Die Parteien, Eheleute griechischer Staatsangehörigkeit, streiten über die interne Verteilung eines Bankguthabens.
Die Streitparteien haben 1966 geheiratet und sind 1968, dem Geburtsjahr ihrer Tochter S., nach Deutschland gezogen, wo 1969 ihre Tochter G. geboren wurde. 1976 kehrte die Klägerin mit den beiden Kindern nach Griechenland zurück und arbeitete seither aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr. Der Beklagte hingegen blieb in Deutschland zurück, wo er weiterhin seiner Tätigkeit als Gastronom nachging und wo er bis heute lebt. Am 04.05.1993 legte der Beklagte bei der Agrarbank von Griechenland einen Betrag von 417.756,61 DM auf einem Devisensparkonto an, mit der näheren Bestimmung, daß das Konto für die Ehegatten gemeinschaftlich sein soll gemäß dem Gesetz 5638/32 sowie gemäß der Rechtsverordnung 951/71 und den diesbezüglichen Beschlüssen der Organe der Währungspolitik (vgl. Bl. 4/25). Die Klägerin hatte Kontovollmacht; beide Parteien haben in unterschiedlichem Umfang von dem Konto Geld abgehoben. Nachdem es bei einem Ferienaufenthalt des Beklagten zu einem Streit zwischen den Ehegatten gekommen war, hob der Beklagte am 08.08.1994 das gesamte restliche Guthaben i.H.v. 377.168 DM ab und löste das Konto auf.
Die Klägerin hat vorgetragen, der Beklagte habe die Hälfte des Sparguthabens an sie auszuzahlen, weil der Sparbrief beide Parteien als Inhaber ausweise, weshalb auch nach griechischem Recht im Innenverhältnis jeder Ehegatte zu gleichen Teilen anspruchsberechtigt sei. Eine abweichende Vereinbarung dahin, daß das Bankguthaben allein dem Beklagten zustehen solle, sei zu keiner Zeit getroffen worden. Es bleibe deshalb bei der gesetzlich vorgesehenen Halbteilung gemäß Art. 493 des griechischen ZGB (vergleichbar dem deutschen § 430 BGB). Es sei nie – auch nicht im Beisein der Töchter – darüber gesprochen worden, wem das Geld im Innenverhältnis zustehen solle.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt:
der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 188.584 DM nebst Zinsen i.H.v. 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit 26.10.1994 zu bezahlen.
Nachdem der Beklagte im landgerichtlichen Termin vom 31.05.1995 säumig geblieben war, erging gegen ihn Versäumnisurteil nach dem Antrag der Klägerin. Auf Einspruch des Beklagten hat die Klägerin ergänzend beantragt, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
Der Beklagte hat beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen, das angerufene Gericht habe sich für unzuständig zu erklären, weil die Klägerin mit dem gleichen Streitgegenstand bereits eine Klage in Griechenland anhängig gemacht habe. Im übrigen sei es so, daß die Klägerin seit langer Zeit in Griechenland lebe und ohne eigenes Einkommen sei. Das Geld für die Sparanlage stamme von ihm, es habe sich um seinen Arbeitsverdienst in Deutschland gehandelt, der seit 1978 allmählich angespart worden sei. Die Klägerin habe nur Abhebungen zur Deckung des täglichen Bedarfs machen dürfen. Zwischen den Parteien sei am 02.05.1993 im Beisein der Töchter vereinbart worden, daß die Klägerin keinen Auszahlungsanspruch haben solle, es sei denn, daß der Beklagte verunglücke und handlungsunfähig sei oder im Falle seines Todes. Die Klägerin sei ausdrücklich damit einverstanden gewesen, daß das Geld ausschließlich ihm, dem Beklagten, zustehen solle, zumal es sich um den Erlös für ein von ihm in Deutschland veräußertes Lokal gehandelt habe.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens in erster Instanz wird auf die dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Landgericht hat mit seinem Urteil vom 23.08.1995 (vgl. auch IPRax 1996, 140 mit Anmerkung Jayme) der Klage stattgegeben. Es hat seine internationale Zuständigkeit gem. Art. 2 EuGVÜ bejaht und das in Griechenland anhängige bloße Arrestverfahren schon deshalb nicht nach Art. 21 EuGVÜ als hinderlich angesehen, weil dieses Verfahren mangels Zustellung nicht wirksam rechtshängig geworden sei. Nach dem anwendbaren griechischen Sachrecht sei die Klägerin gem. Art. 493 des griechischen ZGB im Innenverhältnis zu gleichen Anteilen mit dem Beklagten berechtigt, weshalb der Beklagte das von ihm in voller Höhe vereinnahmten Bankguthaben zur Hälfte an die Klägerin abzuführen habe. Eine (rechtlich mögliche) abweichende Vereinbarung im Innenverhältnis der Parteien habe der hierfür darlegungs- und beweispflichtige Beklagte angesichts seines unsubstantiierten und widersprüchlichen Vortrags nicht überzeugend dargetan.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt der Beklagte sein Ziel einer Klagabweisung weiter.
Er trägt ergänzend vor, er habe immer nach Belieben für seine Geschäftszwecke über das Konto verfügt. Zwischen den Parteien sei von jeher vereinbart gewesen, daß die Einlage samt Zinsen den Töchtern nach deren Volljährigkeit zur Verfügung gestellt werden solle, was auch mit den Töchtern so abgesprochen gewesen sei. Dementsprechend habe er das Geld nach der Kontoauflösung dann am 10.08.1995 auf ein gemeinsames Konto der Töchter angelegt (vgl. Bl. 298). Das Geld sei von ihm im Laufe der Jahre angespart und in eine Immobilie investiert worden, die er 1988 verkauft habe. Die Parteien lebten im gesetzlichen Güterstand der Gütertrennung nach griechischem Recht, wobei er der Klägerin das Geld nie geschenkt oder sonst eine interne Berechtigung begründet habe. Maßgeblich für die interne Berechtigung sei vielmehr die Herkunft des Geldes. Das Geld sei für die gemeinsamen Töchter bestimmt gewesen. Im Senatstermin vom 01.04.1996 hat der Beklagte dies dahingehend präzisiert, daß schon bei der ersten Anlage des Geldes 1988 zwischen ihm und seiner Ehefrau besprochen worden sei, daß das Geld für den künftigen Kauf von Wohnungen für die Töchter verwendet werden solle, allerdings ohne daß dadurch seine eigenen Verfügungsbefugnisse beeinträchtigt sein sollten (Sitzungsprotokoll S. 3/Bl. 154).
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart, die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt ergänzend vor, Absprachen über das Innenverhältnis habe es nicht gegeben, auch seien die Töchter schon seit 1986 bzw. 1987 volljährig, ohne daß die Geldanlage auf sie erfolgt sei. Was die Herkunft des Geldes anbelange, so sei diese rechtlich unerheblich; im übrigen stamme das Geld auch von ihr, nämlich aus dem von ihr bezogenen Krankengeld und einer Erwerbsunfähigkeitsrente. Ein besonderer Rechtsgrund für die hälftige Teilhabe an dem angelegten Geld sei nicht erforderlich, vielmehr gehe mit der gemeinsamen Anlage des Geldes die Berechtigung hieran anteilig auf die Kontoinhaber über. Hiervon abweichende Absprachen oder sonstige Umstände lägen nicht vor.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens in zweiter Instanz wird auf die dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Parteien haben zur Stützung ihrer jeweiligen Rechtsauffassung Urteile griechischer Gerichte eingereicht. Der Senat hat ein Rechtsgutachten beim Osteuropa-Institut der Freien Universität Berlin eingeholt (Bl. 181/210). Da sich die Parteien außergerichtlich einigen wollten, wurde auf beiderseitigen Antrag das Ruhen des Verfahrens angeordnet, das später jedoch von der Klägerin wieder angerufen wurde. Der Senat hat sodann weiteren Beweis erhoben durch Vernehmung der Töchter der Parteien wegen deren Angaben auf die Sitzungsniederschrift vom 12.05.2000 (Bl. 286/296) Bezug genommen wird. Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren auch die Akten des Amtsgerichts Stuttgart – Familiengericht – 20 FF 1299/94 betreffend den Unterhaltsrechtsstreit der Parteien.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.
I. Das Landgericht hat seine internationale Zuständigkeit zu Recht bejaht. Sie folgt aus Art. 2 EuGVÜ. Nach Art. 1 Nr. 1 EuGVÜ sind „die ehelichen Güterstände“ zwar vom Anwendungsbereich des EuGVÜ ausgenommen, was alle vermögensrechtlichen Beziehungen erfaßt, die sich unmittelbar aus der Ehe ergeben (EuGH v. 27.03.1979 - 143/78, Slg. 1979, 1055). Um solche geht es vorliegend jedoch nur insofern, als das zu klärende Innenverhältnis der Parteien bezüglich des streitigen Geldbetrags vom ehelichen Güterrecht beeinflußt sein kann. Es handelt sich dabei aber nur um Vorfragen zur Entscheidung des von der Klägerin behaupteten Anspruchs gem. Art. 493 des griechischen ZGB, die somit nicht selbst den Gegenstand des Rechtsstreits bilden. Solche bloßen Vorfragen lösen nach allgemeiner Auffassung den Anwendungsvorbehalt des Art. 1 EuGVÜ nicht aus (EuGH v. 25.07.1991 - 190/89, NJW 1993, 189).
Das Landgericht hatte sich im Hinblick auf das von der Klägerin zuvor in Griechenland betriebene Arrestverfahren auch nicht nach Art. 21 EuGVÜ für unzuständig zu erklären, weil das vorliegende Hauptsacheverfahren nicht denselben Anspruch betrifft, wie auch Art. 24 EuGVÜ zeigt (vgl. etwa Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht, 6. Aufl., RN 11 zu Art. 21). Zudem war der (inzwischen zurückgenommene) Arrestantrag dem Beklagten, der seinen Wohnsitz und ständigen Aufenthalt in Stuttgart hat, nie wirksam zugestellt worden.
II. Der Rechtsstreit ist nach griechischem Sachrecht zu entscheiden.
Gleichviel, ob man den vorliegend geltend gemachten Innenausgleichsanspruch eigenständig anknüpft oder ihn akzessorisch dem Schuldstatut des Bankeinlagenvertrages unterstellt, liegt nach Art. 28 Abs. 1 EGBGB als Recht der engsten Verbindung die Anwendung griechischen Rechts nahe, das als lex causae dann auch die Beweislastregeln bestimmt und ebenso mögliche Ansprüche auf Verzugszinsen (die besser am Schuld- als am Währungsstatut anzuknüpfen sind). Nähere Ausführungen hierzu erübrigen sich indessen ebenso wie eine Auseinandersetzung mit den die Anwendung deutschen Sachrechts bevorzugenden Ausführungen des in vorliegender Sache eingeholten Rechtsgutachtens, nachdem die Parteien des Rechtsstreits inzwischen vorsorglich eine gemäß Art. 27 Abs. 2 S. 1 EGBGB jederzeit mögliche Rechtswahl zugunsten des griechischen Sachrechts getroffen haben (vgl. Bl. 266 zu Ziff. 1). Soweit für den Innenausgleich eheliches Güterrecht Bedeutung erlangen sollte, gilt gem. Art. 220 Abs. 3 S. 2, 15 EGBGB gleichfalls griechisches Recht als dem gemeinsamen Heimatrecht der streitenden Eheleute. Eine - nach Art. 4 Abs. 1 EGBGB zu beachtende - Rück- oder Weiterverweisung des griechischen Kollisionsrechts besteht nicht, vielmehr stellen Art. 14, 15 des griechischen ZGB in der Fassung vom 18.02.1983 gleichfalls auf die Staatsangehörigkeit der Eheleute ab; auch der zum Zeitpunkt des Eheschlusses der Parteien gültige Art. 15 des griechischen ZGB von 1940 verweist vorliegend auf griechisches Recht als dem Heimatrecht des Ehemannes zur Zeit der Eheschließung.
III. Der Anspruch der Klägerin ist nach Art. 493 gr. ZGB begründet.
1. Der streitige Geldbetrag war auf einem gemeinschaftlichen Konto der Ehegatten gemäß dem Gesetz Nr. 5368/32 angelegt. In Verbindung mit Art. 2 des Gesetzesdekrets vom 17.07./13.08.1923 über Sonderbestimmungen für Aktiengesellschaften hat dies ein aktives Gesamtschuldverhältnis im Sinne der Art. 489/490 gr. ZGB zur Folge, wonach der Einleger und der mitberechtigte Dritte gegenüber der Bank ohne Mitwirkung des jeweils anderen zur Verfügung über die Geldeinlage berechtigt ist (Entscheidung des 6. Senats des Areopags Nr. 1183/1995, Nomiko Bema 33 (1985) S. 1257/1258). Für das Innenverhältnis der Parteien kommt damit Art. 493 des gr. ZGB zur Anwendung, der anordnet, daß mehrere Gläubiger zu gleichen Anteilen berechtigt sind, es sei denn daß sich aus ihrem Verhältnis zueinander etwas anderes ergibt. Geht es – wie vorliegend – um zwei Mitgläubiger, ist im Regelfall also von einer Halbteilung auszugehen. Die Darlegungs- und Beweislast für eine abweichende Berechtigung liegt bei demjenigen, der – wie vorliegend der Beklagte – für sich einen höheren Anteil behauptet (vgl. die Entscheidungen des Areopags 1. Senat Nr. 530/1988, Hellenike Dikaiosyne 30 (1989) S. 962 sowie Nr. 246/1992, Hellenike Dikaiosyne 34 (1993) S. 1311/1312).
2. Den somit dem Beklagten obliegenden Beweis dafür, daß ihm gegenüber der Klägerin ein höherer (nämlich der ganze) Anteil an der Geldeinlage zusteht, hat er zur Überzeugung des Senats nicht erbracht.
a) Der Beklagte hatte zunächst behauptet, am 02.05.1993 (also 2 Tage vor Anlage des Geldes) hätten die Parteien im Beisein ihrer beiden Töchter vereinbart, daß nur dem Beklagten sämtliche Ansprüche aus der Termineinlage zustehen sollten und daß die Klägerin keinen Anspruch auf die Hälfte des Geldbetrages haben sollte (zum Beweis wurde das Zeugnis der Töchter der Parteien angeboten). Abweichend hiervon hat der Beklagte dann in zweiter Instanz behauptet, zwischen den Parteien sei von jeher vereinbart gewesen, daß die Geldeinlage nebst Zinsen den Töchtern nach Volljährigkeit zur Verfügung gestellt werden sollte, was auch mit diesen so abgesprochen gewesen sei (Beweis wiederum Zeugnis der Töchter der Parteien).
Mit diesem geänderten Vortrag dürfte der Beklagte seine in zweiter Instanz nicht mehr wiederholte ursprüngliche Behauptung aufgegeben haben. Jedenfalls aber wußten die vom Senat als Zeuginnen vernommenen beiden Töchter der Parteien von einer entsprechenden Vereinbarung der Ehegatten nichts zu berichten, so daß der Beklagte eine von Art. 493 gr. ZGB abweichende Absprache im Innenverhältnis zumindest nicht bewiesen hat.
b) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist eine von Art. 493 gr. ZGB abweichende Berechtigung im Innenverhältnis auch nicht daraus herzuleiten, daß die auf dem gemeinschaftlichen Konto angelegten Geldmittel überwiegend wohl vom Beklagten stammten.
aa) Zwar trifft es zu, wenn der Beklage ausführen läßt, daß nach dem neuen griechischen Familienrecht (auch für Altehen, vgl. Art. 54 des Gesetzes Nr. 1329/1983) gesetzlicher Güterstand die Gütertrennung ist. Dies schließt aber die rechtsgeschäftliche Begründung von gemeinschaftlichem Vermögen nicht aus, wie sie vorliegend nach den Anlagebedingungen der streitigen Geldeinlage gewünscht war (vgl. Bl. 24: „Daß das vorgenannte Konto gemeinschaftlich sein soll gemäß dem Gesetz 5638/32 ...“). Die Rechtsfolge bei Auflösung einer solchen Einlage ist dann – wie dargelegt – die gleichmäßige Aufteilung des Guthabens auf die Partner. Ihren Rechtsgrund findet diese Teilung in der vorangegangenen Schaffung der gemeinsamen Geldeinlage (wenn nicht nachweislich begleitende Absprachen zur abweichenden Ausgestaltung des Innenausgleichs getroffen wurden). Die Frage nach der Herkunft des Geldes stellt sich dann nicht mehr und auch nicht, ob die Wahl dieser Geldanlageform den Charakter einer Schenkung trägt und ob ein aktuelles Schenkungsbewußtsein vorhanden war, das der Beklagte bestreitet. Es ist deshalb kein Zufall, daß weder in den hier bekannt gewordenen Entscheidungen des Areopags noch nach den Feststellungen des Gutachters (GA S. 22/Bl. 202) in der sonstigen ihm verfügbaren griechischen Rechtsprechung und Literatur auf die Frage der Herkunft der Gelder eingegangen wird.
bb) Die Klägerin muß sich anstelle ihres Ausgleichsanspruchs nach Art. 493 gr. ZGB auch nicht auf den Zugewinnausgleich gemäß Art. 1400 gr. ZGB verweisen lassen, der im Regelfall nur einen Anspruch in Höhe von einem Drittel des Vermögenszuwachses gibt. Es handelt sich um je verschiedene Ausgleichssysteme mit unterschiedlicher Zielrichtung, wobei nach Art. 493 gr. ZGB geleistete Ausgleichszahlungen ohnehin in die Vermögensbilanzen zur Berechnung des Zugewinnausgleichs einzustellen wären. Folgerichtig wird nach den Feststellungen des eingeholten Rechtsgutachtens in der griechischen Literatur nicht diskutiert, in welchem Verhältnis beide Vorschriften zueinander stehen. Davon abgesehen erscheint es sehr zweifelhaft, ob die Klägerin derzeit überhaupt einen Zugewinnausgleichsanspruch hätte, nachdem die Rückkehr der Klägerin nach Griechenland und der Verbleib des Beklagten in Deutschland auf der gemeinsam getroffenen Lebensplanung der Eheleute beruht (vgl. Berufungsbegründung S. 3/Bl. 99), was wohl kaum mit einer Trennung der Ehegatten im Sinne des Art. 1400 Abs. 2 gr. ZGB gleichgesetzt werden kann.
Der Blick auf das griechische Ehegüterrecht zeigt zudem, daß der Beklagte mit dem vordergründigen Abstellen auf die Herkunft des Geldes zu kurz greift: Als Beitrag zur Mehrung des Vermögens im Sinne des Art. 1400 Abs. 1 gr. ZGB gelten nämlich nicht nur direkte Geld- und Sachzuwendungen, sondern auch die Haushaltsführung und die Kindererziehung, wobei der Beitrag der Hausfrau bei einer Einverdienerehe durchaus mit der Hälfte des Zugewinns des Ehemannes bewertet wird (vgl. Vlassopoulou, Rechtsprechung zum Zugewinnausgleich nach griechischem Recht, in Beiträge zum europäischen Familienrecht Band 6, S. 114/117 unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG Athen 3747/1989, Arch Nom 1990, 549/553). Offenbar ist auch im griechischen Ehegüterrecht der Halbteilungsgrundsatz im Vordringen begriffen.
3. Näher nachzugehen war der Behauptung des Beklagten, zwischen den Parteien sei vereinbart gewesen, daß die Geldeinlage nach der Volljährigkeit der Töchter auf diese übertragen werden sollte. Trifft dies zu, so stellt die am 10.08.1995 erfolgte Anlage des Geldes auf den Namen der Töchter die Erfüllung dieser Vereinbarung dar und schließt einen Anspruch der Klägerin auf Teilhabe aus.
Der Beklagte hat seine Behauptung durch Vorlage von Erklärungen der Töchter untermauert, die diese am 28.03.1995 vor der Notarin von Drama unter Eid abgeben haben und wonach zwischen den Parteien klar gewesen sei, daß das Geld nach Erreichen der Volljährigkeit ihnen zustehen sollte und es ausschließlich für sie bestimmt gewesen sei (vgl. Bl. 106).
Der Senat hat die beiden Töchter der Parteien antragsgemäß auch hierzu als Zeuginnen vernommen. Dabei haben sie übereinstimmend angegeben, daß das Geld für sie bestimmt gewesen sei. Ihre Angaben blieben jedoch, was den Zeitpunkt und die näheren Umstände entsprechender Absprachen der Eheleute anbelangt, konturlos und blaß. Eine Überzeugungsbildung im Sinne der Behauptung des Beklagten ist dem Senat auf der Grundlage dieser Angaben nicht möglich. Allenfalls kann den Aussagen entnommen werden, daß über eine entsprechende Mittelverwendung gesprochen wurde, eine verbindliche Absprache der Ehegatten untereinander kann der Senat den Angaben der Zeuginnen jedoch nicht zuverlässig entnehmen. Die Zeuginnen konnten auch keine den Senat überzeugende Begründung dafür angeben, warum der Geldbetrag weder nach ihrer Volljährigkeit noch nach ihrer Heirat auf sie überschrieben worden ist, sondern ganz im Gegenteil noch am 04.05.1993 die vorliegend streitige Geldanlage auf den Namen beider Ehegatten getätigt wurde. Gegen eine verbindliche Absprache der Ehegatten zugunsten der Töchter spricht auch der Umstand, daß sowohl nach dem mehrfachen Vorbringen des Beklagten, als auch nach den Einlagebedingungen „von Gesetzes wegen die Einlage auf den Überlebenden übergehen“ sollte (Bl. 24) – also nicht auf die Töchter. In dieses Bild paßt es, daß der Beklagte das Konto der Ehegatten zwar schon am 08.08.1994 aufgelöst hat, die Anlage des Geldes auf die Töchter aber erst am 10.08.1995 erfolgte (jedenfalls ist kein früherer Zeitpunkt belegt), als der vorliegende Rechtsstreit längst im Gange war.
Der Beklagte hat somit auch eine verbindliche Absprache der Parteien über eine Übertragung der Geldeinlage an die Töchter nicht nachgewiesen.
4. Nach allem verbleibt es vorliegend bei der gesetzliche Rechtsfolge gem. Art. 493 gr. ZGB, weshalb die Klägerin einen Anspruch auf die Hälfte der Geldeinlage hat. Die Berufung des Klägers war somit zurückzuweisen. Dies allerdings mit der Maßgabe, daß für die Zinshöhe ab 01.01.1999 an die Stelle des Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank (der für DM-Guthaben nach griechischem Recht maßgeblich ist) der Basiszinssatz getreten ist (§ 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes gem. Art. 1 des Gesetzes zur Einführung des EUR vom 09.06.1998 – BGBl. I, S. 1242 i.V. mit der Basiszinsbezugsgrößenverordnung vom 10.02. 1999 BGBl. I, S. 139).