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unalex. Rechtsprechung Entscheidung DE-57
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unalex. Rechtsprechung

Entscheidung DE-57  



OLG Sachsen-Anhalt (DE) 24.08.2000 - 7 U (Hs) 3/00
Art. 5 Nr. 1, 16 Nr. 2 EuGVÜ – unalexVertragliche Angelegenheiten –unalexGesellschafts- und vereinsrechtliche Ansprüche –unalexDie Klagen des Art. 24 Nr. 2 Brüssel Ia-VO –unalexKlagen über die Gültigkeit, Nichtigkeit und Auflösung von Gesellschaften –unalexKeine Klagen über Rechte und Pflichten von Gesellschaftern

OLG Sachsen-Anhalt (DE) 24.08.2000 - 7 U (Hs) 3/00, unalex DE-57


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de - Kommentar zur VO(EG) 44/2001 und zum Übereinkommen von Lugano (1 cit.) erweiternde - Kommentar zur VO(EG) 44/2001 und zum Übereinkommen von Lugano (1 cit.)



Für die Klage des Insolvenzverwalters einer deutschen Kommanditgesellschaft gegen einen in Belgien wohnhaften Kommanditisten auf Zahlung der Hafteinlageschuld sind die deutschen Gerichte international unzuständig. In einem solchen Fall finden weder Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ noch Art. 16 Nr. 2 EuGVÜ Anwendung.


-  Zusammenfassung der Entscheidung 

Der Kläger ist Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen einer GmbH & Co. KG mit Sitz in Deutschland. Der Beklagte ist Kommanditist der GmbH & Co. KG und hat seinen Wohnsitz in Belgien. Der Kläger klagt gegen den Beklagten vor einem deutschen Gericht auf Zahlung der Hafteinlageschuld.

Das Oberlandesgericht Naumburg (DE) ist der Auffassung, dass vorliegend Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ keine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte begründe. Bei dem Anspruch eines Gesellschaftsgläubigers bzw. eines Insolvenzverwalters als Organ der Gläubigergemeinschaft auf Zahlung der Hafteinlageschuld handele es sich – anders als bei der Klage der Gesellschaft gegen den Kommanditisten auf Zahlung der Pflichteinlage – um einen gesetzlichen Anspruch. Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ beziehe sich jedoch nur auf vertragliche Ansprüche. Auch eine mitgliedschaftliche Streitigkeit i.S.v. Art. 16 Nr. 2 EuGVÜ liege nicht vor, da Gegenstand des Verfahrens weder die Gültigkeit, Nichtigkeit oder die Auflösung einer Gesellschaft noch ein Beschluss ihrer Organe sei. Außerdem werde der weitergehende Gerichtsstand für gesellschaftliche Streitigkeiten in § 22 ZPO im Anwendungsbereich des EuGVÜ vollständig verdrängt.

 JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission

-  Entscheidungstext 

Der Kläger ist Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen der F. GmbH & Co. KG, deren Sitz in A. war. A. gehört zum Landgerichtsbezirk Magdeburg. Der Beklagte ist – neben Herrn M. und Herrn Sch. – Kommanditist der F. GmbH & Co. KG und wohnt in Belgien.

Der Kläger begehrt vom Beklagten Zahlung der (restlichen) Hafteinlageschuld in Höhe von 250.000 DM.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivortrages im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 543 Abs. 2 S. 2 ZPO).

Nachdem die zweite Kammer für Handelssachen des Landgerichts Magdeburg die Klage als unzulässig abgewiesen hat, streiten die Parteien im Berufungsrechtszug weiter um die örtliche/internationale Zuständigkeit des Landgerichts Magdeburg.

Das Landgericht hat zur Begründung ausgeführt, die Klage sei unzulässig, weil das Landgericht Magdeburg für die Entscheidung des Rechtsstreites örtlich unzuständig sei. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob auf den vorliegenden Rechtsstreit das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Belgien über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen vom 30.06.1958 oder das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27.09.1968 (EuGVÜ) Anwendung finde, weil nach keinem der Übereinkommen eine Zuständigkeit des Landgerichts Magdeburg begründet sei, sondern allein das für den Wohnsitz des Beklagten zuständige Gericht hierzu berufen sei.

Insbesondere ergebe sich eine Zuständigkeit auch nicht aus Artikel 5 Nr. 1 EuGVÜ bzw. Artikel 3 Abs. 1 Nr. 5 des Abkommens, weil es sich nicht um vertragliche Ansprüche handele, die der Kläger geltend mache. Vertragliche Ansprüche bestünden allein zwischen den Gläubigern und der Gesellschaft, während der Kläger hier lediglich hieraus abgeleitete Haftungsansprüche verfolge. Auch aus den sonstigen Regelungen lasse sich eine Zuständigkeit nicht ableiten.

Gegen das am 08.12.1999 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Magdeburg, das dem Kläger am 10.12.1999 zugestellt worden ist, hat dieser am 07.01.2000 Berufung eingelegt und nach Verlängerung der Begründungsfrist bis 07.03.2000 diese am 29.02.2000 begründet.

Unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags rügt der Kläger, das Landgericht Magdeburg gehe zu Unrecht davon aus, dass er gesetzliche Haftungsansprüche verfolge. Tatsächlich seien vertragliche Ansprüche geltend gemacht, die gegenüber dem Kommanditisten bis zur Leistung seiner Einlage bestünden.

Mache jetzt der Kläger in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter diese Ansprüche geltend, sei lediglich der Anspruchsteller, nicht aber der Anspruchsgrund ausgetauscht. Nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens könne nicht mehr der jeweilige Gläubiger den Kommanditisten auf Zahlung in Anspruch nehmen, sondern nur noch der Gesamtvollstreckungsverwalter. Nur der Kläger habe das Recht, die Ansprüche der Gläubiger insgesamt zu Gunsten der Masse gegen den Beklagten geltend zu machen. Der Kläger als Gesamtvollstreckungsverwalter übe dabei die Rechtsstellung eines Treuhänders für die Gläubigers aus. Er nehme den Beklagten für die Ansprüche der Gläubiger in Anspruch, die mit der Kommanditgesellschaft vertragliche Abreden getroffen hätten. Bei diesen Ansprüchen handele es sich zum einen um Werklohn- und Mietzinsansprüche, zum anderen um Ansprüche, für die vereinbart gewesen sei, dass der Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Pflichten und der Gerichtsstand der Sitz der Gläubigerin sei.

Es handele um eine Gesellschaftsschuld im Sinne von § 128 HGB, für die der Beklagte wegen der Begrenzung des Umfangs bzw. der Höhe der Haftungssumme nur bis zur Höhe der von ihm gezeichneten Hafteinlage einzustehen habe. Von § 128 HGB seien sowohl rechtsgeschäftlich begründete als auch gesetzliche Gesellschaftsschulden erfasst. Entscheidend sei allein, dass die Gesellschaft verpflichtet worden sei, sei es durch rechtsgeschäftliches Handeln ihrer organschaftlichen oder bevollmächtigten Vertreter oder infolge der Zurechnungstatbestände der §§ 31, 278, 831 BGB. Die Frage des Schuldgrundes richte sich somit nach dem Schuldverhältnis zwischen der Gesellschaft, für die eine Gesellschaftsschuld begründet worden sei und dem Gläubiger dieser Gesellschaftsschuld. Da die im Einzelfall dargestellten Forderungen zwischen dem jeweiligen Gläubiger und der vom Kläger vertreten Gesellschaft eine Gesellschaftsschuld seien, die ihren Schuldgrund in den einzelnen, rechtsgeschäftlich getroffenen Abreden habe, seien dies rechtsgeschäftlich begründete Gesellschaftsschulden. § 171 HGB stelle insoweit lediglich klar, dass der Kommanditist nicht wie ein persönlich haftender Gesellschafter dem Umfang nach unbegrenzt hafte. An der Natur der Haftung ändere § 171 HGB jedoch nichts. Die begründeten Gesellschaftsschulden, für die die Gesellschafter hafteten, blieben rechtsgeschäftlicher Natur, woran auch § 171 Abs. 2 HGB nichts ändere. Dieser diene auch nicht der Befriedigung von Drittansprüchen gegen die Gesellschaft, sondern stelle lediglich für den Fall der Insolvenz der Gesellschaft klar, dass nun nicht mehr die Gläubiger den Kommanditisten der Gesellschaft selbst in Anspruch nehmen könnten. Dieses Recht solle durch den Gesamtvollstreckungsverwalter wahrgenommen werden und entsprechend dem Sinn und Zweck eines Gesamtvollstreckungsverfahrens sicherstellen, dass eine gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger erreicht werde. Das werde dadurch erreicht, dass nunmehr die Einziehungsbefugnis des jeweiligen einzelnen Gläubigers eine Gesellschaftsschuld, die vorliegend rechtsgeschäftlicher Natur sei, von dem vom Gericht bestellten Treuhänder, dem Gesamtvollstreckungsverwalter, eingezogen werde; die eingezogenen Beträge dienten dabei, wie dies der Gesamtvollstreckungs- bzw. Insolvenzordnung immanent sei, der Befriedigung der Gläubiger entsprechend der maßgeblichen Rangfolgen. Der Konkursverwalter nehme das kraft Gesetzes ihm übertragene Einziehungsrecht, also die ihm kraft Gesetzes verliehene Verfügungsbefugnis wahr. Diese erstrecke sich auf einen bereits bestehenden Anspruch, der nicht neu geschaffen und der auch nicht in der Person des Verwalters neu begründet werde. Da kein neuer Anspruch kraft Gesetzes geschaffen werde und auch kein Haftungsanspruch begründet werde, ändere sich die Natur des zwischen der Gesellschaft und dem Gläubiger begründeten Anspruchs nicht.

Darüber hinaus handele es sich bei der Leistung der Hafteinlage um eine gesellschaftsvertragliche Verpflichtung, da dieses im Gesellschaftsvertrag entsprechend geregelt sei. Die besondere Haftung des Beklagten beruhe auf seiner gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit mit der Gemeinschuldnerin. Er sei nicht nur ihr Geschäftsführer, sondern zugleich auch Gesellschafter gewesen.

Zudem sei nach dem deutschen internationalen Gesellschaftsrecht, das nach überwiegender Auffassung an den Hauptverwaltungssitz der Gesellschaft anknüpfe, als auch nach der Auffassung, die auf den Gründungsort abstelle, das Landgericht Magdeburg örtlich zuständig.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Magdeburg mit dem Aktenzeichen 32 O 548/98, verkündet am 08.12.1999, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 250.000 DM nebst 12 % Zinsen p. a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, der besondere Gerichtsstand des § 22 ZPO sei nicht begründet, weil der Konkursverwalter nicht die Gesellschaft vertrete, sondern aus eigenem – ihm vom Gesetz übertragenen – Recht vorgehe.

Auch aus § 29 ZPO ergebe sich eine örtliche Zuständigkeit nicht, weil Gegenstand des Verfahrens weder ein Vertrag noch Ansprüche aus einem Vertrag seien. § 171 Abs. 2 HGB begründe keinen vertraglichen, sondern einen gesetzlichen Haftungsanspruch des Konkursverwalters gegen die Kommanditisten. Weder regele § 171 Abs. 2 das Innenverhältnis der Gesellschaft noch werde über § 171 Abs. 2 HGB die Zahlung der Hafteinlage gemäß Gesellschaftsvertrag durchgesetzt. Er diene vielmehr der Befriedigung von Drittansprüchen gegen die Gesellschaft und betreffe ausschließlich das Außenverhältnis. Zudem leiteten sich die Befugnisse des Konkursverwalters nach § 171 Abs. 2 HGB nicht aus dem Gesellschaftsvertrag oder einer Drittschuld, also einem Anspruch eines Dritten gegen die Gesellschaft, sondern unmittelbar aus dem Gesetz her.

Schließlich lasse sich eine Zuständigkeit des Landgerichts Magdeburg auch nicht aus Artikel 5 Nr. 1 EuGVÜ ableiten. Dazu müssten ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, was nicht der Fall sei. Das vom Kläger zitierte Urteil des EuGH sei mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, weil Gegenstand dieses Verfahrens Beitragszahlungen von Mitgliedern an einen Verein gewesen seien. Dabei habe es sich zweifellos um vertragliche Zahlungsansprüche gehandelt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird im einzelnen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, der gerichtlichen Sitzungsniederschriften und des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung gegen das am 08.12.1999 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichtes Magdeburg ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und auch begründet worden (§§ 511, 511a, 516, 518, 519 ZPO).

Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.

II. Das Landgericht Magdeburg hat zu Recht die Klage als unzulässig abgewiesen, denn es ist international nicht zuständig. Der Beklagte wohnt in Belgien.

Personen mit ausländischem Wohnsitz haben (abgesehen von der Sondervorschrift des § 15 ZPO) im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand und müssen im Ausland verklagt werden (Zöller- Vollkommer, ZPO, 21. Aufl. zu § 13 Rn. 1). Davon ausgenommen sind nur die in dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27.9.1968 (EuGVÜ), insbesondere in Art. 5 – 18, vorgesehenen Fälle.

Gem. Art. 56 i.V. m. Art. 55 EuGVÜ ersetzt dieses Übereinkommen das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen vom 30.6.1958, wobei es seine Wirksamkeit für die Rechtsgebiete, auf die das EuGVÜ nicht anzuwenden ist, beibehält.

Entgegen der Ansicht des Klägers begründet Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ keine Zuständigkeit des Landgerichts Magdeburg. Danach kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, in einem anderen Vertragsstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden.

Das ist hier aber nicht der Fall. Der Kläger macht die Zahlung der Hafteinlageschuld des Beklagten gemäß § 171 Abs. 2 iVm Abs. 1 HGB geltend und nicht einen Anspruch der KG auf Leistung der Einlage. Bei diesem Anspruch handelt es sich aber um einen gesetzlichen Anspruch.

§§ 171 – 176 HGB regeln die Haftung des Kommanditisten gegenüber den Gesellschaftsgläubigern für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Sie betreffen damit das Außenverhältnis und können weder durch den Gesellschaftsvertrag noch durch eine interne Vereinbarung der Gesellschafter abgeändert werden (Schlegelberger- Schmidt, HGB, 5. Aufl. 1986 zu §§ 171, 172 Rn. 1).

Davon zu unterscheiden ist die im Innenverhältnis geschuldete Pflichteinlage des Kommanditisten. Zwischen Haftsumme und Pflichteinlage ist streng zu trennen (BGH NJW 1995, 197).

Während es sich bei der im Innenverhältnis geschuldeten Pflichteinlage um einen vertraglichen Anspruch der Gesellschaft gegen den Kommanditisten handelt, gewährt § 171 HGB einen gesetzlichen Anspruch der Gläubiger bzw. des Konkursverwalters gegen den Kommanditisten, der persönlich in keinerlei vertraglichen oder sonstigen Beziehungen zu den Gläubigern steht, auf Befriedigung. Daraus ergibt sich, dass der Konkursverwalter bei der Geltendmachung der Haftung gemäß § 171 Abs. 2 HGB nicht die Gemeinschuldnerin, die Gesellschaft, vertritt (OLG Schleswig, ZIP 1980, 257 mwN), es sich also nicht um einen Anspruch der Gesellschaft handelt.

Eine internationale Zuständigkeit ergibt sich auch nicht aus § 22 ZPO.

Abgesehen davon, dass bei Klagen des Konkursverwalters gegen den Kommanditisten auf Zahlung der Haftsumme der Gerichtsstand des Gesellschaftssitzes gem. § 22 ZPO schon nicht gegeben ist (OLG Schleswig, ZIP 1980, 257, dem sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt, a.A. beispielsweise Staub, Großkomm. zum HGB, 4. Aufl., zu § 171 Rn. 23), würde § 22 ZPO im hier zu entscheidenden Fall auch keine internationale Zuständigkeit des Landgerichts Magdeburg begründen.

Als Gerichtsstandsnorm ist § 22 ZPO eine Regelung der örtlichen Zuständigkeit, bei der, wie bei allen Gerichtsstandsnormen, zunächst die internationale Zuständigkeit indiziert ist. Soweit also § 22 ZPO die örtliche Kompetenz herstellt, begründet er grundsätzlich zugleich auch die internationale Zuständigkeit für die in § 22 ZPO genannten Streitigkeiten (Stein-Jonas-Schumann, ZPO, 21. Aufl., zu § 22 Rn. 2a). Die soeben dargestellte Indizierung der internationalen Zuständigkeit durch die Regeln der örtlichen Zuständigkeit entfällt jedoch, soweit das EuGVÜ eingreift. Dann ist § 22 ZPO nicht anwendbar (Stein- Jonas- Schumann, aaO, § 22 Rn. 3).

Fällt eine Mitgliedsstreitigkeit in den sachlichen Geltungsbereich des EuGVÜ und hat eine Gesellschaft ihren Sitz im räumlichen Geltungsbereich des EuGVÜ, muß man die ausschließliche internationale Zuständigkeit des Art. 16 Nr. 2 EuGVÜ beachten. Ist diese Vorschrift anwendbar, darf der deutsche Richter seine internationale Zuständigkeit aus ihr ableiten, § 22 ZPO ist dann in seiner Funktion als Regelung der internationalen Zuständigkeit verdrängt. Als örtliche Zuständigkeitsregelung bleibt er jedoch erhalten, weil Art. 16 Nr. 2 EuGVÜ nicht auch den örtlichen Gerichtsstand regelt (Stein-Jonas-Schumann, aaO, § 22 Rn. 3 a). Liegt keine mitgliedschaftliche Streitigkeit i.S. des Art. 16 Nr. 2 EuGVÜ vor, fehlt die deutsche internationale Zuständigkeit, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz außerhalb Deutschlands in einem der Vertragsstaaten des EuGVÜ hat. Dies liegt daran, dass das EuGVÜ in Art. 16 Nr. 2 keinen dem § 22 ZPO vergleichbaren weiten Gerichtsstand geschaffen hat, der es ermöglicht, einen in einem anderen Vertragsstaat ansässigen Beklagten vor einem deutschen Gericht wegen sämtlicher mitgliedschaftsrechtlicher Streitigkeiten zu verklagen. Nur wenn der Beklagte seinen Wohnsitz im sonstigen Ausland hat, kann er nach § 22 ZPO verklagt werden (Stein-Jonas-Schumann, aaO, zu § 22 Rn. 4).

Für den hier zu entscheidenden Fall ergibt sich folgendes:

Der Beklagte wohnt in Belgien und daher im Geltungsbereich des EuGVÜ, so dass dessen Art. 16 Nr. 2 zu berücksichtigen ist. Danach sind die Gerichte des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet die Gesellschaft oder juristische Person ihren Sitz hat, ohne Rücksicht auf den Wohnsitz für Klagen, welche die Gültigkeit, Nichtigkeit oder die Auflösung einer Gesellschaft oder der Beschlüsse ihrer Organe zum Gegenstand haben, ausschließlich zuständig. Um eine solche mitgliedschaftliche Streitigkeit geht es aber im vorliegenden Rechtsstreit nicht. Hat aber der Beklagte seinen Wohnsitz in einem der übrigen Mitgliedsstaaten des EuGVÜ und liegt keine Streitigkeit im Sinne des Art. 16 Nr. 2 EuGVÜ vor, so fehlt es an der internationalen Zuständigkeit des angerufenen deutschen Gerichts, da Art. 16 Nr. 2 § 22 ZPO vorgeht (MüKo- Patzina, ZPO, zu § 22 Rn. 11).

Soweit der Kläger auf § 29 ZPO Bezug nimmt, verkennt er, dass mangels vertraglicher Verpflichtung, wie eingangs erörtert, der Gerichtsstand des Erfüllungsortes nicht begründet ist.

Nach alledem ist die Berufung zurückzuweisen.





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