Die Parteien schlossen am 12. November 1970 in V. (Italien) oder in L. (Schweiz) einen privatschriftlichen Vertrag, in dem der Beklagte einen 1000 qm großen Teil eines in V. gelegenen Grundstücks zum Preise von DM 150.000,‑ an den Kläger verkaufte und die Übereignung dieses Grundstückteiles an ihn erklärte. Mit dem Kauf verbunden war der Auftrag des Klägers an den Beklagten, „auf dem verkauften Grundstück für ihn nach seinen Wünschen ein Wohnhaus zu errichten“, und zwar zum „Baupreis von DM 1.500,‑ per qm überbauten Raumes“. Am 19. Juni 1971 kaufte der Kläger von dem Beklagten weitere 500 qm des Grundstücks zum Preise von DM 75.000,-.
Der Kläger zahlte an den Beklagten auf den Kaufpreis insgesamt DM 110.000,-. Durch das am 14. Dezember 1977 verkündete Urteil des Landgerichts Hamburg – 5 0. 49/77 – wurde der Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises – abzüglich Leistungen, die der Beklagte auf eine Darlehensschuld des Klägers erbracht hatte – verurteilt, weil der Kaufvertrag nichtig sei und der Beklagte den Kaufpreis ohne Rechtsgrund empfangen habe: Der verkaufte Grundstücksteil sei – weil seine genauen Grenzen nicht festgelegt worden seien – nicht „bestimmt oder bestimmbar“ gewesen, was nach italienischem Recht Voraussetzung für die Wirksamkeit des Vertrages gewesen sei. Die hiergegen eingelegte Berufung des Beklagten wurde vom Hanseatischem Oberlandesgericht Hamburg zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Es könne unentschieden bleiben, ob der Kaufvertrag nichtig oder so auszulegen sei, daß die Festlegung der Grundstücksgrenzen dem Beklagten überlassen worden sei. Jedenfalls sei in einem solchen Falle der Beklagte seiner vertraglichen Hauptpflicht, das Grundstück zu vermessen, nicht nachgekommen, so daß nach ergebnislosem Ablauf der vom Kläger hierfür gesetzten Frist die Kaufverträge nach italienischem Recht mit rückwirkender Kraft aufgelöst worden seien.
In dem vom Kläger gegen den Beklagten vor dem Amtsgericht Siegburg betriebenen Arrestverfahren 2 C 692/78 beantragte der Beklagte u.a. (hilfsweise), die Anordnung des Arrestes von einer Sicherheitsleistung des Klägers in Höhe von mindestens DM 550.000,‑ abhängig zu machen. Er reichte zugleich seine eidesstattliche Versicherung vom 26. September 1978 ein, in der es u.a. heißt:
„Im Dezember 1977 habe ich... in Zusammenhang mit dem Ankauf einer Immobilie eine Vereinbarung abgeschlossen, wonach ich verpflichtet war bis 15. September 1978 einen Betrag von 250.000,‑ DM zu zahlen; für den Fall der nicht termingerechten Zahlung sieht diese Vereinbarung vor, daß ich darüber hinaus weitere 155.000,‑ DM zu zahlen habe. Diesen Zahlungstermin hatte ich mit Rücksicht für die fällige Zahlung per 30.8.78 der „K.-A.-S.“ gewählt. Nachdem nunmehr auf Grund des von RA H. ausgebrachten Arrestes ca. DM 400.000,‑ blockiert sind, muss ich damit rechnen die in der Vereinbarung vom Dezember 1977 vorgesehenen weiteren 155.000,‑ DM zahlen zu müssen.“
Der Kläger hat behauptet:
Der Beklagte habe sich gegen ihn eines Schadenersatzanspruches in Höhe von DM 155.000,‑ berühmt. Er habe nämlich in der mündlichen Verhandlung vom 26. September 1978 vor dem Amtsgericht Siegburg aus der in seiner eidesstattlichen Versicherung gegebenen Darstellung die Notwendigkeit einer Sicherheitsleistung durch ihn, den Kläger, in Höhe von DM 150.000,‑ abgeleitet. Und zwar habe der Beklagte zum Ausdruck gebracht, daß ihm schon vor Abschluss des Arrestverfahrens ein Schadenersatzanspruch gegen den Kläger zustehe. In Wirklichkeit sei dem Beklagten überhaupt kein Schaden entstanden.
Der Kläger hat ferner vorgetragen:
Der Beklagte sei bei Abschluss des (ersten) Kaufvertrages nicht Eigentümer des Grundstücks gewesen, auf das sich der Kaufvertrag bezogen habe. Er habe von Anfang an nicht vorgehabt, den verkauften Grundstücksteil zu vermessen. Der Beklagte habe ihm u.a. vorgespiegelt, das Grundstück könne mit einer Villa bebaut werden, obwohl das Grundstück, solange es nicht offiziell parzelliert werde, unbebaubar und nach einer Parzellierung nur beschränkt bebaubar sei. Durch dieses Verhalten des Beklagten sei er zum Abschluss des Kaufvertrages und zur Zahlung der DM 110.000,‑ durch Verrechnungsschecks von seinen Berliner Bankkonten bewogen worden. Durch diese Betrugshandlung des Beklagten und durch die Nichterfüllung der Kaufverträge seien ihm Schäden in Höhe von DM 60.387,03 entstanden.
Wegen der Begründung der Schadenersatzforderungen in deren Höhe wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 21. Dezember 1978 (Bl. 100 – 125 Bd. I der Akten) Bezug genommen.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Parteien hätten dadurch, daß sie sich in dem Vergleich vom 6. November 1978 vor dem Amtsgericht Siegburg und bei der Abstimmung des darin vorgesehenen Bürgschaftstextes auf das vor dem Landgericht Berlin anhängige Hauptverfahren bezogen hätten, die Zuständigkeit des Landgerichts Berlin vereinbart.
Der Kläger, der die Klage in noch weiterem Umfang erhoben hat, hat beantragt,
1. festzustellen, daß der Beklagte gegen ihn keinen Schadenersatzanspruch von DM 155.000,‑ dadurch habe, daß wegen der durch den Kläger bei der K.-A.-S. ausgebrachten Arrestpfändung – Amtsgericht Siegburg, 2 C 692/78 – über DM 388.214,83, die am 29. August 1978 zu einer Beschlagnahme einer gleich hohen Forderung des Beklagten gegen die K.-A.-S. geführt habe, der Beklagte bis zum 15. September 1978 an einen Immobilienverkäufer in Italienaugrund eines im Dezember 1977 durch Rechtsanwalt G., geschlossenen Vertrages einen Betrag von DM 250.000,‑ aus dieser beschlagnahmten Summe nicht habe zahlen können und daher gemäß der Vereinbarung eine weitere Zahlung von DM 155.000,‑ zahlen müsse, die der Beklagte bei fristgerechter Leistung nicht hätte erbringen müssen.
2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn DM 60.387,93 nebst 4 % Zinsen auf DM 47.599,81 seit Klagezustellung zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat die Ansicht vertreten, das Landgericht Berlin sei für die Entscheidung über die Klage nicht zuständig. Im übrigen hat er bestritten, sich eines Schadenersatzanspruchs gegen den Kläger berühmt und ihn bei Abschluss des Kaufvertrages getäuscht zu haben.
Durch das am 4. Mai 1979 verkündete Teilurteil hat das Landgericht die Klage hinsichtlich des Antrages aus der Klageschrift auf Feststellung und hinsichtlich des Antrages aus dem Schriftsatz vom 21. Dezember 1978 auf Zahlung von DM 60.387,03 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Seine internationale Zuständigkeit sei nicht gegeben. Aus dem Vortrag des Klägers gehe nicht hervor, daß die Parteien die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Berlin vereinbart hätten. Den im Zusammenhang mit dem Vergleichsabschluss vor dem Amtsgericht Siegburg abgegebenen Erklärungen der Parteien komme eine solche Bedeutung nicht zu. Die Zuständigkeitsrüge des Beklagten sei nicht verspätet. Sie greife auch durch: Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Berlin sei weder nach Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 – EuG-Übk – gegeben, denn der Beklagte habe hier keinen Wohnsitz, noch liege sie nach Art. 5 Nr. 1 des EuG-Übk vor, denn die Kaufverträge seien jedenfalls nicht in der Bundesrepublik Deutschland [einschließlich Berlin (West)]zu erfüllen gewesen, noch käme Art. 5 Nr. 3 des EuG-Übk in Betracht, denn die vom Kläger geltend gemachten Schadenersatzansprüche beträfen lediglich Folgeschäden oder Aufwendungen, um solche Schäden zu vermeiden; diese Schäden würden aber von dem Betrugstatbestand nicht mitumfaßt, sie seien nicht mit dem Vermögensvorteil des Beklagten identisch. Hiervon abgesehen, sei Berlin nicht „Erfolgsort“ der behaupteten unerlaubten Handlung, denn bei einer Schädigung durch Betrug könnte nicht überall dort ein Gerichtsstand gegeben sein, wo der Geschädigte Vermögen besitze. Im übrigen wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Gegen diese ihm am 25. Mai 1979 zugestellte Entscheidung richtet 19. Juni 1979 eingelegte Berufung des Klägers, die er, nachdem er die Frist zur Begründung der Berufung am 12. September um einen Monat verlängert worden war, mit dem am 15. Oktober 1979 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
Der Kläger meint, der Beklagte habe gar nicht die internationale, sondern (nur) die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Berlin gerügt und das Landgericht habe die Zuständigkeitsrüge des Beklagten als verspätet zurückweisen müssen. Im übrigen ist er der Ansicht, daß die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Berlin gegeben sei. Hierzu trägt er noch vor: Der Beklagte habe ihm mit dem Schreiben vom 13. Januar 1971 angekündigt, das Grundstück zu vermessen und ihm das Ergebnis zukommen zu lassen. Er habe dann mit dem Schreiben vom 15. Mai 1971 den Beklagten gebeten, ihm die Vermessungsunterlagen zuzusenden. Der Kläger ist der Ansicht, daß sich hieraus die Verpflichtung des Beklagten ergeben habe, ihm das Vermessungsergebnis nach Berlin zuzustellen und, weil er den Schadenersatzanspruch aus der Verletzung dieser Pflicht herleite, für diesen Anspruch der Gerichtsstand Berlin gegeben sei.
Der Kläger hat den Rechtsstreit wegen des Anspruchs auf Feststellung, daß eine Schadenersatzforderung des Beklagten gegen ihn nicht bestehe, für in der Hauptsache erledigt erklärt. Er meint, daß der Beklagte sich jetzt eines Anspruches gegen ihn nicht mehr berühme, weil er die vor dem Amtsgericht Siegburg abgegebene eidesstattliche Versicherung nicht mehr dazu benutze, um von ihm im Arrestverfahren eine entsprechende Sicherstellung zu erreichen, und weil jetzt davon auszugehen sei, daß der Beklagte auf andere Weise seine Verpflichtung aus dem Grundstücksgeschäft erfüllt und keine Vertragsstrafe zu zahlen habe.
Der Kläger beantragt,
1. festzustellen, daß der Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache erledigt ist, als er die Feststellungsklage betrifft,
2. unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung den Beklagten zu verurteilen, an ihn DM 60.387,03 nebst 4 % Zinsen auf DM 47.599,81 seit Klagezustellung zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den Rechtsstreit, soweit er die Feststellungsklage betrifft, nicht für in der Hauptsache erledigt und das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Akten des Amtsgerichts Siegburg 2 C 692/78 und des Landgerichts Hamburg 5 O. 49/77 haben vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist insoweit begründet, als sie den Zahlungsanspruch betrifft. Für die Entscheidung hierüber ist das Landgericht Berlin international und örtlich zuständig.
Zwar ist der Gerichtsstand Berlin zwischen den Parteien nicht vereinbart worden. Insoweit ist den Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil beizupflichten. Eine schriftliche Vereinbarung im Sinne des Art. 17 Abs. 1 EuG-Übk liegt nicht vor. Der Kläger beruft sich auf eine derartige Prorogation in der Berufungsinstanz auch nicht mehr.
Der Beklagte hat auch die Unzuständigkeit des Landgerichts Berlin gerügt, und zwar hat er mit dem Schriftsatz vom 16. März 1979 – also vor der ersten mündlichen Verhandlung vom 23. März 1979 – auf die internationale Unzuständigkeit des Landgerichts hingewiesen. Die Zulassung dieser Rüge – als nicht verspätet – durch das Landgericht ist nicht anfechtbar (Putzo NJW 77,8; Baumbach-Lauterbach-Albers, ZPO, 38. Aufl., § 528 Bem. 4 B a.E.) und kann somit vom Berufungsgericht auf ihre Rechtmäßigkeit nicht nachgeprüft werden.
Soweit der Kläger seinen Zahlungsanspruch aus der Nichterfüllung des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrages herleitet, ist das Landgericht Berlin nicht international zuständig.
Art. 2 des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (BGBl. 72 II 774) – EuG-Übk – begründet eine solche Zuständigkeit nicht, weil der Beklagte seinen Wohnsitz nicht in Deutschland, sondern in Italien, einem anderen Vertragsstaat, hat.
Auch Art. 5 Nr. 1 EuG-Übk eröffnet keinen Gerichtsstand für diese Klage in Deutschland. Nach der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften – EuGH – vom 6. Oktober 1976 (NJW 77, 490. mit Anm. Geimer NJW 77,493= RIW/AWD 77,42) ist in einem Falle, in dem ein Schadenersatzanspruch aus Vertrag geltend gemacht wird, die Verpflichtung im Sinne der oben genannten Bestimmung diejenige, deren Nichterfüllung zur Begründung des Schadenersatzanspruches behauptet wird, denn die Ziele des EuG-Übk gebieten es „so weit wie möglich zu verhindern, daß aus ein und demselben Vertrag mehrere Zuständigkeitsgründe hergeleitet werden“ (EuGH aaO). Der Kläger verlangt Schadenersatz, weil der Beklagte seiner vertraglichen Pflicht, ihm das Grundstück zu verschaffen, nicht nachgekommen ist. Diese Vertragspflicht war nach Lage der Sache am Ort der Belegenheit des Grundstücks – also in Italien – zu erfüllen.
Der Kläger vertritt zwar die Ansicht, daß ihm der Schadenersatzanspruch zustehe, weil der Beklagte (nur) seiner aus dem Vertrage folgenden Pflicht, das Grundstück zu vermessen, nicht nachgekommen sei, und diese Hauptpflicht an seinem, des Klägers, Wohnsitz zu erfüllen gewesen sei, weil der Beklagte dorthin das Vermessungsergebnis habe übermitteln sollen. Diese Ansicht kann nicht geteilt werden. Es kann unentschieden bleiben, ob die Vermessung nach dem hier anzuwendenden italienischen Recht eine Hauptpflicht des Beklagten gewesen ist, aus deren Nichterfüllung der Kläger Schadenersatzansprüche herleiten kann, oder ob gerade die Nichteinigung über die Grenzen des Grundstücks zur Unwirksamkeit des Vertrages führte und somit überhaupt keine vertragliche Pflicht des Beklagten zur Vermessung bestanden hat. Der Beklagte hätte jedenfalls die Pflicht zur Vermessung nicht in Berlin, sondern in V. zu erfüllen gehabt, weil nur dort das Grundstück hätte vermessen werden können. Der Kläger selber sieht die Vertragsverletzung durch den Beklagten darin, daß er nicht vermessen hat, nicht aber darin, daß er ihm das Ergebnis einer stattgefundenen Vermessung nicht mitgeteilt habe.
Der Kläger hat auch nicht dargelegt, daß etwa die Übermittlung des Vermessungsergebnisses nach Berlin in schriftlicher Form eine von den Parteien vereinbarte Hauptpflicht des Beklagten gewesen sei. Er hat zwar vorgetragen, daß der Beklagte bereit gewesen sei, ihm das Vermessungsergebnis schriftlich mitzuteilen. Daraus folgt aber nicht, daß er hierzu auch vertraglich verpflichtet gewesen ist. Jede andere Form der Mitteilung wäre ebenso geeignet gewesen, den Kläger vom Vermessungsergebnis zu unterrichten und den Vertrag zu konkretisieren. So hätte der Kläger sich nicht auf die Nichterfüllung des Vertrages berufen können, wenn der Beklagte ihm etwa anheimgestellt hätte, vom Vermessungsergebnis in V. Kenntnis zu nehmen. Der Kläger hätte nicht in Berlin auf Auskunft über das Ergebnis der Vermessung klagen können, wenn sie vorgenommen worden wäre.
Das Landgericht Berlin ist aber insoweit zur Entscheidung über den Zahlungsanspruch berufen, als der Kläger den Anspruch auf § 823 Abs. 2 BGB stützt.
Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Berlin ergibt sich aus Art. 5 Nr. 3 EuG-Übk.
Das „schädigende Ereignis“ im Sinne dieser Bestimmung ist nämlich (auch) in Berlin eingetreten.
Der Kläger legt schlüssig dar, daß der Beklagte ihm gegenüber einen Betrug (§ 263 StGB) begangen hat, indem er ihn über die Eigentumsverhältnisse an dem Grundstück und dessen Bebaubarkeit getäuscht habe. Die zum Tatbestand des Betruges gehörende Vermögensverfügung des Getäuschten hat nach dem Vortrag des Klägers in Berlin stattgefunden, weil er hier durch Ausstellung auf Berliner Banken gezogener Schecks über einen Teil des Kaufpreises verfügte. Ist aber hier ein Merkmal des Tatbestandes der unerlaubten Handlung verwirklicht, so ist Berlin Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (vgl. RG in Gruchot 46, 1047). Die Frage, ob ein Schadenersatzanspruch auf Grund unerlaubter Handlung gegeben ist, ist nach deutschem Recht zu beurteilen, denn Berlin ist (auch) Ort der Rechtsgutverletzung (s. Soergel-Kegel, BGB, 10. Aufl., EGBGB Art. 12, Rn. 16). Dann ist aber auch die Frage, ob eine unerlaubte Handlung im Sinne des Art. 5 Nr. 3 EuG-Übk vorliegt, unter Anwendung deutschen Rechts zu beantworten.
Unter diesen Umständen kann unerörtert bleiben, ob Berlin auch deshalb als Ort, „an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“, anzusehen ist, weil hier der Vermögensverlust des Klägers entstanden ist (s. hierzu OLG Kiel, SchlHA 1946, 501, 502; BGH NJW 77, 1590).
Das Landgericht wird darüber zu entscheiden haben, ob eine unerlaubte Handlung vorliegt und welche der vom Kläger geltend gemachten Schäden hierdurch adäquat verursacht worden sind. Das Landgericht ist aber nicht etwa wegen Sachzusammenhanges oder aus sonstigem Grunde damit auch zur Entscheidung über Ansprüche aus Vertrag berufen (s. BGH NJW 71, 564; a.A. LG Köln NJW 78, 329).
Wegen der Feststellungsklage ist die Berufung nicht begründet.
Der Rechtsstreit ist nicht insoweit in der Hauptsache erledigt. Die Erledigung der Hauptsache tritt durch ein Ereignis ein, durch das der Kläger gehindert wird, die von ihm nachgesuchte Entscheidung durchzusetzen, nicht aber dann, wenn wie hier der Kläger von vornherein nicht in der Lage gewesen ist, auf den von ihm gewählten Weg den Anspruch durchzusetzen, weil die Klage unzulässig gewesen ist (s. BGH NJW 69, 237 mit Nachw.).
Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Berlin ist für diese Klage nicht gegeben gewesen.
Auch hinsichtlich der Feststellungsklage haben die Parteien keinen Gerichtsstand vereinbart.
Allerdings kann die Ansicht des Landgerichts, daß für diese Klage überhaupt kein inländischer Gerichtsstand eröffnet worden sei, nicht geteilt werden. Es trifft zwar zu, daß Art. 2 des EuG-Übk eine solche Zuständigkeit nicht begründet, denn hiernach sind Personen, die – wie der Beklagte – ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten des Wohnsitzstaates zu verklagen. Es kommt nicht darauf an, ob für die etwaige umgekehrte Leistungsklage des Beklagten wegen des Wohnsitzes des Klägers in Berlin die Zuständigkeit des Landgerichts Berlin gegeben wäre, denn Art. 2 EuG-Übk lässt nur die prozessuale Stellung der beklagten Partei im konkreten Rechtsstreit für die internationale Zuständigkeit entscheidend sein. Es spricht nichts dafür, daß Art. 2 EuG-Übk entgegen seinem eindeutigen Wortlaut eine andere Auslegung erforderte. Durch diese Bestimmung soll diejenige Partei geschützt werden, die mit einer Klage überzogen wird; sie soll nicht gezwungen werden, sich in einem anderen Staat, als dem, in dem sie ihren Wohnsitz hat, hiergegen zu verteidigen. Einen anderen Zweck hat die Vorschrift nicht. Der in diesem Zusammenhang gegebene Hinweis des Klägers auf das deutsche Zivilprozessrecht geht fehl: Nach zutreffender Meinung ist auch nach deutschem Recht der allgemeine Gerichtsstand der umgekehrten Leistungsklage nicht zwingend der Gerichtsstand der leugnenden Feststellungsklage; der Kläger kann nicht stets an seinem allgemeinen Gerichtsstand klagen (s. Stein-Jonas-Schumann/Leipold, ZPO, 19. Aufl., § 256 Bem. IV 1, Fußnote 189; Baumbach-Lauterbach-Hartmann, aaO, § 256 Bem. 4 A b; Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., § 256 Bem. E I, EI a; a.A. Zöller-Stephan, ZPO, 12. Aufl., § 256 Bem. A 6 und Thomas-Putzo, 10. Aufl., § 256 Bem. I2).
Ein inländischer Gerichtsstand ist aber nach Art. 5 Nr. 3 EuG-Übk gegeben. Der Kläger hat – trotz seiner dieser Auslegung widersprechenden Rechtsansicht – die Feststellung begehrt, daß dem Beklagten wegen der Arrestpfändung kein Schadenersatzanspruch nach § 945 ZPO zustehe (ein anderer Rechtsgrund für den Anspruch, dessen sich der Beklagte berühmt haben soll, ist jedenfalls nicht ersichtlich). Hierbei handelt es sich aber der Sache nach um einen Anspruch auf Schadenersatz wegen unerlaubter Handlung (Baumbach-Lauterbach-Hartmann, aaO, § 945 Bem.1). Bildet aber eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, den Gegenstand des Verfahrens, so kann auch eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, verklagt werden. Das schädigende Ereignis, die Anordnung des Arrestes, ist aber in Siegburg, und nicht in Berlin eingetreten, so daß in jenem Gerichtsbezirk der Gerichtsstand gegeben war. Der dortige Gerichtsstand war auch nach den deutschen Prozessvorschriften eröffnet. Für eine negative Feststellungsklage ist nämlich das Gericht der umgekehrten Leistungsklage dann zuständig, wenn es sich hierbei um einen ausschließlichen oder besonderen Gerichtsstand handelt. Für Klagen aus § 945 ZPO ist aber der besondere Gerichtsstand des Tatortes (§ 32 ZPO) gegeben (Baumbach-Lauterbach-Hartmann, aaO, § 945 Bem. 3 E).
Der Beklagte hat die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts Berlin vor der ersten mündlichen Verhandlung, nämlich in dem Schriftsatz vom 5. Januar 1979. gerügt. Der Kläger hat keinen Verweisungsantrag gestellt.