachtens.

Das Landgericht Saarbrücken (DE) wies die Klage ab. Dem Kläger stünden die geltend gemachten Ansprüche nicht zu, weil der Beklagte nicht passivlegitimiert sei. Denn die Garantie sei nicht von ihm, sondern vom Hersteller gewährt worden. Garantieansprüche könnten sich somit nur gegen den Hersteller richten. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Garantieansprüche gegen den französischen Fahrzeughersteller könnte sich aus Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ ergeben. Der Erfüllungsort seiner Garantiepflichten liege in Deutschland, weil alle Instandsetzungsarbeiten ausschließlich von den Kundendienstwerkstätten des Landes der Erstzulassung des Fahrzeugs durchzuführen seien.

 JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission

-  Entscheidungstext 

Der Kläger kaufte im Jahre 1983 bei dem Vertragshändler der Beklagten, der ..., einen PKW .... Er erhielt eine sechsjährige ... Korrisionsschutzgarantie der .... Im August 1987 stellte ein Sachverständiger an dem Fahrzeug Korrisionsschäden fest, die er der Beklagten als Garantieschaden meldete. Die Beklagte lehnte eine Garantieübernahme ab.

Mit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten Ersatz der zur Beseitigung der Rostschäden erforderlichen Reparaturkosten in Höhe von 2.584,06 DM, der Kosten des Sachverständigengutachtens in Höhe in von 501,60 DM, eine Nutzungsausfallentschädigung für 5 Tage in Höhe von 185,‑ DM und eine Nebenkostenpauschale in Höhe von 40,‑ DM.

Durch das hiermit vollinhaltlich in Bezug genommene Urteil vom 3.2.1988 hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er weiterhin die Verurteilung der Beklagten gemäß seinem Antrag in erster Instanz begehrt.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das erwähnte Urteil sowie auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Die form- und fristgerecht eingelegte sowie ordnungsgemäß begründete Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da dem Kläger der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte nicht zusteht, da diese nicht passivlegitimiert ist. Ausweislich der vorgelegten Garantieurkunde ergibt sich, daß nicht die Beklagte, sondern die Herstellerfirma ... die Garantie gewährt hat. Daher können sich Garantieansprüche nur gegen diese Firma richten, wie die Kammer nunmehr zuletzt in Ihrer Entscheidung vom 13. April 1989, Az.: 11 S 198/88, ausgesprochen hat. Auch wenn die Beklagte des öfteren Garantieansprüche gegen die Beklagte abgewickelt hat, so kann ein solches Verhalten nicht als Schuldübernahme oder Schuldbeitritt gewertet werden, da es üblich ist, daß solche Ansprüche über Händler oder Importeure abgewickelt werden, wobei klar ist, daß der Händler oder Importeur nicht selbst die Pflichten des Herstellers übernehmen will. Auch das durch die Werbung mit der 6-jährigen Rostschutzgarantie auf dem Deutschen Markt hervorgerufene Vertrauen rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung, da die Garantieansprüche gegen die Herstellerfirma ohne unbillige Erschwerungen vor Gericht durchgesetzt werden können. Denn die Zuständigkeit für Klagen gegen die Herstellerin als juristische Person mit Sitz in ... bestimmt sich nach dem Übereinkommen der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuG-Übk). In Art. 5 Nr. 1 des genannten Übereinkommens ist bestimmt, daß eine Klage aus Vertrag auch in dem Land erhoben werden kann, in dem die Verpflichtung zu erfüllen ist. Dies ist vorliegend die Bundesrepublik Deutschland, da nach den Garantiebedingungen die erforderlichen Instandsetzungsarbeiten ausschließlich von den Kundendienstwerkstätten des Landes der Erstzulassung durchzuführen sind. Mangels anderer Anknüpfungspunkte kann der Käufer daher an seinem Wohnsitzgericht Klage gegen die Garantiegeberin erheben. Als einzige Erschwerung im Vergleich zur Durchsetzung von Ansprüchen gegen inländische Garantiegeber verbleibt der Umstand, daß Klage gegen eine Firma mit Sitz in ... erhoben werden muß, was in der Regel mit besonderen Kosten für die Anfertigung von beglaubigten Übersetzungen der Klageschrift sowie mit einer gewissen Verzögerung bei der Klagezustellung verbunden ist. Andererseits läuft der Rechtshilfeverkehr mit ... in geordneten Bahnen, als ein besonderes Erschwernis kann daher die Notwendigkeit, eine Klage in ... zustellen zu lassen, nicht gewertet werden. Die Kosten für die Übersetzung der Klageschrift bedeuten allerdings eine Erhöhung des Kostenrisikos bei der Rechtsverfolgung, die bei niedrigen Streitwerten durchaus prozentual ins Gewicht fallen kann. Sie ist jedoch nach Auffassung der Kammer nicht so schwerwiegend, daß deshalb von einer Entwertung der Garantie gesprochen werden könnte.

Es muß daher dabei verbleiben, daß die Klage gegen die falsche Beklagte erhoben wurde, so daß die Berufung keinen Erfolg haben konnte. Sie mußte daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.





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